Urteil
M 1 K 22.2567
VG München, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
I.Die Klage wird abgewiesen. II.Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen. III.Die Kostenentscheidung ist für den Beklagten ohne, für die Beigeladene gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils vollstreckbaren Betrags vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch den Beklagten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Klage ist mit ihren zuletzt gestellten Haupt- und Hilfsanträgen hinsichtlich des Hilfsantrags 1 bereits unzulässig (II.) und im Übrigen nicht begründet. Der Kläger hat weder einen Anspruch auf Bescheinigung des Eintritts der Genehmigungsfiktion (I.), noch auf Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung der Baugenehmigung unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids (III.), § 113 Abs. 5 VwGO. Für den vor dem 1. Mai 2021 eingereichten Bauantrag greift nach der Überleitungsvorschrift das Fiktionsverfahren nicht. Der Erteilung der Baugenehmigung stehen Verstöße gegen Bauordnungsrecht entgegen. I. Die Klage ist im Hauptantrag – Aufhebung des Ablehnungsbescheids und Antrag, dem Beklagten aufzugeben, die Bescheinigung zur Genehmigungsfiktion auszustellen – zulässig, jedoch nicht begründet. 1. Die Klage ist zulässig. 1.1. Der Kläger begehrt neben der Aufhebung des Ablehnungsbescheids die Ausstellung einer Fiktionsbescheinigung nach Art. 68 Abs. 2 Nr. 2 BayBO i.V.m. Art. 42a Abs. 3 BayVwVfG. Es ist in der Rechtsprechung nicht geklärt, ob die Fiktionsbescheinigung als feststellender Verwaltungsakt, mit dem die Rechtslage für den Einzelfall verbindlich festgestellt werden soll, einzuordnen ist oder ob es sich um eine bloße „Wissenserklärung“ ohne eigenständige Regelungswirkung (und damit ohne Verwaltungsaktqualität) handelt, die lediglich nach außen hin zwecks erleichterten Nachweises den Eintritt der mit Fristablauf kraft Gesetzes (automatisch) eingetretenen Genehmigungsfiktion als bereits bestehende Rechtslage bestätigen soll (vgl. zum Streitstand: BayVGH, B.v. 7.11.2022 – 15 CS 22.1998 – BayVBl 2023, S. 87 = juris Rn. 45, dort offengelassen). Ebenso ungeklärt ist daher, ob Rechtsschutz für den Fall, dass die Behörde sich weigert, die Genehmigungsfiktion auszustellen, mit der allgemeinen Leistungsklage (so: Decker in: Busse/Kraus, Bayerische Bauordnung, Stand: Januar 2025, Art. 68 Rn. 606) oder mit der Verpflichtungsklage (so: Laser in: Schwarzer/König, Bayerische Bauordnung, 5. Auflage 2022, Art. 68 Rn. 49 m.w.N.) zu suchen ist. Es kann hier jedoch offenbleiben, ob es sich bei der hier vorliegenden Klage (Hauptantrag, Absatz 2) um eine allgemeine Leistungsklage (diese ist in der VwGO zwar nicht ausdrücklich normiert, wird jedoch in einer Reihe ihrer Vorschriften vorausgesetzt und ist auf Grund der Rechtschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG allgemein anerkannt) in Kombination mit einer (isolierten) Anfechtungsklage (Hauptantrag, Absatz 1, § 113 Abs. 1 VwGO) oder eine Verpflichtungsklage (§ 113 Abs. 5 VwGO) handelt. Die Zulässigkeitsvoraussetzungen beider Klagearten sind erfüllt. 1.2. Insbesondere wurde die Klage form- und im Fall der (isolierten) Anfechtungs- bzw. Verpflichtungsklage fristgerecht (§ 74, § 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 222 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 187 ff. BGB) erhoben. Der Bevollmächtigte des Klägers unterfällt als Rechtslehrer an einer staatlichen Hochschule (vgl. § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO) nicht dem Personenkreis, der nach § 55d Satz 1 VwGO schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen als elektronische Dokumente übermitteln muss. Eine Pflicht zur Nutzung elektronischer Übermittlungswege ergibt sich für ihn auch nicht aus § 55d Satz 2 VwGO (vgl. BVerwG, B.v. 27.10.2023 – 7 B 10.23 – juris). 1.3. Der Klage fehlt auch nicht das Rechtsschutzbedürfnis. Es erscheint zwar denkbar, dass es Konstellationen gibt, in denen die Einforderung der Fiktionsbescheinigung etwa wegen einer angekündigten Rücknahme (Art. 48 BayVwVfG i.V.m. Art. 52 BayVwVfG) oder einer Drittanfechtung rechtsmissbräuchlich wäre (vgl. zur Rücknahme: BayVGH, B.v. 7.11.2022 – 15 CS 22.1998 – BayVBl 2023, S. 87 = juris Rn. 47). Hier hat jedoch weder der Beklagte die Rücknahme einer etwaigen Fiktionsbescheinigung vorgesehen, noch hat die Beigeladene die im vorbereitenden Verfahren angekündigte Eventualdrittwiderklage erhoben. Sofern es sich bei der Klage in der Hauptsache (Hauptantrag, Absatz 2) um eine allgemeine Leistungsklage handelt, kann der damit verbundenen (isolierte) Anfechtungsklage (Hauptantrag, Absatz 1), die auf Aufhebung des Ablehnungsbescheids gerichtet ist, das Rechtsschutzinteresse nicht abgesprochen werden. Der streitgegenständliche Bescheid vom 5. April 2022 kann insbesondere nicht als konkludente Rücknahme (Art. 48 BayVwVfG) einer etwaigen eingetretenen Genehmigungsfiktion verstanden werden, da er keinerlei Rücknahmewillen erkennen lässt. Er ist vielmehr darauf gerichtet, das Baugenehmigungsverfahren im „alten“ Verfahren (vor Einführung der Genehmigungsfiktion) abzuschließen. Das Verfahren wäre jedoch bei Fiktionseintritt insoweit bereits abgeschlossen. Der Bescheid würde daher für den Fall, dass die Fiktion eingetreten ist, zwar möglicherweise „ins Leere gehen“, aber jedenfalls einen Rechtsschein setzen, an dessen Beseitigung der Kläger ein berechtigtes Interesse hat. Zudem wird der Kläger durch den Bescheid mit Kosten beschwert. 2. Die Klage ist im Hauptantrag nicht begründet. Der Bauantrag ist gemäß Art. 83 Abs. 7 Satz 1 BayBO nach Art. 64 ff. BayBO a.F. zu beurteilen, sodass der Kläger keinen Anspruch auf Ausstellung der begehrten Genehmigungsfiktion hat. Daher kommt insoweit auch die Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 5. April 2022 (mit seinen Nebenentscheidungen zu Gebühren und Kosten) nicht in Betracht. 2.1. Nach Art. 83 Abs. 7 Satz 1 BayBO gilt für ab dem 1. Mai 2021 eingereichte Bauanträge gemäß Art. 68 Abs. 2 BayBO i.V.m. Art. 42a Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG im Falle des Ablaufs der in Art. 68 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BayBO i.V.m. Art. 42a Abs. 2 BayVwVfG näher reglementierten Fiktionsfrist eine beantragte Baugenehmigung als erteilt (Genehmigungsfiktion). Läuft die Fiktionsfrist ab, ohne dass über den Bauantrag von der Baugenehmigungsbehörde entschieden wurde, gilt die Baugenehmigung kraft Gesetzes als erteilt (vgl. BayVGH, B.v. 7.11.2022 – 15 CS 22.1998 – BayVBl 2023, S. 87 = juris Rn. 34). Nach der Gesetzesbegründung soll die Übergangsvorschrift – Art. 83 Abs. 7 BayBO – verhindern, dass auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes bereits eingereichten Bauanträge die neuen Regelungen zur Genehmigungsfiktion Anwendung finden. Diese sollen von den Bauaufsichtsbehörden nach dem bisher geltenden Verfahrensrecht abgearbeitet werden (LT-Drs. 18/8547 S. 26). 2.2. Eingereicht i.S.d. Art. 83 Abs. 7 BayBO ist der Bauantrag, wenn er bei der zuständigen Gemeinde eingeht. Es kommt nicht darauf an, wann der Bauantrag der Baugenehmigungsbehörde zugeht (Decker in: Busse/Kraus, Bayerische Bauordnung, Stand: Januar 2025, Art. 83 Rn. 92). Mit der Antragstellung beginnt das Baugenehmigungsverfahren als Verwaltungsverfahren i.S.d. Art. 9, 22 BayVwVfG (Gaßner/Reuber in: Busse/Kraus, a.a.O., Art. 64 Rn. 36). Ein „Bauantrag“ ist dementsprechend i.S.d. Art. 83 Abs. 7 BayBO eingereicht, wenn mit diesem Antrag ein Baugenehmigungsverfahren eingeleitet werden soll. Hiervon zu unterscheiden ist der Fall, dass in einem bereits laufenden Baugenehmigungsverfahren der Antrag geändert bzw. der Antragsgegenstand umgeplant wird. Noch nicht verbeschiedene Bauanträge können im Baugenehmigungsverfahren jederzeit geändert werden (Gaßner/Reuber in: Busse/Kraus, Bayerische Bauordnung, Stand: Januar 2025, Art. 64 Rn. 46). Gerade aufgrund der Praxis der Bauberatung der Baugenehmigungsbehörden und der (planerischen) Vorstellungen der beteiligten Gemeinden kommt es in einer Vielzahl von Baugenehmigungsverfahren dazu, dass das zur Genehmigung gestellte Vorhaben entsprechend der Vorgaben von Bauaufsicht, beteiligten Fachbehörden und/oder Gemeinde umgeplant wird. Bei diesen Umplanungen mag es sich materiell-rechtlich gesehen oft um Vorhaben handeln, die im Vergleich zum „ursprünglich“ zur Genehmigung gestellten Vorhaben ein „aliud“ darstellen. Gleichwohl wird durch Abänderung oder Modifizierung des Genehmigungsgegenstands nicht automatisch ein „neues“ Baugenehmigungsverfahren i.S.v. Art. 9, 22 BayVwVfG begonnen und das bisherige Baugenehmigungsverfahren kostenpflichtig (Art. 8 KG) abgeschlossen, sondern das bereits begonnene Verfahren mit einem modifizierten Antragsgegenstand fortgeführt. Dies hat für den Bauherrn neben dem Kostenvorteil (vgl. zu „Änderungen“ i.S.d. Kostenrechts: Rott/Stengl, Verwaltungskostenrecht in Bayern, Band l, 124. Aufl. Dezember 2024, III A/92 f.) u.a. den weiteren Vorteil, dass bereits eingereichte, nicht ausgetauschte Bauvorlagen ihre Gültigkeit behalten und erforderliche Angaben (etwa hinsichtlich der am Bau Beteiligten oder des Baugrundstücks und seiner Umgebung) nicht neu getätigt sowie ggf. abgeschlossene Verfahrensschritte und Beteiligungen nicht wiederholt werden müssen. Nur bei wesentlichen und grundlegenden Änderungen des Bauvorhabens kann es sich um ein neues und anderes Vorhaben handeln („aliud“), für das der „Änderungsantrag“ ein neuer Bauantrag ist; das bisherige Baugenehmigungsverfahren hat sich damit in sonstiger Weise oder durch Rücknahme erledigt und ist kostenrechtlich abzuschließen (vgl. Gaßner/Reuber in: Busse/Kraus, Bayerische Bauordnung, Stand: Januar 2025, Art. 64 Rn. 46 u. 52). Mit einem neuen Bauantrag oder einem Tektur- und Änderungsantrag erklärt der Bauherr zwar häufig, dass er auf den ursprünglichen Bauantrag oder auf die erteilte Baugenehmigung verzichtet. In dem neuen Antrag liegt aber nicht automatisch eine gleichzeitige Rücknahme (die grundsätzlich dem Schriftformerfordernis unterliegt, vgl. BayVGH, B.v. 29.6.1990 – 2 B 88.2629 – BayVBl 1991, 373) des gestellten Bauantrags. Er wird auch nicht ohne weiteres gegenstandslos. Ob der Bauherr seinen ursprünglichen Bauantrag noch aufrecht erhält, also ob ein geänderter Bauantrag den früheren Bauantrag nur ergänzt oder diesen ersetzt, hängt von den konkreten Begleitumständen ab. Wenn nicht besondere schlüssige Umstände vorliegen, ist eine ausdrückliche Verzichtserklärung erforderlich (vgl. Gaßner/Reuber in: Busse/Kraus, Bayerische Bauordnung, Stand: Januar 2025, Art. 64 Rn. 52; Molodovsky/Famers/Waldmann, Bayerische Bauordnung, Stand: April 2025, Art. 64 Rn. 4). Für die Auslegung des Bauantrags, der hinreichend bestimmt sein muss, gilt § 133 BGB entsprechend. Maßgebend ist der erklärte Wille, wie ihn der Empfänger bei objektiver Würdigung verstehen konnte (OVG NW, U.v. 26.9.1991 -11 A 1604/89 – BRS 52, 346). Eine Grenze der Auslegung liegt im eindeutigen Wortlaut, der nicht umgedeutet werden darf (falsa demonstratio ausgenommen; BVerwG, B v. 11.2.1987 – 4 B 16.87 – Lexis LNR 1987, 18 910). Die mit dem Bauantrag verknüpften Fristen- und Fiktionsregelungen führen allerdings zu dem Erfordernis, dass der Antrag so deutlich ist, dass die Behörde dies erkennen kann (Gaßner/Reuber in: Busse/Kraus, Bayerische Bauordnung, Stand: Januar 2025, Art. 64 Rn. 13c m.w.N.), denn die hinreichende Bestimmtheit des Antrags setzt auch die Erkennbarkeit voraus, dass die Einleitung und Durchführung eines Verwaltungsverfahrens begehrt wird (Schemmer in: BeckOK VwVfG, Bader/Ronellenfitsch, Stand: 1.4.2025, § 42a Rn. 6). 2.3. Dies berücksichtigend liegen keine Umstände vor, die darauf schließen lassen, dass der Kläger mit den am 24. Juni 2021 eingereichten Unterlagen und Austauschplänen ein neues Bauantragsverfahren in die Wege leiten und das am 28. Januar 2021 in Gang gesetzte Bauantragsverfahren kostenpflichtig beenden wollte. Dabei kommt es nicht entscheidend darauf an, ob es sich bei dem nunmehr beantragten Vorhaben im Vergleich zum „ursprünglich“ beantragten Vorhaben um ein „aliud“ handelt. Entscheidend ist, ob nach den Umständen des Einzelfalles das Handeln des Klägers aus Sicht der Baugenehmigungsbehörde als Einleitung eines neuen bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahrens und Beendigung des bereits angestrebten Verfahrens verstanden werden konnte und musste. Dies ist bei Würdigung der am 24. Juni 2021 eingereichten Unterlagen und vorgenommenen Handlungsschritte nicht der Fall. Es fehlen insbesondere jegliche Umstände, die auf eine Rücknahme des Bauantrags vom 28. Januar 2021 / 23. März 2021 schließen lassen. 2.3.1. Gemäß § 1 Abs. 3 Bauvorlagenverordnung (BauVorlV) sind, da das StMB mit der Bekanntmachung zum Vollzug der Bauvorlagenverordnung (vom 22.8.2018, BayMBl. 2018 Nr. 10 bzw. vom 22.12.2020, verbindlich seit 1.2.2021, BayMBl. 2021 Nr. 64) Vordrucke öffentlich bekannt gemacht und verbindlich eingeführt hat, für den (analogen) Bauantrag sowie für (nachträgliche) Bauanträge, Tektur- und Änderungsanträge diese Vordrucke zu verwenden (Gaßner/Reuber in: Busse/Kraus, Bayerische Bauordnung, Stand: Januar 2025, Art. 64 Rn. 29 u. 47). Die einheitlichen Vordrucke sehen u.a. einen Bauantrag („Bauantrag und Abgrabungsantrag“ – Anlage 1) und eine Baubeschreibung (Anlage 2) vor (vgl. auch: Weinmann in: BeckOK, Bauordnungsrecht Bayern, Spannowsky/Manssen, Stand: 1.5.2025, Art. 64 Rn .28). In der Bekanntmachung heißt es in den „Erläuterungen zu Anlage 1“, dass „der Antrag“, also das Formular „Bauantrag und Abgrabungsantrag“ bei der für das Baugrundstück zuständigen Gemeinde einzureichen sei. Es handelt sich bei dem Formular „Bauantrag und Abgrabungsantrag“ daher offensichtlich um das Formular, das nach dem Willen des Gesetzgebers i.S.v. § 1 Abs. 3 BauVorlV für den Empfänger – Gemeinde und Bauaufsichtsbehörde – anzeigt, dass ein neues Bauantragsverfahren begonnen werden soll und damit um „den Antrag“ im engeren Sinne. Die weiteren Vordrucke (etwa Anlage 2 – Baubeschreibung) sind diesem Antrag beizufügen. Am 28. Januar 2021 reichte der Kläger bei der Beigeladenen den nach § 1 Abs. 3 BauVorlV zu verwendenden und von ihm am 26. Oktober 2020 eigenhändig unterschriebenen Vordruck „Bauantrag und Abgrabungsantrag“ (Anlage 1 zur Bekanntmachung zum Vollzug der Bauvorlagenverordnung vom 22.8.2018) ein. Diesem Formular waren das Formular „Baubeschreibung“ (Anlage 2 der Bekanntmachung zum Vollzug der Bauvorlagenverordnung), eine Stellplatzberechnung und Wohnflächenberechnungen sowie ein statistischer Erhebungsbogen beigefügt. Weiterhin finden sich in der Behördenakte Eingabepläne (PlanNr. …21), die ebenfalls das Datum 26. Oktober 2020 tragen sowie ein Entwässerungseingabeplan vom 4. Januar 2021. Nachdem die Beigeladene ihr Einvernehmen verweigert hatte (Beschluss vom 3. März 2021), wurde der Kläger von der Bauaufsichtsbehörde telefonisch beraten (Bl. 23 d.A.). Daraufhin übermittelte dieser, ohne ein neues Formular „Bauantrag und Abgrabungsantrag“ zu verwenden, per E-Mail vom 21. Juni 2021 Pläne an die Beigeladene. Der Kläger bezeichnete den Vorgang dort als „Umplanung des Bauvorhabens in …berg“ (Bl. 27 d.A.). In den Bauakten des Beklagten befindet sich neben diesem E-Mail-Verkehr (Eingangsstempel vom 24. Juni 2021 (Bl. 27 d.A.)) ein vom Kläger am 20. Juni 2021 (und vom Entwurfsverfasser am 26. Oktober 2020) unterzeichnetes Formular „Baubeschreibung“, bei dem neben dem Feld „Baubeschreibung zum Bauantrag vom“ das Datum „26.10.2020“ eingetragen ist sowie technische Wohn- und Nutzflächenberechnungen. Die Eingabepläne tragen das Entwurfsdatum „26.10.2020/A“. 2.3.2. Bereits der Wortlaut des verwendeten Formulars „Baubeschreibung zum Bauantrag vom 26. Oktober 2020“ lässt nur den Schluss zu, dass der Antrag vom 26. Oktober 2020 / 28. Januar 2021 in Gestalt des Antrags vom 24. Juni 2021 unter Weiterverwendung u.a. des bereits eingereichten Entwässerungsplans, Stellplatznachweises und statistischen Erhebungsbogens fortgeführt werden sollte. Hierfür spricht neben der Unvollständigkeit der am 24. Juni 2021 eingereichten Unterlagen, insbesondere dem Fehlen des für den Empfängerhorizont relevanten Formulars „Bauantrag und Abgrabungsantrag“ auch der Rückbezug auf „das Bauvorhaben in …berg“ in der E-Mail vom 21. Juni 2021 und die Benennung der Austauschpläne mit „26. Oktober 2020/A“. Für diese Auslegung spricht zudem das Verhalten des Klägers im Nachgang. In seiner E-Mail vom 8. November 2021, mit der er um Ausstellung der Genehmigungsfiktion bittet (Bl. 44 d.A.), nimmt er Bezug auf „seinen Bauantrag (Az. …21) vom 23. März 2021“ sowie die „Tekturänderung“ vom 24. Juni 2021. Es ist nicht nachvollziehbar, warum der Kläger für den Fall, dass er am 24. Juni 2021 einen neuen Bauantrag gestellt und den Bauantrag vom 28. Januar 2021 / 23. März 2021 zurückgezogen hätte, sich auf ein für ihn bereits erledigtes Verfahren beziehen sollte. Auch wenn man bei der Auslegung davon ausgeht, dass der Kläger denjenigen Antrag einreichen wollte, der nach Lage der Sache seinen Belangen entspricht und erforderlich ist, um den erkennbar angestrebten Erfolg zu erreichen, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Es ist nicht ersichtlich, warum für den Kläger ein neuer, unvollständiger (und gegebenenfalls mangels Schriftform und Einreichung bei der Beigeladenen sogar unwirksamer) Antrag, der ihn quasi „auf Null“ zurückwirft und entsprechend der Reihenfolge der eingehenden Bauanträge bearbeitet wird, günstiger sein soll als das Fortführen eines bereits teilweise durchgeführten Baugenehmigungsverfahrens, zumal ein neues Verfahren auch mit einem Kostennachteil einhergeht. 2.4. Nach Art. 83 Abs. 7 BayBO ist die Regelung zur Genehmigungsfiktion auf den streitgegenständlichen Bauantrag vom 28. Januar 2021 / 23. März 2021 nicht anwendbar. Daher kann offenbleiben, ob eine Genehmigungsfiktion grundsätzlich auch in dem Fall eintreten kann, dass die Bauvorlagen unvollständig sind und/oder der Bauantrag nicht formgerecht bzw. nicht unter Verwendung der erforderlichen Bauvorlagen gestellt wurde (das Erfordernis der objektiven Vollständigkeit bejahend etwa: Decker in: Busse/Kraus, Bayerische Bauordnung, Stand; Januar 2025, Art. 68 Rn. 389). Lediglich ergänzend ist daher darauf hinzuweisen, dass es hinsichtlich der Formanforderungen des Art. 42a BayVwVfG auf das Fachrecht – hier die BayBO und die BauVorlV – ankommt. Legt das Fachrecht – wie hier – eine Antragsform fest, wird die Auslegung des fachrechtlichen Regelungszusammenhangs regelmäßig ergeben, dass deren Einhaltung auch Voraussetzung des Fiktionseintritts sein soll (Baer/Wiedmann in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Stand: November 2024, § 42a Rn. 32). II. Soweit der Kläger hilfsweise die Feststellung begehrt, dass die Baugenehmigung als erteilt gilt, also dass die Genehmigungsfiktion eingetreten ist (§ 88 VwGO), bleibt die Klage auch insoweit ohne Erfolg. 1. Die Feststellungsklage ist wegen Subsidiarität bzw. fehlendem Feststellungsinteresse bereits unzulässig, § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO (vgl. grundsätzlich zur Feststellungsklage bei der Fiktionsgenehmigung: Molodovsky/Famers/Waldmann, Bayerische Bauordnung, Stand: April 2025, Art. 68 Rn. 228). Nach § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann die Feststellung nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt, wenn man den Hauptantrag als Verpflichtungsklage auffassen will, ohne Weiteres. Es kann offenbleiben, ob die Feststellungsklage hier ausnahmsweise auch gegenüber einer gegen die öffentliche Hand gerichteten allgemeinen Leistungsklage – wenn man den Hauptantrag als solche auffassen wollte – subsidiär wäre (vgl. zum Verhältnis allgemeine Leistungsklage und Feststellungsklage: BVerwG, U.v. 4.7.2002 – 2 C 13/01 – NVwZ 2002, 1505 sowie Happ in: Eyermann, Verwaltungsgerichtsordnung, 16. Auflage 2022, § 43 Rn. 43). Vorliegend hat der Kläger sich bereits für die Erhebung einer Leistungsklage entschieden, sodass es auf das Verhältnis von Feststellungsklage und allgemeiner Leistungsklage nicht ankommt. Dem Hilfsantrag fehlt das Rechtsschutzbedürfnis, weil der Kläger damit angesichts des Hauptantrags keine Verbesserung seiner Rechtsstellung erreichen kann (vgl. zum Rechtschutzbedürfnis: BVerwG, U.v. 8.7.2009 – 8 C 4/09 – NVwZ-RR 2009, 980). Er läuft, da mit ihm im Ergebnis dasselbe Rechtsschutzziel verfolgt wird wie mit dem Hauptantrag, auf eine unzulässige Doppelprüfung hinaus. 2. Selbst wenn man dem nicht folgen wollte, hat der Kläger in der Sache keinen Anspruch auf Feststellung des Eintritts der Genehmigungsfiktion, da auf seinen Bauantrag vom 28. Januar 2021 / 23. März 2021 nach Art. 83 Abs. 7 Satz 1 BayBO die Vorschriften zur Genehmigungsfiktion nicht angewendet werden können. Insoweit darf auf das oben Ausgeführte verwiesen werden. III. Die Klage hat im zulässigen Hilfsantrag zu 2) – dieser ist in Kombination mit dem Hauptantrag (Aufhebungsbegehren) als Versagungsgegenklage zu verstehen, § 88 VwGO – keinen Erfolg. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung der beantragten Baugenehmigung, da diese gegen im bauaufsichtlichen Verfahren zu prüfende Normen des Bauordnungsrechts verstößt, Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1, Art. 59 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b und c BayBO i.V.m. Art. 83 Abs. 7 Satz 1 BayBO i.V.m. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. 1. Gemäß Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 BayBO ist eine Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem Bauvorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen sind. Im hier einschlägigen, vereinfachten Genehmigungsverfahren ist u.a. die Übereinstimmung des Vorhabens mit den Vorschriften über Abstandsflächen nach Art. 6 BayBO sowie den Regelungen örtlicher Bauvorschriften i.S.d. Art. 81 Abs. 1 BayBO zu prüfen, Art. 59 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b und c BayBO. 2. Das Vorhaben verstößt gegen die Abstandsflächenvorschriften, Art. 6 BayBO. Nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 BayBO sind vor den Außenwänden von Gebäuden Abstandsflächen von oberirdischen Gebäuden freizuhalten. Diese Abstandsflächen müssen auf dem Grundstück selbst liegen, Art. 6 Abs. 2 Satz 1 BayBO. 2.1. Mit „Grundstück“ i.S.d. Abstandsflächenrechts ist grundsätzlich das Grundstück im grundbuchrechtlichen Sinn gemeint (vgl. BayVGH, B.v. 15.11.1988 – Gr. S. 2/1989 – Nr. 2 B 88.2884 – BayVGHE 43, 88). Danach ist ein Grundstück ein abgegrenzter Teil der Erdoberfläche, der im Bestandsverzeichnis eines Grundbuchblattes unter einer besonderen Nummer eingetragen ist (vgl. Laser in: Schwarzer/König, Bayerische Bauordnung, 5. Auflage 2022, Art. 2 Rn. 7). Vorliegend besteht das vom Kläger in den Bauvorlagen bezeichnete „Baugrundstück“ aus zwei voneinander unabhängigen Buchgrundstücken (FlNrn. 1036/3 und 1036/9). Diese werden im Grundbuch (Amtsgericht …, Grundbuch von …*) auf zwei verschiedenen Blättern (Bl. 684 und Band 11 Blatt 514) geführt. Abstandsflächenrechtlich ist nicht auf das vom Kläger im Bauantrag zusammengefasste „Baugrundstück“, sondern die betroffenen Buchgrundstücke abzustellen. Nur wenn Sinn und Zweck einer bauordnungsrechtlichen Vorschrift durch das Abstellen auf den grundbuchrechtlichen Begriff verfehlt würden, darf ausnahmsweise von den Grenzen des Buchgrundstücks abgesehen werden (vgl. Laser in: Schwarzer/König, Bayerische Bauordnung, 5. Auflage 2022, Art. 2 Rn. 7). Dies ist hier nicht der Fall. Der Bauwerber hätte es andernfalls in der Hand, das Abstandsflächenrecht durch willkürliches Zusammenfassen mehrerer voneinander unabhängiger Buchgrundstücke zu „einem Baugrundstück“ nach Belieben auszuhebeln. Die Buchgrundstücke teilen trotz einheitlichem Bauantrag kein rechtliches Schicksal. Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass das „Haus West“ auf beiden Buchgrundstücken errichtet werden soll. Dies ist kein Grund, ausnahmsweise von einem anderen Grundstücksbegriff auszugehen (BayVGH, U.v. 27.1.1992 – 1 B 89.3584 – BeckRS 10180; vgl. auch zur Abstandsflächenpflichtigkeit eines Überbaus: BayVGH, B.v. 21.10.2003 – 25 CS 03.2174 – BeckRS 2003, 27470 Rn. 4). 2.2. Die Abstandsfläche des „Haus West“ fällt entgegen Art. 6 Abs. 2 Satz 1 BayBO über die Flurstücksgrenze auf die FlNr. 1036/9 (vgl. den zur Genehmigung gestellten Abstandsflächenplan). Nicht Grundstück i.S.d. Art. 6 Abs. 2 S. 1 BayBO, sondern ein anderes Grundstück, auf das sich die vorgeschriebenen Abstandsflächen nicht erstrecken dürfen, ist jedes andere Buchgrundstück, auch wenn es demselben Eigentümer wie das Baugrundstück gehört. Liegen die Abstandsflächen bei mehreren (Buch-)Grundstücken auch desselben Eigentümers, selbst wenn diese eine wirtschaftliche Einheit bilden, nicht auf dem rechtlich selbständigen Baugrundstück, sondern sollen sie ganz oder teilweise auf ein oder mehrere angrenzende Grundstücke verlagert werden, ist das nur unter den Voraussetzungen von Art. 6 Abs. 2 S. 3 BayBO möglich. Die Abstandsflächenübernahme ist rechtlich erforderlich, um zu verhindern, dass das benachbarte (selbständige) Grundstück später veräußert wird mit der Folge, dass die Abstandsflächen nicht mehr vorhanden sind (Hahn in: Busse/Kraus, Bayerische Bauordnung, Stand: Januar 2025, Art. 6 Rn. 80 m.w.N.; ebenso: Götze in: Hoppenberg/de Witt, Handbuch des öffentlichen Baurechts, Stand: Februar 2024, Teil 5 Rn. 55; Schönfeld in: BeckOK, Bauordnungsrecht Bayern, Spannowsky/Manssen, Stand: 1.2.2025, Art. 6 Rn. 90). Auch eine Verklammerung im Grundbuch – also das Zusammenfassen mehrerer Flurstücke zu einer rechtlichen Einheit – würde in ausreichendem Maß gewährleisten, dass die Abstandsflächen ihre Sicherungsfunktionen auf Dauer erfüllen können, da rechtsgeschäftliche Verfügungen diese Einheit nicht ohne weiteres auflösen können (BayVGH, U.v. 27.9.1995 – 14 B 93.760 – BeckRS 1995, 15630). 2.3. Der Bauantrag sieht jedoch weder eine katastermäßige Verschmelzung (oder grundbuchrechtliche Vereinigung, § 890 BGB) der Grundstücke noch eine Abstandsflächenübernahme vor. Dem Gericht ist es nicht möglich, eine Genehmigung etwa unter der Auflage (Art. 36 Abs. 2 Nr. 4 BayVwVfG), dass die Grundstücke zu verschmelzen sind, zu erteilen. Ein solches Vorgehen ist den Baugenehmigungsbehörden vorbehalten. 3. Das Vorhaben verstößt weiterhin gegen örtliche Bauvorschriften, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen sind (Art. 59 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c BayBO), nämlich gegen die Satzung über die Herstellung von Stellplätzen und deren Ablösung (Stellplatzsatzung) der Beigeladenen. Nach § 3 Abs. 1 Stellplatzsatzung i.V.m. Anlage 1 Nr. 1.2 sind zwei Stellplätze je Wohneinheit für das Bauvorhaben, also insgesamt 24 Stellplätze erforderlich. Zwar sind für das Vorhaben 24 Stellplätze im Plan „Erdgeschoss“ eingezeichnet, allerdings verfügt der in einer Ecke situierte „Stellplatz 6“ mit einer Länge von etwa 4,8 m (ca. über die Hälfte seiner Breite) nicht über die nach der § 5 Abs. 2 Stellplatzsatzung erforderliche Länge von 5 m. Überdies gilt nach § 5 Abs. 4 Stellplatzsatzung, dass die notwendigen Stellplätze nach Fertigstellung der baulichen Anlage dieser tatsächlich zur Verfügung stehen müssen. Dies ist bei dem streitgegenständlichen Bauvorhaben nicht gesichert, da ein Teil der für das „Haus Ost“ erforderlichen Stellplätze nicht auf der FlNr. 1036/9, auf der das „Haus Ost“ errichtet wird, nachgewiesen sind. Dort befinden sich lediglich zehn vollwertige Stellplätze, durch zwei Stellplätze (Doppelparker) verläuft die Grundstücksgrenze. Die Nutzung dieser Stellplätze ist nur bei Überfahrt der FlNr. 1036/3 möglich. Eine (dingliche) Sicherung, die garantiert, dass auch die teilweise auf der FlNr. 1036/3 verwirklichten Stellplätze dem Vorhaben auf der FlNr. 1036/9 zur Verfügung stehen, lässt der Bauantrag vermissen. Wie bereits ausgeführt, ist auch eine Verschmelzung oder Vereinigung der FlNrn. nicht vorgesehen. 4. Auf die Frage, ob der Bauantrag darüber hinaus unbestimmt und nicht genehmigungsfähig ist, Art. 37 BayVwVfG, weil etwaige Lärmimmissionen, die mit den beantragten offenen Doppelparkern einhergehen können (§ 15 BauNVO), anhand der Bauvorlagen nicht geprüft werden können, kommt es daher nicht mehr an (vgl. zur Rücksichtslosigkeit von offenen Doppelparkern im Wohngebiet: VG Würzburg, U.v. 25.7.2017 – W 4 K 16.936 – BeckRS 2017, 123053 Rn. 21). 5. Ob das Vorhaben weiterhin nach den Vorgaben des Bauplanungsrechts, Art. 59 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a BayBO i.V.m. § 29 ff. BauGB zulässig ist, ist ebenso nicht mehr zu entscheiden. IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Es entspricht der Billigkeit (§ 162 Abs. 3 VwGO) dem Kläger auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, weil diese sich ihrerseits mit der Antragstellung einem Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergeht gemäß § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 ff. ZPO.