Beschluss
M 6 E 24.34074
VG München, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. I. Der 1992 geborene Antragsteller ist nach eigenen Angaben afghanischer Staatsangehöriger vom Volk der Tadschiken und sunnitischen Glaubens. Ein erster Asylantrag vom … April 2016 wurde mit Bescheid vom … Februar 2017 abgelehnt. Es wurde festgestellt, dass keine Abschiebungsverbote vorliegen. Dem Antragsteller wurde die Abschiebung nach Afghanistan angedroht. Die hiergegen erhobene Klage wurde am 26. Juni 2020 durch Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (Az.: 13a ZB 19.32926) nach Urteil des VG München vom 13. Mai 2019 (Az.: M 31 K 17.33143) unanfechtbar abgewiesen. Mit Urteil des Landgerichts München I vom 8. Januar 2019 (Az.: … … … …) wurde der Antragsteller wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren verurteilt wurde. Am ... Juli 2023 stellte der Antragsteller schriftlich einen „Wideraufgreifungsantrag zur Feststellung eines Abschiebeverbots gem. § 60 Abs. 5 AufenthG“. Die Begründung des Folgeantrages erfolgte zunächst schriftlich mit Schreiben der zwischenzeitlich bestellten Bevollmächtigten des Antragstellers vom 26. März 2023. Hierin wurde im Wesentlichen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts München bezüglich der Feststellung von Abschiebungsverboten hinsichtlich Afghanistans verwiesen und die Ausführungen aus dem Erstverfahren vertieft. Im Rahmen der informatorischen Anhörung beim Bundesamt vom … Mai 2024 trug der Antragsteller im Wesentlichen vor, dass das Leben unter den T... in Afghanistan schwierig wäre. Er habe hier ein uneheliches Kind. Alle in Afghanistan wüssten davon. Dafür würde er in Afghanistan die Todesstrafe erhalten. Der Antragsteller habe seiner Mutter und seinem Stiefvater von seinem Kind erzählt. Jetzt wüssten es alle, d.h. viele Bekannte und Freunde von ihm. Seine Mutter akzeptiere es nun, sein Stiefvater sei dagegen, da er auch sehr gläubig sei. Auf Nachfrage, woher die T... von seinem Kind wüssten, erklärte der Antragsteller, dass sein Stiefvater wie die T... sei. Er habe damals auch gewollt, dass er sich ihnen anschließe, weshalb er aus Afghanistan geflohen sei. Sein Vater sei stark gläubig. Der Antragsteller sei einmal von Freunden seines Vaters geschlagen worden. Er habe sehr viele gläubige Freunde und er gebe den T. Recht. Dem Antragsteller wurde vorgehalten, dass er wegen seines unsubstantiierten Vortrags sowohl vor dem Bundesamt als auch vor dem Verwaltungsgericht nicht glaubhaft machen konnte, dass sein Vater, ihn habe zwingen wollen, sich den T... anzuschließen und er wegen seiner außerehelichen Beziehung und seinem außerehelichen Kind in Afghanistan mit dem Tode bestraft würde. Die Rechtsanwältin erklärte, dass es damals eine andere Situation gewesen sei. Die T... hätten noch nicht die Macht gehabt. Es sei nicht substantiiert vorgetragen worden, dass ihr Mandant jemandem in Afghanistan von seinem unehelichen Kind berichtet hätte. Zudem sei eine inländische Fluchtalternative angenommen worden. Das Kind des Antragstellers sowie die Mutter seines Kindes seien christlich. Für ihn spiele Religion keine Rolle. Er sei schon im Heimatland nicht religiös gewesen und habe deshalb keine Probleme gehabt. Er könnte sich nicht wieder in die afghanische Gesellschaft integrieren, da man beten, Ramadan machen und sich z.B. einen Bart wachsen lassen müsse. Frauen sollten daheimbleiben und Männer sollten arbeiten. Wenn die T... erfahren würden, dass er ein uneheliches Kind habe, dann würde ihm die Todesstrafe drohen. Da sein Stiefvater, Bekannte und Freunde davon wüssten, könnte er verraten werden. Er habe seiner Stiefschwester und seinem Bruder per W...App in Nachrichten Videos seines Sohnes geschickt. Es spiele keine Rolle, ob er in Deutschland oder in Afghanistan ein uneheliches Kind habe. Für ihn seien in einer Gesellschaft die Werte Gerechtigkeit, Menschlichkeit, Freiheit, Meinungsfreiheit und auch Sicherheit wichtig. Er wolle in Zukunft eine Ausbildung zum Goldschmied machen oder ein Restaurant eröffnen. Er wolle mit seiner Freundin zusammenziehen und sich um seinen Sohn und seine Familie kümmern. Bei Rückkehr nach Afghanistan müsste er auf alles verzichten, v.a. auf die Freiheit. Er könne hier gut arbeiten. Es gebe dort keine Möglichkeiten und keine Menschenrechte. Er habe hier sein Recht und könne hier seine Meinung äußern. In ihrem Land sei es leider so, dass alle radikal seien. Das Leben dort wäre sehr schwierig für ihn. Die Mutter und der Stiefvater des Antragstellers würden in M …, Provinz F …, in ihrem Haus leben. In F … würden auch die acht Stiefgeschwister des Antragstellers leben. In derselben Provinz würden auch der verheiratete Bruder mit Familie sowie die verheiratete Schwester mit Familie leben. Zu seiner Mutter und seinen leiblichen Geschwistern bestehe Kontakt. Ein Onkel väterlicherseits lebe in M …- …S … Wegen seines unehelichen Kindes in Deutschland würde ihn keiner aus seiner Familie in Afghanistan wiederaufnehmen und unterstützen. Der Antragsteller habe in Afghanistan die Schule bis zur 11. Klasse besucht und sie dann im Iran mit dem Abitur beendet. In Afghanistan habe er zuerst als Uhrmacher gearbeitet. Er habe dann für ein Jahr einen eigenen Bekleidung- und Kosmetikladen für Frauen gehabt. Im Iran habe er von 2010 bis 2014 als Fliesenleger, Mauer und Maler gearbeitet. In Deutschland sei er als Koch und im Einzelhandel tätig gewesen. In Haft in Deutschland habe er in der Wäscherei gearbeitet und eine Qualifizierungsmaßnahme als Schneider absolviert. Mit Bescheid vom … September 2024 stellte das Bundesamt fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des AufenthG nicht vorliegen und lehnte eine Änderung des Bescheids vom 7. Februar 2017 ab. Auf die Begründung des Bescheids wird Bezug genommen (§ 77 Abs. 3 AsylG). Gegen diesen Bescheid ließ der Antragsteller beim Bayerischen Verwaltungsgericht München am 19. September 2024 Klage (Az.: M 6 K 24.33075) erheben, über die bislang noch nicht entschieden worden ist. Mit Schriftsatz vom 7. November 2024 ließ der Antragsteller zur familiären Situation und zu Drohnachrichten aus dem Heimatland vorgetragen. Mit Schriftsatz vom 20. Dezember 2024 ließ der Antragsteller zudem beantragen, die Antragsgegnerin wird einstweilen verpflichtet, der Ausländerbehörde (Regierung von Oberbayern, Zentrale Ausländerbehörde) mitzuteilen, dass der Antragsteller vor Rechtskraft der Entscheidung im Verfahren M 6 K 24.33075 nicht nach Afghanistan abgeschoben werden darf. Zur Begründung wurde hinsichtlich der Eilbedürftigkeit auf Vorbereitungen des Bundesministeriums des Inneren und für Heimat für Sammelabschiebungen nach Afghanistan hingewiesen. Der Antragsteller gehöre aufgrund der Verurteilung zum vorrangig abzuschiebenden Personenkreis. Zum Anordnungsanspruch wurde zur Lage in Afghanistan sowie den persönlichen Verhältnissen des Antragstellers ausgeführt und das Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren vertieft. Der Antragsteller habe die westliche Lebensweise angenommen und sei auch deshalb bedroht. Zudem wurde auf die familiären Belange des Antragstellers und die Änderung des § 34 AsylG hingewiesen. Die „Abschiebung des Antragstellers würde die familiären Bindungen zwischen dem Antragsteller und seinem Sohn E. endgültig zerreißen“. Ein Leben mit der aus der Ukraine stammenden Kindesmutter und seinem Sohn sei in der Ukraine nicht möglich. Die Antragsgegnerin übermittelte ihre Akten elektronisch und beantragte mit Schreiben vom 30. Dezember 2024. den Antrag abzulehnen. Mit Schreiben vom 16. Januar 2025 wurde zudem auf die Zuständigkeit der Ausländerbehörde für eine nachträgliche Änderung der Abschiebungsandrohung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichts- und Behördenakte einschließlich derjenigen in den Klageverfahren (Az.: M 6 K 24.33075 und M 31 K 17.33143) ergänzend Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 VwGO). II. Über den vorliegenden Antrag entscheidet kraft Gesetz der Berichterstatter als Einzelrichter, § 76 Abs. 4 Satz 1 Asylgesetz (AsylG). Der Antrag ist zulässig, aber unbegründet. 1. Bei verständiger Würdigung des Begehrens des Antragstellers gemäß §§ 88, 122 VwGO ist dieses erkennbar darauf gerichtet, sicherzustellen, dass die zuständige Ausländerbehörde vorläufig von einer Abschiebung absieht. Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz zur Sicherung eines Anspruchs auf Feststellung der Voraussetzungen eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG. Ein Asylfolgeantrag nach § 71 Abs. 1 AsylG wurde vom Antragsteller nicht gestellt. Der Antragsteller begehrt lediglich das Wiederaufgreifen des Verfahrens bezüglich einer Feststellung von Abschiebungsverboten. Vorliegend ist daher von einem isolierten Wiederaufgreifensantrag des Antragstellers hinsichtlich der Feststellung im Bescheid vom ... Februar 2017, dass keine Abschiebungsverbote vorliegen, auszugehen (sog. isolierter Folgeschutzantrag). Ein solcher Antrag unterfällt nicht § 71 AsylG, insbesondere nicht der den Antragsteller begünstigenden Regelung des § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylG (BayVGH, B.v. 29.11.2005 – 24 CE 05.3107 – juris Rn. 11 f.). Der Antrag zur (vorläufigen) Sicherung des erneut in der Hauptsache geltend gemachten Begehrens einer Feststellung von Abschiebungsverboten ist als Antrag gemäß § 123 VwGO statthaft (vgl. BayVGH, B.v. 21.4.2015 – 10 CE 15.810, 10 C 15.813 – juris Rn. 3 ff.) sowie auch im Übrigen zulässig. 2. Gemäß § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung). Dabei hat die Antragspartei sowohl die Dringlichkeit einer Regelung (Anordnungsgrund) als auch das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) zu bezeichnen und glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 1 und 2, 294 Zivilprozessordnung – ZPO). Der Antrag kann nur Erfolg haben, wenn und soweit sich sowohl Anordnungsanspruch als auch -grund aufgrund der Bezeichnung und Glaubhaftmachung als überwiegend wahrscheinlich erweisen (BayVGH, B.v. 16.8.2010 – 11 CE 10.262 – juris Rn. 20 m.w.N.). Maßgeblich sind die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts (§ 77 Abs. 1 AsylG). 3. Im vorliegenden Fall kann offenbleiben, ob ein Anordnungsgrund im Sinne einer Dringlichkeit besteht. Der Antragsteller ist auf Grundlage des bestandskräftigen Bescheids vom ... Februar 2017 seines Asyl-Erstverfahrens vollziehbar ausreisepflichtig und die bestandskräftige Abschiebungsandrohung des Bescheids ist weiterhin wirksam, da der Bescheid nicht aufgehoben wurde. Weiter wurde der Antragsteller aus der Bundesrepublik mit bestandskräftigem Bescheid des Landratsamts M. vom … November 2020 ausgewiesen. Gleichzeitig wurden aber konkrete aufenthaltsbeendende Maßnahmen offenbar noch nicht ergriffen. Die Vermutung, es werden landesweit Personen in Abschiebehaft genommen und ein weiterer Abschiebeflug vorbereitet, ist als solche nicht ausreichend, da ja gerade der Antragsteller von diesen Maßnahmen offenbar ausgenommen ist. Da dem Betroffenen der Termin der Abschiebung jedoch nicht mitgeteilt werden darf (§ 59 Abs. 1 Satz 8 AufenthG), hat er in der Regel jederzeit mit seiner Abschiebung zu rechnen, was hier dafürspricht, eher einen Anordnungsgrund anzunehmen. 4. Der Antragsteller hat aber jedenfalls den für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung erforderlichen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht, weil sich aus den vorgebrachten Gründen nicht mit der für die Glaubhaftmachung erforderlichen Wahrscheinlichkeit ergibt, dass ihm der behauptete Anspruch auf Feststellung eines zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG zusteht oder die begehrte Mitteilung aus anderem Grunde vorzunehmen ist. Zur Begründung nimmt das Gericht zunächst voll umfänglich Bezug auf die rechtlichen Ausführungen im streitgegenständlichen Bescheid und macht diese zum Gegenstand der Begründung der vorliegenden Entscheidung (§ 77 Abs. 3 AsylG). Das Bundesamt benennt insbesondere die maßgeblichen Rechtsgrundlagen zutreffend, verweist auf hinreichend aktuelle Erkenntnisquellen sowie Rechtsprechung und zieht hieraus zutreffende Schlussfolgerungen. 4.1. Soweit der Antragsteller auf seine Beziehung mit dem Stiefvater und eine Verfolgung aufgrund seines unehelichen Kindes in Afghanistan rekurriert, stellt dies bereits keinen geeigneten Sachvortrag im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG dar. Der Sachvortrag ist dahingehend im Wesentlichen unverändert und wurde im Erstverfahren umfassend gewürdigt. Das Gericht verweist diesbezüglich auf die überzeugenden Ausführungen im streitgegenständlichen Bescheid auf S. 4 und 5. An der Bewertung der familiären Situation ändert auch die Verschärfung der wirtschaftlichen Lage infolge der Corona-Pandemie und die Machtübernahme der T... nichts. 4.2. Die im gerichtlichen Verfahren vorgelegten Chatnachrichten führen im Ergebnis ebenfalls zu keiner anderen Bewertung. Die Authentizität ist nicht belegt und äußerst zweifelhaft (vgl. hierzu allgemein VGH Mannheim, U.v. 22.2.2023 – A 11 S 1329/20 –, juris Rn. 40 ff.). Der Antragsteller kann selbst keine plausible Erklärung liefern, wer ihn hier bedrohen sollte. Zudem wirkt die Bedrohung und Geldforderung von 100.000 $ (nach Google Übersetzer sogar 1 Million $) absurd und konstruiert. Die Verknüpfung um das Wissen des unehelichen Kindes einerseits und einer derart hohen Geldsumme andererseits, die der Antragsteller erkennbar nie wird aufbringen können, ist nicht plausibel. Auffällig in höchstem Maße ist überdies, dass seitens des afghanischen „Erpressers“ gerade das Vorbringen des Antragstellers im Asylverfahren exakt und nahezu in allen Punkten aufgegriffen wird und scheinbar auch Kenntnis der aktuellen deutsche Abschiebepraxis besteht. Weiter geschieht eine aktenkundige Erpressung und Bedrohung wohl erstmalig zu einem Zeitpunkt, zu dem der Antragsteller im Rahmen des streitgegenständlichen Wiederaufnahmeverfahren neue Tatsachen vorzubringen hat. Nach alledem sieht das Gericht in diesem Vorbringen einen unglaubhaften und gesteigerten Sachvortrag. 4.3. Hinsichtlich der Verhältnisse in Afghanistan teilt das Gericht die Einschätzung des Bundesamts im streitgegenständlichen Bescheid, welche beispielsweise durch die aktuellsten Erkenntnisse wie etwa die Briefing Notes des Bundesamts vom … und … Dezember 2024, …, … und … Januar 2025 und … Februar 2025 sowie den Länderreport 72 Afghanistan zur wirtschaftlichen und humanitären Lage 7/24 bestätigt werden. Darin wird die wirtschaftliche Situation in Afghanistan zwar als desolat beschrieben und von zahlreichen, teils willkürlichen Übergriffen landesweit durch die T... gegenüber missliebigen Gruppen, aber auch Privatpersonen berichtet. Die afghanische Wirtschaft zeigt aber nach neusten Berichten auch einige Anzeichen einer Erholung, hat aber weiterhin mit Problemen wie Arbeitslosigkeit, Armut und fehlendem Humankapital zu kämpfen. Der AFN ist gegenüber dem USD weiter um 25,7% stärker als im August 2021. In den ersten sechs Monaten des laufenden Fiskaljahres, das am 22. März 2024 begann, beliefen sich die Staatseinnahmen auf rd. 1,6 Mrd. USD (rd. 110,9 Mrd. AFN, Stand: 06.12.24), was einem Anstieg von 10% gegenüber dem Vorjahr entspricht. (Briefing Note vom 16.12.2024). Gleichzeitig sind etwa 1,2 Millionen afghanische Staatsangehörige aus dem Iran nach Afghanistan zurückgekehrt (Briefing Note vom 20.1.2025). Unter Berücksichtigung der individuellen Umstände des Antragstellers ist die Wahrscheinlichkeit einer Verletzung des Art. 3 EMRK durch eine Abschiebung nicht beachtlich. Das Gericht schließt sich der Bewertung des Bundesamtes in Anschluss an die obergerichtliche Rechtsprechung (vgl. nur OVG Mecklenburg-Vorpommern, U.v. 27.6.2023 – 4 LB 443/18 OVG – juris Rn. 132 ff) an und sieht beim Antragsteller jedenfalls das Vorliegen von besonderen begünstigenden Umständen als gegeben an. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf Seite 9 ff. des Bescheids verwiesen. Warum er – auch abgesehen von seiner Mutter und dem Stiefvater – keine Unterstützung von seiner weiteren Familie bekommen könnte, ist nicht im Ansatz glaubhaft und nachvollziehbar. Der Antragsteller hat sich zudem als äußerst robust und anpassungsfähig erwiesen. Der Antragsteller kennt Afghanistan, den afghanischen Arbeitsmarkt und ist überdurchschnittlich gebildet. Er ist jung, in vielerlei Hinsicht arbeitserfahren sowie erwerbsfähig. In Afghanistan hat er zuerst als Uhrmacher gearbeitet und dann für ein Jahr einen eigenen Bekleidung- und Kosmetikladen für Frauen gehabt. Im Iran hat der Antragsteller von 2010 bis 2014 als Fliesenleger, Mauer und Maler gearbeitet. In Deutschland war er als Koch und im Einzelhandel tätig. In Haft in Deutschland hat er in der Wäscherei gearbeitet und eine Qualifizierungsmaßnahme als Schneider absolviert. All dies stellen auf dem afghanischen Arbeitsmarkt durchaus nützliche Berufserfahrungen bzw. begehrte Tätigkeiten dar. Die vorgebrachte Verwestlichung vermag das Gericht – soweit sie denn zutrifft – auch nicht als ausschließlich nachteilig sehen, da einer möglichen Stigmatisierung auch ein überlegener Erfahrungs- und Fähigkeitenerwerb gegenübersteht, der sich auf die Chancen des Antragstellers auf dem afghanischen Arbeitsmarkt positiv auswirkt. Vor diesem Hintergrund sieht das Gericht die Gefahr einer Verelendung des Antragstellers als nicht hinreichend wahrscheinlich an. Anhaltspunkte für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. 4.4. Die begehrte Mitteilung ist auch nicht aufgrund der familiären Bindungen bzw. der Änderung des § 34 AsylG vorzunehmen. Unabhängig davon, ob der knappe Vortrag zur elterlichen Sorge ausreichend für die Annahme eines tatsächlich bestehenden Familienlebens ist (vgl. hierzu allgemein BayVGH U.v. 21.3.2024 – 24 B 23.30860 –, juris) und ein Familienleben nicht ggf. doch in der Ukraine möglich wäre, stehen diese Fragen hier nicht zur Entscheidung, weil das – mögliche (vgl. hierzu im Einzelnen: Hailbronner in Hailbronner, Ausländerrecht, Stand 1.8.2024, § 34 AsylG Rn. 113 ff.) – Wiederaufgreifen nach § 51 VwVfG hinsichtlich der bestandskräftigen Abschiebungsandrohungen nicht zunächst beim BAMF beantragt wurde und auch nicht vom anhängigen Folgeantragsbegehren umfasst ist. Im Übrigen sprechen erhebliche Gründe dafür, dass die Geltendmachung des inlandsbezogenen Vollstreckungshindernisses gegenüber der Ausländerbehörde und im Fall der Erfolglosigkeit ggf. nachfolgend durch einstweiligen Rechtsschutz gegenüber dem Rechtsträger der zuständigen Ausländerbehörde die sachnähere Form einstweiligen Rechtsschutzes darstellen dürfte. Die vorliegend relevante Abschiebungsandrohung erfolgte und erwuchs in Bestandskraft vor der Klarstellung des EuGHs zu Art. 5 Buchst. a und b der RL 2008/115 und der entsprechenden Umsetzung in nationales Recht und damit zu einem Zeitpunkt, in welchem nach ständiger Verwaltungspraxis und Rechtsprechung entsprechend der im nationalen Rechtssystem angelegten Zuständigkeitsverteilung das Bundesamt lediglich zielstaatsbezogene, nicht jedoch inlandsbezogene Abschiebungsverbote prüfte. Weder der Klarstellung durch den EuGH noch der Umsetzung in § 34 AsylG ist zu entnehmen, dass das Bundesamt gehalten sein soll, sämtliche bereits ergangenen und bestandskräftigen Alt-Abschiebungsandrohungen im Wege des Wiederaufgreifens zu korrigieren. Auch vor dem Hintergrund der Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) ist dies nicht erforderlich, da der Antragsteller gerade nicht auf ein Tätigwerden des Bundesamtes angewiesen ist, sondern die nach Eintritt der Bestandskraft der Abschiebungsanordnung geänderten Familienverhältnisse gegenüber der Ausländerbehörde und deren Rechtsträger sowohl behördlich als auch gegebenenfalls gerichtlich geltend machen kann (vgl. VG München, B.v. 24.08.2023 – M 13 ES 21.32795, juris, Rn. 62ff). Denn durch die Neuregelung des § 34 AsylG wird die Befugnis der Ausländerbehörden, in Fällen nachträglicher inlandsbezogener Vollstreckungshindernisse eine Duldung zu erteilen, nicht beeinträchtigt (vgl. Hailbronner in Hailbronner, Ausländerrecht, Stand 1.8.2024, § 34 AsylG Rn. 113). Zur Ergänzenden Begründung sei auf VG Regensburg (U.v. 26.3.2024 – RO 14 K 24.30086 – juris Rn. 58 ff.) verwiesen. Der Antrag war mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 AsylG abzulehnen. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).