Gerichtsbescheid
M 1 K 21.302
VG München, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vorher Sicherheit in jeweils gleiche Höhe leistet. Die Klage, über die nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 84 Abs. 1 VwGO durch Gerichtsbescheid entschieden werden konnte, weil das Verfahren keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist, hat keinen Erfolg, weil sie schon mangels Klagebefugnis unzulässig ist. Nach § 42 Abs. 2 VwGO ist eine Anfechtungsklage nur zulässig, wenn der Kläger geltend machen kann, durch den angefochtenen Verwaltungsakt in eigenen Rechten verletzt zu sein. Ist der Kläger nicht Adressat eines Verwaltungsakts, sondern lediglich als Dritter betroffen, so ist für die Klagebefugnis erforderlich, dass er die Verletzung einer Vorschrift behauptet, die ihn als Dritten zu schützen bestimmt ist und die Verletzung dieser Vorschrift zumindest möglich erscheint. Dies ist allerdings dann nicht der Fall, wenn offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise die vom Kläger behaupteten Rechte bestehen oder ihm zustehen können (vgl. BVerwG, B.v. 22.12.2016 – 4 B 13.16 – juris Rn. 7 m.w.N.). Prüfungsgegenstand bei einem Nachbarrechtsbehelf sind dabei nur die drittschützenden Normen, die im jeweiligen Baugenehmigungsverfahren zu prüfen waren. Dies zugrunde gelegt, mangelt es der Klägerin hinsichtlich des ca. 740 Meter von ihrer Mietwohnung zu errichtenden Vorhabens an der Klagebefugnis. Die von der Funkstrahlung des Mobilfunkmasts ausgehenden schädlichen Einwirkungen auf die menschliche Gesundheit sind aufgrund der Spezialität des Standortbescheinigungsverfahrens von der Baugenehmigungsbehörde nicht zu prüfen, sodass sich diesbezüglich keine Rechtsverletzung der Klägerin durch die Baugenehmigung ergeben kann. Zur weiteren Begründung wird auf die den Beteiligten bekannten Ausführungen des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 18. Januar 2022 (1 CS 21.2386), die sich das Gericht zu eigen macht, sowie ergänzend auf die den Beteiligten bekannten Ausführungen im Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts vom 30. August 2021 (M 1 SN 21.2740) Bezug genommen. Aufgrund des klägerischen Vortrags infolge obig genannter Entscheidungen ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass der Vortrag der Klägerin nicht „unzutreffend auf den reinen Immissionsschutzbereich reduziert“ wurde. Denn unabhängig davon, ob das Vorhaben privilegiert ist nach § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB oder ob sich die Zulässigkeit, wie die Klägerin vorträgt, nach § 35 Abs. 2 BauGB richtet, muss sich das Vorhaben jedenfalls an den schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB messen lassen. Diese wurden im Rahmen der Standortbescheinigung umfassend geprüft und durch die Entscheidungen M 28 K 21.3469 und 22 ZB 24.1762 gerichtlich bestätigt. Die damit bestandskräftige Standortbescheinigung im Sinne des § 5 Abs. 2 BEMFV stellt die Einhaltung des standortbezogenen Sicherheitsabstands innerhalb des kontrollierbaren Bereichs fest. Ist eine entsprechende Standortbescheinigung gegeben, dann sind die immissionsfachlichen und gesundheitlichen Aspekte durch die hierfür zuständige Bundesnetzagentur geklärt und folglich im Baugenehmigungsverfahren nicht mehr weiter zu prüfen (vgl. BayVGH, U.v. 23.11.2011 – 14 BV 10.1811 – juris Rn. 60). Auch nach ausführlicher Prüfung der Sach- und Rechtslage unter Berücksichtigung des weiteren umfangreichen schriftsätzlichen Vortrags samt Anlagen kann die Klägerin nicht geltend machen, durch den angefochtenen Verwaltungsakt in eigenen Rechten, die im Baugenehmigungsverfahren zu prüfen waren, verletzt zu sein. Im Übrigen scheitert, ohne dass es nach oben Gesagtem darauf noch ankäme, eine Klagebefugnis der Klägerin bereits daran, dass weder vorgetragen noch ersichtlich ist, dass diese entsprechend dem baurechtlichen Nachbarbegriff (s. hierzu auch Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BayBO) Grundstückseigentümerin oder ähnlich dinglich Berechtigte ist. Die Klage war daher mit der sich aus § 154 Abs. 1 VwGO ergebenden Kostenfolge abzuweisen, wobei es der Billigkeit entsprach, die Klägerin auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen tragen zu lassen, § 162 Abs. 3 VwGO, weil sich diese durch eigene Antragstellung ihrerseits einem Kostenrisiko ausgesetzt hat. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergeht gemäß § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.