Urteil
M 22 K 24.5315
VG München, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleiche Höhe leistet. Die zulässige Klage ist unbegründet, da der Bescheid formell und materiell rechtmäßig ist und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 1. Die Anordnung der Leinenpflicht (Nr. 1 des Bescheids) ist rechtmäßig. 1.1. Die Leinenpflicht innerorts ist rechtmäßig. Bei dem Schäferhund der Klägerin handelt es sich um einen großen Hund im Sinne von Nummer 18.1 der Vollzugsbekanntmachung zum LStVG, der erwachsene Schäferhunde unabhängig von ihrer konkreten Widerristhöhe den „großen Hunden“ zuordnet. Es bedarf daher keines Beißvorfalls, um eine Leinenpflicht innerorts zu rechtfertigen (stRspr, vgl. nur BayVGH, B.v. 3.4.2025 – 10 ZB 25.205 – juris Rn. 9; B.v. 3.5.2017 – 10 CS 17.405 – juris Rn. 5 m.w.N.). 1.1.1. Ein Anlassvorfall für das Tätigwerden der Beklagten liegt jedenfalls vor. Denn unstreitig ist, dass die Schäferhündin der Klägerin am 21. Dezember 2023 so auf eine andere Hündin zulief, dass deren Halter sich veranlasst sah, diese hochzuheben. Aus welcher Motivation der Schäferhund der Klägerin sich so verhalten hat, ob diese also nur spielen wollte wie die Klägerin meint, ist für das Vorliegen einer konkreten Gefahr unerheblich (VG Würzburg, U.v. 1.10.2015 – W 5 K 14.1203 – juris Rn. 37.). Ein außenstehender Dritter kann die Motivation des Hundes nicht kennen und muss sich auch nicht entsprechend „hundegerecht“ verhalten (BayVGH, B.v. 4.2.2019 – 10 ZB 17.802 – juris Rn. 3). 1.1.2. Auf den Vorfall vom 2. Juni 2024 kommt es somit gar nicht mehr entscheidend an. Dennoch ist auch hier kein Grund ersichtlich, weshalb dem Anzeigeerstatter, der den Hergang des Vorfalls ohne Belastungseifer, widerspruchsfrei und ausführlich schildern konnte, kein Glauben geschenkt werden sollte. Das Gebrauchmachen von den sicherheitsrechtlichen Befugnissen zur Gefahrenabwehr setzt die Prognose einer weiteren konkreten Gefahr voraus. Gerade im Bereich des Art. 18 Abs. 2 LStVG müssen die Sicherheitsbehörden in der Regel auf der Grundlage von Vorfällen tätig werden, zu denen lediglich die Aussagen der Halter der an den Vorfällen beteiligten Hunde vorliegen. Typischerweise stellen die beteiligten Hundehalter den Ablauf derartiger Vorfälle jeweils aus ihrer Sicht und daher unterschiedlich dar. Weitere Möglichkeiten zur Aufklärung eines solchen Vorfalls stehen den Sicherheitsbehörden in der Regel nicht zur Verfügung. Trotzdem kann die Sicherheitsbehörde eine Anzeige, aus der sich – ihre Richtigkeit unterstellt – eine von einem Hund ausgehende konkrete Gefahr ergibt, nicht ignorieren. Die Behörde ermittelt daher, soweit es ihr möglich ist, ob ein Sachverhalt vorliegt, welcher die Prognose trägt, von dem Hund gehe eine konkrete Gefahr für die von Art. 18 Abs. 2 LStVG geschützten Rechtsgüter aus. Hierbei hat sie zu prüfen, ob irgendwelche Gründe dafürsprechen, dass die erstattete Anzeige nicht glaubwürdig ist, etwa, weil sie auf persönlichen Motiven beruhen könnte oder mit ausgeprägtem Belastungseifer erfolgte. Liegen derartige Anhaltspunkte nicht vor, so darf die Behörde grundsätzlich von der Richtigkeit einer Anzeige, die einen Vorfall detailliert und nachvollziehbar schildert, ausgehen (Schwabenbauer in BeckOK, 25. Ed. 15.10.2024, LStVG, Art. 18 Rn. 76 f. m.w.N.). Denn für die grundsätzliche Glaubwürdigkeit einer nicht anonym erstatteten Anzeige spricht zum einen die allgemeine Lebenserfahrung, derzufolge jede Anzeigeerstattung eine Unannehmlichkeit im Hinblick auf den damit verbundenen Zeitaufwand, aber auch im Hinblick darauf bedeutet, dass angezeigte Hundehalter auf derartige Anzeigen häufig ihrerseits mit Einschüchterungsversuchen, Beleidigungen oder auch rechtlichen Schritten wie „Gegenanzeigen“ reagieren. Zum anderen würde sich derjenige, der wider besseren Wissens eine derartige Anzeige bei einer Behörde erstatten würde, nach § 164 StGB wegen falscher Verdächtigung strafbar machen (Schenk/Seidel in Bengl/Berner/Emmerig, Stand April 2024, Art. 18 LStVG Rn. 35 m.w.N.). Eine vollständige nachträgliche Aufklärung des tatsächlichen Ablaufs eines Vorfalls, wie sie in einem förmlichen Strafverfahren erfolgen würde, ist als Voraussetzung für ein sicherheitsrechtliches Einschreiten demgegenüber gerade nicht erforderlich (vgl. Schwabenbauer in BeckOK, 25. Ed. 15.10.2024, LStVG, Art. 18 Rn. 53 m.w.N.). Solche Anhaltspunkte für die Unglaubwürdigkeit der erstatteten Anzeige sind vorliegend nicht ersichtlich. Die Klägerin hat hierzu auch nichts substantiiert vorgetragen, sondern schildert nur, sie sei am Vormittag anderswo gewesen, was schon insoweit keine Entlastung bringt, als sie deshalb am Nachmittag trotzdem am Ort des Vorfalls gewesen sein kann. 1.2. Ebenfalls ermessensgerecht ist die Anordnung, den Hund bei einer Annäherung anderer Hunde im Außenbereich auf weniger als 30m (wieder) an die Leine zu nehmen, da sich beide dem Bescheidserlass zugrunde gelegten Vorfälle im Außenbereich zugetragen haben. 2. Auch die Formulierung von Anforderungen an die Person des Hundeführers (Nr. 2 des Bescheids) begegnet keinen Bedenken. Die Leinenpflicht wäre gerade bei einem großen Hund nicht effektiv, wenn der Hundeführer nicht Gewähr dafür trägt, dass er sowohl körperlich als auch psychisch jederzeit in der Lage ist, die Leine zu halten (vgl. BayVGH, B.v. 4.2.2019 – 10 ZB 17.802 – juris Rn. 3, 5). 3. Die Zwangsgeldandrohung (Nr. 4 des Bescheids) ist ebenfalls rechtmäßig. Das Zwangsgeld erscheint der Höhe nach angemessen und ist bei entsprechenden Anordnungen üblich. 4. Schließlich bestehen keine Bedenken im Hinblick auf die Kostenentscheidung (Nrn. 6 und 7 des Bescheids). 5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit resultiert aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.