Urteil
M 4 K 24.748
VG München, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
I. Der Bescheid des Beklagten vom 6. Februar 2024 wird aufgehoben. II. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet I. Die Klage ist begründet. Der Bescheid des Beklagten vom 6. Februar 2024 ist aufzuheben. Er ist rechtwidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Kläger ist in seinem Grundrecht aus Art. 12 GG verletzt. Zwar hat der Kläger nach Auffassung der Kammer den beaufsichtigten Prüfungsbereich unerlaubt verlassen und damit die Tatbestandsvoraussetzungen des § 11 Abs. 4 JAPO erfüllt (1.). Allerdings liegt ein minder schwerer Fall i.S.v. § 11 Abs. 6 JAPO vor. Hiervon geht die Kammer nach Durchführung der Beweisaufnahme in der mündlichen Verhandlung – insoweit abweichend von der Einschätzung im Eilverfahren – aus (2.). Eine Sanktionierung des Verhaltens des Klägers mit „ungenügend“ (0 Punkte) scheidet aus Gründen der Verhältnismäßigkeit daher im konkreten Einzelfall aus. 1. Nach § 11 Abs. 4 JAPO ist die Arbeit eines Prüfungsteilnehmers, der nach Ausgabe der Prüfungsaufgaben unerlaubt den beaufsichtigten Prüfungsbereich verlässt, mit der Note „ungenügend“ (0 Punkte) zu bewerten; gemäß§ 11 Abs. 6 kann in minder schweren Fällen bei Vorliegen besonderen Umstände von einer Ahndung abgesehen werden. Der Kläger hat den beaufsichtigten Prüfungsbereich nach Ausgabe der Prüfungsaufgaben unerlaubt verlassen. 1.1. Die Prüfungsaufsicht hatte – dies ist nicht streitig – eine ausdrückliche Erlaubnis nicht erteilt. 1.2. Es lag auch keine stillschweigende oder konkludente Erlaubnis vor. Der Vorsitzende der Prüfungsaufsicht hat das Verlassen des Prüfungsraums weder durch ein Nicken, Zwinkern noch durch ein anderes konkludentes Verhalten in einer für einen objektiven Betrachter erkennbaren Weise erlaubt. Dies steht für die Kammer nach der Vernehmung des Zeugen fest. Der Zeuge war glaubwürdig und seine Angaben glaubhaft. Der Zeuge hat u.a. angegeben, dass er auf die Durchführung der Metalldetektorkontrollen – aus seiner Sicht – links von ihm konzentriert war und den Kläger erst wahrgenommen hat, als dieser schon fast vor ihm am Pult vorbeigegangen ist. Er sei perplex gewesen. Er gehe davon aus, dass er regungslos geschaut und mimisch jedenfalls keine Missbilligung zum Ausdruck gebracht habe, weil er den Kläger sonst angesprochen hätte. Dass der Kläger sich im Hinblick auf das Vorliegen einer Erlaubnis ggf. geirrt hat, liegt in seinem Verantwortungsbereich und ist nicht schon auf der Tatbestandsebene des § 11 Abs. 4 JAPO, sondern erst bei der Prüfung eines minder schweren Falls i.S.v. § 11 Abs. 6 JAPO zu berücksichtigen. 1.3. Eine Erlaubnis lässt sich auch nicht daraus herleiten, dass die Prüfungsaufsicht gegen ihre aus Art. 12 Abs. 1 GG rührende Fürsorgepflicht (vgl. BayVGH, B.v. 8.4.2024 – 7 CS 24.56 – juris Rn. 12 mit Verweis auf BVerwG, U.v. 6.9.1995 – 6 C 18/93 – NJW 1996, 2670/2674) verstoßen hätte. Im konkreten Fall traf die Prüfungsaufsicht nämlich keine Pflicht, den Prüfling am unerlaubten Verlassen des Prüfungsraums zu hindern. Die Prüfungsaufsicht hat den Kläger – anders als von diesem geltend gemacht – nicht „ins offene Messer“ bzw. sein Verderben laufen lassen. Die Prüfungsaufsicht hat die lediglich konkludent geäußerte Bitte des Klägers, den Prüfungsraum zum Aufsuchen der Toilette verlassen zu dürfen, nicht als solche wahrgenommen. Sie war nach ihren glaubhaften Angaben in dem – insoweit ist dem Prozessbevollmächtigten des Klägers beizupflichten – übersichtlichen Prüfungsraum mit wenigen Prüfungsteilnehmern ungeachtet dieser Bedingungen mit dem Beobachten der Metalldetektorkontrollen beschäftigt und hat ihre Aufmerksamkeit auf diese gelenkt. Das Passieren des Tisches der Prüfungsaufsicht durch den Kläger hat der Zeuge erst wahrgenommen, als dieser schon fast vor ihm am Pult vorbeigegangen sei. Er sei perplex gewesen und habe die andere Aufsichtsperson gefragt, ob diese dem Kläger die Erlaubnis zum Verlassen des Raums gegeben habe. Als diese verneint habe, sei er aufgestanden, um dem Kläger hinterher zu gehen. Ob er den Kläger bereits wieder im Prüfungsraum oder kurz davor angetroffen habe, wisse er nicht mehr. Das Risiko, dass eine nur konkludent geäußerte Bitte zum Verlassen des Prüfungsraums nicht als solche wahrgenommen wird sowie eine konkludente Erlaubnis irrig anzunehmen, trägt der Kläger. Insofern liegt mangels Verletzung einer Fürsorgepflicht durch den Beklagten auch keine gleichsam aus den Grundrechten herzuleitende „Erlaubnis“, die bereits den Tatbestand des § 11 Abs. 4 JAPO ausschließt, vor. Dies gilt vorliegend umso mehr als dem Kläger, der unmittelbar zuvor zweimal belehrt worden war, durchaus bewusst sein musste, dass ihm ein Verlassen des Prüfungsraums unter Berücksichtigung des Umstand, dass er zur stichprobenartigen Kontrolle ausgewählt worden war, gerade nicht ohne Weiteres erlaubt würde. Selbst wenn man – anders als die Kammer – weitergehend eine Verpflichtung der Aufsichtspersonen zum verbalen Einschreiten im Sinne einer Nachfrage oder eines Hinweises auf die (Rechts-)Folgen der Handlungen des Prüflings annimmt, war dies der Prüfungsaufsicht im vorliegenden Fall aufgrund des kurzen Zeitrahmens der Handlungsmöglichkeiten – vom Erkennen der Situation und dem Verlassen des Prüfungsraumes durch den Prüfling – nicht in zumutbarer Weise möglich. Die Prüfungsaufsicht war auf die Metalldetektorkontrolle, die an der linken Seite des Sitzungsaales stattfand, fokussiert und hat den Kläger daher erst kurz vor Verlassen des Prüfungsraumes wahrgenommen, als dieser an ihr verbeiging. Der Kläger muss sich insoweit zurechnen lassen, dass er durch seine fehlende konkrete Frage die Reaktion der Prüfungsaufsicht verzögert und durch das schnelle Verlassen des Prüfungsraumes etwaige rechtzeitige Hinweismöglichkeiten der Prüfungsaufsicht erschwert hat. Die Kammer ist daher der Auffassung, dass der Kläger den beaufsichtigten Prüfungsraum nach Ausgabe der Prüfungsaufgaben unerlaubt verlassen hat und die Tatbestandsvoraussetzungen der Sanktionsnorm § 11 Abs. 4 JAPO somit erfüllt sind. 2. Es liegt jedoch ein minder schwerer Fall im Sinne des § 11 Abs. 6 JAPO vor. In minder schweren Fällen kann bei Vorliegen besonderer Umstände von einer Ahndung abgesehen werden, § 11 Abs. 6 JAPO. Wann ein minder schwerer Fall vorliegt, ist nicht legal definiert. Nach Auffassung der Kammer sind in die Beurteilung unter Berücksichtigung des Normzwecks alle Umstände des Einzelfalls einzustellen. Denn von § 11 Abs. 4 JAPO können auch Fallgestaltungen erfasst sein, bei denen eine Gefährdung der Chancengleichheit nicht in Betracht kommt und die vorgesehene Rechtsfolge einer Bewertung mit „ungenügend“ weder erforderlich noch angemessen ist (vgl. BayVGH; B.v. 8.4.2024 – 7 CS 24.567 – juris Rn. 17). Ein solcher minder schwerer Fall liegt hier vor. 2.1. Die Regelung dient der Wahrung der Verhältnismäßigkeit und ist insbesondere in der Konstellation des § 11 Abs. 4 JAPO – dem unerlaubten Verlassen des beaufsichtigten Prüfungsraums nach Ausgabe der Prüfungsaufgaben – bei der der Verordnungsgeber zwingend die Bewertung der Arbeit mit „ungenügend“ (0 Punkte) vorsieht, mit besonderer Sorgfalt anzuwenden. Denn der Tatbestand des § 11 Abs. 4 JAPO ist sehr weit, knüpft an den Verstoß gegen eine Ordnungsvorschrift an und kann in einer Vielzahl von Konstellationen erfüllt sein. Allein an die fehlende Erlaubnis darf auch unter Beachtung des das Prüfungsrecht beherrschendenden Grundsatzes der Chancengleichheit der Prüfungsteilnehmer nicht als gleichsam automatische Folge die Bewertung der Arbeit mit „ungenügend“ geknüpft werden. 2.2. Zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit ist bei der Prüfung, ob ein minder schwerer Fall, der gemäß § 11 Abs. 6 JAPO in allen Konstellationen des § 11 JAPO gegeben sein kann, in den Fällen des § 11 Abs. 4 JAPO vorliegt, ein weniger strenger Maßstab anzulegen als in den von § 11 Abs. 1 JAPO erfassten Fällen. Dies ergibt sich aus einem Vergleich der in § 11 JAPO sanktionierten Verhaltensweisen. Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 JAPO führt die Beeinflussung des Ergebnisses einer Prüfungsarbeit durch Unterschleif, Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu eigenem oder fremdem Vorteil zu der Bewertung der Arbeit mit der Note „ungenügend“. In § 11 Abs. 1 Satz 3 JAPO wird bereits der bloße Besitz nicht zugelassener Hilfsmittel nach Ausgabe der Prüfungsaufgaben als Unterschleif mit derselben Rechtsfolge sanktioniert. Im Unterschied zum Fall des § 11 Abs. 1 Satz 1 JAPO besteht beim bloßen Besitz jedoch die Möglichkeit, dass der betroffene Prüfungsteilnehmer nachweist, dass der Besitz weder auf Vorsatz noch auf Fahrlässigkeit beruht. Im Fall des unerlaubten Verlassens des Prüfungsbereichs nach Ausgabe der Prüfungsaufgaben tritt gemäß § 11 Abs. 4 JAPO die Rechtsfolge der Bewertung der Arbeit mit der Note „ungenügend“ wie im Fall des § 11 Abs. 1 Satz 1 JAPO automatisch ein. Eine Exkulpationsmöglichkeit besteht nicht. Es liegt einerseits auf der Hand, dass der mit derselben Sanktion belegte Fall des § 11 Abs. 1 Satz 1 JAPO den Grundsatz der Chancengleichheit in aller Regel stärker tangiert als das unerlaubte Verlassen des beaufsichtigen Prüfungsraums nach Ausgabe der Aufgabe, das sich – je nach den Umständen des Einzelfalls – in seiner möglichen Verletzung des Grundsatzes der Chancengleichheit stark unterscheiden kann. In den Fällen des § 11 Abs. 1 Satz 3 JAPO sieht der Verordnungsgeber immerhin eine Exkulpationsmöglichkeit (auf Tatbestandsebene) vor. Dies vorangestellt, ist somit bei der Beurteilung, ob ein minder schwerer Fall i.S.v. § 11 Abs. 6 JAPO vorliegt, zwischen den Tatbestandsvarianten des § 11 Abs. 1 Satz 1, Satz 3 und § 11 Abs. 4 JAPO zu differenzieren. Ein minder schwerer Fall in diesem Sinn ist nach Auffassung der Kammer im Fall des tatbestandlich – je nach den Umständen des Einzelfalls – geringfügigsten Fehlverhaltens nach § 11 Abs. 4 JAPO an geringere Anforderungen geknüpft als im Fall des § 11 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 JAPO. Allerdings ist auch bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit zu Gunsten des Prüfungsteilnehmers der Grundsatz der Chancengleichheit der Prüfungsteilnehmer beachten. Es sind letztlich alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. 2.3. Im vorliegenden Fall ergibt diese Einzelfallbetrachtung Folgendes: 2.3.1. Der Kläger hat den Prüfungsraum nicht nur unerlaubt nach Ausgabe der Prüfungsaufgaben verlassen, sondern er hat dies nach seiner Auswahl zur Stichprobenkontrolle und vor der Durchführung dieser Kontrolle getan. Dies spricht zunächst gegen die Annahme eines minder schweren Falls. Kontrollen dienen der Gewährleistung der Chancengleichheit. Stichprobenkontrollen sind zulässig und entfalten generalpräventive Wirkung, indem sie das Risiko, dass der ein Unterschleif oder Besitz nicht zugelassener Hilfsmittel i.S.v. § 11 Abs. 1 JAPO erhöhen. Sanktionsnormen dürfen auch dem Grundsatz der Generalprävention Rechnung tragen und in deren Sinn einen gewissen Abschreckungseffekt erzeugen (vgl. BayVGH; B.v. 8.4.2024 – 7 CS 24.567 – juris Rn. 16; BVerwG, U.v. 27.2.2019 – 6 C 3.18 – juris Rn. 18). Die Kammer hält die im konkreten Fall durchgeführte Stichprobenkontrolle mittels Metalldetektoren für zulässig. Gegen die Annahme eines minder schweren Falls spricht, dass eine zur Gewährleistung des Grundsatzes der Chancengleichheit durchgeführte Stichprobenkontrolle ihre zulässige, generalpräventive Abschreckungswirkung verliert, wenn ein – weil der Kläger sich über eine Erlaubnis irrte (s.u.) – objektives Sich-Entziehen der Kontrolle dann u.U. sanktionslos bleibt. Der Kläger hat – zwar irrig, aber ihm zurechenbar – mit seinem Verhalten die Ursache dafür gesetzt, dass er in den Verdacht geraten ist, ein nicht zugelassenes Hilfsmittel besessen zu haben. Die Sanktionierung reagiert im Kern auf dieses Verhalten. 2.3.2. Dass letztlich weder bei der Metalldetektorkontrolle noch bei einer Absuche in der Herrentoilette ein unerlaubtes Hilfsmittel aufgefunden wurde, spricht nicht bereits per se für die Bejahung eines minder schweren Falls. Denn der Kläger wäre – worauf der Beklagte zu Recht hinweist – dann, wenn ein nicht zugelassenes Hilfsmittel aufgefunden worden wäre, nicht auf der Grundlage von § 11 Abs. 4 JAPO, sondern des spezielleren § 11 Abs. 1 Satz 3 JAPO mit seiner Exkulpationsmöglichkeit sanktioniert worden. Wie bereits ausgeführt, wurde der Kläger letztlich wegen des Verdachts, ein unerlaubtes Hilfsmittel besessen zu haben, sanktioniert. 2.3.3. Der Umstand, dass der Kläger sich – zumindest auch – einen zeitlichen Vorteil gegenüber seinen Mitprüflingen verschaffen wollte, indem er noch vor dem Beginn der Bearbeitungszeit zur Toilette geht, spricht zunächst ebenfalls nicht für die Annahme eines minder schweren Falls. Allerdings war der zeitliche Vorteil von maximal einer Minute seinerseits im Hinblick auf die Gesamtbearbeitungsdauer so marginal, dass die Kürze der Dauer des Verlassens des Prüfungsraums trotz dieses unfairen Verhaltens der Bejahung eines minder schweren Falls nach Auffassung der Kammer jedenfalls nicht ausschließt. 2.3.4. Für einen minder schweren Fall spricht vorliegend, dass die Prüfungsaufgaben noch nicht eröffnet waren, so dass sich für den Kläger aus dem unerlaubten Verlassen kein Wissensvorteil ergeben konnte. 2.3.5. Dafür spricht auch, dass der Kläger lediglich gegen eine Ordnungsvorschrift verstoßen hat. 2.3.6. Für die Annahme eines minder schweren Falls spricht vorliegend auch, dass dem Kläger – was das Gericht ihm angesichts der konkreten Prüfungssituation glaubt – zum einen beim Betreten des Prüfungsraums bewusst war, dass voraussichtlich eine Metalldetektorkontrolle stattfinden wird, er bis zur Auswahl zur Stichprobenkontrolle zahlreiche Gelegenheiten hatte, sich nicht zugelassener Gegenstände sanktionslos zu entledigen und dass die Wahrscheinlichkeit, einer Stichprobenkontrolle unterzogen zu werden, im konkreten Fall mit nur elf Prüfungsteilnehmern relativ hoch war. 2.3.7. Schließlich ist in die Bewertung einzustellen, dass der Kläger sich über das Vorliegen einer Erlaubnis geirrt hat. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung sein ungeschicktes Verhalten eingeräumt und nachvollziehbar dargelegt, dass das Verlassen des Prüfungsraumes ohne entsprechende Frage um Erlaubnis aufgrund seiner Nervosität sowie des dringenden Bedürfnisses, die Toilette aufzusuchen, erfolgt sei. Insbesondere letzteres hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung mit der Erklärung, dass es noch ca. 20 bis 35 Minuten bis zu seiner Kontrolle gedauert hätte, plausibel gemacht. Nach seiner Anhörung in der mündlichen Verhandlung glaubt das Gericht dem Kläger auch, dass er – irrig – glaubte, den Prüfungsbereich erlaubt zu verlassen. Zwar hat der Kläger – ohne Not – die Ursache für das Risiko eines Missverständnisses selbst gesetzt, weil er nur konkludent um die Erlaubnis zum Verlassen des Prüfungsbereichs nachgesucht und den Raum aufgrund einer irrig angenommenen konkludent erteilten Erlaubnis verlassen hat. Dies fällt auch ohne Frage in seinen Risikobereich. Es ist bei der Bewertung, ob minder schwerer Fall vorliegt, auch unter Berücksichtigung des Normzwecks (Gewährleistung der Chancengleichheit der Prüfungsteilnehmer) dennoch zu Gunsten des Klägers zu berücksichtigen. Unter Berücksichtigung all dieser Umstände geht das Gericht vorliegend davon aus, dass in diesem konkreten Einzelfall besondere Umstände vorlagen, die die Sanktionierung mit „ungenügend“ für den Verstoß gegen eine Ordnungswidrigkeit und den bloßen Verdacht, dass der Kläger sich eines unerlaubten Hilfsmittels entledigen wollte, als unverhältnismäßig erscheinen lassen. Der Kläger war zwar zur Stichprobenkontrolle ausgewählt und zweifach belehrt worden. Allerdings glaubt ihm das Gericht, dass er sich tatsächlich über das Vorliegen einer Erlaubnis geirrt hat. Er befand sich nur sehr kurz außerhalb des Prüfungsraums und die Aufgaben waren zwar bereits ausgegeben, aber noch nicht aufgedeckt. Aufgrund der besonderen Verhältnisse am Prüfungsort glaubt das Gericht ihm auch, dass er mit einer Stichprobenkontrolle rechnete und sich vor der Kontrolle tatsächlich nicht eines unerlaubten Hilfsmittels entledigt hat. Aufgrund der in der mündlichen Verhandlung erfolgten Zeugeneinvernahme und der Befragung des Klägers geht die Kammer damit insgesamt von einem Sachverhalt aus, der im konkreten Einzelfall die Verletzung des Grundsatzes der Chancengleichheit ausschließt. Eine Sanktionierung des klägerischen Verhaltens mit „ungenügend“ (0 Punkte) ist unangemessen und durfte im vorliegenden Fall daher nicht erfolgen. Diese Einzelfallbewertung führt auch nicht zu einem „Freibrief“ für künftige Prüfungsteilnehmer, die sich trotz Belehrung objektiv einer Stichprobenkontrolle entziehen. Denn ob der Prüfungsausschuss bzw. das Gericht einen minder schweren Fall bejahen, bleibt eine Frage der Umstände des Einzelfalls, so dass jeder Prüfungskandidat, der den Prüfungsraum unerlaubt verlässt, sich dem Risiko der Sanktionierung mit „ungenügend“ aussetzt. Über die in der mündlichen Verhandlung für den Fall der Klageabweisung bedingt gestellten Beweisanträge war nicht mehr zu entscheiden. II. Der Beklagte trägt als unterliegender Teil die Kosten des Verfahren (§ 154 Abs. 1 VwGO). III. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.