Urteil
M 1 K 21.3964
VG München, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
I.Die Klage wird abgewiesen. II.Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner zu tragen. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III.Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Aufhebung der streitgegenständlichen Baugenehmigung, weil diese sie nicht in ihren Rechten verletzt, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Dritte können sich gegen eine Baugenehmigung nur dann mit Aussicht auf Erfolg zur Wehr setzen, wenn die angefochtene Baugenehmigung rechtswidrig ist und diese Rechtswidrigkeit zumindest auch auf der Verletzung von Normen beruht, die gerade auch dem Schutz des betreffenden Nachbarn zu dienen bestimmt sind (BayVGH, B.v. 21.7.2020 – 2 ZB 17.1309 – juris Rn. 4; B.v. 24.3.2009 – 14 CS 08.3017 – juris Rn. 20). Es genügt daher nicht, wenn die Baugenehmigung gegen Rechtsvorschriften des öffentlichen Rechts verstößt, die nicht – auch nicht teilweise – dem Schutz der Eigentümer benachbarter Grundstücke zu dienen bestimmt sind. Dementsprechend findet im gerichtlichen Verfahren auf Wunsch eines Nachbarn keine umfassende Rechtskontrolle statt, vielmehr hat sich die gerichtliche Prüfung darauf zu beschränken, ob durch die angefochtene Baugenehmigung drittschützende Vorschriften, die dem Nachbarn einen Abwehranspruch vermitteln und im Baugenehmigungsverfahren zu prüfen waren, verletzt werden (BayVGH, B.v. 24.3.2009 – 14 CS 08.3017 – juris Rn. 20). Wie bereits im gerichtlichen Eilbeschluss vom 11. Februar 2022 (M 1 SN 21.4324) ausführlich begründet, fehlt es hier an der Verletzung drittschützender Normen. 1. Im Außenbereich besteht kein allgemeiner Schutzanspruch des Nachbarn auf Nichtausführung objektiv nicht genehmigungsfähiger Vorhaben (BVerwG, B.v. 3.4.1995 – 4 B 47/95 – juris Rn. 2). Im streitgegenständlichen Nachbarrechtsverfahren ist somit nicht zu klären, ob das Vorhaben objektiv-rechtlich allen Anforderungen des § 35 BauGB entspricht. Nachbarschutz kommt im Außenbereich nach § 35 BauGB demnach grundsätzlich nur bei Verstößen gegen das Gebot der Rücksichtnahme in Betracht (BVerwG, B.v. 28.7.1999 – 4 B 38/99 – juris Rn. 5). Die umfänglichen Ausführungen der Klägerseite zur nach ihrer Auffassung mangelnden Privilegierung und dem nach Meinung der Kläger fehlendem Dienen für den landwirtschaftlichen Betrieb gehen daher ins Leere. Die Meinung, dass bei einem – ihrer Auffassung nach – evidenten Verstoß doch Drittschutz bestehen müsse, ignoriert den Wortlaut des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Es kommt nicht auf den Grad einer Verletzung objektiven Rechts an, sondern nur auf die Frage, ob Nachbarrechte verletzt sind. Das baurechtliche Rücksichtnahmegebot ist nicht verletzt. Erdrückende Wirkung hat das kleinere und weiter hangabwärts gelegene Bauvorhaben ersichtlich nicht. Eine freie oder ungestörte Aussicht wird baurechtlich nicht geschützt. 2. Gemäß Art. 68 Abs. 5 BayBO wird die Baugenehmigung unbeschadet der privaten Rechte Dritter erteilt. Ob hier die vertraglichen Regelungen von 1902 einer Verwirklichung des Vorhabens entgegenstehen, ist daher ohne Belang. Die Baugenehmigung hindert die Kläger nicht an der Durchsetzung etwaiger privater Rechte. Die etwaige Möglichkeit der Ablehnung eines Bauantrags wegen fehlenden Sachbescheidungsinteresses, Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 BayBO, schützt ersichtlich nur die Behörde, dient aber nicht dem Schutz von Nachbarn. Gerade in einem Fall wie hier, in dem die Anwendung und Umsetzung privatrechtlicher Vereinbarungen auch noch unklar oder streitig ist (etwa wegen der Mess-Methode oder der Auslegung anderer Vertragsklauseln) kann die Bauaufsichtsbehörde die Klärung dieser Fragen den Zivilgerichten überlassen. 3. Der Vortrag der Kläger bezüglich einer Abrutschgefahr bei Starkregen ist zum einen schon unsubstantiiert, zum anderen aufgrund der geringen Dimension des Vorhabens und der nur unwesentlichen Hangbeeinträchtigung abwegig. 4. Wasserrechtliche Belange, die Normen des Bundesnaturschutzgesetzes, des Bayerischen Naturschutzgesetzes, des Waldschutzgesetzes und des Klimaschutzgesetzes entfalten keine nachbarschützende Wirkung. Die Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege sind dem öffentlichen Interesse zuzuordnen. Durch das Naturschutzrecht werden nur die Interessen der Allgemeinheit geschützt und es ist nicht dazu bestimmt, dem Schutz Dritter zu dienen (VG München, B.v. 3.11.2005 – M 9 E 05.3590 – juris Rn. 32). 5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Es entsprach der Billigkeit im Sinne von § 162 Abs. 3 VwGO, die Beigeladenen ihre außergerichtlichen Kosten selbst tragen zu lassen, weil sie keinen Antrag gestellt haben und damit kein Kostenrisiko eingegangen sind. 6. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.