Urteil
M 1 K 21.2989
VG München, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1. Die zulässige Anfechtungsklage bezüglich des Bescheids vom ... September 2019 hat in der Sache keinen Erfolg. Der Bescheid im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt (im vorliegenden Fall einer Beseitigungsanordnung, wären im Hinblick auf das Eigentumsgrundrecht, Art. 14 Abs. 1 GG, Änderungen zugunsten des Klägers noch bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung zu berücksichtigen). Werden Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet oder geändert, so kann die Bauaufsichtsbehörde die teilweise oder vollständige Beseitigung der Anlagen anordnen, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände geschaffen werden können, Art. 76 Satz 1 Bayerische Bauordnung (BayBO). Die Fahrstraße, die Aufschüttung sowie das Bauschuttlager, die ausweislich der Lichtbilddokumentation der Baukontrolle vom ... Februar 2025 noch im Wesentlichen vorhanden sind, dienen ersichtlich nicht einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb im Sinne von § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB und sind als sonstiges Vorhaben, § 35 Abs. 2 BauGB, bauplanungsrechtlich unzulässig. Denn sie beeinträchtigen die natürliche Eigenart der Landschaft und sind aufgrund des verwendeten Materials mehr als bedenklich in Bezug auf den Naturschutz, § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB. Das Gericht folgt insoweit gemäß § 117 Abs. 5 VwGO der Begründung des angefochtenen Bescheides und macht sich die dortigen Ausführungen zu eigen. Weiter wird zur Genehmigungsfähigkeit der Fahrstraße und der Aufschüttung Bezug genommen auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts München im dem Beteiligten bekannten Beschluss vom 14. Juli 2014 (M 1 S 19.1967, dort insbes. S. 8 und 9) . Es haben sich zugunsten des Klägers zwischenzeitlich auch keine Änderungen hinsichtlich der Einordnung als sonstiges Vorhaben im Sinne von § 35 Abs. 2 BauGB ergeben. Zwar hat der Kläger vorgetragen, aufgrund seiner Bienenhaltung, dem Anbau und Verkauf von Christbäumen und eines praktizierten Kartoffel- und Gemüseanbaus nun Landwirt zu sein und diesbezüglich ein Betriebskonzept vorgelegt. Das Gericht folgt insoweit der Stellungnahme des AELF vom ... Februar 2025. Das Vorliegen einer landwirtschaftlichen Betriebsnummer oder die Gewährung von Fördermaßnahmen lässt für sich nicht den Schluss zu, dass ein landwirtschaftlicher Betrieb im Sinne von § 201 BauGB vorhanden ist. Gleiches gilt für die Erteilung von forstwirtschaftlichen Aufforstungsmaßnahmen für die vorhandene Christbaumkultur. Auch der Verweis darauf, dass die Christbäume seit Jahren allseits gut angenommen würden, ist insoweit irrelevant. Allein die pauschale Aussage, er halte entgegen der Einschätzung des AELF sein Betriebskonzept für nachvollziehbar vermag die fachliche Einschätzung des AELF auch nicht in Frage zu stellen. Es drängt sich der Einzelrichterin vielmehr der Verdacht auf, dass der Vortrag des Klägers zu seinen landwirtschaftlichen Betätigungen insgesamt eher prozesstaktisch motiviert ist. Im Übrigen erweist sich die Anordnung zur Beseitigung des errichteten Fahrwegs auch mit dem Eigentumsgrundrecht vereinbar. Wie der Kläger selbst ausführt, besteht die grundgesetzlich in Art. 14 GG verankerte Eigentumsfreiheit nur im Rahmen der Gesetze. Im Rahmen der Gesetze bewegt sich die errichtete Zufahrt jedoch nicht, weil sie als sonstiges Vorhaben im Außenbereich unzulässig ist, s.o. Es stellt auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in die von ihm betriebene Christbaumzucht dar, wenn diese für Kundinnen und Kunden nicht mit Kraftfahrzeugen anfahrbar ist. Es kann dem Kläger zugemutet werden, den Verkauf der Christbäume an die Kunden auch von einer anderen Verkaufsstelle aus vorzunehmen. 2. Die Klage war daher mit der sich aus § 154 Abs. 1 VwGO ergebenden Kostenfolge abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.