Urteil
M 11 K 22.3999
VG München, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar. I. Die zulässige Klage ist im Hauptantrag unbegründet. Die Klägerin hat schon deshalb keinen Anspruch auf positive Beantwortung der von ihr gestellten Vorbescheidsfragen aus Art. 71 Satz 1 und 4, Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 BayBO, weil das streitgegenständliche Vorhaben gemäß Art. 1 Abs. 2 Nr. 1 BayBO nicht in den Anwendungsbereich der Bayerischen Bauordnung fällt. Nach Art. 1 Abs. 2 Nr. 1 BayBO gilt die Bayerische Bauordnung nicht für Anlagen des öffentlichen Verkehrs sowie ihre Nebenanlagen und Nebenbetriebe, ausgenommen Gebäude an Flugplätzen. Verkehrsanlagen im Sinne des Art. 1 Abs. 2 Nr. 1 BayBO sind Anlagen, die der Beförderung von Personen oder Gütern zu Lande, zu Wasser oder in der Luft dienen (BayVGH, B.v. 27.9.2006 – 1 ZB 06.61 – juris Rn. 20; Spannowsky in BeckOK Bauordnungsrecht Bayern, 33. Edition, Stand: 1.11.2019, Art. 1 Rn. 28.1; Dirnberger/Lechner in Busse/Kraus, BayBO, 157. EL Januar 2025, Art. 1 Rn. 45 ff.; Molodovsky in Molodovsky/Famers/Waldmann, Bayerische Bauordnung, Stand: April 2025, Art. 1 Rn. 20 ff.; vgl. auch BVerwG, U.v. 19.12.2017 – 7 A 10.17 u.a. – juris Rn. 36 zu § 1 Abs. 2 Nr. 1 HBauO [Hamburg]). Ob es sich bei einer Verkehrsanlage um eine Anlage des öffentlichen oder des privaten Verkehrs handelt, hängt allein davon ab, ob die Anlage entsprechend ihrer Zweckbestimmung oder – soweit eine solche vorgesehen ist – ihrer (auch konkludenten) Widmung von jedermann benutzt werden darf; auf die Eigentums- oder Besitzverhältnisse kommt es ebenso wenig an wie auf die Rechtsform des Trägers (BayVGH, B.v. 27.9.2006 – 1 ZB 06.61 – juris Rn. 20; Molodovsky in Molodovsky/Famers/Waldmann, Bayerische Bauordnung, Stand: April 2025, Art. 1 Rn. 20 ff.; Laser in Schwarzer/König, BayBO, 5. Aufl. 2022, Art. 1 Rn. 9; Dirnberger/Lechner in Busse/Kraus, BayBO, 157. EL Januar 2025, Art. 1 Rn. 45; s.a. HessVGH, B.v. 10.2.2023 – 9 B 247/22.T – juris Rn. 28 zu § 1 HBO [Hessen]). Zu den Anlagen des öffentlichen Verkehrs gehören dabei insbesondere Betriebsanlagen einer Eisenbahn i.S.d § 18 AEG (BayVGH, U.v. 9.12.2010 – 2 B 09.1500 – juris Rn. 20; U.v. 6.3.2009 – 22 A 07.40036 – juris Rn. 23; U.v. 9.7.2004 – 22 A 03.40057 – juris Rn. 17; U.v. 20.10.1998 – 20 A 98.40022 – juris Rn. 13; siehe auch OVG NRW, U.v. 3.7.1997 – 11 A 5021/96 – juris Rn. 30 ff. zu § 1 Abs. 2 Nr. 1 BauO NRW). Der Begriff der Betriebsanlage einer Eisenbahn i.S.v § 18 AEG stimmt dabei mit dem vor Inkrafttreten des AEG zum 1. Januar 1994 verwendeten Begriff der Bahnanlage überein (BVerwG, U.v. 27.11.1996 – 11 A 2.96 – juris Rn. 21). Betriebsanlagen der Eisenbahn sind demnach – in Anlehnung an § 4 Abs. 1 Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung (EBO) – Grundstücke, Bauwerke und sonstige Einrichtungen einer Eisenbahn, die unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse zur Abwicklung oder Sicherung des Reise- oder Güterverkehrs auf der Schiene erforderlich sind. Dazu gehören auch Nebenbetriebseinrichtungen sowie sonstige Anlagen einer Eisenbahn, die das Be- und Entladen sowie den Zugang und Abgang ermöglichen oder fördern. Gemeinsames Kriterium für die (objektive) Zugehörigkeit zur Bahnanlage ist damit unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse die sogenannte Eisenbahnbetriebsbezogenheit, d.h. die Verkehrsfunktion und der räumliche Zusammenhang mit dem Eisenbahnbetrieb (BVerwG, U.v. 27.11.1996 – 11 A 2.96 – juris Rn. 21; vgl. allgemeiner zum unmittelbaren Verkehrsbezug BVerwG, U.v. 19.12.2017 – 7 A 10.17 u.a. – juris Rn. 36). Davon erfasst werden insbesondere auch sog. Park & Ride-Anlagen, selbst wenn sie auf privaten Grundstücken liegen (OVG SH, B.v. 28.4.2010 – 1 MR 6/10 – juris Rn. 5; VGH BW, U.v. 24.2.1989 – 5 S 958/88 – NVwZ 1990, 585; Dirnberger/Lechner in Busse/Kraus, BayBO, 157. EL Januar 2025, Art. 1 Rn. 45 ff.; Laser in Schwarzer/König, BayBO, 5. Aufl. 2022, Art. 1 Rn. 9; Schirmer, BayVBl. 1992, 513/514 f.). Nach diesen Maßstäben handelt es sich bei der streitgegenständlichen Fahrradabstellanlage um eine Betriebsanlage einer Eisenbahn i.S.v. § 18 Abs. 1 AEG und damit auch um eine vom Anwendungsbereich der Bayerischen Bauordnung nach Art. 1 Abs. 2 Nr. 1 BayBO ausgenommene Anlage des öffentlichen Verkehrs. Die Klägerin spricht selbst von einer Bike & Ride-Anlage und ordnet diese als Bahnanlage ein (Schriftsatz der Klagepartei vom 6. Mai 2025, Seite 3). Sie befindet sich derzeit größtenteils auf den FlNrn. 946/11 und 944/46. Nach dem eigenen Vortrag der Klägerin sind diese Grundstücke weiterhin eisenbahnrechtlich gewidmet und die D. Bahn wird ihre Freistellung nur bei Verlegung an einen dinglich gesicherten Ersatzstandort befürworten (vgl. Bl. 7 der Behördenakte – BA). Zudem besteht ausweislich des Grundbuchs von …, Blatt …, Abteilung II, lfd. Nr. 3, zugunsten der DB Station & Service AG an beiden Grundstücken ein „Geh- und Fahrtrecht (Bike & Ride Anlage)“ (siehe Grundbuchauszug, Bl. … BA, sowie Eintragungsbewilligung, Bl. … BA). Ein kleinerer Teil der Anlage liegt auf dem Grundstück FlNr. …8 (Bahnhofsvorplatz). Zwischen den Beteiligten ist umstritten, ob bzw. inwieweit dieses Grundstück weiterhin eisenbahnrechtlich gewidmet ist. Eigene Erkundigungen des Gerichts beim Eisenbahn-Bundesamt brachten insoweit kein Ergebnis (siehe gerichtliches Schreiben vom 16. Mai 2025 an die Beteiligten). Der Widmungsfrage muss hier indes nicht weiter nachgegangen werden. Denn unstreitig ist, dass das Grundstück FlNr. …8 weiterhin im Eigentum der D. n Bahn steht und von einem uneingeschränkten Personenkreis, insbesondere von Fahrgästen der Eisenbahn bzw. der S-Bahn, benutzt werden darf, d.h. für den öffentlichen Verkehr freigegeben ist. Ob die Grundstücke FlNrn. …47 und …56, auf welche die Fahrradabstellanlage verlegt werden soll, noch eisenbahnrechtlich gewidmet sind, ist unklar. Die Klägerin meint, das Grundstück FlNr. …47 sei durch den Entwidmungsbescheid des Eisenbahnbundesamtes vom 31. August 2005, Gz. … … (* … * … **), entwidmet worden. Allerdings werden in Tenorziffer 1 dieses Bescheids (Entwidmung) nur die FlNrn. …4, …TF, …25, …31TF und …2TF, nicht aber die FlNr. …47 aufgeführt. Nach dem als Anlage 2 beigefügten Lageplan vom 25. Juli 2005 im Maßstab 1:1.000 scheint aber eine jedenfalls in etwa dem heutigen Grundstück FlNr. …47 entsprechende Teilfläche vom Entwidmungsumgriff umfasst gewesen zu sein. Das Grundstück FlNr* …56 wird weder im Tenor des Entwidmungsbescheids vom 31. August 2005 noch im Tenor des Freistellungsbescheids des Eisenbahn-Bundesamtes vom 29. August 2014, Az. …, aufgeführt. Es scheint auch nicht vom Freistellungsumgriff gemäß dem dem Freistellungsbescheid als Anlage beigefügten Lageplan vom 16. Mai 2014 im Maßstab 1:1.000 umfasst zu sein, da dieser erst südlich des Grundstücks FlNr. …56 beginnt. Darauf kommt es aber letztlich nicht entscheidend an. Denn auch die geplante Fahrradabstellanlage auf den FlNrn. …47 und …56 stellt eine Anlage des öffentlichen Verkehrs i.S.v. Art. 1 Abs. 2 Nr. 1 BayBO dar. Sie soll als Bike & Ride-Anlage dienen und den Fahrgästen der Eisenbahn bzw. S-Bahn sowie der Allgemeinheit zur Verfügung stehen (Schreiben der Klägerin vom 5. Dezember 2018, Bl. 7 ff. BA, wo insb. mehrfach auf die Nähe zum Bahnsteig/den Gleisen abgehoben wird). Sie soll weiterhin in engem räumlichen und funktionalen (Zu- und Abgang) Zusammenhang mit dem Eisenbahnbetrieb stehen und damit eine Betriebsanlage der Eisenbahn darstellen, was durch die geplante Eintragung einer Grunddienstbarkeit zugunsten der D. n Bahn unterstrichen wird (Schreiben der Klägerin vom 5. Dezember 2018, Bl. 7 BA). Die derzeit auf der bahneigenen FlNr. …8 befindlichen Abstellplätze sollen auf die ebenfalls bahneigene FlNr. …48 verlegt werden und zusammen mit den auf Grundstücken der Klägerin verwirklichten Fahrradabstellplätzen eine äußerlich einheitliche Anlage bilden (vgl. Eingabepläne als Anlagen 4, 4a und 5 zum Vorbescheidsantrag; Schreiben der Klägerin vom 5. Dezember 2018, Bl. 8 BA: „stimmige und funktionelle Gesamtanlage“). Aus diesen Gründen ist kein bauordnungsrechtliches Genehmigungsverfahren durchzuführen, sondern ein eisenbahnrechtliches Verfahren nach §§ 18 ff. AEG. II. Der Hilfsantrag fällt zur Entscheidung an, da er zulässigerweise unter die innerprozessuale Bedingung eines Unterliegens im Hauptantrag gestellt wurde und diese Bedingung eingetreten ist. Er ist zulässig, aber aus den oben genannten Gründen ebenfalls unbegründet. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. IV. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.