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Urteil

M 10 K 22.3772

VG München, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
I. Der Bescheid der Beklagten vom **. August 2016 in Gestalt des Widerspruchs vom **. Juni 2022 wird insoweit aufgehoben, als dass er einen Betrag von 24.823,06 € zuzüglich sieben Prozent Umsatzsteuer übersteigt. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Die zulässige Klage hat in der Sache nur in Teilen Erfolg. 1. Die Klage ist begründet und erfolgreich, soweit der streitbefangene Bescheid der Beklagten vom … August 2016 in Gestalt des Widerspruchs vom … Juni 2022 einen Betrag von 24.823,06 Euro zuzüglich sieben Prozent Umsatzsteuer übersteigt. In diesem Umfang ist der Bescheid rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Gemäß Art. 5 Abs. 1 KAG können die Gemeinden zur Deckung ihres Aufwandes für die Herstellung, Anschaffung, Verbesserung oder Erneuerung ihrer öffentlichen Einrichtungen Beiträge von den Grundstückseigentümern und Erbbauberechtigten erheben, denen die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser Einrichtungen besondere Vorteile bietet. Hierzu zählen auch öffentlich betriebene Wasserversorgungsanlagen. Ein zusätzlicher Beitrag entsteht, wenn sich nachträglich die für die Beitragsbemessung maßgeblichen Umstände ändern und sich dadurch der Vorteil erhöht (Art. 5 Abs. 2a Satz 1 KAG). Dies setzt nach Art. 2 Abs. 1 KAG das Vorhandensein einer besonderen Abgabesatzung voraus, die ihrerseits eine wirksame Stammsatzung zum Zeitpunkt des Erlasses der Beitrags- und Gebührensatzung voraussetzt (vgl. BayVGH, U.v. 13.6.2024 – 20 B 22.1914 – juris). Von dieser Ermächtigung hat die Beklagte durch den Erlass der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung der Gemeinde R* … … … (BGS/WAS) vom 18. Juli 2012 Gebrauch gemacht. Bedenken hinsichtlich der Wirksamkeit der Satzung wurden weder vorgetragen, noch sind sie für die Kammer ersichtlich. Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 BGS/WAS wird der Beitrag nach der Grundstücksfläche und der Geschossfläche der vorhandenen Gebäude berechnet. Gem. § 5 Abs. 5 Satz 1 BGS/WAS entsteht bei Vergrößerung des Grundstücks eine Beitragsschuld, sofern für diese Flächen noch keine Beiträge geleistet wurden. Der Kläger ist nach Angaben des Grundbuchs Eigentümer des neu gebildeten, größeren Grundstücks 121/54 (lfd. Nr. 13) mit einer Größe von 13.163 qm und damit gem. § 4 BGS/WAS Beitragsschuldner. Nach eigenem Vortrag hat der Kläger für den mit Eintragung einer Auflassung vom … Juni 2016 um 5.885 qm vergrößerten Teil bislang keinen Herstellungsbeitrag entrichtet. Der Kläger hat, hinsichtlich seines Vorbringens in der mündlichen Verhandlung, nicht erst durch Eintragung der Auflassung ins Grundbuch vom … Juni 2016, sondern bereits zuvor Eigentümer geworden zu sein, nichts vorgetragen, um den öffentlichen Glauben des Grundbuchs zu erschüttern. Zwar ist die Eigentumsvermutung des Grundbuchs widerlegbar, allerdings nur durch die Erbringung des vollen Beweises (vgl. BGH, U.v. 2.12.2005 – V ZR 11/05 – juris Rn. 11). Der Kläger hat keinen derartigen vollen Beweis für die Unrichtigkeit des Grundbuchs erbracht und die Vermutung, dass er Grundstückseigentümer ist, nicht ansatzweise widerlegt oder auch nur erschüttert. Auch in Ansehung des verwaltungsprozessualen Untersuchungsgrundsatzes, wonach das Gericht von Amts wegen den Sachverhalt erforscht (§ 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO), gibt es für das Gericht an der Richtigkeit der Eintragung des Klägers als Grundstückseigentümer keinen Zweifel. Seiner Eintragung am … Juni 2016 liegt entsprechend dem Vermerk im Grundbuch eine (notarielle) Auflassung vom … November 2014 zugrunde, wonach das Grundbuchamt von einer wirksamen Einigung über den Übergang des Eigentums am streitgegenständlichen Grundstück ausgehen und den Kläger als neuen Grundstückseigentümer eintragen durfte. Durch diese Eintragung ist die Übertragung des Grundeigentums gemäß § 873 Abs. 1 BGB wirksam erfolgt. Allerdings erweist sich die Flächenberechnung durch die Beklagte und mithin die Beitragshöhe bereits nach ihrem eigenen, diesbezüglich unwidersprochenen Sachvortrag als fehlerhaft. Vielmehr bestimmt sich die heranziehbare Grundstücksfläche für ein bebautes Grundstück im Außenbereich nach dem angemessenen Umgriff zur vorhandenen Bebauung. Der angemessene Umgriff bestimmt sich in der Regel im Hinblick auf vorhandene Bebauung unter anderem nach den erforderlichen Abstandsflächen und den befestigten Flächen (vgl. BayVGH, B.v. 13.11.2009 – 20 ZB 09.1786 – juris Rn. 5 m.w.N.). Bei einem Campingplatz wird in der Regel die gesamte eigentliche Betriebsfläche anzusetzen sein, also die Flächen der Campingparzellen, Wohnmobil- und sonstige Fahrzeugstellplätze, Zufahrten, Sanitär- und Verwaltungsgebäude, Kioske und Restaurationsgebäude, Flächen zu Spiel-, Sport- und Freizeitbetätigung (vgl. VG München, U.v. 12.12.2013 – M 10 K 11.6246). Soweit von der Gesamtfläche ein Abzug von „bereits berechneten“ 6.610 qm erfolgte, orientierte sich dies – erstens – nicht hinreichend an der „Änderung“ der für die Beitragsbemessung „maßgeblichen Umstände“ gem. Art. 5 Abs. 2a Satz 1 KAG. Die nachträgliche Änderung liegt im Hinzukommen der Fläche von 5.885 qm (altes Grundstück Flurnummer 128/7). Von dieser Zahl ausgehend hätte die Beklagte berechnen müssen, welche weiteren Flächen aus welchen Gründen gegebenenfalls in Abzug gebracht werden müssen. Der vorgelegte Änderungsbescheid vom … Februar 2014 deutet darauf hin, dass die Beklagte bereits hinsichtlich des alten Grundstücks Flurnummer 121/54 nicht die vollständige Grundstücksfläche veranlagt hat (6.610 qm von 7.278 qm). Darüber hinaus tauchen – zweitens – die bereits 2014 abgezogenen 668 qm in der Berechnungsgrundlage des Bescheids nicht auf. Sie lagen laut Lageplan komplett auf dem alten Grundstück 121/54, für das der Herstellungsbeitrag bereits entrichtet wurde, und überlappen sich teilweise mit der nun in Abzug gebrachten Teilfläche 3 mit einer Größe von 440,36 qm. Insoweit hat die Beklagte in der mündlichen Verhandlung am 22. Mai 2025 eingeräumt, dass die Berechnung der Grundstücksflächen fehlerhaft gewesen ist und etwa 300 qm nicht in Abzug gebracht worden sind. Richtigerweise hätte für die Berechnung des Herstellungsbeitrags nur 5.160,72 qm angerechnet werden dürfen. Entsprechend reduziert sich der Herstellungsbeitrag Wasser auf 24.823,06 Euro (netto, zuzüglich sieben Prozent Umsatzsteuer). Die Kammer hält den diesbezüglichen Vortrag der Beklagten, vor allem vor dem Hintergrund, dass nach den Lageplänen für den Kläger günstig gerechnet worden ist, für überzeugend. Der Kläger hat dem Vortrag der Beklagten in der mündlichen Verhandlung nicht widersprochen. 2. Im Übrigen ist die zulässige Klage unbegründet und hat keinen Erfolg. Sofern der Bescheid einen Betrag von 24.823,06 Euro zuzüglich sieben Prozent Umsatzsteuer nicht übersteigt, erweist er sich als rechtmäßig. Insbesondere die Beitragshöhe ist nicht zu beanstanden. Entgegen der Rechtsansicht des Klägers war bei der Berechnung der Grundstücksfläche keine Deckelung auf 2.000 qm vorzunehmen. Zwar ist gem. § 5 Abs. 1 Satz 2 BGS/WAS die beitragspflichtige Grundstücksfläche bei Grundstücken von mindestens 2.000 qm Fläche (übergroße Grundstücke) in unbeplanten Gebieten bei unbebauten Grundstücken auf 2.000 qm begrenzt. Diese Regelung bezieht sich auf unbebaute Grundstück im bauplanungsrechtlichen Innenbereich. Das streitgegenständliche Grundstück befindet sich allerdings im bauplanungsrechtlichen Außenbereich, auf das Flächenbegrenzungsregeln wie in § 5 Abs. 1 Satz 2 BGS/WAS keine Anwendung finden (st.Rspr.: vgl. BayVGH, B.v. 13.11.2009 – 20 ZB 09.1786 – juris Rn. 7; B.v. 22.8.2006 – 23 ZB 06.1544 – juris Rn. 6; B.v. 31.3.1995 – 23 CS 94/3911 = NVwZ-RR 1996, 111). Bei Außenbereichsgrundstücken ist ein „angemessener Umgriff“ zur vorhandenen, den Anschlussbedarf auslösenden Bebauung vorzunehmen (vgl. Wernsmann/Geiß in BeckOK Kommunalabgabenrecht Bayern, 4. Ed. Stand 1.9.2024, Art. 5 KAG Rn. 130). Bei Campingplätzen können grundsätzlich nicht nur die mit Campingfahrzeugen belegten bzw. belegbaren Flächen angesetzt werden, sondern auch Betriebsanlagen, Grün- und Freizeitbereiche, weil dieses „Umfeld“ mit dem Betrieb eines solchen Platzes funktional verbunden ist und sich auf seine Attraktivität entscheidend auswirkt (vgl. BayVGH, U.v. 28.2.1995 – 23 B 92.3592 – juris Rn. 24 m.w.N.). Andere Unwirksamkeitsgründe sind weder vorgetragen noch ersichtlich. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Die Kosten konnten dem Kläger voll auferlegt werden, da die Beklagte nur zu einem geringen Teil unterlegen ist. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergeht gemäß § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.