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Beschluss

M 6 S 24.33803

VG München, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. I. Der Antragsteller wendet sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Abschiebungsandrohung im Zusammenhang mit der Ablehnung seines Asylantrags als offensichtlich unbegründet im Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) vom 22. November 2024. Der 2002 in Afghanistan geborene Antragsteller ist afghanischer Staatsangehöriger, tadschikischer Volks- und sunnitischer Religionszugehörigkeit. Er reiste am 17. Oktober 2023 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 30. Oktober 2023 einen Asylantrag. Bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt am 20. Dezember 2023 gab er im Wesentlichen an, ein Jahr vor der Ausreise sei er mit seiner Familie, den Eltern, einer Schwester und drei Brüdern, in das Dorf … in der Provinz … umgezogen. Die Familie habe dort ein Haus und ein Grundstück, zudem landwirtschaftliche Felder. Diese Felder würden derzeit brachliegen. Von dort sei er ausgereist. Einer der Brüder arbeite und versorge damit die Familie. Die wirtschaftlichen Verhältnisse der Familie seien gut. Der Antragsteller fügte hinzu, die Schule bis zur neunten Klasse besucht zu haben und sieben Jahre lang als Schneider in einem eigenen Laden in … gearbeitet zu haben. Von dieser Arbeit habe er leben können. Zudem lebten auch sein Großvater und ein Onkel in … Zur Begründung seines Antrags trug er vor, dass die Nachbarn im Dorf … der Familie die Felder und Grundstücke hätten wegnehmen wollen. Diese Nachbarn seien Bauern und Talibanangehörige. Sie hätten der Familie damit gedroht, sie umzubringen, wenn sie nicht das täte, was die Nachbarn wollten. Nach mehreren Drohungen habe der Vater des Antragstellers sich dazu entschlossen, diesen aus dem Land zu schicken, damit ihm nichts passiere. Sein Vater sei zwei- oder drei- oder viermal im Monat von den Nachbarn von verschiedenen Nummern aus telefonisch aufgefordert worden, ihnen das Land zu überlassen. Der Antragsteller sei etwa sechs Monate vor seiner Ausreise in seinem Laden in … von den Nachbarn aufgesucht und verprügelt worden. Seinem Vater hätten sie gedroht, wenn sie den Antragsteller noch mal treffen würden, würden sie ihn umbringen. Seine Familie sei gezwungen gewesen, von … nach … umzuziehen. Auch dort würden sie ständig belästigt und bedroht. Die Familie würde in … nicht bei Verwandten leben, sondern selbstständig, weil man so die Adresse nicht ausfindig machen könne. Weiter sagte der Antragsteller, dass es für den Umzug seiner Familie nach … keinen bestimmten Grund gegeben habe. Die Familie hätte dort Grundstücke und das Haus und Familienangehörige. Diese hätten keine Probleme mit den Nachbarn, weil der Vater des Antragstellers inzwischen alle Felder von den Familienangehörigen aufgekauft habe. Nach dem Umzug der Familie nach … hätten die Streitigkeiten unmittelbar begonnen. Der Versuch, die Streitigkeiten beim Dorfältesten zu schlichten, sei mehrfach gescheitert, weil der Dorfälteste selber bei den Taliban und die Nachbarsfamilie zu mächtig sei. Zudem seien die Taliban an der Macht. Auf Nachfrage, warum der Antragsteller dazu bestimmt worden sei auszureisen und nicht etwa sein älterer Bruder, antwortete der Antragsteller, die Nachbarn hätten auch den älteren Bruder verfolgt, den Antragsteller hätten sie auch geschlagen. Die Nachbarn seien niemals bei ihnen im Haus gewesen. Auf Vorhalt, weshalb die Nachbarn über ein Jahr lang der Familie des Antragstellers gedroht hätten, ihnen aber nichts weiter getan hätten, obwohl sie nur 100 m entfernt wohnen und zu den Taliban gehören würden, erklärte der Antragsteller, die Nachbarn hätten nur gedroht, weil sie gewusst hätten, dass die Familie viele Felder und viele Gärten mit Trauben besitze. Auf Vorhalt, dass der Antragsteller sowohl bei der Befragung durch die Ausländerbehörde als auch zunächst beim Bundesamt gesagt habe, dass die Familie heute noch in … leben würde, dann aber erklärt habe, dass die Familie wieder in … sei, antwortete der Antragsteller, dass die Familie aufgrund der Drohungen nicht mehr in dem Dorf lebe. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan, erklärte der Antragsteller, würde er, egal wo, umgebracht. Sobald die Nachbarn die Adresse der Familie herausfinden würden, würden sie sie töten. Im Übrigen wird auf die Feststellungen im Bescheid Bezug genommen. Mit Bescheid vom 22. November 2024 lehnte das Bundesamt den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, die Asylanerkennung und Zuerkennung subsidiären Schutzes als offensichtlich unbegründet ab (Ziffer 1-3 des Bescheids) und stellt fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) nicht vorliegen (Ziffer 4). Unter Ziffer 5 wurde der Antragsteller unter Androhung der Abschiebung nach Afghanistan aufgefordert, die Bundesrepublik innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen. Die Vollziehung der Abschiebungsandrohung und der Lauf der Ausreisefrist wurden bis zum Ablauf der einwöchigen Klagefrist und, im Falle einer fristgerechten Stellung eines Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage, bis zur Bekanntgabe der Ablehnung des Eilantrags durch das Verwaltungsgericht ausgesetzt. Ferner wurde ein Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG angeordnet und auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziffer 6). Dem Vortrag des Antragstellers könne kein Glauben geschenkt werden. Die Ausführungen des Antragstellers seien widersprüchlich und nicht plausibel. Sie seien erkennbar darauf angelegt, ein Bedrohungsszenario zu konstruieren, das tatsächlich nicht bestehe. Bereits die Angaben zu seinem Wohnort und dem Wohnort seiner Familie, die wesentlich für die Konstruktion des vom Antragsteller geschilderten Bedrohungsszenarios sind, seien vielfältig und widersprüchlich. Bei der Befragung durch die Ausländerbehörde habe der Antragsteller angegeben, sich sein ganzes Leben bis zu seiner Ausreise in … im Stadtteil … … … aufgehalten zu haben. Er habe dort mit seiner Familie zusammengelebt. Seine Familie lebe seit etwa einem Jahr (etwa November 2022) in … Vor dem Bundesamt habe er zunächst gesagt, er sei vor etwa einem Jahr nach … gezogen und von dort aus auch ausgereist. In … würde auch immer noch seine Familie leben. Später in der Anhörung habe er gesagt, dass seine Familie nun wieder in … lebe. Nachdem ihm dieser Widerspruch vorgehalten worden sei, habe er erklärt, dass seine Familie nun wegen der Drohungen wieder in … lebe. Diese Widersprüche erweckten den Eindruck, dass der Antragsteller bei der Befragung durch die Ausländerbehörde noch nicht daran gedacht habe, ein Bedrohungsszenario aufzubauen und bei der Anhörung durch das Bundesamt nicht in der Lage gewesen sei, die wirklichen und die fingierten Verhältnisse klar auseinanderzuhalten. Am 29. November 2024 erhob der Antragsteller zur Niederschrift beim Verwaltungsgericht München Klage gegen den streitgegenständlichen Bescheid, die unter dem Aktenzeichen M 6 K 24.33802 geführt wird und über die noch nicht entschieden ist. Zugleich beantragte er, die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen. Zur Begründung bezieht sich der Antragsteller auf seine Angaben gegenüber dem Bundesamt. Die Antragsgegnerin legte die Behördenakte auf elektronischem Weg vor und beantragte, den Antrag abzulehnen. Zur Begründung wurde auf den streitgegenständlichen Bescheid Bezug genommen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakte in diesem Verfahren und im Verfahren M 6 K 24.33802 sowie auf die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen. II. Über den vorliegenden Antrag entscheidet kraft Gesetz der Berichterstatter als Einzelrichter, § 76 Abs. 4 Satz 1 Asylgesetz (AsylG). Der Antrag, die gemäß § 75 Abs. 1 AsylG ausgeschlossene aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung im streitgegenständlichen Bescheid des Bundesamts nach § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) anzuordnen, hat keinen Erfolg. Er ist zulässig, aber unbegründet. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung (§ 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG). Zur Begründung nimmt das Gericht zunächst vollumfänglich Bezug auf die rechtlichen Ausführungen im streitgegenständlichen Bescheid und macht diese zum Gegenstand der Begründung der vorliegenden Entscheidung (§ 77 Abs. 3 AsylG). Das Bundesamt benennt insbesondere die maßgeblichen Rechtsgrundlagen zutreffend, verweist auf hinreichend aktuelle Erkenntnisquellen sowie Rechtsprechung und zieht hieraus zutreffende Schlussfolgerungen. Lediglich ergänzend wird ausgeführt: 1. Nach § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG darf die Aussetzung der Abschiebung in den Fällen der Ablehnung eines Asylantrags als offensichtlich unbegründet nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen. Tatsachen und Beweismittel, die von den Beteiligten nicht angegeben worden sind, bleiben unberücksichtigt, es sei denn, sie sind gerichtsbekannt oder offenkundig (§ 36 Abs. 4 Satz 2 AsylG). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist der Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 AsylG). Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes liegen vor, wenn erhebliche Gründe dafürsprechen, dass die Abschiebungsandrohung (§ 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG) einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält. Anknüpfungspunkt der gerichtlichen Prüfung ist daher, ob das Bundesamt den Antrag zu Recht als offensichtlich unbegründet abgelehnt hat (vgl. BVerfG, U.v. 14.5.1996 – 2 BvR 1516/93 – juris Rn. 93 bis 99). Das Verwaltungsgericht hat aufgrund einer eigenständigen Beurteilung insbesondere zu prüfen, ob das Offensichtlichkeitsurteil des Bundesamts auch weiterhin Bestand haben kann. Dabei darf sich das Verwaltungsgericht nicht mit einer bloßen Prognose zur voraussichtlichen Richtigkeit des Offensichtlichkeitsurteils begnügen, sondern muss die Frage der Offensichtlichkeit – will es sie bejahen – erschöpfend, wenngleich mit Verbindlichkeit allein für das Eilverfahren klären und insoweit über eine lediglich summarische Prüfung hinausgehen. Das Verwaltungsgericht überprüft, ob das Bundesamt aufgrund einer umfassenden Würdigung der ihm vorgetragenen oder sonst erkennbaren maßgeblichen Umstände unter Ausschöpfung aller ihm vorliegenden oder zugänglichen Erkenntnismittel entschieden und in der Entscheidung klar zu erkennen gegeben hat, weshalb der Antrag nicht als schlicht unbegründet, sondern als offensichtlich unbegründet abgelehnt worden ist, ferner, ob die Ablehnung als offensichtlich unbegründet auch weiterhin Bestand haben kann (vgl. BVerfG, B.v. 25.2.2019 – 2 BvR 1193/18 – juris Rn. 21 m.w.N.). Offensichtlichkeit in diesem Sinn liegt vor, wenn im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts (§ 77 Abs. 1 AsylG) an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen vernünftigerweise keine Zweifel bestehen können und sich bei einem solchen Sachverhalt nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung in Rechtsprechung und Lehre die Abweisung der Klage dem Verwaltungsgericht geradezu aufdrängt (BVerfG, B.v. 25.2.2019 – 2 BvR 1193/18 – juris Rn. 18 m.w.N.). Das Gericht hat im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes auch die Einschätzung des Bundesamtes, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (§ 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AsylG), zum Gegenstand der Prüfung zu machen (vgl. BVerfG, B.v. 25.2.2019 – 2 BvR 1193/18 – juris Rn. 20 f. m.w.N.). Nach diesen Maßstäben begegnet die Entscheidung des Bundesamts auch mit Blick auf die Offensichtlichkeitsentscheidung nach § 30 Abs. 1 Nr. 2 AsylG keinen ernstlichen Zweifeln. Die seiner Sphäre zugehörigen Geschehnisse hat der Antragsteller nicht schlüssig vorgetragen und auch durch Nachfragen die ihm obliegende Substantiierung nicht bewerkstelligt und die Unstimmigkeiten nicht beseitigt. Die Bedrohungssituation ist vage und detailarm geschildert und auch im zeitlichen Verlauf nicht nachvollziehbar. Die hierauf bezugnehmenden Angaben zum letzten Aufenthaltsort und Wohnort (der Familie) sind zudem in hohem Maße widersprüchlich. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen des Bundesamts verwiesen. 2. Der angegriffene Bescheid begegnet weiterhin keinen Bedenken, soweit die Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG abgelehnt wird. Hinsichtlich der Verhältnisse in Afghanistan teilt das Gericht die Einschätzung der Behörde im streitgegenständlichen Bescheid, welche beispielsweise durch die aktuellsten Erkenntnisse wie etwa die Länderinformation der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich (Stand 31.01.2025, S. 167ff) sowie der Briefing Notes vom 7. und 14. April 2025 bestätigt werden. Die humanitäre Lage der Binnenvertriebenen und Rückkehrenden ist danach nach wie vor kritisch. Auch sind viele Rückkehrende mit Obdachlosigkeit, Arbeitslosigkeit und extremer Armut konfrontiert. Aus der Anwendung der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten – EMRK – ergibt sich nicht, dass die Abschiebung des Antragstellers gem. § 60 Abs. 5 AufenthG unzulässig ist. Insbesondere droht dem Antragsteller weder Folter noch unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe im Sinne des Art. 3 EMRK. Dem Antragsteller droht keine Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung aufgrund der schlechten humanitären Verhältnisse in Afghanistan. Das Bundesamt hat unter Zugrundelegung der aktuellen Erkenntnislage die persönlichen Umstände des Antragsstellers zutreffend gewürdigt. Das Gericht geht davon aus, es dem Antragsteller, der in Afghanistan aufgewachsen ist, dort sieben Jahre die Schule besucht und bereits als Schneider gearbeitet hat, keine Unterhaltsverpflichtungen hat, mit Dari eine der Landessprachen spricht und auf ein (vermögendes) familiäres Netzwerk zurückgreifen können wird, voraussichtlich (wieder) gelingen wird in Afghanistan wenigstens ein Leben am Rande des Existenzminimums zu führen. Unter den genannten Gesichtspunkten besteht für den Antragsteller auch nicht erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Auf die Ausführungen des Bundesamts im streitgegenständlichen Bescheid (Seite 13 f.) wird verwiesen. Sonstige Anhaltspunkte, die ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG begründen könnten, wurden weder vorgetragen noch sind solche ersichtlich. 3. Die auf der Ablehnung der Asylanträge als offensichtlich unbegründet beruhende Abschiebungsandrohung verbunden mit der einwöchigen Ausreisefrist nach §§ 34, 36 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG ist nicht zu beanstanden. Das Bundesamt hat die Vollziehung der Abschiebungsandrohung und den Lauf der Ausreisefrist bis zum Ablauf der Klagefrist und, im Fall der fristgerechten Stellung eines Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage, bis zur Bekanntgabe der Ablehnung des Eilantrags durch das Verwaltungsgericht ausgesetzt. Damit hat das Bundesamt den Beginn des Laufs der Ausreisefrist an die Ablehnung des Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung geknüpft, um die Wirkungen der mit der ablehnenden Asylentscheidung verbundenen Abschiebungsandrohung zeitlich begrenzt bis zum Abschluss des gerichtlichen Eilverfahrens auszusetzen. Hiergegen ist nichts zu erinnern (vgl. EuGH, U.v. 19.6.2018 – C 181/16 – juris; BVerwG, U.v. 20.2.2020 – 1 C 19.19 – juris Rn. 37 ff., 54, 62 ff. m.w.N.). Der Antrag war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).