Urteil
M 9 K 24.5463
VG München, Entscheidung vom
2mal zitiert
4Zitate
5Normen
Zitationsnetzwerk
6 Entscheidungen · 5 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten jeweils selbst. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleiche Höhe leistet. Die Klage hat keinen Erfolg. 1. Die zulässige Klage ist unbegründet. Die angefochtene Baugenehmigung vom … August 2024 verletzt keine Rechte, die dem Schutz der Klägerin dienen, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. In der hier vorliegenden Konstellation der Anfechtung einer Baugenehmigung durch einen Dritten verspricht die Klage nur dann Erfolg, wenn durch die streitgegenständliche Baugenehmigung öffentlich-rechtliche Vorschriften verletzt werden, welche gerade auch dem Schutz der Klägerin dienen und Gegenstand des hier einschlägigen vereinfachten Baugenehmigungsverfahrens gemäß Art. 59 Satz 1 BayBO sind (vgl. BayVGH, B. v. 24.3.2009 – 14 CS 08.3017 – juris Rn. 20). Solche Vorschriften sind im vorliegenden Fall jedoch nicht verletzt. a. Die erteilte Baugenehmigung verletzt die drittschützenden abstandsflächenrechtlichen Vorschriften nicht. Bei der in einem Abstand von 51 cm bis 70 cm zur klägerischen Grundstücksgrenze errichteten Gartenhütte handelt es sich um ein nach Art. 6 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 BayBO abstandsflächenrechtlich privilegiertes Gebäude. Nach Art. 6 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 BayBO brauchen die dort genannten baulichen Anlagen zur Grundstücksgrenze keine Abstandsflächen einzuhalten, wenn eine Wandhöhe von 3 m im Mittel nicht überschritten wird. Bei der Gartenhütte handelt es sich um ein Gebäude ohne Aufenthaltsraum, d.h. um ein Gebäude ohne einen Raum, der zum nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen bestimmt oder geeignet ist (vgl. Art. 2 Abs. 5 BayBO). Räume zur Lagerung und Aufbewahrung von Gegenständen sind keine Aufenthaltsräume (Jäde/Schmid in Jäde/Dirnberger/Bauer/Weiß, Die neue Bayerische Bauordnung, 77. EL Oktober 2021, Art. 2 Rn. 163). In objektiver Hinsicht genügen Raumhöhe und Größe des Raums zwar durchaus den Mindestanforderungen eines Aufenthaltsraums, in Bezug auf die Belichtungssituation ist dies allerdings nicht zu bejahen. Mangels Fenstern (vgl. Art. 45 Abs. 2 BayBO) und somit ohne ausreichende Belichtung ist eine mehr als nur vorübergehende Nutzung des Raumes nicht möglich. Dass die Gartenhütte zum nicht nur vorübergehenden Aufenthalt bestimmt ist, ist somit nach Aktenlage nicht gegeben. Da Art. 6 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 BayBO auf die mittlere Wandhöhe abstellt, ist nicht die maximale Wandhöhe ausschlaggebend, sondern das über die gesamte Außenwand-breite gemittelte Maß (vgl. BayVGH, B.v. 30.6.2009 – 1 ZB 07.3058 – juris Rn. 24; BayVGH, B.v. 12.10.2006 – 25 ZB 03.1471 – juris; Kühner in Busse/Kraus, BayBO, Stand Juni 2024, Art. 6 Rn. 527). Nach dem mit dem Bauantrag vorgelegten Schnitt A-A beträgt die grenzständige Wandhöhe der Gartenhütte, gemessen vom unveränderten Urgelände auf dem Baugrundstück, maximal 2,57 m und liegt damit deutlich unter der zulässigen mittleren Wandhöhe von maximal 3 m. Die im Rahmen von Art. 6 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 BayBO zulässige Gesamtlänge von 9 m je Grundstücksgrenze hält das Vorhaben vorliegend ein, da sich ausweislich des mit dem Bauantrag vorgelegten Auszugs aus dem Liegenschaftskataster abgesehen von dem Vorhaben keine weiteren baulichen Anlagen an der südlichen Grundstücksgrenze befinden. Auch die Voraussetzung des Art. 6 Abs. 7 Satz 2 BayBO hält das Vorhaben ein. Nach Art. 6 Abs. 7 Satz 2 BayBO darf die Länge der die Abstandsflächentiefe gegenüber den Grundstücksgrenzen nicht einhaltenden Bebauung nach Art. 6 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 BayBO auf einem Grundstück insgesamt 15 m nicht überschreiten. Das Bauvorhaben selbst weist auf einer Länge von 5,79 m die abstandsflächenrechtliche Privilegierung an der südlichen Grundstücksgrenze auf. Abgesehen vom Bauvorhaben befindet sich an der nordwestlichen Ecke des Baugrundstücks eine Grenzgarage, welche ausweislich des mit dem Bauantrag vorgelegten Auszugs aus dem Liegenschaftskataster sowie des vorgelegten Eingabeplans „Errichtung von zwei Doppelhaushälften und zwei Garagen“ eine abstandsflächenrechtliche Privilegierung bezogen auf die nördliche Grundstücksgrenze auf einer Länge von 6 m in Anspruch nimmt. Im Hinblick auf die westliche Grundstücksgrenze hält diese Garage die Abstandsflächen ein, da die Abstandsflächen gemäß Art. 6 Abs. 2 Satz 2 BayBO auf der Straße FlNr. 35/3, Gemarkung P. (S. straße) als öffentliche Verkehrsfläche bis zu deren Mitte liegen dürfen. Die Straße selbst hat ausweislich des Auszugs aus dem Liegenschaftskataster eine Breite von über 6 m, so dass die durch die maximale Höhe der Garage von 2,80 m erforderliche Abstandsfläche von 3 m bis zu der Mitte der öffentlichen Verkehrsfläche zum Liegen kommen kann. Die Länge der abstandsflächenrechtlich privilegierten Bebauung liegt mit insgesamt 11,79 m (6 m an der nördlichen Grundstücksgrenze und 5,79 m an der südlichen Grundstücksgrenze) deutlich unter der nach Art. 6 Abs. 7 Satz 2 BayBO maximal möglichen Länge von 15 m. Unabhängig davon wäre ein Verstoß gegen Art. 6 Abs. 7 Satz 2 BayBO nicht drittschützend (vgl. VG Regensburg, B.v. 11.6.2025 – RO 7 S 25.1158). b. Auch soweit die Klägerin vorträgt, dass es Mängel beim Brandschutz gebe, führt dies nicht zu einer Verletzung eigener subjektiv-öffentlicher Rechte. Die streitgegenständliche Genehmigung wurde gemäß Art. 59 Satz 1 BayBO im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren erteilt. Brandschutzrechtliche Vorschriften sind nicht Bestandteil des Prüfprogramms des vereinfachten Baugenehmigungsverfahrens. c. Soweit sich die Klägerin auf eine planabweichende Ausführung beruft, führt auch dies nicht zu einer Verletzung eigener Rechte, da im vorliegenden Verfahren die erteilte Baugenehmigung angefochten ist und das Gericht damit nur über deren Rechtmäßigkeit entscheiden darf. Allein die erteilte Baugenehmigung mit den zugrundeliegenden Unterlagen ist somit Beurteilungsgegenstand und nicht die tatsächliche Ausführung der Baugenehmigung. d. Auch die im Übrigen vorgetragenen Mängel formeller Natur insbesondere im Hinblick auf die Zustellung bzw. Bekanntgabe der erteilten Baugenehmigung verhelfen der Klage nicht zum Erfolg. Sonstige Rechtsverletzungen der Klägerin sind weder vorgetragen noch ersichtlich. 2. Die Klage wird daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abgewiesen. Die Beigeladenen haben ihre außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen, weil sie keinen Antrag gestellt und sich damit nicht dem Kostenrisiko des § 154 Abs. 3 Hs. 1 VwGO ausgesetzt haben (§ 162 Abs. 3 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO sowie § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.