Urteil
M 8 K 24.4361
VG München, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
I. Die Klage wird abgewiesen II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1. Gemäß § 101 Abs. 2 VwGO konnte über die Klage ohne weitere mündliche Verhandlung entschieden werden, da die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erklärt haben. 2. Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten Baugenehmigung, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. 2.1 Nach Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 BayBO ist die Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem Bauvorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen sind. Vorliegend findet nach Art. 59 BayBO das vereinfachte Genehmigungsverfahren statt, da kein Sonderbau im Sinne vom Art. 2 Abs. 4 BayBO errichtet werden soll. Ein Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung im vereinfachten Genehmigungsverfahren nach Art. 68 Abs. 1, Art. 59 BayBO setzt unter anderem voraus, dass das Vorhaben den bauplanungsrechtlichen Vorschriften der §§ 29 bis 38 BauGB entspricht. Die planungsrechtliche Zulässigkeit richtet sich vorliegend hinsichtlich des einfachen übergeleiteten Baulinienplans, der Baugrenzen festsetzt, nach § 30 Abs. 3 BauGB und im Übrigen nach § 34 Abs. 1 BauGB. 2.2 Nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB bedarf ein Vorhaben unter anderem einer gesicherten Erschließung. 2.2.1 Wann ein Vorhaben über eine ausreichende (verkehrliche) Erschließung verfügt, ist in § 34 BauGB nicht festgelegt. Welche Anforderungen an die verkehrliche Erschließung im Einzelnen zu stellen sind, richtet sich nach dem konkreten Vorhaben, das auf einem Grundstück errichtet werden soll (BVerwG, B.v. 2.9.1999 – 4 B 47/99 – juris Rn. 5; BayVGH, U.v. 18.1.2022 – 1 B 19.1616 – juris Rn. 26; B.v 8.4.2019 – 1 CS 19.261 – juris Rn. 16). Die Zuwegung muss von ihrer Breite und Beschaffenheit die Zufahrt von Kraftfahrzeugen, besonders solchen der Polizei, der Feuerwehr, des Rettungsdienstes und der Ver- und Entsorgung, ermöglichen (BVerwG, B.v. 2.9.1999 – 4 B 47/99 – juris Rn. 5; BayVGH, U.v. 18.1.2022 – 1 B 19.1616 – juris Rn. 26). Dabei verlangt das Bauplanungsrecht nicht schlechthin, dass das Grundstück mit Großfahrzeugen erreichbar sein muss (BVerwG, U.v. 4.6.1993 – 8 C 33/91 – BVerwGE 92, 304, juris Leitsatz 1 und Rn. 13; BayVGH, U.v. 18.1.2022 – 1 B 19.1616 – juris Rn. 26; B.v. 8.4.2019 – 1 CS 19.261 – juris Rn. 16). Gesichert ist die Erschließung, wenn damit gerechnet werden kann, dass sie bis zur Herstellung des Bauwerks (spätestens bis zur Gebrauchsabnahme) funktionsfähig angelegt ist, und wenn ferner damit zu rechnen ist, dass sie auf Dauer zur Verfügung stehen wird (BayVGH, U.v. 18.1.2022 – 1 B 19.1616 – juris Rn. 26; B.v 8.4.2019 – 1 CS 19.261 – juris Rn. 16; OVG MV, U.v. 14.6.2016 – 3 L 177/06 – juris Rn. 71; BVerwG, U. v. 10.9.1976 – IV C 5.76 – DVBl. 1977, 41, juris Rn. 27; zur dauerhaften Verfügbarkeit siehe auch BVerwG, U.v. 3.5.1988 – 4 C 54/85 – juris Rn. 14). Fehlt es an einer unmittelbaren Verbindung zu einer öffentlichen Straße, so muss die Zugänglichkeit abgesichert werden. Dies kann zum Beispiel öffentlich-rechtlich durch Baulast oder dinglich durch Grunddienstbarkeit geschehen. Eine bloß schuldrechtliche Vereinbarung genügt hingegen nicht (BVerwG, U.v. 3.5.1988 – 4 C 54/85 – juris Rn. 14; BayVGH, B.v 8.4.2019 – 1 CS 19.261 – juris Rn. 16). 2.2.2 Dies berücksichtigend ist für das Vorhaben vorliegend die Erschließung nicht gesichert. Die Baugenehmigung ist dem Vorhaben daher zu versagen. Das westliche Grundstück ist nicht mit Kraftfahrzeugen anfahrbar, denn der öffentliche Grünstreifen, der das Grundstück von der H. straße trennt, kann nicht mit Kraftfahrzeugen befahren werden. Es handelt sich dabei um eine mit Bäumen bewachsene, unbefestigte Rasenfläche. Auch andere Zufahrtsmöglichkeiten bestehen nicht. Insbesondere ist – jedenfalls derzeit – eine Nutzung der anderen in der näheren Umgebung vorhandenen Zufahrten über die Grünfläche (z.B. die Zufahrt zum östlichen Grundstück oder die Zufahrt zum Nachbargrundstück FlNr. 366/93 Gemarkung T. , H. str. 38) nicht möglich, da diese nicht bis an das westliche Grundstück heranreichen. Außerdem ist nicht sichergestellt, dass die Zufahrt im Zeitpunkt der Fertigstellung des Bauvorhabens vorhanden sein und anschließend auf Dauer zu Verfügung stehen wird. Es erscheint nach derzeitigem Stand nicht wahrscheinlich, dass bis zur Fertigstellung des Bauvorhabens eine auch für die dauerhafte Nutzung rechtlich abgesicherte Zufahrt hergestellt werden kann. Noch fehlt es an einer rechtlichen Absicherung einer etwaigen Zufahrt. Darüber hinaus bestehen zum Zeitpunkt der Entscheidung keine Anhaltspunkte dafür, dass sich dies bis zur Fertigstellung des Bauvorhabens ändern wird, da die Beteiligten bislang keine von beiden Seiten akzeptierte Lösung für die Zufahrtsproblematik finden konnten. 2.2.3 Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Erschließung. Ein Anspruch auf Herstellung der Erschließung besteht gemäß § 123 Abs. 3 BauGB grundsätzlich nicht. Der Erschließungsumfang im unbeplanten Innenbereich ist grundsätzlich auf das beschränkt, was in der maßstabsbildenden näheren Umgebung bereits vorhanden ist (BVerwG, B.v. 3.4.1996 – 4 B 253/95 – juris Rn. 15; B.v. 30.11.1979 – 4 B 174/79 – jurisRn. 8; Söfker/Hellriegel in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Baugesetzbuch, Werkstand: 157. EL November 2024, § 34 Rn. 65; Kment in: Jarass/Kment, Baugesetzbuch, 3. Auflage 2022, § 34 Rn. 43). Der Bauherr eines Vorhabens nach § 34 BauGB hat sich daher – anders als im Planbereich nach § 30 BauGB – grundsätzlich mit dem Erschließungszustand abzufinden, den er antrifft (BVerwG, U.v. 19.9.1986 – 4 C 15/84 – BVerwGE 75, 34, juris Rn. 34; OVG MV, U.v. 14.6.2016 – 3 L 177/06 – juris Rn. 72). Anders als in einem durch Bebauungsplan überplanten Gebiet oder im Außenbereich ist die Gemeinde bei einem Bauvorhaben im unbeplanten Innenbereich auch in der Regel nicht verpflichtet, ein angemessenes Erschließungsangebot des Bauherrn anzunehmen (BVerwG, B.v. 7.1.1977 – IV B 202.76 – juris Rn. 4; OVG NW, U.v. 16.3.1979 – XI A 659/77 – juris Rn. 33-38; Söfker/Hellriegel in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Baugesetzbuch, Werkstand: 157. EL November 2024, § 34 Rn. 65; Wolfgang Rieger in: Schrödter, Baugesetzbuch, 9. Auflage 2019, § 34 Rn. 73). 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.