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Urteil

M 9 K 23.2299

VG München, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Klage hat keinen Erfolg. Die zulässige Klage ist hinsichtlich aller Anträge unbegründet. Die Klägerin hat weder einen Anspruch auf die beantragte Verlängerung des Vorbescheids (Nr. II. der Klageanträge), Art. 71 Satz 3 und Satz 4 i.V.m. Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 BayBO, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO noch auf die Erteilung eines entsprechenden Vorbescheids (Nr. III. der Klageanträge; der Umstand, dass in Nr. III. der Klageanträge von einer beantragten Baugenehmigung die Rede ist, obwohl durchgehend „nur“ Vorbescheidsanträge gestellt wurden, ist unschädlich). Die ablehnenden Entscheidungen des Landratsamts im angegriffenen Bescheid vom … April 2023 sind in jeder Hinsicht rechtmäßig, daher hat die Klägerin ebenfalls in keiner der beantragten Varianten einen Anspruch auf erneute Verbescheidung, § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO entsprechend der jeweils sowohl zu den Klageanträgen II. als auch III. gestellten Hilfsanträge. A. Das Vorhabengrundstück bzw. genauer gesagt der Vorhabenstandort ist in bauplanungsrechtlicher Hinsicht nicht nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB zu beurteilen, sondern dem bauplanungsrechtlichen Außenbereich (§ 35 BauGB) zuzuordnen. I. Von einem Außenbereichsvorhaben ist auszugehen, wenn eine bestehende Freifläche so groß ist, dass sich ihre Bebauung nicht als zwanglose Fortsetzung einer vorhandenen Bebauung aufdrängt. Dagegen liegt eine Baulücke – und damit sogenannter unbeplanter Innenbereich – vor, wenn das Baugrundstück noch durch die den Rahmen für die Umgebungsbebauung bildende Bebauung geprägt wird. Wesentliche Kriterien für die Beurteilung sind neben anderem der Grundstückszuschnitt und die Struktur der Umgebungsbebauung. Maßgeblich ist insofern unter anderem, ob die Umgebungsbebauung das Baugrundstück in einer Weise prägt, dass eine Bauleitplanung nicht erforderlich ist, weil die bereits vorhandene Bebauung die unerlässlichen Grenzen selbst setzt. Daran fehlt es, wenn eine Fläche wegen ihrer Größe einer von der Umgebung gerade unabhängigen geordneten städtebaulichen Entwicklung und Beplanung fähig ist. Für die Abgrenzung zwischen Innen- und Außenbereich und damit auch zwischen Baulücke und „Außenbereichsinsel“ ist unter anderem maßgeblich, ob das unbebaute Grundstück, das sich an einen Bebauungszusammenhang anschließt, diesen Zusammenhang fortsetzt und inwieweit nach der maßgeblichen Verkehrsauffassung die aufeinanderfolgende Bebauung den Eindruck der Geschlossenheit sowie der Zusammengehörigkeit vermittelt. Dagegen reicht es nicht aus, dass ein Gebiet – hier ohnehin nur teilweise – von Bebauung umgeben ist, um es dem Innenbereich zuzuordnen. Ob ein Bebauungszusammenhang besteht, ist nicht nach geographisch-mathematischen Maßstäben, sondern aufgrund einer umfassenden Wertung und Bewertung des im Einzelfall gegebenen konkreten Sachverhalts zu entscheiden. Besondere topographische Gegebenheiten wie etwa Geländehindernisse, Erhebungen oder Einschnitte (Dämme, Böschungen, Gräben, Flüsse usw.) oder eine Straße können als äußerlich erkennbare Umstände dazu führen, dass der Bebauungszusammenhang im Einzelfall nicht – wie dies allerdings der Regel entspricht – am letzten Baukörper endet, sondern dass ihm noch ein oder auch mehrere unbebaute Grundstücke bis zu einer sich aus der örtlichen Situation ergebenden natürlichen Grenze zuzuordnen sind (vgl. statt vieler BVerwG, U.v. 19.9.1986 – 4 C 15.84 – juris Rn. 15; B.v. 8.10.2015 – 4 B 28.15 – juris Rn. 5 f.; BayVGH, B.v. 8.2.2022 – 15 ZB 21.2602 – juris Rn. 10 m.w.N.). Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe und insbesondere unter Berücksichtigung der Feststellungen des gerichtlichen Augenscheins ergibt sich, dass das Vorhaben nicht innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils liegt, sondern lediglich an einen solchen angrenzt. Die Richtigkeit dieses Ergebnisses erweist sich aber auch unter Berücksichtigung der Größe der Freifläche und insbesondere unter Abstellen auf die mangelnde Prägung des Vorhabengrundstücks durch die Umgebungsbebauung, die sich aus den Eindrücken des Gerichts im durchgeführten Augenschein ergeben hat. Umstände, warum der Bebauungszusammenhang hier ausnahmsweise nicht – wie es der Regel entspricht – am letzten Baukörper endet, insbesondere eine besondere örtliche Situation, die dazu führen würde, dass das streitgegenständliche Grundstück bzw. der Vorhabenstandort noch dem Bebauungszusammenhang zuzuordnen wäre, sind wder dargelegt noch ersichtlich. II. Die Klägerin kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass der Vorgängerbau auf dem Baugrundstück bei der Beurteilung des Bebauungszusammenhangs zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. BayVGH, B.v. 16.3.2022 – 9 ZB 21.1850 – juris Rn. 9) hätte einbezogen werden müssen. Für die Frage, ob ein Grundstück oder ein Grundstücksteil an einem Bebauungszusammenhang teilnimmt, kann nach herrschender Meinung, insbesondere nach der höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung, eine sog. nachwirkende Prägung baulicher Anlagen zu berücksichtigen sein. Ein Altbestand, der beseitigt worden ist, verliert danach nicht automatisch die prägende Kraft, von der § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB es abhängen lässt, wie weit der Bezugsrahmen reicht. Die Prägung dauert fort, solange mit einer Wiederbebauung zu rechnen ist. Innerhalb welcher zeitlicher Grenzen Gelegenheit besteht, an die früheren Verhältnisse wieder anzuknüpfen, richtet sich nach der Verkehrsauffassung (BVerwG, U.v. 27.8.1998 – 4 C 5.98 – juris Rn. 22; B.v. 2.10.2007 – 4 B 39.07 – ZfBR 2008, 52 = juris Rn. 2; BayVGH, B.v. 12.5.2017 – 15 ZB 16.1568 – juris Rn. 22 m.w.N.; B.v.). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt, weil nach der Verkehrsanschauung eine Wiederbebauung nicht mehr zu erwarten war bzw. im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht mehr ist. Der Altbestand wurde nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts mindestens nahezu genau zehn Jahre vor dem hinsichtlich der Sach- und Rechtslage für dieses Urteil maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung beseitigt. Das folgt sowohl aus der Aktenlage (aus der sich allerdings ein genaues Datum nicht erschließt) als auch aus der Auswertung der historischen digitalen Orthofotos in Verbindung mit den Angaben der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung. Bei – aus Sicht des Gerichts allerdings nicht zwingend überzeugender – Heranziehung des von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten sog. Zeitmodells als Orientierungshilfe (vgl. BVerwG, B.v. 2.10.2007 – 4 B 39.07 – a.a.O.; BayVGH, U.v. 21.6.2007 – 26 B 05.3141 – juris Rn. 16; B.v. 12.5.2017 – 15 ZB 16.1568 – juris Rn. 24 m.w.N.) spricht bereits die lange Zeitspanne von fast genau zehn Jahren gegen eine prägende Fortwirkung des ehemaligen Gebäudebestandes auf dem Vorhabenstandort. Aber auch, wenn man, wohl zutreffender, entsprechend den o.g. Maßgaben auf die Verkehrsauffassung unter Berücksichtigung der diese maßgeblich ausmachenden Umstände abstellt, ohne sich zwingend an ein bestimmtes „Zeitmodell“ zu halten, sind die Voraussetzungen an eine nachprügende Wirkung des früheren Gebäudes nicht erfüllt. Insofern ergibt sich gerade aus dem von der Klägerseite stark in den Vordergrund gerückten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. September 1986 (* * … – juris Rn. 20) – das dem gegenwärtigen Stand der höchstrichterlichen Rechtsprechung, wie die dieser Konstellation zu Grunde liegenden Rechtsfragen zu lösen sind, ohnehin nicht mehr ganz entspricht –, dass zwar die Beseitigung eines Gebäudes zum Zweck der alsbaldigen Errichtung eines Ersatzbauwerks auf dem letzten zum Bebauungszusammenhang gehörenden Grundstück dessen Innenbereichsqualität nicht beseitigt. Denn Grundstücke des Innenbereichs seien tendenziell einer Bebauung zugänglich, und zwar auch Grundstücke in einer Ortsrandlage, deren Gebäude den Bebauungszusammenhang abschließen. Diese rechtliche Qualität verlören sie so lange nicht, wie nach der Verkehrsauffassung mit einer Wiederbebauung zu rechnen sei. Die Verkehrsauffassung werde in aller Regel Abriß und Ersatzbau jedenfalls bei engem zeitlichem Zusammenhang als einen einheitlichen Vorgang werten und deshalb auch bei dem Abriß des letzten Gebäudes, das zum Innenbereich gehöre, die Wiedererrichtung eines Bauwerks erwarten. Die Zeitspanne, während derer das Grundstück nach Beseitigung der alten Bausubstanz unbebaut bleibe, könne eine entscheidende Rolle spielen. Die (Wieder-) Bebauung eines Ortsrand-Grundstücks, das nach Beseitigung der alten Bausubstanz lange Zeit unbebaut bleibe, möge je nach den örtlichen Verhältnissen von der Verkehrsauffassung nicht mehr erwartet werden. Nach Ablauf einer längeren Zeitspanne könne sich deswegen auch die Rechtsqualität eines solchen Grundstücks ändern, so daß es vom Innenbereichsgrundstück zum Außenbereichsgrundstück werde. Nach welcher Zeitspanne diese Änderung der Rechtsqualität eintrete, hängt maßgeblich von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. Unabhängig davon, dass diese Ausfürungen in der genannten Entscheidung für eine Sachverhaltskonstellation gemacht wurden („Grundstück in Innenstadtlage, das durch Zeitablauf allenfalls zu einer sogenannten Außenbereichsinsel im Innenbereich werden könnte“), die dem diesem Verfahren zu Grunde liegenden Sachverhalt nicht entspricht (Grundstück in unterbrochener Ortsrandlage, das vor Abbruch des früheren Gebäudes den Abschluss des Bebauungszusammenhangs beinhaltete), ist in jedem Fall entscheidend, wie unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls zu beurteilen ist, ob nach der Verkehrsanschauung noch mit der Wiederrichtung eines Ersatzbauwerks zu rechnen ist. Genaugenommen bestehen danach bereits vor dem Vorgängerverfahren Az. M 9 K 18.5679 erhebliche Zweifel am Bestehen einer entsprechenden Verkehrsanschauung. Denn diese Verkehrsanschauung beruht jedenfalls nach der soeben zitierten Entscheidung darauf, dass die Beseitigung eines Gebäudes zum Zweck der alsbaldigen Errichtung eines Ersatzbauwerks auf dem letzten zum Bebauungszusammenhang gehörenden Grundstück dessen Innenbereichsqualität nicht beseitigt. Die Beseitigung des Vorgängerbauwerks erfolgte aber gerade nicht zu diesem Zweck, vielmehr sollte ein weiter in den Außenbereich hinausragendes Gebäude errichtet werden. Dass der bis über die zeitliche Dauer dieses Verwaltungsstreitverfahrens hinaus verlängerte Vorbescheid in etwa ein dem Vorgängergebäude entsprechendes Bauwerk betraf, steht dem nicht entgegen. Denn die Verkehrsanschauung setzt eben nach der o.g. Entscheidung dort an, welche Erwartung bei der Beseitigung besteht. Das war aber nicht die Erwartung eines bloßen Ersatzbaus, auch wenn dieser möglicherweise durch den damaligen Vorbescheid als sozusagen Minimum gesichert werden sollte – wie der Zeitablauf bis heute zeigt aber ohne, dass dafür jemals auch eine Baugenehmigung beantragt wurde. Inwieweit in einer solchen Konstellation ein bloßer Vorbescheid, noch dazu über einen solch langen Zeitraum, sozusagen als „Träger“ der Prägung eines seit nahezu zehn Jahren nicht mehr vorhandenen Gebäudes nutzbar gemacht werden könnte oder dürfte, erscheint durchgreifend zweifelhaft. Aber auch unabhängig davon besteht die nach den o.g. Maßstäben jedenfalls erforderliche Verkehrsanschauung im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht mehr. Ist wie hier seit dem Abbruch ein so langer Zeitraum entstanden, der das Fortbestehen einer andauernden entsprechenden Verkehrsanschauung bereits durch die lange Zeitspanne nachhaltig in Frage stellt, bedürfte es, falls das überhaupt in Frage kommt, besonderer Umstände, die gleichwohl das Fortbestehen der Verkehrsanschauung rechtfertigen könnten. An solchen fehlt es hier jedoch. Letztlich kann die Klägerseite hierfür lediglich die ihrer entsprechenden Aufstellung zu entnehmenden Bemühungen, eine neue Bebauung weiterzuverfolgen, ins Feld führen. Gerade aus diesen folgt jedoch, dass die Klägerin sich bis zuletzt gerade selbst nicht darüber schlüssig war, welche Bebauung (weiter-)verfolgt werden sollte oder, so geht es ausdrücklich aus den Akten und insbesondere aus der Klagebegründung samt vorgelegter Anlagen hervor, ob überhaupt eine Bebauung weterverfolgt werden sollte; zu dem letzten Punkt ist dem Klagebegründungsschriftsatz (Seite 7 unten und S. 8 oben) zu entnehmen, dass auch die Aufgabe des Gesellschaftszwecks, die Veräußerung des Grundstücks und die Liquidation denkbar gewesen seien; dass das „keine echte Option“ gewesen sei, ändert daran nichts, da dies selbst unter Zugrundelegung der Klagebegründung erst nach Prüfung der (einschließlich dieser) Optionen entschieden worden sei. Aber auch unabhängig hiervon waren die von der Klägerin geltend gemachten Umstände nicht ausreichend, um die entsprechende Verkehrsanschauung „am Leben zu erhalten“. Die (Wieder-)Errichtung des Wohnhauses scheiterte bzw. verzögerte sich auch nicht allein aufgrund behördlicher Einwendungen (vgl. BVerwG, U.v. 19.9.1989 – * * … * … … … Vielmehr hat die Klägerin die Möglichkeit einer Nachfolgebebauung mit einem Gebäude, wie es nunmehr streitgegenständlich ist, bereits nicht ausreichend zielgerichtet verfolgt. Dies schon deshalb, weil nie eine Baugenehmigung beantragt wurde, obwohl das während der noch zumindest noch bescheidsmäßig-formellen Gültigkeit des Vorbescheids ohne weiteres möglich gewesen wäre. Deswegen ist nicht nur der entsprechende Vorbescheid inzwischen erloschen, es besteht auch kein Anspruch mehr auf einen „neuen“. Nach allen Umständen des Einzelfalls, jeweils unabhängig voneinander als aber auch in ihrer Gesamtschau, kann nicht festgestellt werden, dass im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung noch nach der Verkehrsanschauung Gelegenheit besteht, an die früheren (bebauten) Verhältnisse wieder anzuknüpfen, weswegen dem vor knapp zehn Jahren abgebrochenen Bauwerk keine prägende Kraft zukommt, welche die bodenrechtliche Beurteilung des Vorhabens auf der Grundlage von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ermöglichen würde. III. Als „sonstiges“ Vorhaben auf der Grundlage von § 35 Abs. 2 BauGB ist das abgelehnte Vorhaben bauplanungsrechtlich nicht genehmigsfähig, weil öffentliche Belange i.S. von § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB beeinträchtigt werden. Mehrere öffentliche Belange sind diesbezüglich unzweifelhaft beeinträchtigt, insbesondere § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5, Nr. 7 BauGB und der ungeschriebene Belang des Planungsbedürfnisses. IV. Da bereits wegen der fehlenden bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens, die vom angefochtenen Ablehnungsbescheid auch zutreffend erkannt wird (ohne dass er auf alle einzenen Vorbescheidsfragen explizit eingehen musste), keiner der Klageanträge Erfolg haben kann, kommt es auf die übrigen Einwände der Klage ebenso wenig an wie darauf, dass die Vorbescheidsanträge einschließlich der jeweiligen sogenannten Tekturanträge bereits wegen diverser Verstöße gegen die Bauvorlagenverordnung, beispielsweise gegen § 7 Abs. 3 Nr. 4 BauvorlV, nicht genehmigungs- und damit aus der Perspektive des Gerichts nicht verpflichtungsfähig sind. Gleiches gilt hinsichtlich des vom Beklagten geltend gemachten Umstands, dass wegen des Nichtvorliegens der Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung einer beantragten Abweichung von der Abstandsflächensatzung der Beigeladenen die streitgegenständlichen Vorbescheidsanträge nicht genehmigungsfähig seien. Im Übrigen folgt das Gericht der Begründung des Ablehnungsbescheids und sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 117 Abs. 5 VwGO). Nach alledem wird die Klage abgewiesen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO sowie aus § 162 Abs. 3 VWGO in Bezug auf die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die sich mit ihrer Antragstellung selbst einem Kostenrisiko ausgesetzt hat, weshalb es der Billigkeit entspricht, dass ihre Kosten von dem unterlegenen Kläger erstattet werden (Wertung des § 154 Abs. 3 Hs. 1 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i.V.m. § 709 ZPO.