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Urteil

M 18 K 20.2126

VG München, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
I. Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 14. November 2019 verurteilt, dem Kläger die Kosten für den Schulbesuch des ... und des zugehörigen Internats für den Zeitraum 1. Mai 2019 bis 31. August 2021 in Höhe von 56.800,00 EUR zu erstatten. II. Der Beklagte hat die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die zulässige Klage ist begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf Erstattung der Kosten für den Besuch des M.-Gymnasiums und des zugehörigen Internats im Zeitraum 1. Mai 2019 bis 31. August 2021 in Höhe von 56.800,00 EUR gemäß § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII i.V.m. § 35a SGB VIII. Der ablehnende Bescheid vom 14. November 2019 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Der erstmals in der mündlichen Verhandlung umgestellte und hinsichtlich des streitgegenständlichen Zeitraums konkretisierte Klageantrag ist zulässig. Zwar wurde mit der Klage der Bescheid vom 14. November 2019 angriffen, welcher eine Regelung hinsichtlich des Zeitraums bis zum Ende des Schuljahres 2019/20 trifft, und eine Verpflichtung des Beklagten zur Bewilligung ohne weitere zeitliche Angabe begehrt. Allerdings teilte der Beklagte mit Schreiben vom 24. August 2020 an die Klageseite mit, dass über die Anträge vom 23. September 2018 und 9. August 2020 nach der Gerichtsentscheidung im vorliegendem Verfahren entschieden werde. Unabhängig davon, dass sich der Beklagte bezüglich des Antrags vom 23. September 2018 in Widerspruch zum Bescheid vom 14. November 2019 setzte, mit dem der Antrag vom 23. September 2019 bereits abgelehnt worden war, stellte der Beklagte damit auch für das Schuljahr 2020/21 eine Verbindung zu dem vorliegenden Klageverfahren her, so dass eine Entscheidung auch hierüber sachdienlich erscheint. Zudem hat sich der Beklagte in der mündlichen Verhandlung vom 29. Januar 2025 mit dem nunmehr geltend gemachten Zeitraum einverstanden erklärt. Für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist im vorliegenden Verfahren auf den gesamten streitgegenständlichen Zeitraum abzustellen. Zwar ist bei Leistungen der Jugendhilfe regelmäßig der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung maßgeblich (OVG Lüneburg, B.v. 31.3.2020 – 10 PA 68/20 – juris Rn. 6 f.). Wurden jedoch Leistungen für einen in die Zukunft hineinreichenden Zeitraum abgelehnt, so ist die gerichtliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit dieser Maßnahme nicht auf die Beurteilung der Sach- und Rechtslage beschränkt, wie sie bis zum Erlass des Bescheids bestand. Es ist vielmehr die weitere Entwicklung in die Prüfung einzubeziehen. Denn für die gerichtliche Verpflichtung zur Hilfegewährung kann die Sach- und Rechtslage im gesamten Regelungszeitraum maßgeblich sein (vgl. SächsOVG, B.v. 26.4.2022 – 3 A 77/21 – juris Rn. 15 f.; OVG NW, B.v. 23.8.2022 – 12 B 819/22 – juris Rn. 7 ff.). Nach § 36a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII hat der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Kosten für eine Hilfe grundsätzlich nur dann zu übernehmen, wenn sie auf Grundlage seiner Entscheidung nach Maßgabe des Hilfeplans unter Beachtung des Wunsch- und Wahlrechts erbracht wird. Eine solche positive Entscheidung des Beklagten liegt nicht vor. Für den Fall, dass Hilfen abweichend von § 36a Abs. 1 und 2 SGB VIII vom Leistungsberechtigten selbst beschafft werden, ist der Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII zur Übernahme der erforderlichen Aufwendungen nur verpflichtet, wenn (1.) der Leistungsberechtigte den Träger der öffentlichen Jugendhilfe vor der Selbstbeschaffung über den Hilfebedarf in Kenntnis gesetzt hat, (2.) die Voraussetzungen für die Gewährung der Hilfe vorlagen und (3.) die Deckung des Bedarfs (a) bis zu einer Entscheidung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe über die Gewährung der Leistung oder (b) bis zu einer Entscheidung über ein Rechtsmittel nach einer zu Unrecht abgelehnten Leistung keinen zeitlichen Aufschub geduldet hat. § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII sichert mit diesen Tatbestandsvoraussetzungen die Steuerungsverantwortung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe; dieser soll die Leistungsvoraussetzungen sowie mögliche Hilfemaßnahmen unter Zubilligung eines angemessenen Prüfungs- und Entscheidungszeitraums jeweils pflichtgemäß prüfen können und nicht nachträglich als bloße Zahlstelle für selbstbeschaffte Maßnahmen fungieren (BayVGH, B.v. 25.6.2019 – 12 ZB 16.1920 – juris Rn. 35). Liegt hingegen ein Systemversagen in dem Sinne vor, dass das Jugendamt gar nicht, nicht rechtzeitig oder nicht in einer den Anforderungen entsprechenden Weise über eine begehrte Hilfeleistung entschieden hat, darf ein Leistungsberechtigter im Rahmen der Selbstbeschaffung nach § 36a Abs. 3 SGB VIII an Stelle des Jugendamtes den sonst diesem zustehenden und nur begrenzt gerichtlich überprüfbaren Einschätzungsspielraum für sich beanspruchen. In dieser Situation ist er – obgleich ihm der Sachverstand des Jugendamts fehlt – dazu gezwungen, im Rahmen der Selbstbeschaffung eine eigene Entscheidung über die Geeignetheit und Erforderlichkeit einer Maßnahme zu treffen mit der Folge, dass sich die Verwaltungsgerichte hinsichtlich der Geeignetheit und Erforderlichkeit der selbstbeschafften Hilfe auf eine fachliche Vertretbarkeitskontrolle aus der ex-ante-Betrachtung des Leistungsberechtigten zu beschränken haben. Ist die Entscheidung des Leistungsberechtigten in diesem Sinne fachlich vertretbar, kann ihr im Nachhinein nicht etwa mit Erfolg entgegnet werden, das Jugendamt hätte eine andere Hilfe für geeignet oder notwendig gehalten (vgl. BVerwG, U.v. 18.10.2012 – 5 C 21/11 – juris Rn. 33 f.; U.v. 9.12.2014 – 5 C 32/13 – juris m.w.N.). Die Voraussetzungen des § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII sind hier für den gesamten streitgegenständlichen Zeitraum gegeben. 1) Die Klägerseite hat den Beklagten hinsichtlich des geltend gemachten Zeitraums ab 1. Mai 2019 rechtzeitig vor der Selbstbeschaffung über den Hilfebedarf in Kenntnis gesetzt, § 36a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII. Zwar erfolgte die Inkenntnissetzung über den Hilfebedarf erst am 29. Januar 2019 und damit nach Beginn des Besuchs des M.-Gymnasiums und des Internats am 10. Dezember 2018. Bei Betrachtung des in der mündlichen Verhandlung vom 29. Januar 2025 zuletzt geltend gemachten Zeitraums ab 1. Mai 2019 ist die Inkenntnissetzung aber als rechtzeitig anzusehen. Eine Selbstbeschaffung vor der erstmaligen Inkenntnissetzung führt nicht dazu, dass die Kostenerstattung der selbstschafften Maßnahme auch für zukünftige Zeiträume ausgeschlossen ist (stRspr; vgl. bereits OVG NW, U.v. 16.11.2015 – 12 A 1639/14 – juris Rn. 64 ff.; U.v. 25. April 2012 – 12 A 659/11 – juris Rn. 35). Vielmehr obliegt es dem Jugendamt, nach Inkenntnissetzung über den Hilfebedarf hinsichtlich abtrennbarer zukünftiger Leistungsabschnitte eine Entscheidung nach sozialpädagogischer Fachlichkeit zu treffen. Die Inkenntnissetzung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe muss so rechtzeitig erfolgen, dass dieser in der Lage ist, pflichtgemäß die Voraussetzungen und die in Betracht kommenden Hilfen zu prüfen (BVerwG, U.v. 11.8.2005 – 5 C 18/04 – juris Rn. 19; OVG NW B.v. 20.11.2015 – 12 A 1542/15 – juris Rn. 5; Winkler, in Rolfs/Giesen/Meßling/Udsching, BeckOK Sozialrecht, 65. EditionStand: 1.6.2022, § 36a SGB VIII Rn. 18). Hierbei gibt es keine regelmäßige Bearbeitungszeit für das Jugendamt, vielmehr hängt die dem Jugendhilfeträger für die Prüfung zur Verfügung stehende Zeit und damit die dem Hilfesuchenden zumutbare Zeitspanne des Zuwartens von den Umständen des Einzelfalls ab (OVG NW, B.v. 9.10.2020 – 12 A 195/18 – juris Rn. 26). Zudem muss die Inkenntnissetzung durch den Leistungsberechtigten selbst, bzw. die Personensorgeberechtigten erfolgen (von Koppenfeld-Spiel in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 3. Aufl. Stand: 5.7.2024, § 36a Rn. 49 m.w.N.). Der Anruf einer Mitarbeiterin der H.-Klinik im November oder Dezember 2018 mit der eher allgemeinen Frage nach einer Kostentragung der Beschulung im M.-Gymnasium kann daher noch nicht als Inkenntnissetzung angesehen werden. Vorliegend ist der Zeitraum von 29. Januar 2019 – als die Mutter des Klägers beim Beklagten anrief und ihren Bedarf unter Bezugnahme auf das Gutachten der H.-Klinik vom 15. Januar 2019 deutlich machte – bis Ende April 2019 als ausreichend anzusehen, um dem Jugendamt eine sachgerechte Entscheidung zu ermöglichen. Für die Inkenntnissetzung ist keine besondere Form vorgeschrieben. Sie kann somit auch telefonisch erfolgen (stRspr; vgl. VG München, U.v. 4.9.2024 – M 18 K 19.5142 – juris Rn. 34 m.w.N.). Bei einer beantragten Hilfe nach § 35a SGB VIII ist regelmäßig eine umfassende Klärung erforderlich. Es sind ärztliche und schulische Stellungnahmen einzuholen, umfassende Prüfungen der Konzeptionen und Kosten der in Frage kommenden Einrichtungen vorzunehmen, ggf. eine Stellungnahme der staatlichen Schulberatungsstelle und des Mobilen Sonderpädagogischen Dienstes einzuholen sowie persönliche Gespräche mit der betroffenen Familie zu führen. Der Kläger war bis zur Kontaktaufnahme durch die Mutter am 29. Januar 2019 beim Jugendamt des Beklagten nicht bekannt. Ein persönliches Gespräch der Beteiligten war unerlässlich. Die Unterlagen, die das Jugendamt angefordert hatte, lagen ihm ab April 2018 vor, sodass das Gericht von einer Verbescheidungsmöglichkeit des Jugendamtes spätestens zum 1. Mai 2019 ausgeht. Dies gilt unabhängig davon, dass die Anforderung von Absagen anderer Schulen, die der Beklagte der Klägerseite aufgab, nicht zielführend war, sondern vielmehr eine Stellungnahme der staatlichen Schulberatungsstelle oder andere fachlich aussagekräftige Nachweise dazu, ob der Kläger im staatlichen Schulsystem beschulbar war, einzuholen gewesen wären. Da die Schulgebühren monatlich zu entrichten sind, kann ab 1. Mai 2019 von einem neuen Leistungsabschnitt ausgegangen werden. 2) Die Voraussetzungen der Hilfegewährung in Form der Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII durch Beschulung des Klägers im privaten M.-Gymnasium und der Unterbringung im zugehörigen Internat lagen für den gesamten streitgegenständlichen Zeitraum vor, § 36a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII. Nach § 35 a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII besteht dann ein Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn die seelische Gesundheit von Kindern und Jugendlichen mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht (Nr. 1) und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist (Nr. 2). Das Abweichen der seelischen Gesundheit nach § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII ist gemäß § 35a Abs. 1a Satz 1 SGB VIII durch die Stellungnahme eines Facharztes festzustellen und war hier unstreitig gegeben. a) Auch die notwendige Teilhabebeeinträchtigung lag vor. Sie ist vom Jugendamt zu überprüfen. Hierbei besteht kein Beurteilungsspielraum. Die Entscheidung ist gerichtlich voll überprüfbar (vgl. NdsOVG, B.v. 23.6.2022 – 14 ME 243/22 – juris Rn. 21 ff.). Eine Teilhabebeeinträchtigung liegt vor allem dann vor, wenn dem behinderten jungen Menschen die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft in sozialer, schulischer oder beruflicher Hinsicht erschwert ist, mithin die Integrationsfähigkeit des jungen Menschen beeinträchtigt ist. Hierfür genügt, wenn sich die Störung in einem der relevanten Lebensbereiche auswirkt. Allerdings muss die seelische Störung nach Breite, Tiefe und Dauer so intensiv sein, dass sie die Fähigkeit zur Eingliederung in die Gesellschaft beeinträchtigt oder eine solche Beeinträchtigung erwarten lässt und damit eine bestimmte Erheblichkeitsschwelle überschreitet (BVerwG, U.v. 26.11.1998 – 5 C 38/97 – juris Rn. 15 f.). In der Hinderung am Schulbesuch durch die seelische Beeinträchtigung zeigte sich vorliegend in deutlichster Weise eine Teilhabebeeinträchtigung des Klägers im schulischen Bereich. Der Kläger konnte aufgrund seines Tourette-Leidens im Lauf des Schuljahrs 2017/2018 immer weniger zur Schule gehen, bis ihm der Schulbesuch letztlich vollständig unmöglich wurde. Eine Teilhabe an der Gesellschaft war ihm jedenfalls im schulischen Bereich somit nicht möglich. Dass er laut seiner früheren Schule in der Klasse integriert war und keine Auffälligkeit in sozialen Kontakten bestand, ändert daran nichts, da es dem Kläger krankheitsbedingt schließlich gar nicht mehr möglich war, in die Schule zu kommen und so an der Gesellschaft teilzuhaben. Die Tatsache, dass laut Elternfragebogen und telefonischen Angaben der Mutter des Klägers in der Familie weitgehend Konfliktfreiheit geherrscht habe, spricht nicht gegen eine Teilhabebeeinträchtigung zumindest im schulischen Bereich. Die Angaben der Mutter beschreiben im Übrigen die Lage zu einem Zeitpunkt, als der Wechsel ins M.-Gymnasium und Internat schon vollzogen war. Es ist davon auszugehen, dass sich am Vorliegen der – zumindest drohenden – Teilhabebeeinträchtigung im Verlauf des streitgegenständlichen Zeitraums keine entscheidungserhebliche Änderung ergeben hat. Das Krankheitsbild Tourette-Syndrom, das allenfalls im Verlauf der Pubertät möglicherweise abklingt (vgl. Ludolph/Roessner/Münchau/Müller-Vahl, Deutsches Ärzteblatt 2012, 109 ff.), spricht ohne weitere Anhaltspunkte stark dafür, dass auch die daraus entstandene Teilhabebeeinträchtigung im streitgegenständlichen Zeitraum nicht abgeklungen ist. Auch können in der vorliegenden Konstellation die Unterlagen, die den Beklagten später letztlich zu einer Bewilligung der Leistung bewogen haben, als starkes Indiz dafür gewertet werden, dass die Teilhabebeeinträchtigung über den gesamten streitgegenständlichen Zeitraum hinweg Bestand hatte und anzunehmen war, dass die schulische Integration bei einem – im Fall der Ablehnung der Teilhabebeeinträchtigung in der weiteren Beurteilung zu berücksichtigenden – Wechsel in das staatliche Schulsystem permanent beeinträchtigt bzw. gefährdet gewesen wäre. Dass der Beklagte diese Unterlagen im streitgegenständlichen Zeitraum noch nicht zur Verfügung hatte, ist unerheblich. Denn für das Vorliegen der Teilhabebeeinträchtigung kommt es nicht auf den Kenntniszeitpunkt des Jugendamtes an (vgl. NdsOVG, B.v. 25.3.2010 – 4 LA 43/09 – juris Rn. 2). Aus dem Schulbericht vom 27. Januar 2022 ergibt sich eine positive Entwicklung des Klägers als Ergebnis der schulischen Rahmenbedingungen. Die Schule weist jedoch darauf hin, dass der positive Zustand jederzeit bei Wegfall der Bedingungen regredieren könne. Frau Dr. K. führte in ihrem Gutachten vom 23. Februar 2022 unter Nennung der bekannten Diagnosen aus, dass sich in einer Schulform ohne beschützten Rahmen die vorhandenen sozialphobischen Elemente verstärken und manifestieren würden. Der Kläger bedürfe einer verlässlichen und stabilen Lebenswirklichkeit sowie eines strukturieren Tagesablaufs in einem akzeptierenden und fördernden Rahmen. Der Besuch der Internatsschule sei dringend indiziert, insbesondere in der Übergangszeit von Adoleszenz zum Erwachsenenalter. Aus diesen Aussagen lässt sich schließen, dass sich die Fähigkeit des Klägers zur Teilhabe über den gesamten streitgegenständlichen Zeitraum hauptsächlich aufgrund der vorteilhaften schulischen Gegebenheiten verbessert hat und bei Wegfall dieser auch mit einer Verschlechterung zu rechnen war. Aufgrund dieser Aussagen war – wie es auch der Beklagte gesehen hat – das Vorliegen der Teilhabebeeinträchtigung aufgrund der seelischen Beeinträchtigung des Klägers ab Beginn des Schuljahres 2021/2022 zu bejahen. Bereits im Schuljahr 2018/2019 war der Kläger am Schulbesuch und damit an der Teilhabe gehindert. Dafür, wie es in der Zwischenzeit beim vorliegenden Krankheitsbild zu einem Wegfall der Teilhabebeeinträchtigung oder zumindest der zu erwartenden Teilhabebeeinträchtigung gekommen sein könnte, ist kein vernünftiger Grund ersichtlich. b) Die Beschulung des Klägers am M.-Gymnasium und seine Unterbringung im dortigen Internat stellten eine geeignete Hilfe für den Kläger dar. Der insoweit bestehende Entscheidungsspielraum ist infolge des Systemversagens beim Beklagten auf den Kläger bzw. seine Eltern übergegangen und wurde von diesen sachgerecht ausgefüllt. Grundsätzlich kommt dem Jugendhilfeträger bei der Entscheidung, welche Hilfeform im Einzelfall geeignet und erforderlich ist, ein rechtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Entscheidungsspielraum zu. Denn nach ständiger Rechtsprechung unterliegt die Entscheidung über die Erforderlichkeit und Geeignetheit einer bestimmten Maßnahme einem kooperativen sozialpädagogischen Entscheidungsprozess unter Mitwirkung der Fachkräfte des Jugendamts und des betroffenen Hilfeempfängers, der nicht den Anspruch objektiver Richtigkeit erhebt, sondern vielmehr eine angemessene Lösung zur Bewältigung der festgestellten Belastungssituation beinhaltet, die fachlich vertretbar und nachvollziehbar sein muss (sog. sozialpädagogische Fachlichkeit). Die verwaltungsgerichtliche Überprüfung beschränkt sich in diesem Fall darauf, dass allgemeingültige fachliche Maßstäbe beachtet worden, keine sachfremden Erwägungen in die Entscheidung eingeflossen und der oder die Leistungsadressaten in umfassender Weise beteiligt worden sind. Die Entscheidung über die Geeignetheit und Notwendigkeit einer bestimmten Hilfemaßnahme ist daher nur auf ihre Vertretbarkeit hin überprüfbar (BayVGH, B.v. 6.2.2017 – 12 C 16.2159 – juris Rn. 11 m.w.N.; OVG SH, B.v. 3.2.2021 – 3 MB 50/20 – juris Rn. 11). Vorliegend ist für den gesamten streitgegenständlichen Zeitraum jedoch ein Systemversagen im oben erläuterten Sinne zu bejahen, da der Beklagte nicht, nicht rechtzeitig bzw. nicht in einer den Anforderungen entsprechenden Weise über die begehrte Hilfeleistung entschieden hat. Somit ist der Entscheidungsspielraum für den gesamten streitgegenständlichen Zeitraum auf den Kläger bzw. seine Eltern übergegangen. Für den Zeitraum 1. Mai 2019 bis zum Ablauf des Schuljahres 2018/2019 fehlt es bereits an einer Entscheidung des Beklagten. Der streitgegenständliche Bescheid datiert erst auf den 14. November 2019. Mangels Entscheidung liegt bis dahin ein Systemversagen vor, sodass der Entscheidungsspielraum über die geeignete und notwendige Maßnahme insoweit auf die Eltern des damals minderjährigen Klägers überging. Auch über den Hilfebedarf für das Schuljahr 2019/20 wurde der Beklagte spätestens mit dem Antrag vom 23. September 2019 in Kenntnis gesetzt. Zwar ist dieser Antrag erst sehr kurzfristig bei dem Beklagten eingegangen, der Beklagte war jedoch auf Grund des laufenden Verfahrens hinreichend über den fortbestehenden Hilfebedarf informiert, so dass eine Entscheidung auch für dieses Schuljahr rechtzeitig zu erwarten gewesen wäre. Die Entscheidung des Beklagten zu den Schuljahren 2018/19 und 2019/20 mit Bescheid vom 14. November 2019 beendete das vorliegende Systemversagen nicht. Denn im Bescheid vom 14. November 2019 ging der Beklagte bereits fälschlicherweise (s.o.) vom Fehlen der Teilhabebeeinträchtigung aus. Ungeachtet der Frage, ob die Entscheidung des Beklagten in einem ordnungsgemäßen Hilfeplanverfahren zustande gekommen ist, war dieser Bescheid schon deshalb nicht tauglich zur Beendigung des Systemversagens. Zudem erscheint er widersprüchlich, indem im Folgenden eine „ambulante Eingliederungshilfe in Form einer Integrationshilfe“ als unterstützenden Maßnahme in Aussicht gestellt wurde. Auch im Folgenden hat der Beklagte das Systemversagen nicht beendet. Der Beklagte hat insoweit bereits verkannt, dass er auch nach der einmaligen Ablehnung einer Hilfeleistung für zukünftige Leistungsabschnitte ein erneutes Hilfeverfahren durchzuführen hat. Dementsprechend hätte der Beklagte spätestens mit dem Antrag vom 9. August 2020 eine erneute Prüfung vornehmen müssen. Zudem musste dem Beklagten aus dem Klageverfahren bewusst sein, dass die Klageseite auch für das Schuljahr 2020/21 weiterhin Hilfe begehrt. Der Beklagte hätte daher unter Berücksichtigung der aktuellen Situation – folglich auch eines im Fall einer Ablehnung erforderlichen Schulwechsels – eine erneute Entscheidung in der Sache vornehmem müssen. Eine solche ist jedoch nicht erfolgt, vielmehr verwies der Beklagte die Klageseite mit Schreiben vom 24. August 2020 auf das vorliegenden Klageverfahren. Der Beklagte verkannte damit – ebenso wie mit seinen Verweisen auf die Widerspruchsbehörde – seine primäre Zuständigkeit für eine Sachentscheidung. Er hatte als zuständiges Jugendamt unter Berücksichtigung der Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Hilfeplanverfahren (siehe hierzu zuletzt VG München, U.v. 20.3.2024 – M 18 K 20.3029 – juris Rn. 43 m.w.N.) eine Entscheidung auf Grund sozialpädagogischer Fachlichkeit zu treffen. Der Widerspruchsbehörde und insbesondere dem Gericht kommt hingegen lediglich die Aufgabe zu, diese Entscheidung – in aller Regel für die Vergangenheit – zu überprüfen. c) Den infolge dieses durchgehenden Systemversagens auf die Eltern des Klägers übergegangenen Entscheidungsspielraum füllten diese ordnungsgemäß aus. Ihre Entscheidung, den Kläger ans private M.-Gymnasium mit Internat wechseln zu lassen und im Folgenden auch dort zu belassen erscheint aus Laiensicht vertretbar. Ein Anspruch auf Übernahme von Kosten für eine Privatschule im Rahmen der Eingliederungshilfe setzt im Speziellen voraus, dass aus der ex-ante-Sicht des Hilfesuchenden trotz unterstützender Maßnahmen keine Möglichkeit besteht, den Hilfebedarf im öffentlichen Schulsystem zu decken, und es fachlich vertretbar erscheint, dass der Betroffene den Besuch einer öffentlichen Schule für unmöglich bzw. unzumutbar hält (OVG NW, B.v. 9.10.2020 – 12 A 195/18 – juris Rn. 23m.w.N.; BayVGH, B.v. 15.7.2019 – 12 ZB 16.1982 – juris Rn. 18.). Denn die Bereitstellung der räumlichen, sächlichen, personellen und finanziellen Mittel für die Erlangung einer angemessenen, den Besuch weiterführender Schulen einschließenden Schulbildung auch solcher Kinder, deren seelische Behinderung festgestellt ist oder die von einer solchen bedroht sind, obliegt grundsätzlich nicht dem Träger der Kinder- und Jugendhilfe, sondern dem Träger der Schulverwaltung. Da die Schulgeldfreiheit in Verbindung mit der Schulpflicht eine Leistung der staatlichen Daseinsvorsorge darstellt und aus übergreifenden bildungs- und sozialpolitischen Gründen eine eigenständige (landesrechtliche) Regelung außerhalb des Sozialgesetzbuches gefunden hat, ist grundsätzlich für einen gegen den Träger der Kinder- und Jugendhilfe gerichteten Rechtsanspruch auf Übernahme der für den Besuch einer Privatschule anfallenden Aufwendungen (Aufnahmebeitrag, Schulgeld, etc.) kein Raum. Ausnahmen von diesem durch das Verhältnis der Spezialität geprägten Grundsatz sind aber für den Fall in Betracht zu nehmen, dass auch unter Einsatz unterstützender Maßnahmen keine Möglichkeit besteht, den Hilfebedarf im Rahmen des öffentlichen Schulsystems zu decken, mithin diesem der Besuch einer öffentlichen Schule aus objektiven oder aus schwerwiegenden subjektiven (persönlichen) Gründen unmöglich bzw. unzumutbar ist (vgl. BVerwG, B.v. 17.2.2015 – 5 B 61.14 – juris Rn. 4). Über die Beschulbarkeit im staatlichen Schulsystem gibt regelmäßig die staatliche Schulberatungsstelle Auskunft. Eine solche Auskunft lag hier nicht vor. Der Beklagte versuchte, diese Frage über die Einholung von Absagen verschiedener Alternativschulen zu beantworten, die er den Eltern des Klägers auferlegte. Die Frage nach der Sinnhaftigkeit dieser Vorgehensweise kann dahingestellt bleiben. Es ergab sich hieraus jedenfalls, dass im April 2019 keine andere Schule bereit war, den Kläger aufzunehmen. Außerdem ergibt sich aus den Aussagen der früheren Schule des Klägers vom 11. Februar 2019 zwar, dass die Schule wohl zu individuellen Förder- und Hilfsmaßnahmen bereit gewesen wäre, diese Stellungnahme ging den Eltern des Klägers jedoch nicht zu, sondern wurde wohl direkt von der Schule an den Beklagten übersandt. Die Eltern des Klägers bekamen von Seiten der früheren Schule dagegen als Reaktion auf die Abmeldung am 3. Dezember 2018 eine E-Mail, in der sie darauf hingewiesen wurden, dass auch das (private) D.-Gymnasium in Betracht gekommen wäre, sie aber in ihrer Entscheidung für das M.-Gymnasium bestärkt wurden. Außerdem konnten die Eltern des Klägers die ärztlichen Empfehlungen durch die H.-Klinik in ihre Entscheidungsfindung einbeziehen. Diese hatte ihnen schon vorab mündlich die D.-Schule, an der zum gegebenen Zeitpunkt kein Platz frei war, oder das M.-Gymnasium mit Internat nahegelegt. Im Gutachten der H.-Klinik vom 15. Januar 2019, in dem diese ausführt, dass aktuell kein Schulbesuch möglich sei und sich der Kläger zurückziehe sowie das familiäre Zusammenleben stark belastet sei, wurde ausgeführt, der Kläger sei v.a. im Gruppenkontext unruhig, unkonzentriert, impulsiv, sodass in Anbetracht der Anamnese, des komplexen Störungsbildes, der aktuellen Symptomatik, der familiendynamischen Einflüsse und des teilstationären Verlaufs Unterstützung durch strukturierende und sicherheitsstiftende Rahmenbedingungen für notwendig gehalten würde. Die spezialisierte und renommierte H.-Klinik verfügt zwar nicht über die Fachkompetenz bezüglich Fragen der Beschulbarkeit, äußerte sich im Gutachten vom 15. Januar 2019 aber in ungewöhnlicher Ausdrücklichkeit empfehlend zur Erforderlichkeit und Eignung des M.-Gymnasiums mit Internatsunterbringung als vollstationäre Maßnahme gemäß § 35a SGB VIII. Die Klinikschule H. konkretisierte die erforderlichen Rahmenbedingungen in ihrer Stellungnahme vom 17. Dezember 2018 dahingehend, dass kleine Klassen und besondere, genau beschriebene Unterstützung im Lern- und Arbeitsverhalten erforderlich seien. Individuelle Unterstützung, bedarfsgerechte Stundenplangestaltung, betreute Lernzeiten, Ganztagsunterricht und die dadurch ermöglichte Rhythmisierung würden dem Kläger helfen und einen stabilen Rahmen mit Pausen ermöglichen. Angesagte Leistungsnachweise würden den schulischen Druck vermindern. Außerdem sei ein sportliches und kreatives Wahlpflichtangebot hilfreich sowohl zur Verminderung von Stress als auch zur Unterstützung eines positiven Selbstbildes auch außerhalb der schulischen Leistung. Diese Rahmenbedingungen waren am M.-Gymnasium gegeben. Eine Probewoche war durch den Kläger erfolgreich absolviert worden. Vonseiten des Beklagten bekamen die Eltern keine realistischen Vorschläge zur Deckung des Bedarfs, sodass sie angesichts der dargestellten vorhandenen Entscheidungsgrundlagen davon ausgehen durften, dass das staatliche Schulsystem auch unter Einsatz unterstützender Maßnahmen kein möglicher Weg für den Kläger war. Insbesondere aufgrund der hohen Schülerzahlen an den staatlichen Schulen konnten sie nicht annehmen, dass der Kläger in seinem Schulalltag eine in erforderlichem Maß strukturierte Lernumgebung mit Pausen vorgefunden hätte sowie derart individuell betreut, motiviert und integriert worden wäre wie es empfohlen war. Aus ihrer Laiensphäre durften die Eltern des Klägers der ausdrücklichen Empfehlung der H.-Klinik – trotz deren fehlender Fachkompetenz – mitentscheidendes Gewicht einräumen. An der weiter in Frage kommenden D.-Schule war zu Beginn des streitgegenständlichen Zeitraums kein Platz frei. Mit der demnach allein übrigen Wahl der M.-Schule war aufgrund der Entfernung von ca. 60 km zum Wohnsitz der Familie des Klägers zwingend eine Internatsunterbringung verbunden, die auch im Hinblick die familiäre Situation (häufige Streitigkeiten zwischen dem Kläger und seiner Schwester; Erkrankung der Mutter) geeignet war. Vor diesem Hintergrund erschien die Entscheidung der Eltern des Klägers für das M.-Gymnasium und die Internatsunterbringung vertretbar. Auch im weiteren Verlauf des streitgegenständlichen Zeitraums war die Entscheidung der Eltern des Klägers im Rahmen des auf sie übergegangenen Entscheidungsspielraums vertretbar. Zwar verlief die Entwicklung des Klägers im Hinblick auf seine seelische Störung positiv. Die Beendigung des Schulbesuchs auf dem M.-Gymnasium hätte aber in jedem Fall einen Schulwechsel für den Kläger bedeutet und die Eltern durften davon ausgehen, dass ein solcher dem Kläger nicht zumutbar gewesen wäre. Aus ihrer Laiensicht durften sie aufgrund der Vorgeschichte, die zum Wechsel vom F.-Gymnasium auf das M.-Gymnasium geführt hatte, und der Tatsache, dass es dem Kläger auf dem M.-Gymnasium immer besser ging, davon ausgehen, dass ein Wechsel nachteilig für den Kläger wäre und die früheren Schwierigkeiten erneut auftreten würden. Auch das Alter des Klägers, das einerseits womöglich zu einer Verbesserung der Ausprägung des Tourette und der Möglichkeiten des Klägers im Umgang mit seiner Beeinträchtigung führen konnte, andererseits aber die Unwägbarkeiten im Rahmen der Pubertät beinhaltet, spricht dafür, dass – insbesondere aus Laienperspektive – bei einem Schulwechsel von einer erheblichen Verschlechterung des Zustandes des Klägers auszugehen war. Es ist nicht ersichtlich, dass den Eltern des Klägers entgegenstehende Anhaltspunkte vorgelegen hätten. Im Übrigen bestätigt auch die Bewilligung der stationären Eingliederungshilfe in eben dieser Form durch den Beklagten für die Folgeschuljahre 2021/22, 2022/23 und 2023/24, dass auch nach der Beurteilung durch die sozialpädagogischen Fachkräfte des Beklagten diese Maßnahme im Rahmen des Entscheidungsspielraums lag. Die Argumentation des Beklagten, dass die Beendigung der Maßnahme zu diesem Zeitraum aus fachlicher Sicht die Integration des Klägers gefährdet hätte, dies aber nichts daran ändere, dass beim Erstantrag im Hinblick auf das nicht gegebene Integrationsrisiko wieder abgelehnt werden müsste, überzeugt hingegen nicht. Insbesondere erscheint nicht nachvollziehbar, weshalb der Beklagte für die Schuljahre 2021/22 und folgende von einer Teilhabebeeinträchtigung ausgeht und drauf beruhend Eingliederungshilfe gewährt, während er dies zu Beginn der Maßnahme, also zu einem Zeitpunkt als der Kläger krankheitsbedingt überhaupt nicht mehr in der Lage war, die Regelschule zu besuchen, weiterhin verneint. Die Kosten der privaten Schule und des Internats waren auch angemessen. Zwar waren sie insbesondere auf Grund der erforderlichen Internatsunterbringung hoch, aber nicht unangemessen; auch hat der Beklagte bezüglich der von der Klägerseite vorgelegten Nachweise keine Einwände erhoben. 3) Die Deckung des Bedarfs des Klägers duldete keinen zeitlichen Aufschub, § 36a Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SGB VIII. Dem Kläger war ein über den ca. dreimonatigen Bearbeitungszeitraum (s.o.) hinausgehendes Abwarten zunächst bis zu einer Entscheidung des Beklagten, später bis zu einer Entscheidung über das Rechtsmittel gegen die ablehnende Entscheidung bzw. ein einstweiliges Rechtsschutzverfahren nicht zumutbar (vgl. LPK-SGB VIII/Peter-Christian Kunkel/Andreas Pattar, 8. Aufl. 2022, SGB VIII § 36a Rn. 19 f.; von Koppenfels-Spies in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 3. Aufl., § 36a SGB VIII, Stand: 02.05.2023, Rn. 59 ff.). Der Hilfedarf des Klägers war dringlich. Der Kläger war – wie oben ausgeführt – aufgrund seiner seelischen Störung spätestens ab den Pfingstferien 2018 nicht mehr in der Lage, seine bisherige Schule zu besuchen, war aber schulpflichtig. Eine Verbesserung war nicht absehbar. Er benötigte eine adäquate und zumutbare Beschulung. Auf einen späteren Schulwechsel konnte er angesichts des bei ihm vorliegenden Störungsbildes nicht verwiesen werden, vgl. obige Ausführungen. Der Klage war daher vollumfänglich stattzugeben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben, § 188 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. Zivilprozessordnung – ZPO.