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Urteil

M 8 K 23.74

VG München, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Klage hat weder im Haupt- noch im Hilfsantrag Erfolg. Der Kläger hat weder einen Anspruch auf Verurteilung der Beklagten auf Abgabe einer zum Abschluss eines Stellplatzablösevertrags gerichteten Willenserklärung noch einen Anspruch auf Verurteilung der Beklagten, über die Abgabe einer entsprechenden Willenserklärung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. 1. Die Klage ist im Hauptantrag zulässig (1.1.), aber unbegründet (1.2.). 1.1. Die Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor. 1.1.1. Ein Stellplatzablösevertrag ist ein öffentlich-rechtlicher Vertrag im Sinne der Art. 54 ff. BayVwVfG, weshalb bei Streitigkeiten hieraus der Verwaltungsrechtsweg gemäß § 40 Abs. 1 VwGO eröffnet ist (BVerwG, U.v. 13.7.1979 – IV C 67.76 – DÖV 1979, 756, juris Rn. 36; VG München Urt. v. 23.3.2015 – M 8 K 13.5773 – juris Rn. 12; Gruber in: BeckOK Bauordnungsrecht Bayern, 31. Edition 1.4.2024, Art. 47 BayBO Rn. 106). 1.1.2. Die Klage ist als allgemeine Leistungsklage gegen die jeweilige Gemeinde auf Abgabe einer auf Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrags gerichteten Willenserklärung statthaft (BayVGH, B.v. 29.9.2017 – 15 ZB 17.848 – juris Rn. 8 a.E; U.v. 10.12.1985 – 26 B 83 A. 996 – BayVBl 1987, 85/86; VG München, U.v. 18.11.2013 – M 8 K 12.5721 – juris Rn. 38 ff.; Gruber in: BeckOK Bauordnungsrecht Bayern, 31. Edition 1.4.2024, Art. 47 BayBO Rn. 99 f.). Die Entscheidung über den Abschluss des Ablösevertrages trifft die Gemeinde im eigenen Wirkungskreis. Die Stellplatzablösung ist mithin eine der Erteilung der Baugenehmigung vorgreifliche Entscheidung, die von der Gemeinde in einem besonderen, dem Baugenehmigungsverfahren zwischengeschalteten Verfahren zu treffen ist. Dies gilt auch dann, wenn – wie im vorliegenden Fall – die Gemeinde selbst für die Erteilung der Baugenehmigung zuständig ist (VG München, U.v. 18.11.2013 – M 8 K 12.5721 – juris Rn. 3; BayVGH, U.v. 10.12.1985 – 26 B 83 A.996 – BayVBl 1987, 85). Der Stellplatznachweis – also der hier angestrebte Ablösevertrag zwischen Bauherrn und Gemeinde – muss nach der Rechtsprechung spätestens zum Entscheidungszeitpunkt, bei einer Verpflichtungsklage also zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung, wirksam vorliegen (VG München, U.v. 5.10.2020 – M 8 K 18.3332 – n.v., VG Würzburg, U.v. 4.8.2015 – W 4 K 15.24 – juris Rn. 20). Zur Erreichung des von dem Kläger im Ergebnis verfolgten Rechtsschutzziels ist es daher erforderlich, zunächst in einem eigenen Verfahren über den Anspruch auf Abschluss des Ablösevertrages zu befinden, um im Anschluss gegebenenfalls zu dem mit dem Klageantrag im Verfahren M 8 K 23.98 verfolgten Verpflichtungsausspruch zu kommen. 1.1.3. Es fehlt darüber hinaus auch weder die Klagebefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO analog; vgl. zu dessen Anwendbarkeit: BVerwG, U.v. 15.6.2011 – 9 C 4/10 – BVerwGE 140, 34, juris Rn. 16; U.v. 19.12.203 – 10 C 3/22 – NVwZ 2024, 677, juris Rn. 12; BayVGH, U.v. 1.6.2022 – 5 N 20.1331 – juris Rn. 25; Sodan in: Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 5. Auflage 2018, § 42 Rn. 62, 371) noch das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Der Kläger macht eine Verletzung seines Anspruchs auf Abschluss eines Stellplatzablösevertrags bzw. einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung hierüber geltend. Die Verletzung dieser Rechte ist nicht von vornherein ausgeschlossen. Das Rechtsschutzbedürfnis kann dem Kläger nicht mit dem Argument abgesprochen werden, er habe bereits eine Baugenehmigung mit integrierter Garagenlösung erhalten, da er zumindest Gründe für deren Nichtumsetzbarkeit geltend macht und ein Interesse – nämlich dasjenige an Gewinnung an zusätzlicher Wohnfläche – an der Ablöse des Stellplatzes haben kann. 1.2. Die Klage bleibt im Hauptantrag jedoch ohne Erfolg. Der Kläger, den die Herstellungspflicht für einen Stellplatz trifft (Art. 47 Abs. 1 Satz 1 BayBO, § 2 Abs. 1 StPlS i.V.m. Ziffer 1.1. der Anlage 1 zur StPlS), hat keinen Anspruch auf Verurteilung der Beklagten zur Abgabe einer auf Ablöse eines Stellplatzes gerichteten Willenserklärung. Gem. § 4 Abs. 1 Satz 1 StPlS sind die notwendigen Stellplätze grundsätzlich auf dem Baugrundstück oder nach Maßgabe des Art. 47 Abs. 3 Nr. 2 BayBO auf einem Grundstück in der Nähe des Baugrundstücks herzustellen. Soweit die Unterbringung der Stellplätze, die herzustellen sind, auf dem Baugrundstück oder in der Nähe des Baugrundstücks nicht möglich ist, kann die Verpflichtung nach Art. 47 Abs. 1 BayBO in besonderen Einzelfällen auf Antrag auch dadurch erfüllt werden, dass die Kosten für die Herstellung der notwendigen Stellplätze in angemessener Höhe gegenüber der Gemeinde (Ablösevertrag) übernommen werden (Ablöse wegen Unmöglichkeit der Herstellung, § 4 Abs. 4 StPlS). Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 4 Abs. 4 StPlS sind nicht erfüllt. Eine Realherstellung ist weder rechtlich noch tatsächlich unmöglich. Dies ergibt sich bereits aus dem Umstand, dass dem Kläger unter dem 28. Dezember 2021 eine wirksame, bestandskräftige Baugenehmigung (Plan-Nr. …*) erteilt wurde, die die Herstellung einer in das Hauptgebäude integrierten Garage vorsieht. Unbeschadet dessen bestehen bei einem Neubau ohnehin vielfältige Möglichkeiten einer Realherstellung. Der Einwand des Klägervertreters, das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege habe sich aus denkmalfachlichen Gründen vehement gegen die Lösung unter Integrierung eines Stellplatzes oder einer Garage in das Wohngebäude ausgesprochen, geht bereits deswegen fehl, weil das Landesamt für Denkmalpflege im Genehmigungsverfahren (lediglich) eine fachliche Stellungnahme abgibt, die Entscheidung über die bau- und denkmalrechtliche Zulässigkeit hingegen die Untere Bau- und Denkmalschutzbehörde trifft, die an die fachliche Stellungnahme des Landesamtes rechtlich nicht gebunden ist. Sie hat deren Aussage- und Überzeugungskraft vielmehr nachvollziehend zu überprüfen und sich aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens eine eigene Überzeugung zu bilden (vgl. BayVGH, U.v. 18.7.2013 – 22 B 12.1741 – juris Rn. 27; Eberl/Spennemann/Schindler-Friedrich/Gerstner, Bayerisches Denkmalschutzgesetz, 8. Auflage 2021, Art.12 Rn. 6; Davydov, in: Martin/Krautzberger, Denkmalschutz und Denkmalpflege, 5. Auflage 2022, Teil C Rn. 81). Da im vorliegenden vereinfachten Baugenehmigungsverfahren gem. Art. 59 Satz 1 Nr. 3 BayBO i.V.m. Art. 6 Abs. 3 Satz 1 BayDSchG auch über die denkmalrechtliche Erlaubnisfähigkeit des Vorhabens zu entscheiden war, umfasst die Feststellungswirkung der Baugenehmigung vom 28. Dezember 2021 daher auch die Vereinbarkeit des Vorhabens mit Belangen des Denkmalschutzes. Nicht mit Erfolg kann sich der Kläger ferner darauf berufen, eine Ausführung des Stellplatzes nach Maßgabe der Baugenehmigung vom 28. Dezember 2021 sei auch deswegen nicht möglich, weil die Rampenneigung von 20,3% nicht verkehrssicher benutzbar sei. Der Kläger hat die Rampenneigung selbst so beantragt wie sie bestandskräftig genehmigt wurde und hierfür sogar noch einen Antrag auf Abweichung gestellt. Unabhängig davon handelt es sich um ein Neubauvorhaben, bei dem verschiedene Planungsalternativen für eine Realherstellung eines Stellplatzes bestehen. 2. Da bereits der Tatbestand des § 4 Abs. 4 StPlS nicht erfüllt ist, bleibt die Klage auch im – zulässigen – Hilfsantrag ohne Erfolg. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. Zivilprozessordnung – ZPO.