Urteil
M 22 K 24.7790
VG München, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist sowohl im Feststellungsantrag (1.), als auch im Anfechtungsantrag (2.) zwar zulässig, aber unbegründet. 1. Soweit die Klägerin die Feststellung begehrt, dass das Zwangsgeld in Höhe von 300 EUR aus dem Bescheid vom 4. September 2024 nicht zur Zahlung fällig geworden ist, ist die Klage nicht begründet, da das mit Bescheid vom 4. September 2024 angedrohte und mit Schreiben vom 21. November 2024 fällig gestellte Zwangsgeld in Höhe von 300 EUR im Sinne von Art. 23 Abs. 1 Nr. 2, Art. 31 Abs. 3 Satz 3 VwZVG fällig geworden ist. Die nach dem Bescheid vom 4. September 2024 zu erfüllende Pflicht bestand darin, zu gewährleisten, dass der Hund „…“ der Klägerin nicht unbeaufsichtigt den öffentlichen Raum (öffentliche Anlagen, Wege, Straßen oder Plätze) betritt. Gleichzeitig wurde der Klägerin bei Zuwiderhandlung gegen die Anordnung ein Zwangsgeld i.H.v. 300 EUR angedroht. Das Gericht sieht es als erwiesen an, dass die Klägerin am 23. September 2024 gegen 16:30 Uhr gegen die Anordnung verstoßen hat. Wie sich aus der schriftlichen Mitteilung des Zeugen W. an die Beklagte ergibt, lief zu besagtem Zeitpunkt ein großer, schwarzer Hund außerhalb des eingefriedeten Anwesens der Klägerin frei herum. Diese Beschreibung passt auf den Hund „…“ der Klägerin. Das Gericht sieht grundsätzlich keinen Anlass, an den Angaben des Zeugen W. zu zweifeln. Wer nicht anonym eine Anzeige gegenüber einer Behörde erstattet, nimmt damit nach der allgemeinen Lebenserfahrung eine Unannehmlichkeit im Hinblick auf den damit verbundenen Zeitaufwand, aber auch im Hinblick darauf, dass angezeigte Hundehalter auf derartige Anzeigen häufig ihrerseits mit Einschüchterungsversuchen, Beleidigungen oder auch rechtlichen Schritten wie „Gegenanzeigen“ reagieren, auf sich. Zudem würde sich derjenige, der wider besseren Wissens eine derartige Anzeige bei einer Behörde erstatten würde, nach § 164 StGB wegen falscher Verdächtigung strafbar machen (Schenk/Seidel in Bengl/Berner/Emmerig, Stand April 2024, Art. 18 LStVG Rn. 35 m.w.N.). Zwar hat die Behörde zu prüfen, ob irgendwelche Gründe dafürsprechen, dass die erstattete Anzeige nicht glaubwürdig ist, etwa, weil sie auf persönlichen Motiven beruhen könnte oder mit ausgeprägtem Belastungseifer erfolgte. Liegen derartige Anhaltspunkte aber nicht vor, so darf die Behörde grundsätzlich von der Richtigkeit einer Anzeige, die einen Vorfall detailliert und nachvollziehbar schildert, ausgehen (Schwabenbauer in BeckOK, 25. Ed. 15.10.2024, LStVG, Art. 18 Rn. 76 f. m.w.N.). Eine vollständige nachträgliche Aufklärung des tatsächlichen Ablaufs eines Vorfalls, wie sie in einem förmlichen Strafverfahren erfolgen würde, ist als Voraussetzung für ein sicherheitsrechtliches Einschreiten (vgl. Schwabenbauer in BeckOK, 25. Ed. 15.10.2024, LStVG, Art. 18 Rn. 53 m.w.N.) sowie auch für die Fälligstellung eines entsprechenden Zwangsgelds nicht erforderlich. Die Klägerin hat hier keine Anhaltspunkte vorgetragen, aus denen sich solche Zweifel nähren könnten. Ebenso hat die Klägerin nicht vorgetragen, dass es sich um einen (konkreten) anderen Hund handeln könne, der dem ihren ähnlich sehe. Auf Grund der vereinzelten Lage des klägerischen Anwesens und des Umstands, dass große, schwarze Hunde in Deutschland üblicherweise nicht umherstreunen, entfällt für das Gericht keine beachtliche Wahrscheinlichkeit darauf, dass der Zeuge W. einen unbekannten anderen, dem Hund der Klägerin ähnlich sehenden Hund dort angetroffen haben könnte. Schließlich passt die Schilderung dieses Geschehens sowohl vom Ablauf her, als auch im Hinblick auf die angebliche Reaktion der Klägerin auch zu den bisherigen Vorfällen mit dem Hund „…“, die auch Anlass für die sicherheitsrechtliche Grundverfügung vom 4. September 2024 waren. 2. Soweit sich die Klägerin gegen die erneute Zwangsgeldandrohung im Bescheid vom 21. November 2024 wendet, ist die Klage nicht begründet, da die Zwangsgeldandrohung rechtmäßig ist und die Klägerin damit nicht in ihren Rechten verletzt, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Nach Art. 37 Abs. 1 Satz 2 VwZVG können Zwangsmittel so lange und so oft angewendet werden, bis die Verpflichtung erfüllt ist. Nach Art. 36 Abs. 6 Satz 2 VwZVG ist eine neue Androhung erst dann zulässig, wenn die vorausgegangene Androhung des Zwangsmittels erfolglos geblieben ist. Dies bedeutet aber nicht, dass ein weiteres Zwangsgeld erst angedroht werden darf, wenn das vorher festgesetzte Zwangsgeld beigetrieben bzw. ein Beitreibungsversuch unternommen worden ist; es ist vielmehr nur abzuwarten, dass das angedrohte Zwangsgeld fällig geworden und die frühere Androhung ohne Erfolg geblieben ist (BayVGH, B. v. 29.7.2002 – 20 ZB 02.1265 – juris). Diese Voraussetzungen für eine erneute Zwangsgeldandrohung sind vorliegend gegeben, da das mit Bescheid vom 4. September 2024 angedrohte Zwangsgeld fällig geworden ist (vgl. oben 1.). Nach Art. 31 Abs. 2 Satz 1 VwZVG beträgt das Zwangsgeld mindestens 15 EUR und höchstens 50.000 EUR. Nach Satz 2 dieser Norm soll das Zwangsgeld das wirtschaftliche Interesse, das der Pflichtige an der Vornahme oder am Unterbleiben der Handlung hat, erreichen, wobei nach Satz 4 der Vorschrift das wirtschaftliche Interesse nach pflichtgemäßem Ermessen zu schätzen ist. Das Zwangsgeld soll so bemessen werden, dass der Pflichtige keinen Vorteil aus der Nichterfüllung der Anordnung ziehen kann; hierbei steht der Behörde innerhalb des gesetzlichen Rahmens (15 EUR bis 50.000 EUR) ein weiter Entscheidungsspielraum zu, bei dem die Umstände des Einzelfalles und die persönlichen Verhältnisse des Pflichtigen zu berücksichtigen sind. Gemessen an diesen Vorgaben ist eine Zwangsgeldandrohung i.H.v. 600 EUR nicht zu beanstanden, es erscheint insbesondere im Hinblick auf die vorangegangene erfolglose Androhung angemessen. 3. Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.