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Urteil

M 12 K 24.5887

VG München, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleitung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Klage ist teilweise unzulässig und im Übrigen unbegründet. I. Die Klage ist, soweit sie auf die Aufhebung der Ziffern 6, 7, 8 und 10 des streitgegenständlichen Bescheids gerichtet ist, bereits unzulässig, da sich der Bescheid insoweit infolge der Abschiebung des Klägers am 12. März 2025 erledigt hat. 1. In den Ziffern 8 und 10 des streitgegenständlichen Bescheids wurde der Kläger unter Zwangsgeldandrohung bis zur Ausreise zu regelmäßigen Meldungen bei einer Polizeidienststelle verpflichtet. Mit der Abschiebung des Klägers hat dieser das Bundesgebiet verlassen und die Meldeverpflichtung ist damit erloschen. Insoweit geht von dieser und der zugehörigen Zwangsgeldandrohung zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt des Gerichts keine rechtliche Wirkung mehr aus. Die Klage ist damit diesbezüglich nicht mehr geeignet, eine Verbesserung der Rechtsstellung des Klägers zu bewirken. Die Klage ist damit insoweit mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. 2. Auch die (bedingte) Ankündigung bzw. Androhung der Abschiebung für den Fall einer Inhaftierung des Klägers (Ziffern 6 und 7) haben sich mit dem Vollzug der Abschiebung erledigt. Sie sind gegenstandslos geworden, da diese keine Rechtswirkung mehr entfalten. Durch den Vollzug der Abschiebung auf Grundlage von Ziffer 5 des streitgegenständlichen Bescheids ist die Ausreisepflicht des Klägers erfüllt. Eine vorherige Inhaftierung des Klägers ist nicht mehr möglich, so dass deshalb und aufgrund der zudem nunmehr erfüllten Ausreisepflicht von der vorsorglich bedingten Androhung bzw. Ankündigung der Abschiebung für den Fall der Inhaftierung des Klägers in den Ziffern 6 und 7 nunmehr keine Rechtswirkung mehr ausgeht und diese gegenstandslos sind. Auch insoweit ist die Klage mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig. 3. Die Klage ist im Übrigen zulässig. Dies gilt auch hinsichtlich der mittlerweile vollzogenen Abschiebungsandrohung (Ziffern 4 und 5 des streitgegenständlichen Bescheids). Die Abschiebungsandrohung hat sich durch ihren Vollzug nicht erledigt. Allein der Vollzug führt nicht zwingend zur Erledigung eines Verwaltungsakts und zwar auch dann nicht, wenn hiermit irreversible Tatsachen geschaffen werden. Die Erledigung eines Verwaltungsaktes tritt vielmehr erst ein, wenn dieser nicht mehr geeignet ist, rechtliche Wirkungen zu erzeugen oder wenn die Steuerungsfunktion, die ihm ursprünglich innewohnte, nachträglich entfallen ist. Insbesondere gehen von einem Verwaltungsakt, mit dem Handlungspflichten auferlegt werden, die im Wege der Ersatzvornahme vollstreckt wurden, auch weiterhin rechtliche Wirkungen für das Vollstreckungsverfahren aus. Denn der Grundverwaltungsakt bildet zugleich die Grundlage für den Kostenbescheid. Diese Titelfunktion des Grundverwaltungsaktes dauert auch nach der Vollzugsmaßnahme an (BVerwG, U.v. 25.9.2008 – 7 C 5/08 – juris Rn. 13). Dies gilt im vorliegenden Fall mit Blick auf die Kosten der Abschiebung. II. Soweit die Klage zulässig ist, ist sie unbegründet. Der streitgegenständliche Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat überdies keinen Anspruch auf die begehrte Titelverlängerung (§ 113 Abs. 5 VwGO). 1. Die in Ziff. 1 des angegriffenen Bescheids verfügte Ausweisung erweist sich als rechtmäßig. Nach der Grundsatznorm des § 53 Abs. 1 AufenthG wird ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt. Dies ist vorliegend der Fall. 1.1 Dem Kläger kommt zunächst ein erhöhter Ausweisungsschutz nach § 53 Abs. 3 und 3a AufenthG nicht zu, da er keiner der dort genannten Personengruppen angehört. 1.2 Von dem Kläger geht weiter eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung aus. Die Tatbestandsmerkmale der „öffentlichen Sicherheit und Ordnung“ im ausweisungsrechtlichen Grundtatbestand des § 53 Abs. 1 AufenthG sind im Sinne des Polizei- und Ordnungsrechts zu verstehen. Auch die Beurteilung der Gefährdung dieser Schutzgüter bemisst sich nach den im allgemeinen Polizei- und Ordnungsrecht entwickelten Grundsätzen (BVerwG, U.v. 22.2.2017 – 1 C 3/16 – juris Rn. 23). Hiernach umfasst die öffentliche Sicherheit die Unverletzlichkeit der objektiven Rechtsordnung, der subjektiven Rechte und Rechtsgüter des Einzelnen, die Funktionsfähigkeit des Staates und seiner Einrichtungen und die öffentliche Ordnung die Gesamtheit der ungeschriebenen Rechtsordnung, deren Befolgung nach den jeweils herrschenden sozialen und ethischen Anschauungen als unerlässliche Voraussetzung für ein gedeihliches Zusammenleben innerhalb eines bestimmten Gebiets angesehen wird (Fleuß in BeckOk AuslR, Stand: 1.7.2024, AufenthG § 53 Rn. 12 f. m.w.N.). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts haben Ausländerbehörden und Verwaltungsgerichte bei spezialpräventiven Ausweisungsentscheidungen und deren gerichtlicher Überprüfung eine eigenständige Prognose hinsichtlich der Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu treffen, ohne dass sie an etwaige Feststellungen der Strafgerichte rechtlich gebunden sind (vgl. zum Erfordernis etwa BVerwG, U.v. 26.2.2002 – 1 C 21/00 – juris Rn. 22). Eine Gefahr kann auch durch ein Verhalten begründet werden, welches nicht zu einer strafrechtlichen Verurteilung geführt hat und keinen der Tatbestände des § 54 AufenthG erfüllt. Die Vorschrift des § 54 AufenthG nennt die Umstände, die ein Ausweisungsinteresse begründen können, nicht abschließend. Ein Ausweisungsinteresse als Gefährdung im Sinne des § 53 Abs. 1 AufenthG kann vielmehr auch bestehen, wenn keiner der in § 54 AufenthG normierten Tatbestände erfüllt ist. Entscheidend ist allein, ob zum Entscheidungszeitpunkt eine relevante Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung vorliegt (VGH BW, B.v. 21.6.2021 – 11 S 19/21 – juris Rn. 12 f.). Bei der Prognose, ob eine Gefahr mit hinreichender Wahrscheinlichkeit droht, sind die besonderen Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, insbesondere die Höhe einer gegebenenfalls verhängten Strafe, die Schwere der konkreten Tat, die Umstände ihrer Begehung, das Gewicht des bedrohten Rechtsguts sowie die Persönlichkeit des Ausländers, unter Beachtung seiner Entwicklung und Lebensumstände bis zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt. Für die Feststellung der entscheidungserheblichen Gefahr gilt ein differenzierender Wahrscheinlichkeitsmaßstab, wonach an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts umso geringere Anforderungen zu stellen sind, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist (BVerwG, U.v. 4.10.2012 – 1 C 13.11 – juris Rn. 18). Der Rang des bedrohten Rechtsguts bestimmt dabei die mögliche Schadenshöhe, wobei keine zu geringen Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts gestellt werden dürfen (BVerwG, U.v. 10.7.2012 – 1 C 19/11 – juris Rn. 16). Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe geht von dem Kläger zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung aus. Es besteht unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände eine erhebliche Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Kläger bei einem Verbleib im Bundesgebiet weitere Straftaten begeht oder durch sein Verhalten die öffentliche Ordnung beeinträchtigt. Seine Einreise steht in enger Verbindung mit dem Tod seines Bruders sowie des in diesem Zusammenhang eingestellten Strafverfahrens. Der Kläger versucht, mit rechtsstaatlichen Mitteln durch Inanspruchnahme eines Bevollmächtigten eine Wiederaufnahme des Strafverfahrens zu erreichen. Neben diesem nicht zu beanstandenden Vorgehen hat er jedoch gleichzeitig gegenüber verschiedenen Behörden und Institutionen eine Drohkulisse aufgebaut, um so Einfluss auf strafrechtliche Ermittlungen zu nehmen und die Verurteilung von Personen zu erreichen, welche nach seiner Auffassung für den Tod seines Bruders verantwortlich sind. So hat er für den Fall einer ausbleibenden Verurteilung eine Bestrafung der vermeintlichen Täter – ggf. auch durch Familienmitglieder – in Aussicht gestellt und damit mit Selbstjustiz gedroht. Entgegen der Auffassung des Bevollmächtigten ergibt sich dies nicht nur aus der Interpretation von Gesichtsregungen des Klägers sowie der Auslegung von Äußerungen durch die damals zuständige Ausländerbehörde. Vielmehr hat er gegenüber mehreren Behörden wiederholt Aussagen getätigt und Andeutungen gemacht, welche nur in diese Richtung verstanden werden können. Nach den aktenkundigen Mitteilungen der Polizei … hat der Kläger nach Einstellung des dortigen Ermittlungsverfahrens gegenüber der Staatsanwaltschaft … sowie den dortigen Polizeibehörden u.a. geäußert, dass die Familie es regeln werde, wenn die Täter nicht inhaftiert würden und problemlos 200 Mitglieder der Familie bei der Polizei auftauchen könnten. Zudem wurden an die dortigen Behörden Unterlagen übersandt, welche aufgrund einer auf den Unterlagen befindlichen Unterschrift zumindest teilweise dem Kläger zuzuordnen sind. Hierbei handelt es sich unter anderem um Kopien von persönlichen Unterlagen eines der vermeintlichen Täter. In der Folge dieses Verhaltens kam es zu einer ersten Gefährderansprache durch die Polizei … Auch hierbei äußerte der Kläger, dass die Familie derzeit auf Gerechtigkeit durch die Justiz warte und ansonsten anders handeln werde. Diese Gefährderansprache führte zu keiner Verhaltensänderung des Klägers. Am 16. November 2023 kam es daher zu einer persönlichen Gefährderansprache durch die Polizei München. Hierbei gab der Kläger u.a. wiederum an, dass es eine Antwort der Familie geben werde, wenn keine Verurteilung der vermeintlichen Täter erfolge. In diesem Zusammenhang zeigte er zudem eine Videoaufzeichnung einer Person, welche für den Tod des Bruders verantwortlich sein soll. Der Kläger hat demnach bereits eigene Maßnahmen ergriffen, um den Aufenthaltsort der aus seiner Sicht verantwortlichen Personen ausfindig zu machen. Nach Einschätzung des Polizeipräsidiums München besteht nach Auswertung der Einlassungen des Klägers bei der Ansprache ein Risikopotenzial für Racheaktionen, falls der anwaltliche Versuch, eine Wiederaufnahme des Strafverfahrens zu erreichen, scheitert. Aus Sicht der Polizei ist besonders alarmierend, dass der Kläger wohl den Aufenthaltsort einer der Personen kennt und diese bereits aufgesucht hat. Dieser Einschätzung schließt sich das Gericht an. Auch im Rahmen einer Sicherheitsbefragung durch die Ausländerbehörde am 20. Februar 2024 machte der Kläger mehrfach deutlich, dass aus seiner Sicht eine Bestrafung der vermeintlichen Täter erfolgen muss. Zwar hat er in diesem Gespräch mehrfach angegeben, dass er zur Erreichung des Ziels einen Anwalt beauftragt habe und er selbst kein Krimineller sei. Allerdings hat er zudem mehrfach geäußert, dass er Gerechtigkeit erreichen und eine Lösung finden werde. Dabei hat er auf Nachfrage, wie er dies erreichen will, mehrfach geäußert: „you better don’t know“. Im Gespräch gab er zudem an, dass die Polizei dafür bezahlen werde, wenn die Täter nicht eingesperrt werden. Zudem äußerte er, dass es leicht sei, einen Menschen zu erschießen, und es in Albanien viele Waffen und die Mafia gebe. In der Gesamtschau ergibt sich, dass es für den Kläger unabdingbar ist, dass die vermeintlichen Täter zur Rechenschaft gezogen werden. Dabei hat er mehrfach geäußert und gutgeheißen, dass dieses Ziel notfalls auch außerhalb der staatlichen Strukturen verfolgt wird. Zwar handelt es sich bei den diesbezüglichen Einlassungen nicht um die Ankündigung konkreter Schritte oder Maßnahmen, sondern um eher vage Formulierungen. Allerdings lässt sich aus den Gesamtumständen nicht ableiten, dass es sich hierbei nur um nicht ernst gemeinte Äußerungen handelt. Dies ergibt sich vor allem daraus, dass der Kläger die Namen der vermeintlichen Täter kennt und wohl in einem Fall diesen bereits persönlich aufgesucht hat, zumindest aber im Besitz eines Videos ist, welches diesen bei der Arbeit zeigt. Ferner ist der Kläger im Besitz einer Kopie des Visums im Reisepass dieser Person. Hieraus wird deutlich, dass er in der Lage war, sich Informationen über die näheren Lebensumstände der Betroffenen sowie Zugang zu deren persönlichen Daten zu verschaffen. Gerade aus diesem Verhalten ergibt sich auch nach Einschätzung der Polizei, der sich das Gericht anschließt, eine erhebliche Gefahr dafür, dass etwaige Vergeltungshandlungen durchgeführt werden. Beachtlich ist hierbei auch, dass der Kläger an seinem Verhalten trotz mehrfacher Ansprachen der Behörden und auch trotz des Hinweises auf die möglichen Folgen für seinen Aufenthaltsstatus festgehalten hat. Zuletzt hat er überdies am 3. Mai 2024 auch gegenüber einer Mitarbeiterin der Ausländerbehörde der Landeshauptstadt München ein Bild eines blutigen Messers gezeigt, um eine schnellere Bearbeitung seines Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zu erreichen. Dies kann nach Auffassung des Gerichts nur als Versuch der Einschüchterung verstanden werden. Der Kläger wurde hierfür wegen Bedrohung auch zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen verurteilt. Der Kläger bringt durch sein gesamtes Verhalten zum Ausdruck, dass es ihm an der erforderlichen Akzeptanz des staatlichen Gewaltmonopols fehlt. Auch wenn er derzeit noch die Möglichkeiten des Rechtsstaats nutzt, hat er mehrfach und ernsthaft das Gewaltmonopol des Staates in Frage gestellt und auch durch den Aufbau einer Drohkulisse versucht, auf Behördenentscheidungen Einfluss zu nehmen und hierbei in einem Fall sogar bereits die Schwelle zur Strafbarkeit überschritten. Unter Berücksichtigung der Informationen, die sich der Kläger bereits zur Person des vermeintlichen Haupttäters beschafft hat sowie der bewussten Gefährdung seines Aufenthaltsstatus durch die fortdauernd getätigten Äußerungen, wird deutlich, dass mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr besteht, dass er eine endgültige negative Entscheidung der Strafverfolgungsbehörden nicht akzeptieren, sondern selbst Maßnahmen zur Bestrafung der Täter ergreifen oder ermöglichen wird. Damit besteht zur Überzeugung des Gerichts eine hinreichende Gefahr für die Verübung von Selbstjustiz und damit auch für die körperliche Unversehrtheit der vermeintlichen Täter. Aus dem Aufenthalt und bisher gezeigten Verhalten des Klägers ergibt sich damit eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Bundesgebiet. Bei den bedrohten Schutzgütern des staatlichen Gewaltmonopols und der körperlichen Unversehrtheit handelt es sich überdies um Schutzgüter von besonders hohem Gewicht, so dass an die Feststellung einer Gefährdungslage überdies keine zu hohen Anforderungen zu stellen sind. 1.3 Bei der nach § 53 Abs. 1 AufenthG erforderlichen Abwägung zwischen Ausweisungs- und Bleibeinteresse überwiegt bei Berücksichtigung der in § 53 Abs. 2 AufenthG genannten Kriterien sowie aller sonstigen Umstände im Fall des Klägers das öffentliche Interesse an der Ausreise. Die Ausweisung ist angesichts der Gesamtumstände und unter Berücksichtigung der Anforderungen des Art. 6 GG und Art. 8 EMRK nicht unverhältnismäßig. § 53 AufenthG gestaltet die Ausweisung als Ergebnis einer umfassenden, ergebnisoffenen Abwägung aller Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes aus. Sofern das öffentliche Interesse an der Ausreise das Interesse des Ausländers am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt, ist die Ausweisung rechtmäßig. In die Abwägung nach § 53 Abs. 1 AufenthG sind die in §§ 54, 55 AufenthG vorgesehenen Ausweisungs- und Bleibeinteressen mit der im Gesetz vorgenommenen grundsätzlichen Gewichtung einzubeziehen. Neben den dort explizit aufgeführten Interessen sind aber noch weitere, nicht ausdrücklich benannte sonstige Bleibe- oder Ausweisungsinteressen denkbar. Die Katalogisierung in den §§ 54, 55 AufenthG schließt die Berücksichtigung weiterer Umstände – wie bereits dargestellt – nicht aus (BT-Drs. 18/4097, S. 49). Nach § 53 Abs. 2 AufenthG sind bei der Abwägung nach den Umständen des Einzelfalles insbesondere die Dauer des Aufenthalts, die persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen des Ausländers im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat, die Folgen der Ausweisung für Familienangehörige und Lebenspartner sowie die Tatsache, ob sich der Ausländer rechtstreu verhalten hat, zu berücksichtigen. Auch die Aufzählung der in § 53 Abs. 2 AufenthG genannten Kriterien ist dabei nicht abschließend (BT-Drs. 18/4097, S. 50). Es sind für die Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der Ausweisung maßgeblich auch die Kriterien des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte heranzuziehen (vgl. nur EGMR, U.v. 18.10.2006 – Üner, Nr. 46410/99 – juris; EGMR, U.v. 2.8.2001 – Boultif, Nr. 54273/00 – InfAuslR 2001, 476-481). Hiernach sind vor allem die Art und die Schwere der vom Ausländer begangenen Straftaten, die Dauer des Aufenthaltes in dem Land, aus dem er ausgewiesen werden soll, die seit der Begehung der Straftat verstrichene Zeit und das seitherige Verhalten des Ausländers, die Staatsangehörigkeit der betroffenen Personen, die familiäre Situation des Ausländers, ob zu der Familie Kinder gehören und welches Alter diese haben, sowie die Ernsthaftigkeit der Schwierigkeiten, welche die Familienangehörigen voraussichtlich in dem Staat ausgesetzt wären, in den der Ausländer ausgewiesen werden soll, die Belange und das Wohl der Kinder und die Stabilität der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen zum Gastland und zum Zielland zu berücksichtigen (VG Oldenburg, U.v. 11.1.2016 – 11 A 892/15 – juris Rn. 24). Der Kläger hält sich erst seit dem Frühjahr 2023 dauerhaft im Bundesgebiet auf und war bis zum 31. Januar 2024 im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis. Eine eigene Familie hat er bislang nicht gegründet. Ein vertyptes Bleibeinteresse nach § 55 AufenthG liegt beim Kläger nicht vor. Er hat während seines Aufenthalts im Bundesgebiet jedoch gearbeitet und einen Integrationskurs besucht und damit trotz seines relativ kurzen Aufenthalts eine gewisse Integration im Bundesgebiet erreicht. Allerdings zeigt sein Verhalten deutlich, dass er nicht im Rechts- und Gesellschaftssystem der Bundesrepublik angekommen ist. Das Strafmonopol des Staates ist ein Grundpfeiler der Bundesrepublik Deutschland. Dass der Kläger dieses nicht respektiert, wird durch die dargestellten und ernst zu nehmenden Drohungen mit Selbstjustiz gegenüber den Behörden deutlich. Sowohl das Strafmonopol als auch im vorliegenden Fall die körperliche Unversehrtheit Dritter sind dabei Rechtsgüter von hohem Wert, welche vorliegend durch den Kläger gefährdet sind. Zudem besteht vorliegend auch ein vertyptes schwerwiegendes Ausweisungsinteresse i.S.d. § 54 Abs. 2 Nr. 10 AufenthG, da der Kläger wegen Bedrohung zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen verurteilt worden ist und in einem Fall ein Ermittlungsverfahren wegen Erschleichen von Leistungen nach § 154 Abs. 1 StPO eingestellt wurde. Der Kläger hat damit nicht nur vereinzelt und geringfügig gegen Rechtsvorschriften verstoßen. Der Kläger hat sich ungeachtet davon überdies während seines vergleichsweise kurzen Aufenthalts nicht derart irreversibel in die deutschen Lebensverhältnisse eingefügt, dass ihm ein Leben in Albanien unzumutbar wäre. Er ist dort aufgewachsen und hat bis zu seinem Umzug dort gelebt. Seine Familie lebt auch weiterhin dort. Für den Kläger bestehen im Falle einer Rückkehr damit weder unüberwindbare kulturelle noch sprachliche Hürden, sodass ihm dort eine Integration möglich sein wird. Als junger Mann ist der Kläger in der Lage, sich in Albanien eine Existenzgrundlage aufzubauen und seinen Lebensunterhalt mit Arbeit selbst zu bestreiten. Dies gilt insbesondere, da er dort offensichtlich auf ein breites Netzwerk familiärer Unterstützung zurückgreifen kann. Unter Berücksichtigung der Rechtsgüter, die durch das Verhalten des Klägers bedroht sind, fällt nach alledem die nach § 53 Abs. 1, Abs. 2 AufenthG zu treffende Gesamtabwägung zulasten des Klägers aus. Das Ausweisungsinteresse überwiegt das Bleibeinteresse. Die Folgen der Ausweisung treffen ihn zwar schwer, sind aber nicht unzumutbar. Die Ausweisung steht auch mit Art. 8 EMRK im Einklang, da sie gesetzlich vorgesehen ist (§ 53 Abs. 1 AufenthG) und einen in dieser Bestimmung aufgeführten legitimen Zweck, nämlich die Verteidigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und die Verhinderung von Straftaten, verfolgt. Die Ausweisung ist die geeignete, erforderliche und angemessene Maßnahme, um den beabsichtigten Zweck durchzusetzen. Durch ein anderes, milderes Mittel kann der mit ihr verfolgte Zweck vorliegend nicht erreicht werden. Im Ergebnis ist die Ausweisung des Klägers daher verhältnismäßig und rechtmäßig und zur Wahrung des mit ihr verfolgten Interesses unerlässlich. 2. Auch die in Ziff. 3 des angegriffenen Bescheids getroffene Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots mit einer Dauer von 6 Jahren ab der Ausreise/ Abschiebung erweist sich als rechtmäßig. Die Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots beruht auf § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG. Es ist nach § 11 Abs. 2 Satz 3 AufenthG von Amts wegen zu befristen. Nach § 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG ist über die Länge der Frist nach Ermessen zu entscheiden. Sie darf gemäß § 11 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. Abs. 5 AufenthG fünf Jahre nur überschreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Die Frist soll in diesem Fall zehn Jahre nicht überschreiten. Bei der Bestimmung der Länge der Frist sind in einem ersten Schritt das Gewicht des Ausweisungsgrundes und der mit der Ausweisung verfolgte Zweck zu berücksichtigen; es bedarf einer prognostischen Einschätzung im Einzelfall, wie lange das Verhalten des Betroffenen das öffentliche Interesse an der Gefahrenabwehr zu tragen vermag. In einem zweiten Schritt ist die so ermittelte Frist an höherrangigem Recht, d.h. verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen und den Vorgaben aus Art. 8 EMRK, zu überprüfen und gegebenenfalls zu verkürzen; dieses normative Korrektiv bietet den Ausländerbehörden und den Gerichten ein rechtsstaatliches Mittel, um die fortwirkenden einschneidenden Folgen des Einreise- und Aufenthaltsverbots für die persönliche Lebensführung des Betroffenen zu begrenzen (vgl. BayVGH, U.v. 25.8.2015 – 10 B 13.715 – juris Rn. 56). Diese vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten Grundsätze (BVerwG, U.v. 14.5.2013 – 1 C 13.12- juris Rn. 32; U.v. 13.12.2012 – 1 C 14/12 – InfAuslR 2013, 141 Rn. 13 ff.; U.v. 14.5.2013 – 1 C 13/12 – NVwZ-RR 2013, 778 Rn. 32 f.) gelten auch im Rahmen der geänderten Fassung des § 11 AufenthG fort (BayVGH, B.v. 13.5.2016 – 10 ZB 15.492 – juris Rn. 4; BayVGH, U.v. 28.6.2016 – 10 B 15.1854 – Rn. 50). Das Verwaltungsgericht hat innerhalb der Grenzen des § 114 VwGO nur zu prüfen, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht wurde. Ausgehend davon ist die Befristung nicht zu beanstanden. Ermessensfehler im Sinne von § 114 VwGO sind nicht ersichtlich. Die in § 11 Abs. 3 Satz 2 AufenthG genannte Höchstfrist ist vorliegend bedeutungslos, weil von dem Kläger eine schwerwiegende Gefahr für öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht (vgl. o.). Die behördliche Entscheidung hält sich in dem von § 11 Abs. 5 AufenthG festgelegten Rahmen. Die Ausländerbehörde hat zutreffend das Gewicht des Ausweisungsgrundes und den mit der Ausweisung verfolgten Zweck sowie die Bindungen des Klägers berücksichtigt. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird zur weiteren Begründung auf die zutreffenden Ausführungen im angegriffenen Bescheid, denen das Gericht folgt, verwiesen (§ 117 Abs. 5 VwGO). Angesichts des Rangs der gefährdeten Rechtsgüter und der erheblichen Gefahr ist auch unter Berücksichtigung höherrangigen Rechts, d.h. der verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen der Art. 6 GG und der Vorgaben des Art. 8 EMRK, die festgesetzte Frist in Höhe von 6 Jahren rechtlich nicht zu beanstanden. 3. Der Kläger hat zudem keinen Anspruch auf die beantragte Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis (Ziffer 2 des angegriffenen Bescheids). Der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis steht bereits die Sperrwirkung des infolge der verfügten Ausweisung erlassenen Einreise- und Aufenthaltsverbots (vgl. o.) entgegen (§ 11 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. Satz 1 AufenthG). Einem ausgewiesenen Ausländer kann auch bei Vorliegen der Voraussetzungen eines Anspruchs nach dem Aufenthaltsgesetz kein Aufenthaltstitel erteilt werden. Seit Inkrafttreten der Neufassung des § 11 AufenthG ist diese Sperre unmittelbare Folge des Einreise- und Aufenthaltsverbots, das als eigenständiger Verwaltungsakt erlassen wird. Der Eintritt der Sperre setzt nur voraus, dass das Einreise- und Aufenthaltsverbots wirksam erlassen worden ist, was vorliegend der Fall ist. Überdies erfüllt der Kläger jedenfalls nicht die allgemeine Erteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG, da ein Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 2 Nr. 10 AufenthG vorliegt (vgl.o.). 4. Die Ausreiseaufforderung unter Fristsetzung und die Androhung der Abschiebung nach Albanien (Ziffern 4 und 5 des angegriffenen Bescheids) beruhen auf § 59 AufenthG und sind rechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. IV. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. Zivilprozessordnung (ZPO).