Urteil
M 19 K 24.5507
VG München, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
I.Die Klagen werden abgewiesen. II.Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III.Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. 1. Streitgegenständlich sind vorliegend sowohl eine Anfechtungsklage gegen den Entziehungsbescheid vom 24. Juli 2024 als auch gegen den Zwangsmittelandrohungsbescheid vom 2. September 2024. Nach sachgerechter Auslegung des vorgetragenen Klagebegehrens (§ 88 VwGO), ist davon auszugehen, dass der Kläger die Aufhebung beider Bescheide wünscht. Der Kläger benennt in seiner Klageschrift vom 6. September 2024 im Betreff beide Klagegegenstände. Ebenso bringt er in der mündlichen Verhandlung zum Ausdruck gegen alle getroffenen Maßnahmen vorgehen zu wollen, insbesondere gegen die mit Schreiben vom 15. März 2024 angeforderte Gutachtensanordnung. Erkennbarer Zweck seines Rechtsschutzbegehrens ist somit die Aufhebung des Grundverwaltungsakts (Bescheid der Fahrerlaubnisentziehung v. 24.7.2024) und des Vollstreckungsbescheids (Bescheid der Zwangsmittelandrohung v. 2.9.2024). Allein der Umstand, dass er bis zuletzt keine Anträge formuliert hat, macht die Klagen noch nicht unzulässig. Dem Erfordernis eines bestimmten Antrags im Sinne des § 82 Abs. 1 Satz 2 VwGO ist jedenfalls genügt, wenn das Ziel der Klage aus der Tatsache der Klageerhebung allein, aus der Klagebegründung oder in Verbindung mit den während des Verfahrens abgegebenen Erklärungen hinreichend erkennbar ist (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 19. Auflage 2013, § 82 Rn. 10; Hoppe in Eyermann, VwGO, 16. Auflage 2022, § 82 Rn. 10). Dies war hier der Fall. 2. Die Klage gegen den Entziehungsbescheid vom 24. Juli 2024 hat keinen Erfolg. Sie ist unzulässig. Die Klage ist verspätet erhoben worden, weil sie nicht innerhalb der einmonatigen Klagefrist des § 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO bei Gericht eingegangen ist. Die am 26. Juli 2024 mit Zustellung des Bescheids in Lauf gesetzte Frist war zum Zeitpunkt des Eingangs der Klageschrift beim Verwaltungsgericht am 11. September 2024 offensichtlich abgelaufen. Der Bescheid war mit einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrungversehen; insbesondere auf die gesetzlich vorgegebene Befristung der Geltendmachung des Rechtsschutzes wurde somit aufmerksam gemacht. 3. Auch die Klage gegen den Zwangsmittelandrohungsbescheid vom 2. September 2024 hat keinen Erfolg. Auch sie ist unzulässig. 3.1. Sie ist zwar als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO statthaft. Gegen die Androhung unmittelbaren Zwangs sind gemäß Art. 38 Abs. 1 Satz 1 Bayerisches Verwaltungs- und Vollstreckungsgesetz (VwZVG) dieselben förmlichen Rechtsbehelfe gegeben, die gegen den Grundverwaltungsakt zulässig sind. Auch wurde bezüglich des Bescheids vom 2. September 2024 unzweifelhaft die Klagefrist eingehalten. Allerdings fehlt einer solchen Klage das Rechtsschutzbedürfnis. Dieses ist bereits aufgrund der verfristet erhobenen Klage gegen den Grundverwaltungsakt (Bescheid v. 24.7.2024) zweifelhaft. Jedenfalls aber nachdem der Führerschein mittlerweile sichergestellt wurde, gibt es keinen Bedarf mehr an einer Ausübung unmittelbaren Zwangs. Der mit dem Androhungsbescheid verfolgte Zweck wurde erreicht, sodass sich der Kläger seiner nicht mehr erwehren muss und ein Rechtsschutzbedürfnis entfallen ist. 3.2. Darüber hinaus wäre eine zulässige Klage jedenfalls unbegründet gewesen. 3.2.1. Die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen nach Art. 19 VwZVG liegen vor. Die in Nr. 2 des Bescheids vom 24. Juli 2024 angeordnete Verpflichtung des Klägers zur Abgabe seines Führerscheins innerhalb der gesetzten Frist ist mit Nr. 3 des selbigen Bescheids für sofort vollziehbar erklärt worden. Darüber hinaus war der Entziehungsbescheid vom 24. Juli 2024 im Zeitpunkt des Erlasses des Vollstreckungsbescheids aufgrund der Verfristung der Klage gegen den Entziehungsbescheid vom 24. Juli 2024 (vgl. oben unter Punkt 2.) bereits bestandskräftig. Der Bescheid ist damit vollstreckbar (Art. 19 Abs. 1 Nr. 3 VwZVG). Auf die Rechtmäßigkeit des Grundverwaltungsakts kommt es nicht an. Denn nach Art. 38 Abs. 3 VwZVG sind förmliche Rechtsbehelfe gegen Maßnahmen der Vollstreckungsbehörde nur insoweit zulässig, als die Anwendung eine selbstständige Rechtsverletzung darstellt. Damit sind Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit des Grundverwaltungsakts – hier der Ablieferungsanordnung – ausgeschlossen (vgl. BayVGH, B.v. 16.10.2014 – 2 ZB 13.2466 – juris Rn. 4). 3.2.2. Auch die besonderen Vollstreckungsvoraussetzungen nach Art. 34, 36, 37 Abs. 1, 2 VwZVG sind gegeben. Mit Bescheid vom 2. September 2024, dem Kläger am 5. September 2024 zugestellt, drohte der Beklagte schriftlich und unter angemessener Fristsetzung unmittelbaren Zwang an (Art. 36 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 7 BayVwZVG). Die Androhung ersetzt in der Verwaltungsvollstreckung die Anhörung nach Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG (Art. 28 Abs. 2 Nr. 5 BayVwVfG). Mit der Androhung unmittelbaren Zwangs nach Art. 34 Satz 1 VwZVG unter Inanspruchnahme der Polizei (Art. 37 Abs. 2 VwZVG) hat der Beklagte ein bestimmtes Zwangsmittel angedroht (Art. 36 Abs. 3 Satz 1 VwZVG), als die vorausgegangene Zwangsgeldandrohung erfolglos geblieben war (Art. 36 Abs. 6 Satz 2 VwZVG). Der Beklagte hat zudem nachvollziehbar dargelegt, dass die Anwendung von Verwaltungszwang erforderlich war und dass die Androhung weiterer Zwangsmittel offensichtlich keinen Erfolg versprach, um den Kläger zur rechtzeitigen Abgabe seines Führerscheins anzuhalten (Art. 34 Satz 1, 29 Abs. 2 VwZVG). Dieser hat seinen Führerschein trotz der bereits erfolgten, sofort vollziehbaren Zwangsgeldandrohung in Höhe von 500 € im Bescheid vom 24. Juli 2024 und Fälligstellung des Zwangsgelds mit Schreiben vom 18. August 2024 nicht abgegeben. Die Einschätzung der Behörde erweist sich auch im Nachhinein als richtig, denn der Kläger hat bis zur Sicherstellung seines Führerscheins Nr. … am 24. April 2025 im Rahmen der Hausdurchsuchung (vgl. Mitteilung des Beklagten v. 25.4.2025 im Verfahren M 19 X 24.6969), diesen nicht freiwillig abgeliefert. Gründe dafür, dass die Anwendung des konkreten Zwangsmittels für sich genommen unverhältnismäßig wäre, sind nicht erkennbar. Nur durch die Durchsetzung der Verpflichtung, den Führerschein abzugeben, konnte der Anschein einer weiterhin bestehenden Berechtigung des Klägers, am Straßenverkehr als Führer eines Kraftfahrzeuges teilzunehmen, verhindert werden. Es blieb ihm unbenommen, die Anwendung unmittelbaren Zwangs durch freiwillige Abgabe seines Führerscheins oder einer eidesstattlichen Erklärung zum etwaigen Verlust dieses Dokument abzuwenden. 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung hat seine Rechtsgrundlage in § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. Zivilprozessordnung (ZPO).