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Beschluss

M 26b K 22.5876

VG München, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Der Antrag des Bevollmächtigten der Klägerin, an der mündlichen Verhandlung am 30. April 2025 im Wege einer Videokonferenz teilzunehmen, wird abgelehnt. Der mit Schriftsatz vom 6. März 2025 gestellte Antrag des Klägerbevollmächtigten, an der mündlichen Verhandlung der Kammer am 30. April 2025 im Wege einer Videokonferenz teilnehmen zu dürfen, wird abgelehnt. Nach § 102a Abs. 1, Abs. 2 VwGO kann die mündliche Verhandlung in geeigneten Fällen und soweit ausreichende Kapazitäten zur Verfügung stehen auf Antrag eines Verfahrensbeteiligten oder von Amts wegen als Videoverhandlung stattfinden. Die Durchführung einer Videoverhandlung setzt als weiteres ungeschriebene Tatbestandsvoraussetzung das Vorhandensein der erforderlichen Videokonferenztechnik voraus (vgl. BVerwG, B.v. 7.4.2020 − 5 B 30/19 D – juris Rn. 31 m.w.N.; BayVGH, B.v. 25.8.2022 – 10 ZB 22.1284 – juris Rn. 21). Letztere Voraussetzung ist nicht erfüllt. Denn das Bayerische Verwaltungsgericht München ist derzeit noch nicht mit der erforderlichen Technik ausgestattet, um Kammerverhandlungen per Videokonferenz durchzuführen. Videoverhandlungen sind aufgrund eingeschränkter Kameratechnik bisher nur bei Einzelrichtersitzungen möglich. Von den Beteiligten kann nicht verlangt werden, dass eine Videokonferenztechnik an den Gerichten eingerichtet und bereitgehalten wird (Amtl. Begründung, BT-Drs. 17/1224 S. 3; BT-Drs. 17/12418 S. 17). Die Vorschrift ist lediglich als Befugnisnorm für das Gericht zum Einsatz der Videokonferenztechnik im konkreten Einzelfall nach seinem Ermessen konzipiert (vgl. BVerwG, B.v. 7.4.2020 – 5 B 30.19 D – juris Rn. 31; vgl. zum Ganzen Schübel-Pfister in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 102a Rn. 6). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 102a Abs. 5 VwGO).