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Beschluss

M 11 M 24.6761

VG München, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Die Erinnerung gegen die Kostenrechnung zum Verfahren M 11 E 24.609 vom 27. Juni 2024 (Buchungskennzeichen 0318.0366.8414) wird zurückgewiesen. I. Der Antragsteller wendet sich gegen die Kostenrechnung zum Verfahren M 11 E 24.609 vom 27. Juni 2024 (Buchungskennzeichen 0318.0366.8414). Der Antragsteller – zugleich Antragsteller in dem durch Beschluss vom 4. März 2024 entschiedenen erfolglosen Eilverfahren M 11 E 24.609 – hat mit Schreiben vom 6. August 2024 unter Beifügung der o. g. Kostenrechnung Kostenerinnerung eingelegt. Im Verfahren M 28 E 24.2101 sei vereinbart worden, dass der Antragsteller die Gerichtskosten nur zur Hälfte trage. Für ihn und alle Beteiligten handele es sich bei den Verfahren M 28 E 24.2101 und M 11 E 24.609 um ein Verfahren. Daher seien auch die Gerichtskosten in dem letztgenannten Verfahren zu teilen. Die Kostenbeamtin hat der Kostenerinnerung nicht abgeholfen und den Vorgang dem Gericht vorgelegt. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakten – auch in den Verfahren M 28 E 24.2101 und M 11 E 24.609 – Bezug genommen. II. 1. Über die Erinnerung gegen den Kostenansatz (§ 66 Abs. 1 Satz 1 GKG) entscheidet der Einzelrichter. Das gilt auch dann, wenn der Einzelrichter – wie hier – Richter auf Probe i.S.v. § 17 Nr. 1 VwGO ist. Dies folgt bereits aus dem Wortlaut des § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG, der keine Einschränkungen der Zuständigkeit des Einzelrichters vorsieht, soweit Richter auf Probe eingesetzt werden. Aus § 6 Abs. 1 Satz 2 VwGO folgt nichts anderes, denn die Vorschriften des GKG über die Erinnerung und Beschwerde genießen gegenüber den Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensvorschriften gemäß § 1 Abs. 5 GKG Vorrang. Darüber hinaus gilt § 6 Abs. 1 Satz 2 VwGO nur für die Übertragung eines Rechtsstreits durch die sonst nach § 5 Abs. 3 Satz 1 VwGO zuständige Kammer. Ist die Kammer aber aufgrund einer originären Einzelrichterzuständigkeit nicht zuständig, kommt eine durch § 6 Abs. 1 Satz 2 VwGO ausgeschlossene Übertragung des Rechtsstreits auf einen Richter auf Probe nach § 6 Abs. 1 Satz 1 VwGO von vornherein nicht in Betracht (vgl. BVerfG, B.v. 2.6.2009 – 1 BvR 2295/08 – juris Rn. 16; Laube in BeckOK Kostenerecht, 47. Edition, Stand: 1.10.2024, § 66 GKG Rn. 154). 2. Die zulässige Erinnerung bleibt in der Sache ohne Erfolg. Mit dem Rechtsbehelf der Erinnerung nach § 66 Abs. 1 GKG kann sich der Erinnerungsführer nur gegen den Kostenansatz selbst, also gegen die Verletzung des Kostenrechts und nicht gegen die Kostenbelastung der Partei als solche wenden. Einwendungen gegen den – für die Abweisung des Eilantrags zutreffend aus Nr. 5210 des Kostenverzeichnisses in Anlage 1 des Gerichtskostengesetzes ermittelten – Kostenansatz erhebt der Antragsteller vorliegend nicht. Er wendet sich vielmehr gegen die Kostengrundentscheidung, die jedoch gemäß § 158 Abs. 1 VwGO nicht – auch nicht im Wege der Kostenerinnerung nach § 66 Abs. 1 GKG – isoliert anfechtbar ist. 3. Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei, § 66 Abs. 8 GKG.