Beschluss
M 28 K 24.7692
VG München, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
I. Das Bayerische Verwaltungsgericht München erklärt sich für örtlich unzuständig. II. Der Rechtsstreit wird an das örtlich zuständige Verwaltungsgericht Berlin verwiesen. I. Die Klägerin, die Bäckereiwaren in Oberbayern – nach eigenen Angaben – handwerklich herstellt, begehrt im Wege der Untätigkeitsklage eine Entscheidung über die bei der Beklagten, der Betreiberin des Lkw-Maut-Systems auf Bundesfernstraßen, gestellten und bislang wohl nicht verbeschiedenen Anträge, dass bestimmte Firmenfahrzeuge der Klägerin wegen § 1 Abs. 2 Nr. 10 Bundesfernstraßenmautgesetz (BFStrMG) von der Maut befreit und entsprechend vorangemeldet worden seien. Sie bezieht sich dabei auf mehrere nachträgliche Mauterhebungen, die mit Bescheiden der Beklagten erfolgten und gegen die Widersprüche eingelegt worden seien. Diese Klage wurde am 19. Dezember 2024 zum Verwaltungsgericht München erhoben. Nach entsprechendem gerichtlichen Hinweis beantragten die beiden Beteiligten eine Verweisung des Rechtsstreits an das Verwaltungsgericht Berlin (Schriftsatz der Klägerin vom 22.1.2025 und der Beklagten vom 29.1.2025). Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte verwiesen. II. Für die Entscheidung über die Klage ist das Verwaltungsgericht Berlin nach § 52 Nr. 2 Satz 1 Halbs. 1, Satz 2 VwGO örtlich zuständig. Die Beklagte, eine Kapitalgesellschaft, betreibt gemäß § 4 Abs. 3 BFStrMG ein System zur Erhebung der sog. Lkw-Maut auf Bundesfernstraßen. Hierfür schloss das Bundesverkehrsministerium im Oktober 2019 mit der Beklagten einen neuen, nunmehr unbefristeten Mautbetreibervertrag. Die Beklagte ist dabei beauftragt, an der Erhebung der Maut mitzuwirken, darf aber die Maut nicht im eigenen Namen hoheitlich festsetzen. Sie ist am Prozess der Mauterhebung also grundsätzlich lediglich als unselbständige Verwaltungshelferin ohne eigene hoheitliche Entscheidungsgewalt beteiligt. Mit der Feststellung von Benutzungen von mautpflichtigen Bundesfernstraßen und der ordnungsgemäßen Mautentrichtung nach § 7 Abs. 1 Satz 3 BFStrMG und der nachträglichen Erhebung der Maut nach § 8 Abs. 1 Satz 3 BFStrMG für die Fälle, in denen die Beklagte die Benutzung mautpflichtiger Bundesfernstraßen feststellt und die geschuldete Maut nicht entrichtet wurde, sind der Beklagten aber auch – mit bundesweiter Zuständigkeit – zwei Aufgaben mit hoheitlichem Eingriffscharakter übertragen worden. Wird die … … GmbH im Rahmen dieser öffentlich-rechtlichen Befugnisse tätig, handelt sie als staatliche Beliehene und damit als Behörde im Sinne des § 1 Abs. 4 VwVfG (Benkendorff in Knorre/Demuth/Schmid, Transportrecht-Handbuch, 3. Aufl. 2022, Rn. 880, 882 ff.). Vorliegend betrifft das Klagebegehren – die Abwehr von Bescheiden der Beklagten zur nachträglichen Mauterhebung und die diesbezügliche Berücksichtigung der Voranmeldung von Fahrzeugen als mautbefreit durch die Beklagte – den Aufgabenbereich der Beklagten als Beliehene und entsprechend erlassene bzw. begehrte Verwaltungsakte. Örtlich zuständig hierfür ist das VG Berlin (vgl. ebenso: Benkendorff, a.a.O., Rn. 1124). Dies folgt aus § 52 Nr. 2 Satz 1 Halbs. 1, Satz 2 VwGO. Danach ist – vorbehaltlich der nicht einschlägigen Zuständigkeiten nach § 52 Nr. 1 und 4 VwGO – bei Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen hinsichtlich eines Verwaltungsakts einer Bundesbehörde das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Bundesbehörde ihren Sitz hat. Beliehene juristische Person des Privatrechts sind dabei als Bundesbehörde i.S.d. § 52 Nr. 2 Satz 1 Halbs. 1 VwGO einzuordnen (VG Berlin, B.v. 2.6.2022 – 26 K 78/22 – juris Rn. 5 ff.; VG München, B.v. 3.5.2024 – M 31 K 24.1318 – juris Rn. 5; VG Gießen, B.v. 12.1.2018 – 4 K 8656/17.GI – juris Rn. 4 ff.; Berstermann in BeckOK VwGO, Stand 1.7.2024, § 52 VwGO Rn. 8; Bamberger in Wysk, VwGO, 4. Aufl. 2025, § 52 VwGO Rn. 6; aA: VG Düsseldorf, B.v. 11.5.2020 – 6 K 28/20 – BeckRS 2020, 9687 m.w.N. zur Gegenauffassung), jedenfalls dann, wenn sie durch Gesetz in die Bundesverwaltung organisatorisch eingegliedert ist (BVerwG, B.v. 9.1.2023 – 10 AV 1.23 – juris Rn. 5 ff.). Schon letzteres ist durch die o.g. Aufgabenzuweisungen im BFStrMG an die Beklagte, deren Tätigkeit durch das Bundesamt für Logistik und Mobilität überwacht wird (vgl. § 7 Abs. 1 Satz 1 BFStrMG), nach Auffassung der Kammer hinreichend der Fall. Ohne diese Einschränkung ergäbe sich die Zuständigkeit aber auch nach der vorzitierten zutreffenden Auffassung in Rechtsprechung und Literatur zur Einbeziehung der Beliehenen in die Bundesbehörden i.S.v. § 52 Nr. 2 Satz 1 VwGO, der die Kammer folgt. Der Rechtsstreit war deshalb gemäß § 83 Satz 1 VwGO, § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG an das Verwaltungsgericht Berlin zu verweisen. Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten (§ 83 Satz 1 VwGO i.V.m. § 17b Abs. 2 Satz 1 GVG). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 83 Satz 2 VwGO).