Urteil
M 27 K 24.5168
VG München, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Beanstandungsfreies Verhalten eines noch inhaftierten Ausländers während des Strafvollzugs allein lässt eine konkrete Wiederholungsgefahr nicht wegfallen (Anschluss an BeckRS 2023, 15624). (Rn. 27) (redaktioneller Leitsatz)
2. Die von Sexualdelikten betroffenen Schutzgüter der sexuellen Selbstbestimmung, der Würde des Opfers und seiner körperlichen sowie seelischen Integrität weisen in der Werteordnung des Grundgesetzes einen hohen Stellenwert auf. (Rn. 39) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Beanstandungsfreies Verhalten eines noch inhaftierten Ausländers während des Strafvollzugs allein lässt eine konkrete Wiederholungsgefahr nicht wegfallen (Anschluss an BeckRS 2023, 15624). (Rn. 27) (redaktioneller Leitsatz) 2. Die von Sexualdelikten betroffenen Schutzgüter der sexuellen Selbstbestimmung, der Würde des Opfers und seiner körperlichen sowie seelischen Integrität weisen in der Werteordnung des Grundgesetzes einen hohen Stellenwert auf. (Rn. 39) (redaktioneller Leitsatz) I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. I. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 19. August 2024 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die beantragte Verpflichtung der Beklagten (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 VwGO). 1. Die in Nr. 1 des streitgegenständlichen Bescheides verfügte Ausweisung des Klägers ist zum für die Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (vgl. insoweit BVerwG v. 15.1.2013 – 1 C 10.12 – juris Rn. 12) rechtmäßig. a) Das Aufenthaltsgesetz ist vorliegend anwendbar. Zwar findet das Aufenthaltsgesetz nach dessen § 1 Abs. 2 Nr. 1 keine Anwendung auf Ausländer, deren Rechtsstellung von dem FreizügG/EU geregelt ist, soweit nicht durch Gesetz etwas anderes bestimmt ist und regelt das FreizügG/EU nach dessen § 1 Abs. 1 Nr. 3 und 4 die Einreise und den Aufenthalt von Familienangehörigen von Staatsangehörigen des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland unter bestimmten Voraussetzungen. Da das den Ausweisungsanlass bildendende Verhalten des Klägers jedoch nach dem Ende des Übergangszeitraums stattgefunden hat, welcher in Art. 126 des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (ABl. 2020, Nr. L 29, S. 7; Austrittsabkommen) auf den 31. Dezember 2020 festgelegt wurde, findet im Fall des Klägers nach § 11 Abs. 12 Satz 2 FreizügG/EU unabhängig von der Frage, ob sein Sohn oder seine Ehefrau mit britischer Staatsangehörigkeit ein Recht nach dem Austrittsabkommen inne haben (vgl. § 16 FreizügG/EU) und der Kläger nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 d FreizügG/EU als Familienangehöriger zu qualifizieren ist, jedenfalls das Aufenthaltsgesetz Anwendung. b) Nach § 53 Abs. 1 AufenthG wird ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt. Bei der vorzunehmenden Abwägung sind gemäß § 53 Abs. 2 AufenthG nach den Umständen des Einzelfalles insbesondere die Dauer des Aufenthalts, die persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und im Herkunftsland oder in einem anderen zur Aufnahme bereiten Staat, die Folgen der Ausweisung für Familienangehörige und Lebenspartner sowie die Tatsache, ob sich der Ausländer rechtstreu verhalten hat, zu berücksichtigen. Die von § 53 Abs. 1 AufenthG vorausgesetzte Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch den Kläger ist nach Auffassung des Gerichts gegeben. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts haben Ausländerbehörden und Verwaltungsgerichte bei einer spezialpräventiven Ausweisungsentscheidung und ihrer gerichtlichen Überprüfung eine eigenständige Prognose zur Wiederholungsgefahr zu treffen (Vgl. BVerwG, U.v. 15.1.2013 – 1 C 10.12 – juris Rn. 18). Bei der Prognose, ob die Wiederholung vergleichbarer Straftaten mit hinreichender Wahrscheinlichkeit droht, sind die besonderen Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, insbesondere die Höhe der verhängten Strafe, die Schwere der konkreten Straftat, die Umstände ihrer Begehung, das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsguts sowie die Persönlichkeit des Täters und seine Entwicklung und Lebensumstände bis zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt (vgl. BayVGH, U.v. 28.6.2016 – 10 B 13.1982 – juris Rn. 32 m.w.N.; B.v. 2.11.2016 – 10 ZB 15.2656 – juris Rn. 10 m.w.N.). An die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts sind umso geringere Anforderungen zu stellen, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist (stRspr, vgl. z.B. BVerwG, U.v. 4.10.2012 – 1 C 13.11 – juris Rn. 18; BayVGH, U.v. 8.3.2016 – 10 B 15.180 – juris Rn. 31). aa) Gemessen an diesen rechtlichen Vorgaben besteht zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt zur Überzeugung der Kammer eine hinreichend konkrete Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Kläger die öffentliche Sicherheit und Ordnung erneut durch vergleichbare Straftaten beeinträchtigen wird. Es muss mit hinreichender Wahrscheinlichkeit damit gerechnet werden, dass der Kläger erneut Straftaten begehen wird und er damit eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellt. Anlass für die von der Beklagten verfügte Ausweisungsentscheidung war die strafgerichtliche Verurteilung des Klägers wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit Herstellen kinderpornographischer Inhalte in Tatmehrheit mit Besitz kinderpornographischer Inhalte. Die von dem Kläger verübte Straftat ist im Bereich der Schwerkriminalität anzusiedeln. Zwar hat der Kläger die abgeurteilte Tat im strafgerichtlichen Verfahren zum großen Teil gestanden und mit der Geschädigten eine Vereinbarung im Rahmen eines Täter-Opfer-Ausgleichs angestrebt. Ferner zeigte sich im Berufungsverfahren nach den Feststellungen des Landgerichts München I eine gewisse Schuldeinsicht. Auch hat der Kläger von April 2023 bis April 2024 an insgesamt 28 Therapiegesprächen teilgenommen. In der hierzu von der Therapeutin des Klägers abgegebenen Stellungnahme vom … … 2024 wird ein unterdurchschnittliches Risiko für ein erneutes Sexualdelikt festgestellt. In dem Führungsbericht der Justizvollzugsanstalt … … … vom … … 2025 wird zudem auf das gute Vollzugsverhalten hingewiesen. Allerdings wird in diesem Führungsbericht auch festgestellt, dass laut der dortigen Behandlungsindikation bei dem Kläger eine sozialtherapeutische Maßnahme für Sexualstraftäter indiziert sei. Auch die Stellungnahme der Therapeutin des Klägers verweist auf die Fortführung der Therapie als wesentliche Voraussetzung für ein künftiges straffreies Leben des Klägers. Eine Therapiebedürftigkeit ist daher nach wie vor gegeben. Eine derartige Therapie hat der Kläger bislang nicht abgeschlossen. Dies gilt ebenso für eine etwaige Begehung der Straftaten unter Alkoholeinfluss. Auch diesbezüglich besteht jedenfalls keine gesicherte Gefährdungsaufarbeitung. Das beanstandungsfreie Verhalten des Klägers während des Strafvollzugs ist zwar prognostisch heranzuziehen, aber für die Frage eines späteren straffreien Lebens in Freiheit nur bedingt aussagekräftig, da es im geschützten und kontrollierten Rahmen des Strafvollzugs, der die Möglichkeiten zur Begehung von Straftaten wesentlich verringert, und unter dem Druck der gegenständlichen Ausweisung stattgefunden hat. Der weiterhin inhaftierte Kläger hat sich noch nicht außerhalb der Justizvollzugsanstalt über einen längeren Zeitraum bewährt und durch gesetzeskonformes Verhalten gezeigt, dass er auch ohne den Druck des Strafvollzugs in der Lage ist, nicht straffällig zu werden (BayVGH, B.v. 25.5.2023 – 19 ZB 22.2395 – juris Rn. 28; B.v. 24.2.2016 – 10 ZB 15.2080 – juris Rn. 10). In einer derartigen Konstellation kann von einem Wegfall der konkreten Wiederholungsgefahr nicht ausgegangen werden. bb) Die Ausweisung lässt sich zudem auf generalpräventive Gründe stützen; im Fall des Klägers besteht ein aktuelles generalpräventives Ausweisungsinteresse. Das Gericht sieht insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und folgt den nicht zu beanstandenden generalpräventiven Erwägungen (S. 7 f. des Bescheids) der Beklagten (§ 117 Abs. 5 VwGO). c) Die von § 53 Abs. 1 AufenthG geforderte Abwägung der Interessen an der Ausweisung mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers in Deutschland erfolgt auf der Tatbestandsseite einer gebundenen Ausweisungsentscheidung und ist damit gerichtlich voll überprüfbar. Der Grundtatbestand des § 53 Abs. 1 AufenthG erfährt durch die weiteren Ausweisungsvorschriften mehrfache Konkretisierungen. So wird einzelnen in die Abwägung einzustellenden Ausweisungs- und Bleibeinteressen durch den Gesetzgeber in den §§ 54, 55 AufenthG von vornherein ein spezifisches, bei der Abwägung zu berücksichtigendes Gewicht beigemessen. Neben den explizit in den §§ 54, 55 AufenthG aufgeführten Interessen sind weitere, nicht ausdrücklich benannte sonstige Bleibe- oder Ausweisungsinteressen denkbar (vgl. BVerwG, U.v. 22.2.2017 – 1 C 3.16 – juris Rn. 23 f.; U.v. 25.7.2017 – 1 C 12.16 – juris Rn. 15). Bei der Abwägung sind gemäß § 53 Abs. 2 AufenthG nach den Umständen des Einzelfalls insbesondere die Dauer des Aufenthalts, die persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat oder in einem anderen zur Aufnahme bereiten Staat, die Folgen der Ausweisung für Familienangehörige und Lebenspartner sowie die Tatsache, ob sich der Ausländer rechtstreu verhalten hat, zu berücksichtigen. Die in § 53 Abs. 2 AufenthG genannten Umstände sollen sowohl zugunsten als auch zulasten des Ausländers wirken können und sind nicht als abschließend zu verstehen (vgl. BVerwG, U.v. 22.2.2017 – 1 C 3.16 – juris Rn. 25). Unter Heranziehung dieses Maßstabes ergibt die vorzunehmende Abwägung des Ausreiseinteresses mit dem Bleibeinteresse des Klägers unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes ein Überwiegen des Ausreiseinteresses. Die umfangreiche Abwägung in dem streitgegenständlichen Bescheid ist rechtlich nicht zu beanstanden. Ergänzend ist lediglich Folgendes festzustellen: Das Ausweisungsinteresse gegenüber dem Kläger wiegt besonders schwer gemäß 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG, da dieser durch das Landgericht München I rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten verurteilt worden ist. Zudem ist § 54 Abs. 1 Nr. 1a Buchst. c AufenthG erfüllt, da dieser Verurteilung eine Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung in den in Buchst. c genannten Fällen zugrunde lag. Dem gegenüber steht ein vertyptes Bleibeinteresse nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG, da der Kläger im Besitz einer Niederlassungserlaubnis war und sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat. Zu sehen ist ferner die wirtschaftliche Integration des Klägers, welcher seit über 20 Jahren bei dem demselben Arbeitgeber beschäftigt ist. Ausweislich des vorgelegten Zwischenzeugnisses ist das Arbeitsverhältnis derzeit auch lediglich ruhend gestellt. In die Gesamtabwägung einzustellen sind zudem die familiären Bindungen des Klägers im Bundesgebiet. Art. 6 GG und Art. 8 EMRK gewähren zwar keinen unmittelbaren Anspruch auf Aufenthalt. Gleichwohl ist die Ausländerbehörde verpflichtet, bei der Entscheidung über aufenthaltsbeendende Maßnahmen die familiären Bindungen des Ausländers an Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, zu berücksichtigen (vgl. BayVGH, B.v. 5.3.2024 – 10 CE 24.384 – juris Rn. 7). Voraussetzung ist eine schutzwürdige echte familiäre Beziehung im Sinne einer Beistandsgemeinschaft. Der Kläger ist jedoch bereits volljährig. Es ist nicht ersichtlich, dass die im Bundesgebiet lebenden Schwestern, Nichten und Neffen des Klägers auf seine Anwesenheit im Bundesgebiet angewiesen wären. Ebenso wenig ist der Kläger auf den Beistand seiner in Deutschland lebenden Verwandten angewiesen. Der Sohn des Klägers ist nach dessen Angaben britischer Staatsangehöriger und lebt nicht im Bundesgebiet. Die Ehefrau des Klägers ist nach unbekannt verzogen; das Bestehen einer ehelichen Lebensgemeinschaft wurde nicht vorgetragen. Den Kontakt zu seiner Familie kann der Kläger ferner durch die Nutzung moderner Fernkommunikationsmittel aufrechterhalten. Außerdem konnten die Bindungen zu den im Bundesgebiet aufhältigen Familienangehörigen den Kläger nicht davon abhalten, massiv straffällig zu werden. Der Kläger ist zudem nicht als faktischer Inländer zu qualifizieren. Die „Eigenschaft eines sogenannten faktischen Inländers“ (BVerwG, U.v. 16.11.2023 – 1 C 32.22 – juris Rn. 16) haben solche Personen, die tiefgreifend in die Lebensverhältnisse des Aufenthaltsstaats integriert sind („Verwurzelung“) und gleichzeitig den Lebensverhältnissen des Herkunftsstaats entfremdet sind („Entwurzelung“) und die daher faktisch zum Inländer geworden sind und die nur noch das rechtliche Band der Staatsangehörigkeit mit dem Herkunftsstaat verbindet (BVerfG, B.v. 18.4.2024 – 2 BvR 29/24 – juris Rn. 21). Beide Elemente müssen kumulativ vorliegen. Fehlt es also an einer tiefgreifenden Integration im Aufenthaltsstaat, kommt es auf eine Entwurzelung nicht mehr an. Für den Grad der Verwurzelung des Ausländers sind insbesondere die Dauer seines Aufenthalts im Bundesgebiet, sein rechtlicher Aufenthaltsstatus, das Ausmaß der gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und sozialen Integration und die Rechtstreue seines Verhaltens in der Vergangenheit von Relevanz (BayVGH, B.v. 22.11.2024 – 19 ZB 23.1416 – juris Rn. 13 ff.) Gemessen hieran ist der Kläger nicht als faktischer Inländer zu betrachten. Zwar lebt der Kläger bereits seit ca. 30 Jahren im Bundesgebiet und hat sich hier wirtschaftlich integriert. Er ist jedoch erst als Erwachsener eingereist und ist während seines Aufenthalts in Deutschland erheblich straffällig geworden. Das Gericht verkennt nicht, dass die Ausweisung für den Kläger aufgrund dessen langjährigen Aufenthalts im Bundesgebiet mit besonderen Härten verbunden ist. Zu Lasten des Klägers sind jedoch die bestehende konkrete Wiederholungsgefahr und die Tatsache zu sehen, dass es sich bei der von dem Kläger begangenen Straftat um eine gegen das Rechtsgut der sexuellen Selbstbestimmung von Kindern gerichtete Tat handelt. Bei Sexualdelikten gegenüber Kindern handelt es sich um schwerwiegende Straftaten, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berühren. Die betroffenen Schutzgüter der sexuellen Selbstbestimmung, der Würde des Opfers und seiner körperlichen sowie seelischen Integrität weisen in der Werteordnung des Grundgesetzes einen hohen Stellenwert auf (vgl. BT-Drs. 18/8210 S. 7 ff. zur Änderung des Strafgesetzbuchs zur Verbesserung der sexuellen Selbstbestimmung vom 4.11.2016, BGBl I 2016, S. 2460; BayVGH, B.v. 2.5.2017 – 19 ZB 16.186 – juris Rn. 13). Diese Rechtsgüter lösen zudem staatliche Schutzpflichten aus. Zu sehen ist ferner das sehr junge Alter des von der Straftat des sexuellen Missbrauchs von Kindern und des Herstellens kinderpornographischer Inhalte betroffenen Opfers und das noch jüngere Alter der von der Tat des Besitzes kinderpornographischer Inhalte betroffenen Opfer sowie die Tatsache, dass hierbei der schwere sexuelle Missbrauch kleiner Kinder dargestellt wird. Ferner ist davon auszugehen, dass dem Kläger als volljährigem, erwerbsfähigen Mann, der nach eigenen Angaben spanisch spricht und zudem eine Schwester in Peru hat, eine Reintegration in Peru gelingen wird. Angesichts dieser Gesamtumstände, insbesondere des hohen Rangs des von der Straftat des Klägers beeinträchtigten Schutzguts der sexuellen Selbstbestimmung von Kindern, verbunden mit der von dem Kläger nach wie vor ausgehenden Gefahr der Begehung weiterer gegen dieses Schutzgut gerichteter Straftaten, überwiegt das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung die privaten Bleibeinteressen des Klägers. Auch die sonstigen persönlichen Umstände des Klägers stehen der getroffenen Ausweisungsentscheidung nicht entgegen. Die Ausweisung ist die geeignete, erforderliche und angemessene Maßnahme, um den beabsichtigten Zweck durchzusetzen. Durch ein anderes, milderes Mittel kann der mit ihr verfolgte Zweck vorliegend nicht erreicht werden. Im Ergebnis ist die Ausweisung des Klägers daher verhältnis- und rechtmäßig. Im Übrigen verweist die Kammer nach § 117 Abs. 5 VwGO auf die Begründung des streitgegenständlichen Bescheids. 2. Die in Nr. 2 des streitgegenständlichen Bescheids erfolgte Anordnung und Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist ebenfalls rechtmäßig. Ermessensfehler im Sinne von § 114 VwGO sind nicht ersichtlich. Die behördliche Entscheidung hält sich in dem von § 11 Abs. 5 AufenthG festgelegten Rahmen. Auch insoweit sieht das Gericht im Übrigen entsprechend § 117 Abs. 5 VwGO von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab. 3. Rechtliche Bedenken gegen die in Nr. 3 des streitgegenständlichen Bescheids verfügte Abschiebungsanordnung, Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung (§§ 50, 58 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Nr. 1, 59 AufenthG) bestehen ebenfalls nicht. II. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2, Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. Zivilprozessordnung (ZPO).