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Urteil

M 30 K 20.3276

VG München, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Über den Rechtsstreit konnte durch das Verwaltungsgericht München aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 25. März 2025 trotz Ausbleibens des Klägers entschieden werden, da die Ladung zur mündlichen Verhandlung wirksam, insbesondere form- und fristgerecht erfolgt ist und darauf hingewiesen wurde, dass auch im Falle des Nichterscheinens eines Beteiligten verhandelt und entschieden werden kann (§ 102 Abs. 2 VwGO). Die Verfügung zur Ladung wurde am 22. Januar 2025 ausweislich der in der Akte befindlichen Signaturprüfung vom Vorsitzenden elektronisch signiert. Der Kläger wurde mit gerichtlichem Schreiben vom 24. März 2025 hierauf hingewiesen und ihm wurde die Signaturvalidierung zur Kenntnis gegeben. Entgegen der Auffassung des Klägers musste nicht vorab über die Anträge, um deren Abhilfe der Kläger ersucht hat, entschieden werden. Mangels Aufhebung der Ladung durfte der Kläger trotz Stellung von Verlegungs- und Befangenheitsanträgen auch nicht davon ausgehen, dass die mündliche Verhandlung nicht stattfinde. Vielmehr hat das Gericht dem Kläger ebenfalls mit Schreiben vom 24. März 2025 mitgeteilt, dass eine Verlegung des Termins nicht in Betracht komme und an dem Termin festgehalten werde. Zur Begründung der Ablehnung des vom Kläger zuvor gestellten Terminsverlegungsantrags vom 9. März 2025 wird auf das Schreiben des Vorsitzenden vom 13. März 2025 verwiesen. Der Kläger hatte keine hinreichenden Verhinderungsgründe vorgetragen. Der Verweis alleine auf „Terminschwierigkeiten“ stellt noch keine Verhinderung dar. Den Befangenheitsantrag des Klägers vom 22. März 2025 gegen den Vorsitzenden hat die Kammer unter Ausschluss des Vorsitzenden mit Beschluss vom 24. März 2025 abgelehnt und noch am gleichen Tag digital an den Kläger übermittelt. I. Die Klage hat keinen Erfolg, da sie unzulässig ist. 1. Statthafte Klageart für das klägerische Begehren ist die allgemeine Leistungsklage. Das Gericht legt das klägerische Begehren trotz der Formulierung der Anträge als Verpflichtungsbegehren dahingehend aus (§ 86 Abs. 3, § 88 VwGO), dass der Kläger sein Petitionsrecht aus Art. 17 GG, Art. 115 Bayerische Verfassung (BV) geltend macht und durch das Gericht die Überprüfung begehrt, ob die Behandlung und Beantwortung seiner Eingaben durch den Beklagten deren Anforderungen entspricht. Statthaft ist damit die allgemeine Leistungsklage, da die Behandlung einer Eingabe mangels sachlichen Regelungsgehalts nicht die für die Statthaftigkeit einer Verpflichtungsklage vorauszusetzende Verwaltungsaktqualität (§ 42 Abs. 1 Var. 2 VwGO) besitzt (vgl. BVerwG, B.v. 1.9.1976 – VII B 101.75 – juris Ls. 1; Kirchberg in Quaas/Zuck/Funke-Kaiser, Prozesse in Verwaltungssachen, 3. Aufl. 2018, § 2 Rn. 345). 2. Die allgemeine Leistungsklage ist jedoch mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. a. Die Unzulässigkeit der Klage ergibt sich unabhängig von der Rechtsmissbräuchlichkeit der Klage insgesamt (hierzu noch unten b.) bereits daraus, dass die Rechtsstellung des Klägers durch eine gerichtliche Entscheidung nicht verbessert werden kann, da der Kläger mit seiner Klage letztlich nicht mehr erreichen kann als die vom Beklagten ohnehin schon vorgenommene Überprüfung und Beantwortung seiner Eingaben (in st.Rspr. VG München, U.v. 14.12.2023 – M 30 K 21.935, juris Rn. 38 m.w.N.; vgl. Wöckel in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, Vorbem. §§ 40-53 Rn. 16). aa. (Dienst-)Aufsichtsbeschwerden gehören zu den Petitionen im Sinne des Art. 17 GG, Art. 115 BV (vgl. BVerwG, B.v. 1.9.1976 – VII B 101/75 – NJW 1977, 118; BayVerfGH, E.v. 2.5.2017 – Vf. 64-VI-15 – juris Rn. 15; Schwarz in Dürig/Herzog/Scholz, Grundgesetz-Kommentar, Stand 106. EL August 2024, Art. 17 Rn. 50). Petitionen sind in den Grundzügen in Art. 17 GG bzw. Art. 115 BV geregelt. Dem Petenten steht gemäß Art. 17 GG und Art. 115 Abs. 1 BV lediglich ein Anspruch auf die Befassung mit und die Entscheidung seiner Petition zu, weshalb in der Antwort für den Petenten erkennbar sein muss, dass sich der Adressat der Petition mit der vorgetragenen Sache befasst hat und in welcher Weise die Petition behandelt worden ist (vgl. BVerfG, B.v. 15.5.1992 – 1 BvR 1553/90 – juris Rn. 21; BayVerfGH, E.v. 22.2.1996 – Vf. 39-VI-95 – juris Rn. 6). Darüber hinaus kann verfassungsrechtlich weder eine bestimmte Form oder Begründung und damit eine schriftliche Auseinandersetzung mit dem Vorbringen verlangt werden, noch ein bestimmtes Tätigwerden in der Sache (vgl. BayVerfGH, E.v. 22.2.1996 – Vf. 39-VI-95 – juris Rn. 6; BayVGH, B.v. 30.7.1993 – 5 C 08.1993 – juris Rn. 2; VG München, U.v. 20.5.2021 – M 30 K 20.195 – juris Rn. 14). Es ist nicht Sinn des Petitionsrechts, dem Petenten ein Verfahren vor den Verwaltungsgerichten zu eröffnen, das hinsichtlich der Art und Weise sowie des Umfangs der Sachaufklärung und der Vorbereitung der Entscheidung dem Verfahren nach den Prozessordnungen gleichkommt (st.Rspr. vgl. BayVGH, B.v. 30.7.2008 – 5 C 08.1993 – juris Rn. 2; VG München, U.v. 20.5.2021 – M 30 K 20.195 – juris Rn. 15). bb. Dies zugrunde legend verfügt der Kläger hinsichtlich der beantworteten Eingaben nicht über das für die Zulässigkeit der Klage erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Einer allgemeinen Leistungsklage auf Beantwortung einer Petition mangelt es am Rechtsschutzbedürfnis, wenn bereits aufgrund des Vortrags der Beteiligten oder des Inhalts der vorgelegten (Behörden-)Unterlagen erkennbar ist, dass der Petent eine Antwort auf seine Petition erhalten hat, jedoch mit dem Umfang oder der Entscheidung der Antwort nicht zufrieden ist (vgl. VG München, U.v. 20.05.2021 – M 30 K 20.195 – juris Rn. 12; U.v. 18.3.2021 – M 30 K 19.1486 – juris Rn. 12). In diesem Fall ist offensichtlich, dass der Anspruch aus Art. 17 GG bzw. Art. 115 BV erfüllt wurde, was sich bereits auf die Zulässigkeit der Klage auswirkt. Der Kläger hat Antworten auf sämtliche seiner Eingaben erhalten. Dabei ist unerheblich, dass sich das jeweilige Aktenzeichen in einzelnen Antworten nicht im Betreff widerfindet oder mehrfache Beschwerden des Klägers in einem Schreiben des Beklagten zusammengefasst beantwortet wurden. Ein solches Vorgehen ist mit Art. 17 GG und Art. 115 BV vereinbar, da diese dem Kläger keinen Anspruch auf Beantwortung in einer bestimmten Form verleihen. Eine Pflicht zur Beantwortung in elektronischer Form ergibt sich dabei auch nicht unter Berücksichtigung der Regelungen des bis 31. Juli 2022 geltenden Bayerischen E-Government-Gesetzes bzw. des am 1. August 2022 in Kraft getretenen Bayerischen Digitalgesetzes (BayDiG). Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 19 BayDiG sowie der vormals geltende Art. 6 BayEGovG setzen jeweils die Durchführung eines Verwaltungsverfahrens i.S.v. Art. 9 BayVwVfG voraus (vgl. Denkhaus/Richter/Bostelmann, E-Government-Gesetz/Onlinezugangsgesetz, 1. Aufl. 2019, Art. 6 BayEGovG Rn. 1). Ein solches liegt jedoch nicht vor, da Verwaltungshandeln, das nicht auf den Erlass eines Verwaltungsakts gerichtet ist, begrifflich nicht erfasst wird (vgl. Gerstner-Heck in BeckOK VwVfG, 66. Edition Stand 1.1.2025, § 9 Rn. 10). Im Übrigen erfolgte die Beantwortung der Eingaben entgegen der Auffassung des Klägers nach Maßgabe der (im Übrigen untergesetzlichen) Regelungen in § 23 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 AGO i.V.m. § 24 Abs. 1 Satz 1, 4 AGO ohnehin formell ordnungsgemäß. Insbesondere ist sämtlichen Schreiben sowohl der Name des Unterzeichners in Druckbuchstaben sowie eine handschriftliche Unterschrift zu entnehmen, obgleich die Notwendigkeit einer handschriftlichen Unterschrift gem. § 24 Abs. 1 Satz 1 AGO ohnehin lediglich eine Soll-Regelung ist. b. Unabhängig davon, dass der Kläger seine Position durch die Klage aufgrund der bereits beantworteten Eingaben nicht verbessern kann, verfügt der Kläger nicht über das für die Zulässigkeit der Klage erforderliche Rechtsschutzbedürfnis, da die Klage insgesamt als rechtsmissbräuchlich anzusehen ist. aa) Unter dem Gesichtspunkt der missbräuchlichen Inanspruchnahme der Gerichte kann einem Kläger ein Rechtsschutzinteresse abgesprochen werden, wenn der Missbrauch erkennbar der einzige Zweck des Rechtsbehelfs ist und das vordergründig verfolgte sachliche Begehren eine völlig untergeordnete Bedeutung hat, etwa weil es dem Kläger mit einer unüberschaubar großen und wahllos eingereichten Anzahl von Klagen und Rechtsmitteln erkennbar allein darum geht, die Ressourcen der Verwaltung und der Gerichte zu beanspruchen und diese soweit wie möglich zu schikanieren, oder den Prozessgegner, das Gericht oder Dritte zu verunglimpfen (vgl. LSG Baden-Württemberg, U.v. 10.8.2015 – L 12 AS 2359/15 WA – juris Rn. 16 ff). bb) Unter Berücksichtigung obiger Voraussetzungen an die Rechtsmissbräuchlichkeit drängt sich geradezu der Eindruck auf, dass es dem Kläger nicht auf die Durchsetzung seiner Rechte ankommt, sondern er mit der Klage vielmehr bewusst das Ziel verfolgt, das Gericht und den Beklagten mit zusätzlichen Aufgaben, die weder in Zusammenhang mit noch im Verhältnis zu der Entscheidung in der Sache stehen, zu belasten. Dies zeigt bereits die Vielzahl der gestellten und teilweise mehrfach wiederholten Verfahrensanträge und erhobenen Rügen gegenüber dem Gericht, denen ein deutlicher Mangel an Einlassungen in der Sache, insbesondere zu den ausführlichen Klageerwiderungen des Beklagten, gegenübersteht. Der Kläger wiederholt gegenüber dem Gericht nahezu mantrahaft die bereits gegenüber dem Beklagten erhobenen Vorwürfe, dass Formvorschriften nicht eingehalten und legitimierende Urkunden nicht vorgelegt würden. Dabei ist nicht erkennbar, dass der Kläger die Ausführungen des Beklagten zumindest in seine Überlegungen einbeziehen würde. Auch verbindet der Kläger seine Schreiben mit diversen „Nebensächlichkeiten“, indem er – ohne sich inhaltlich mit behördlichen und gerichtlichen Schreiben und den beigefügten Rechtsbehelfsbelehrungen überhaupt auseinanderzusetzen – pauschal reflexartig „Widersprüche“ erhebt, welche er zugleich als Dienstaufsichtsbeschwerden aufgefasst haben möchte. Zudem sind sämtlichen Schreiben Anträge auf Datenschutzauskunft gem. Art. 15 DSGVO beigefügt. Die Eingaben des Klägers sind befüllt mit aus dem Zusammenhang gerissenen, unverständlichen Normzitaten oder rechtlichen Hinweisen. Dies macht eine Konzentration auf das klägerische Begehren nicht oder kaum möglich, erschwert die Durchdringung des Prozessstoffes und lässt eine zügige Bearbeitung nicht zu. Zudem fügt der Kläger jeder seiner Eingaben ohne ersichtliche Notwendigkeit die bisherige geführte Konversation als Anlage anbei. Dabei nutzt der Kläger missbräuchlich die erleichterten digitalen Möglichkeiten, Gerichte und Behörden zu erreichen. Er versendet seine Eingaben und Schreiben unter Verwendung einer DE-Mail bzw. eines online Nutzer-Zugangskontos gem. des Onlinezugangsgesetzes. Dabei missbraucht er Sinn und Zweck der digitalen Kommunikation zu Gerichten, die rechtsuchenden Bürgerinnen und Bürgern eröffnet ist. Sie soll nicht zuletzt den Zugang zur Justiz im Sinne des Art. 19 Abs. 4 GG erleichtern. Der Kläger nutzt die schnelle und einfache Möglichkeit mit Behörden und Gerichten zu kommunizieren und überhäuft diese mit einer Unzahl an digitalen Eingaben. In Zusammenschau mit der enormen Zahl der gegenüber verschiedenen Behörden erhobenen Eingaben geht es dem Kläger nicht um Sachanliegen, sondern um eine rechtsmissbräuchliche Inanspruchnahme öffentlicher Stellen, sodass das für die Zulässigkeit einer Klage erforderliche schutzwürdige Sachentscheidungsinteresses im Fall des Klägers nicht vorliegt. So ist letztlich bis dato unklar geblieben, in welcher Weise die Vielzahl der streitgegenständlichen Beantwortungen der Dienstaufsichtsbeschwerden in sachlicher Hinsicht beanstandet werden sollen. Vielmehr führt der Kläger die angebliche Verletzung von Formvorschriften übersteigert ins Feld und führt diese mit seiner Argumentation ad absurdum. Dies zeigt sich eindrücklich an der Behauptung der fehlenden bzw. nicht lesbaren Unterschrift durch die damalige Präsidentin des Verwaltungsgerichts. Die persönliche Unterschrift in den Schreiben vom 8. Juni 20218 sowie 28. Juni 2018 ist vielmehr offensichtlich erkennbar II. Auch wenn sich die Klage letztlich insgesamt gegen den Freistaat Bayern richtet, so sind doch – i.S.e. objektiven Klagehäufung – die unterschiedlichen Dienstaufsichtsbeschwerden zu den jeweiligen Behörden streitgegenständlich und bei der Streitwertfestsetzung zu berücksichtigen. Es ist daher angemessen, den Regelstreitwert von 5000 Euro nach § 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz (GKG) i.V.m. Nr. 1.1.1 des Streitwertkatalogs 2013 jedenfalls pro behördliche Befassung anzusetzen. Mehrere Dienstaufsichtsbeschwerden zu einer Behörde werden hingegen vorliegend nur einmalig angesetzt. Dies entspricht einer praktikablen Handhabung, wenn eine Trennbarkeit von mehreren Schreiben im Kontext einer Dienstaufsichtsbeschwerde von mehreren Dienstaufsichtsbeschwerden wegen deutlich unterschiedlicher sachlicher Anliegen nicht klar erkennbar ist. III. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. IV. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 Zivilprozessordnung.