Urteil
M 22 K 24.7838
VG München, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleiche Höhe leistet. Die zulässige Klage ist unbegründet, da der Bescheid formell und materiell rechtmäßig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die streitgegenständlichen Anordnungen zur Hundehaltung (Nrn. 1 bis 3 des Bescheids vom 25.11.2024) finden ihre Rechtsgrundlage in Art. 18 Abs. 2 LStVG. Nach dieser Vorschrift können die Gemeinden insbesondere zum Schutz von Leben, Gesundheit oder Eigentum Anordnungen für den Einzelfall zur Haltung von Hunden treffen. Der Tatbestand des Art. 18 Abs. 2 LStVG erfordert das Vorliegen einer konkreten Gefahr, also einer Sachlage, bei der die hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass in absehbarer Zeit der abzuwehrende Schaden eintritt. 1. Die Beklagte hat bei Erlass des streitgegenständlichen Bescheids zutreffend angenommen, von dem Hund B. gehe eine konkrete Gefahr für jene Rechtsgüter aus. 1.1. Das Gebrauchmachen von den sicherheitsrechtlichen Befugnissen zur Gefahrenabwehr setzt die Prognose einer weiteren konkreten Gefahr voraus. Gerade im Bereich des Art. 18 Abs. 2 LStVG müssen die Sicherheitsbehörden in der Regel auf der Grundlage von Vorfällen tätig werden, zu denen lediglich die Aussagen der Halter der an den Vorfällen beteiligten Hunde vorliegen. Typischerweise stellen die beteiligten Hundehalter den Ablauf derartiger Vorfälle jeweils aus ihrer Sicht und daher unterschiedlich dar. Weitere Möglichkeiten zur Aufklärung eines solchen Vorfalls stehen den Sicherheitsbehörden in der Regel nicht zur Verfügung. Trotzdem kann die Sicherheitsbehörde eine Anzeige, aus der sich – ihre Richtigkeit unterstellt – eine von einem Hund ausgehende konkrete Gefahr ergibt, nicht ignorieren. Die Behörde ermittelt daher, soweit es ihr möglich ist, ob ein Sachverhalt vorliegt, welcher die Prognose trägt, von dem Hund gehe eine konkrete Gefahr für die von Art. 18 Abs. 2 LStVG geschützten Rechtsgüter aus. Hierbei hat sie zu prüfen, ob irgendwelche Gründe dafürsprechen, dass die erstattete Anzeige nicht glaubwürdig ist, etwa, weil sie auf persönlichen Motiven beruhen könnte oder mit ausgeprägtem Belastungseifer erfolgte. Liegen derartige Anhaltspunkte nicht vor, so darf die Behörde grundsätzlich von der Richtigkeit einer Anzeige, die einen Vorfall detailliert und nachvollziehbar schildert, ausgehen (Schwabenbauer in BeckOK, 25. Ed. 15.10.2024, LStVG, Art. 18 Rn. 76 f. m.w.N.) Denn für die grundsätzliche Glaubwürdigkeit einer nicht anonym erstatteten Anzeige spricht zum einen die allgemeine Lebenserfahrung, derzufolge jede Anzeigeerstattung eine Unannehmlichkeit im Hinblick auf den damit verbundenen Zeitaufwand, aber auch im Hinblick darauf bedeutet, dass angezeigte Hundehalter auf derartige Anzeigen häufig ihrerseits mit Einschüchterungsversuchen, Beleidigungen oder auch rechtlichen Schritten wie „Gegenanzeigen“ reagieren. Zum anderen würde sich derjenige, der wider besseren Wissens eine derartige Anzeige bei einer Behörde erstatten würde, sogar nach § 164 StGB wegen falscher Verdächtigung strafbar machen (Schenk/Seidel in Bengl/Berner/Emmerig, Stand April 2024, Art. 18 LStVG Rn. 35 m.w.N.). Eine vollständige nachträgliche Aufklärung des tatsächlichen Ablaufs eines Vorfalls, wie sie in einem förmlichen Strafverfahren erfolgen würde, ist als Voraussetzung für ein sicherheitsrechtliches Einschreiten demgegenüber gerade nicht erforderlich (vgl. Schwabenbauer in BeckOK, 25. Ed. 15.10.2024, LStVG, Art. 18 Rn. 53 m.w.N.). 1.2. Im vorliegenden Fall waren der Beklagten Tatsachen bekannt, aus denen sie zutreffend eine von dem Hund B. ausgehende konkrete Gefahr prognostiziert hat. So durfte sie grundsätzlich davon ausgehen, dass es sich bei dem Hund um den Rüden B. gehandelt hat. Zum einen hat schon die Klagepartei nicht substantiiert bestritten, dass die Ehefrau des Klägers mit den beiden Schäferhunden zum Zeitpunkt des Vorfalls vor Ort war. Die Geschädigte und Anzeigeerstatterin konnte schlüssig erklären, weshalb sie die Ehefrau des Klägers erkannt hat und eine auf sie passende Personenbeschreibung abgeben. Es erscheint ebenfalls schlüssig, dass sie den deutlich größeren Rüden B. vom Weibchen unterscheiden konnte. Zum anderen gab es mit B. in der jüngeren Vergangenheit bereits einen ähnlichen Vorfall, der ebenfalls in der Anordnung einer Leinenpflicht mündete und Gegenstand einer gerichtlichen Auseinandersetzung war (BayVGH, B.v. 3.4.2025 – 10 ZB 25.205 – juris; VG München, U.v. 21.11.2024 – 22 K 23.2712 – juris). Ebenso durfte die Beklagte der Aussage der Anzeigeerstatterin vorliegend Glauben schenken. Sie hat den Vorfall nachvollziehbar geschildert, hat Unterlagen über ihre ärztliche Untersuchung und Behandlung sowie die ihres Hundes vorgelegt, welche die Verletzungen an Mensch und Hund im Einzelnen benennen, hat polizeilich angefertigte Fotos vorgelegt, welche eine Verletzung an ihrem Bein sowie am Hund zeigen, hat sich namentlich zu der Anzeige bekannt und diese auch bei der Polizei gestellt und tritt nicht mit erkennbarem Belastungseifer auf. Zudem entspricht dieser Vorfall auch der Art nach dem oben geschilderten früheren Vorfall mit B. Gleichzeitig wurde von Klägerseite kein Argument vorgetragen, weshalb die Anzeigeerstatterin – für den Fall, dass es keinen Vorfall gegeben haben sollte – diese Geschichte trotz aller damit verbundenen Unannehmlichkeiten und erheblichen Risiken erfunden haben sollte. Das pauschale Bestreiten stellt vielmehr eine reine Schutzbehauptung dar. 2. Die Anordnungen sind auch ermessensgerecht. 2.1. Da von großen Hunden, die auf öffentlichen Straßen und Wegen mit relevantem Publikumsverkehr frei herumlaufen, eine konkrete Gefahr für Leib und Leben Dritter ausgeht, auch wenn es in der Vergangenheit noch nicht zu konkreten Beißvorfällen gekommen ist, erscheint die Anordnung des Leinenzwangs (Nr. 1 des Bescheids) auch schon ohne Beißvorfall grundsätzlich als Mittel der Wahl (stRspr, vgl. nur BayVGH, B.v. 3.4.2025 – 10 ZB 25.205 – juris Rn. 9; B.v. 3.5.2017 – 10 CS 17.405 – juris Rn. 5 m.w.N.). Den Tierwohlinteressen ist dadurch Rechnung getragen, dass B. außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile auf übersichtlichen Freiflächen grundsätzlich Freiauslauf gewährt werden darf (Nr. 1 Sätze 2 und 3 des Bescheids). 2.2. Auch die Anordnung des Maulkorbzwangs (Nr. 2 des Bescheids) begegnet keinen Bedenken. Bei dem Anlassvorfall am 16. Oktober 2024 kam es zu Bissverletzungen an einem Menschen sowie einem fremden Hund (vgl. oben 1.2.). Ein Maulkorb ist ein geeignetes Mittel, der Gefahr von Bissverletzungen durch einen Hund entgegenzuwirken. Die streitgegenständliche Anordnung ist auch im engeren Sinn verhältnismäßig. Ein Maulkorb hat grundsätzlich eine geringe Eingriffsintensität für den Halter, da er nur einmal angelegt werden muss, den Erfordernissen des Tierschutzes entspricht und den Hund nicht unerträglich beeinträchtigt (BayVGH, B.v. 9.11.2006 – 24 CS 06.2766 – juris Rn. 22 m.w.N.). Auch die Kombination des Maulkorbzwangs mit der Leinenpflicht ist vorliegend verhältnismäßig. Es besteht eine hinreichend konkrete Wahrscheinlichkeit dafür, dass es durch B. trotz Ausführens mit angelegter Leine zu Beißvorfällen kommt. Dies zeigt sich darin, dass es auch beim Anlassvorfall vom 16. Oktober 2024 zu einem Beißvorfall kommen konnte, obwohl B. angeleint ausgeführt wurde. Es handelt sich hierbei bereits um den zweiten gerichtsbekannten Vorfall dieser Art, zudem schildert die Anzeigeerstatterin und Geschädigte einen weiteren, nicht aktenkundigen Vorfall vergleichbarer Art mit B. Hierin zeigt sich, dass eine Leinenpflicht alleine nicht ausreicht, um die von B. ausgehenden Gefahren abzuwehren. Als milderes Mittel vor einer Haltungsuntersagung erscheint eine kombinierte Anordnung von Leinen- und Maulkorbzwang daher vorliegend als ermessensgerecht (vgl. BayVGH, B.v. 24.5.2022 – 10 CS 22.865 – juris Rn. 5 ff.; B.v. 4.2.2019 – 10 ZB 17.802 – juris Rn. 3, 5). 2.3. Keinen Bedenken begegnet die Formulierung von Anforderungen an die Person des Hundeführers (Nr. 3 des Bescheids). Insbesondere die Leinenpflicht wäre gerade bei einem großen Hund nicht effektiv, wenn der Hundeführer nicht Gewähr dafür trägt, dass er sowohl körperlich als auch psychisch jederzeit in der Lage ist, die Leine zu halten (vgl. BayVGH, B.v. 4.2.2019 – 10 ZB 17.802 – juris Rn. 3, 5). 2.4. Die Zwangsgeldandrohung (Nr. 5 des Bescheids) ist ebenfalls rechtmäßig. Das Zwangsgeld erscheint der Höhe nach angemessen und ist bei entsprechenden Anordnungen üblich. 2.5. Schließlich bestehen keine Bedenken im Hinblick auf die Kostenentscheidung (Nrn. 6 und 7 des Bescheids). 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit resultiert aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.