Urteil
M 10 K 22.4319
VG München, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. 1. Die zulässige Klage ist unbegründet und hat in der Sache keinen Erfolg. Der Bescheid der Beklagten vom 15. Februar 2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Landratsamts R. vom 2. August 2022 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage für die Erhebung des pauschalen Jahreskurbeitrags durch die streitgegenständlichen Bescheide ist die Kurbeitragssatzung der Beklagten vom 9. November 2018, geändert durch die 1. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung eines Kurbeitrags in der Gemeinde A. vom 17. August 2021. Diese Kurbeitragssatzung beruht auf Art. 7 KAG. Gemäß Art. 7 Abs. 1 Satz 1 KAG können Gemeinden, die ganz oder teilweise u.a. als Luftkurort anerkannt sind, im Rahmen der Anerkennung zur Deckung ihres Aufwands für Einrichtungen und Veranstaltungen, die Kur- oder Erholungszwecken der Kurgäste dienen, einen Beitrag erheben. Danach ist die Beklagte als Luftkurort grundsätzlich befugt, einen Kurbeitrag zu erheben. a) Die Kurbeitragssatzung ist formell und materiell rechtmäßig. Die Kurbeitragssatzung ist gem. Art. 26 Abs. 2 Satz 1 BayGO auszufertigen. Dies gebietet das in Art. 20 Abs. 3 GG und Art. 3 Abs. 1 BV verfassungsrechtlich verankerte Rechtsstaatsprinzip, das die Identität der anzuwendenden Norm und ihres Inhalts mit dem vom Normgeber Beschlossenen verlangt. Durch die Ausfertigung wird die Satzung als Originalurkunde hergestellt, die den Willen des Normgebers nach außen wahrnehmbar macht; zudem wird bestätigt und sichergestellt, dass der Inhalt der als Satzung beschlossenen Kurbeitragspflicht mit dem Willen des Gemeinderats übereinstimmt (sog. „Identitätsfunktion“ bzw. „Beurkundungs- und Gewährleistungsfunktion“, vgl. BayVGH, U.v. 5.10.2021 – 15 N 21.1470 – juris Rn. 41). Der formellen Wirksamkeit der Kurbeitragssatzung steht nicht entgegen, dass ihre Anlage, die Karte zur Abgrenzung der Kurbezirke, die Bestandteil der Satzung ist, nicht gesondert ausgefertigt worden ist, wie sich aus den originalen Satzungsunterlagen ergibt und von der Beklagten eingeräumt wurde. Nach ständiger Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs muss eine Karte, die zum Normbestandteil wird, eindeutig bestimmbar sein. Dies erfordert im Regelfall eine gesonderte Ausfertigung der Karte. Eine fehlende gesonderte Ausfertigung ist jedoch unschädlich, wenn Zweifel an der Identität der in Bezug genommenen Karte auf andere Weise ausgeschlossen sind. Dies ist dann der Fall, wenn alle Seiten der Satzung fest miteinander verbunden sind oder wenn zwischen dem ausgefertigten Teil der Satzung und der nicht ausgefertigten Anlage eine „gedankliche Schnur“ besteht (vgl. statt vieler: BayVGH, U.v. 13.12.2021 – 15 N 20.1649 – juris Rn. 23; U.v. 5.10.2021 – 15 N 21.1470 – juris Rn. 41; B.v. 20.1.2021 – 15 CS 20.2892 – juris Rn. 19 ff.; B.v. 25.4.2002 – 1 ZB 00.859 – juris Rn. 12 m.w.N.; VG München, U.v. 15.12.2022 – M 10 K 20.6307 – juris Rn. 29 f.). Diesen Anforderungen genügt die vorliegende Kurbeitragssatzung, weil jedenfalls eine hinreichende „gedankliche Schnur“ zwischen ausgefertigtem Satzungstext und der nicht ausgefertigten Karte besteht. Zwar sind Satzungstext und Karte nicht körperlich fest, z.B. durch eine Heftklammer, miteinander verbunden. Allerdings ist die Karte mit der Überschrift „Anlage zu § 2 Abs. 3 der Kurbeitragssatzung vom 9. November 2018“ versehen. Im Satzungstext wird daneben in § 2 Abs. 3 KBS auf die Karte als Bestandteil der Satzung Bezug genommen (s. zu einer vergleichbaren Konstellation: BayVGH, U.v. 5.10.2021 – 15 N 21.1470 – juris Rn. 42; VG München, U.v. 15.12.2022 – M 10 K 20.6307 – juris Rn. 30). Unbeachtlich ist daneben auch, dass in der Satzung zweimal § 2 Abs. 3 KBS vorhanden ist, da es sich insoweit um ein offensichtliches, redaktionelles Versehen handelt. Sowohl die Unterteilung in Kurbezirke I bis III (im „ersten“ Abs. 3), als auch die Bezugnahme auf die Satzung (im „zweiten“ Abs. 3) hätten inhaltlich im selben Absatz geregelt werden können. Die Kurbeitragssatzung ist materiell rechtmäßig, da sich die räumliche Abgrenzung der Kurbezirke I, II und III aus § 2 Abs. 3 KBS in Verbindung mit der der Satzung als Anlage beigefügten Karte hinreichend bestimmt entnehmen lässt. Das rechtsstaatliche Gebot der Normenklarheit gem. Art. 20 Abs. 3 GG erfordert, dass der räumliche Geltungsbereich der verschiedenen Kurbezirke, an die unterschiedliche Beitragssätze geknüpft werden, eindeutig bestimmt wird. Denn eine Norm, der nicht eindeutig entnommen werden kann, wo sie gilt, lässt den Betroffenen über die Rechtslage im Unklaren. Aus dem Inhalt der Vorschrift muss sich mit ausreichender Bestimmtheit ermitteln lassen, was von den pflichtigen Personen verlangt wird. Die Auslegungsbedürftigkeit einer Vorschrift lässt noch nicht die rechtsstaatlich gebotene Bestimmtheit entfallen. Das Ausmaß der geforderten Bestimmtheit lässt sich dabei nicht allgemein festlegen. In erster Linie ist die Eigenart des zu regelnden Sachgebiets maßgebend (vgl. hierzu: BVerwG, U.v. 16.6.1994, a.a.O.; BayVGH, U.v. 28.11.2008 – 22 N 05.332, 22 N 05.3310 – juris Rn. 14). Vorliegend ist eine räumliche Abgrenzung der Kurbezirke I, II und III anhand der beigefügten Karte hinreichend bestimmt möglich. Außerdem ist der Geltungsbereich der Kurbezirke in § 2 Abs. 3 textlich umschrieben; die Karte hat insoweit von vornherein nur visualisierenden Charakter. Kurbezirk I umfasst demzufolge das Gemeindegebiet der Beklagten, außer die in Kurbezirk II und III aufgeführten Gemeindeteile. In den Fällen, in denen sich das in der Satzung bezeichnete Gebiet nicht ohne weiteres durch die textliche Umschreibung ermitteln lässt – so z.B. „Bergseite Ost“ oder „Bergseite West“ in Kurbezirk III – tritt die Karte demgegenüber ergänzend hinzu, sodass eine Zuordnung der Flächen zu den verschiedenen Kurbezirken möglich ist. Dem steht auch nicht entgegen, dass der Maßstab der Karte mit 1:45.000 relativ klein ausgefallen ist. Zwar wird in der Mustersatzung für die Erhebung eines Kurbeitrags (Bek. des BayStMI v. 22.10.1974, Az.: IB4-3024-44/2, MABl. 1974 S. 815, zuletzt geändert durch Bek. v. 11.9.1985, MABl. S. 502) bei Abgrenzung des Kurgebiets in einer Karte empfohlen, eine Karte im Maßstab 1:25.000 zu verwenden. Auch Art. 51 Abs. 2 Satz 1 BayLStVG verlangt bei der Verwendung einer Karte zur Bestimmung des räumlichen Geltungsbereichs einer Verordnung eine Karte im Maßstab von mindestens 1:25.000. Allerdings enthält die Mustersatzung lediglich eine Empfehlung. Die BayGO kennt daneben einen Mindestmaßstab wie ihn Art. 51 Abs. 2 Satz 1 BayLStVG festsetzt ausdrücklich nicht. Auch aus der vorliegenden Karte im Maßstab 1:45.000 kann selbst der Ortsunkundige trennscharf und eindeutig erkennen welche Fläche welchem Kurgebiet zugeordnet wird, wenn man die Karte im Zusammenhang mit den textlichen Umschreibungen als Gesamtbild sieht. Ob eine weitere, größere Karte mit Maßstab 1:10.000 wirksam Teil der Satzung geworden ist, bedurfte vorliegend daher keiner Entscheidung. b) Der Bescheid der Beklagten vom 15. Februar 2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2. August 2022 ist formell und materiell rechtmäßig. Die Beklagte hat ihre Kurbeitragssatzung auf den konkreten Fall zutreffend angewandt. Nach § 1 Satz 1 KBS ist kurbeitragspflichtig, wer sich zu Kur- oder Erholungszwecken im Kurgebiet der Gemeinde aufhält, ohne dort seine Hauptwohnung im Sinne des Melderechts zu haben, und wem die Möglichkeit zur Benutzung der Kureinrichtungen und zur Teilnahme an den Veranstaltungen geboten wird. Die Klägerin unterliegt gem. § 1 Satz 1, § 7 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 KBS zusammen mit ihrem Ehemann und den beiden Kindern der pauschalierten Kurbeitragspflicht. Sie ist Zweitwohnungsinhaberin und gem. § 1 Satz 1 KBS kurbeitragspflichtig. Der Ehemann der Klägerin und ihre jüngeren, nicht volljährigen Kinder dürfen im Rahmen der pauschalierten Kurbeitragspflicht ebenfalls herangezogen werden (vgl. BayVGH, U.v. 13.08.99 – 4 B 97.973 – juris Rn. 32 ff.). Die Kurbeitragssatzung vom 9. November 2018 wurde durch die 1. Änderungssatzung vom 17. Januar 2021 wirksam geändert. Daher konnte die Beklagte, jedenfalls ab dem streitgegenständlichen Zeitpunkt 2022, auch die Kinder der Klägerin pauschal heranziehen. Durch die Änderungssatzung wurde in § 7 Abs. 1 KBS eine Beitragspflicht für Kinder bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres eingeführt, deren Höhe § 7 Abs. 2 KBS regelt. Die Kurbeitragspflicht der Klägerin ist nicht durch den Vortrag ausgeschlossen, die Wohnung diene dazu, den Kontakt zu den Großeltern aufrechtzuerhalten. Für einen Aufenthalt zu Kur- oder Erholungszwecken ist es nach der Rechtsprechung nicht notwendig, dass der Kur- oder Erholungszweck das ausschließliche Motiv für den Aufenthalt ist, dieses darf nur nicht völlig in den Hintergrund treten. Wenn sich jemand nicht nur ganz vorübergehend an einem Kurort aufhält und damit die Möglichkeit der Inanspruchnahme der gemeindlichen Einrichtungen hat, ist im Regelfall davon auszugehen, dass ein Aufenthalt auch Kur- oder Erholungszwecken dient. Der Kurbeitrag wird als Gegenleistung dafür erhoben, dass ortsfremden Besuchern eines Kurortes die Möglichkeit geboten wird, die in erster Linie für sie vorgehaltenen gemeindlichen Kur- oder Erholungseinrichtungen zu benutzen und an den angebotenen Veranstaltungen teilzunehmen. Ob der einzelne Ortsfremde diese Möglichkeit subjektiv als Vorteil empfindet, ist ebenso unbeachtlich wie der Wille, von ihr Gebrauch zu machen (vgl. BayVGH, U.v. 30.1.2008 – 4 B 05.3218 – juris Rn. 23). Sind die Umstände des Verweilens nicht genau feststellbar, was etwa bei einem Aufenthalt ausschließlich aus beruflichen oder familiären Gründen anzunehmen ist, spricht eine widerlegbare Vermutung für den Kuraufenthalt (vgl. BayVGH, U.v. 4.5.2006 – 4 BV 06.341 – juris Rn. 21 f.; U.v. 1.8.2016 – 4 BV 15.844 – juris Rn. 25). Das von der Klägerin genannte Motiv, von der Wohnung aus den Besuch der Großeltern zu ermöglichen, stammt erkennbar aus der familiären Sphäre. Da die Klägerin aber familiäre bzw. private Zwecke geltend macht, spricht vorliegend gerade eine Vermutung für den Kuraufenthalt (vgl. BayVGH, U.v. 4.5.2006, a.a.O., Rn. 22). Der Aufenthalt aus familiären Gründen schließt die Kurbeitragspflicht zunächst nicht aus, da die Möglichkeit besteht, die Kureinrichtungen (auch mit der Familie zusammen) zu nutzen. Auf den subjektiven Willen, die Kureinrichtungen tatsächlich zu nutzen, kommt es nach dem Wesen des (Kur-)Beitrags dagegen nicht an (vgl. BayVGH, U.v. 4.5.2006, a.a.O., Rn. 22). Eine Widerlegung dieser Vermutung gelingt der Klägerin vorliegend nicht. Die Vermutung kann vom Beitragspflichtigen widerlegt werden, wenn er glaubhafte Umstände vorträgt, die ein Abweichen von der typischen Betrachtungsweise erfordern. Dies ist möglich, wenn nachgewiesen wird, dass der Aufenthalt nur ganz vorübergehend ist und sich deshalb die Benutzung von Einrichtungen bzw. die Teilnahme an Veranstaltungen als objektiv unmöglich erweist (vgl. Thimet: Kommunalabgaben- und Ortsrecht Bayern, Teil IV Frage 4 Nr. 2.2 zu Art. 7 KAG). Nach Vortrag ihrer Bevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung besuchte die Klägerin im Jahr 2022 fünf Tage im Januar, insgesamt zwei Wochen im August und nochmals vier Tage im November die streitgegenständliche Ferienwohnung. Sowohl im November als auch in den Sommerferien im August seien nicht alle Familienmitglieder vor Ort gewesen. Damit ist festgestellt, dass für die Familie zumindest objektiv die Möglichkeit bestand, die gemeindlichen Einrichtungen der Beklagten zu benutzen. Eine solche Betrachtung ist auch lebensnah. Gerade bei Aufenthalten über mehrere Tage hinweg erscheint es wahrscheinlich, dass gemeindliche Einrichtungen genutzt werden oder jedenfalls genutzt werden können. Die Klägerin konnte keinen besonderen anderweitigen Aufenthaltszweck nachweisen, der die objektiv bestehende Möglichkeit zur Inanspruchnahme der Kur- oder Erholungseinrichtungen vollständig entwertet hätte. Hinsichtlich dieser familiär motivierten Besuche hat die Klägerin nicht substantiiert vorgetragen, dass sie – bedingt durch äußere Umstände – praktisch gar nicht die Möglichkeit gehabt habe, die Kureinrichtungen und -veranstaltungen zu nutzen. Die Anordnung für die Folgejahre nach Art. 12 Abs. 1 KAG begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Im Bescheid wurden für die Folgejahre auch Fälligkeitstag und jeweils fälliger Betrag festgelegt. 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung fußt auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.