Urteil
M 1 K 21.5797
VG München, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
I.Die Klage wird abgewiesen. II.Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III.Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Aufhebung der streitgegenständlichen Baugenehmigung, weil ihn diese nicht in seinen Rechten verletzt, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Dritte können sich gegen eine Baugenehmigung nur dann mit Aussicht auf Erfolg zur Wehr setzen, wenn die angefochtene Baugenehmigung rechtswidrig ist und diese Rechtswidrigkeit zumindest auch auf der Verletzung von Normen beruht, die gerade auch dem Schutz des betreffenden Nachbarn zu dienen bestimmt sind (BayVGH, B.v. 21.7.2020 – 2 ZB 17.1309 – juris Rn. 4; B.v. 24.3.2009 – 14 CS 08.3017 – juris Rn. 20). Es genügt daher nicht, wenn die Baugenehmigung gegen Rechtsvorschriften des öffentlichen Rechts verstößt, die nicht – auch nicht teilweise – dem Schutz der Eigentümer benachbarter Grundstücke zu dienen bestimmt sind. Dementsprechend findet im gerichtlichen Verfahren keine umfassende Rechtskontrolle statt, vielmehr hat sich die gerichtliche Prüfung darauf zu beschränken, ob durch die angefochtene Baugenehmigung drittschützende Vorschriften, die dem Nachbarn einen Abwehranspruch vermitteln und im Baugenehmigungsverfahren zu prüfen waren, verletzt werden (BayVGH, B.v. 24.3.2009 – 14 CS 08.3017 – juris Rn. 20). 1. Hinsichtlich der von der Klage am Rande angesprochenen Beeinträchtigung der Felder des Klägers wohl durch die künftige Mobilfunkstrahlung kann sich eine Rechtsverletzung durch die Baugenehmigung schon deshalb nicht ergeben, weil von der Funkstrahlung des Mobilfunkmasts ausgehende Einwirkungen auf die Umgebung aufgrund der Spezialität des Standortbescheinigungsverfahrens von der Baugenehmigungsbehörde nicht zu prüfen (BayVGH, B.v. 18.1.2022 – 1 CS 21.2386 – juris) und damit von der Regelungswirkung der Baugenehmigung nicht umfasst sind. 2. Der Kläger beruft sich vornehmlich auf die unzureichende Erschließung wegen der seiner Meinung nach zu geringen Breite des südlich des Baugrundstücks verlaufenden Feldwegs. Das Erfordernis der gesicherten planungsrechtlichen Erschließung dient indes grundsätzlich nur den öffentlichen Interessen und hat folglich keine nachbarschützende Funktion (vgl. BayVGH, B.v. 1.3.2016 – 1 ZB 15.1560 – juris; B.v. 5.3.2018 – 2 ZB 15.1558 – juris). Eine Ausnahme hiervon ist nur dann gegeben, wenn eine wegen fehlender Erschließung rechtswidrige Baugenehmigung eine unmittelbare Rechtsverschlechterung für den Nachbarn in Richtung einer erstmaligen Begründung oder unzumutbaren Ausweitung eines Notwegerechts nach § 917 Abs. 1 BGB am Grundstück des Nachbarn bewirkt und dem Nachbarn in diesem Fall ein unmittelbar herzuleitender Abwehranspruch zusteht, weil er sonst gehindert ist, der Inanspruchnahme des Notwegerechts die Rechtswidrigkeit des Vorhabens entgegenzuhalten (vgl. BVerwG, U.v. 26.3.1976 – IV C 7.74 – BVerwGE 50, 282; B.v. 11.5.1998 – 4 B 45.98 – BRS 60 Nr. 182). a) Der nicht am Verfahren beteiligte Eigentümer des Vorhabengrundstücks kann jedoch schon deshalb nach § 917 Abs. 1 Satz 1 BGB gegenüber dem Kläger kein Notwegerecht durchsetzen, weil Voraussetzung hierfür wäre, dass dem Baugrundstück die zur ordnungsgemäßen Nutzung notwendige Verbindung mit einem öffentlichen Wege fehlt. Davon kann jedoch wegen der nördlich unmittelbar am Baugrundstück vorbeiführenden Straße (FlNr. 393) nicht die Rede sein. Es ist Sache des Grundstückseigentümers, die für die ordnungsgemäße Binnenerschließung seines Grundstücks (also die etwaige Erreichbarkeit auch des streitgegenständlichen Mastes) erforderlichen Anlagen herzustellen. Das ist auf dem Baugrundstück selbst möglich und wurde vorliegend bei der baulichen Errichtung des Mastes auch schon so praktiziert. b) Zudem kann der Feststellung, dass eine baurechtlich nicht genehmigte und mangels Erschließung auch nicht genehmigungsfähige Nutzung keine ordnungsmäßige Benutzung im Sinne von § 917 Abs. 1 Satz 1 BGB darstelle, nicht im Umkehrschluss entnommen werden, dass die Nutzung nach öffentlichem Recht zulässiger Bauten ohne weitere Voraussetzungen eine ordnungsgemäße Benutzung des Grundstücks im Sinne von § 917 Abs. 1 Satz 1 BGB ist. Dass die auf dem Grundstück genutzten Bauten baurechtlich genehmigt sind, stellt nämlich nur eine notwendige, aber noch keine hinreichende Voraussetzung für ein Notwegerecht dar (BGH, U.v. 19.11.2021 – V ZR 262/20 – BeckRS 2021, 45613 Rn. 10 und 13 zum Fall eines nicht mit Fahrzeugen erreichbaren Grundstücksteils). Zum einen muss schon nicht jeder Grundstücksteil und jede bauliche Anlage direkt mit Fahrzeugen erreicht werden können. Zum anderen kann der Eigentümer nicht bauliche Anlagen auf seinem Grundstück ungünstig platzieren (lassen) und anschließend Dritte mit Notwegerechten belasten. Denn zu berücksichtigen ist es auch, wenn der den Notweg Begehrende bei der Beschaffung der Baugenehmigung – mag diese auch bestandskräftig geworden sein – ein besonderes Risiko im Hinblick auf eine aufwändige Erschließung eingegangen ist (MüKoBGB/Brückner, 9. Aufl. 2023, BGB § 917 Rn. 11, beck-online). c) Soweit die Klägerseite die künftige Benutzung des südlich des Baugrundstücks verlaufenden Feldweges durch breitere Fahrzeuge etwa für die Wartung des Mastes (und damit wohl eine mögliche Benutzung und Beschädigung des Grundeigentums des Klägers) befürchtet, ist dies zum einen bloße Spekulation. Zum andern gibt der Regelungsgehalt der Baugenehmigung das nicht vor. Etwaige rechtswidrige Benutzungen oder gar Beschädigungen der klägerischen Grundstücke sind ggf. mit Mitteln des Zivilrechts abzuwehren. Ein Abwehranspruch gegen die Baugenehmigung ergibt sich hieraus nicht. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Es entsprach der Billigkeit im Sinne von § 162 Abs. 3 VwGO, die Beigeladene ihre außergerichtlichen Kosten selbst tragen zu lassen, weil sie keinen Antrag gestellt hat und damit kein Kostenrisiko eingegangen ist. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.