Urteil
M 27 K 24.900
VG München, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Über die Klage konnte ohne Durchführung einer weiteren mündlichen Verhandlung entschieden werden, da die Beteiligten hierauf verzichtet haben (§ 101 Abs. 2 VwGO). 1. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der streitgegenständliche Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung bzw. im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (stRspr, vgl. etwa BVerwG, U.v. 16.12.2021 – 1 C 60.20 – juris Rn. 15). Die Beurteilung, ob der Unionsbürger einen gemäß § 6 Abs. 4 oder Abs. 5 FreizügG/EU erhöhten Ausweisungsschutz genießt, richtet sich hingegen nach dem Zeitpunkt des Erlasses der Verlustfeststellung (vgl. VGH BW, U.v. 16.12.2020, – 11 S 995/19 – juris Rn. 76 m.w.N.). 1.1 Die Feststellung des Verlusts des Rechts des Klägers auf Einreise und Aufenthalt in Nr. 1 des streitgegenständlichen Bescheids ist rechtmäßig. 1.1.1 Als rumänischer Staatsangehöriger und damit freizügigkeitsberechtigter Unionsbürger hat der Kläger nach § 2 Abs. 1 FreizügG/EU das Recht auf Einreise und Aufenthalt. Die Feststellung des Verlusts dieses Rechts erfolgte vorliegend nach § 6 Abs. 1 FreizügG/EU aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit. Gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 FreizügG/EU genügt die Tatsache einer strafrechtlichen Verurteilung für sich allein nicht, um eine Verlustfeststellung nach § 6 Abs. 1 FreizügG/EU zu begründen. Nach § 6 Abs. 2 Satz 2 FreizügG/EU dürfen nur im Bundeszentralregister noch nicht getilgte strafrechtliche Verurteilungen berücksichtigt werden, und diese nur insoweit, als die ihnen zu Grunde liegenden Umstände ein persönliches Verhalten erkennen lassen, das eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung darstellt. Erforderlich ist nach § 6 Abs. 2 Satz 3 FreizügG/EU eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Dieser Maßstab verweist – anders als der Begriff der Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im deutschen Polizeirecht – nicht auf die Gesamtheit aller Rechtsnormen, sondern auf einen spezifischen Rechtsgüterschutz, nämlich ein Grundinteresse der Gesellschaft, das berührt sein muss (vgl. BVerwG, U.v. 3.8.2004 – 1 C 30.02 – juris Rn. 24). Sofern der Betroffene ein Daueraufenthaltsrecht gemäß § 4a FreizügG/EU erworben hat, darf eine Verlustfeststellung nur aus schwerwiegenden Gründen getroffen werden (§ 6 Abs. 4 FreizügG/EU). Da der Kläger zum Zeitpunkt der Verlustfeststellung bereits über acht Jahre im Bundesgebiet gelebt hat und somit gemäß § 4a FreizügG/EU ein Daueraufenthaltsrecht erworben hat, findet § 6 Abs. 4 FreizügG/EU vorliegend Anwendung. Nach 6.4.1 Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum FreizügG/EU liegen „schwerwiegende Gründe“ vor insbesondere bei drohender Wiederholung von Verbrechen und besonders schweren Vergehen, wenn der Betroffene wegen eines einzelnen Delikts rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt und die Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist. Durch das Tatbestandsmerkmal „schwerwiegend“ wird an das geschützte Rechtsgut angeknüpft, so dass gesteigerte Anforderungen an das berührte Grundinteresse der Gesellschaft zu stellen sind. Ausreichend ist insoweit eine konkrete Wiederholungsgefahr der Begehung von Verbrechen und besonders schweren Vergehen (vgl. BayVGH, U.v. 29.1.2019 – 10 B 18.1094 – juris Rn. 32 m.w.N.). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts haben Ausländerbehörden und Verwaltungsgerichte bei Verlustfeststellungsentscheidungen und deren gerichtlicher Überprüfung eine eigenständige Prognose zur Wiederholungsgefahr zu treffen (vgl. BVerwG, U.v. 15.1.2013 – 1 C 10.12 – juris Rn. 18). Bei der Prognose, ob eine Wiederholung vergleichbarer Straftaten mit hinreichender Wahrscheinlichkeit droht, sind die besonderen Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, insbesondere die Höhe der verhängten Strafe, die Schwere der konkreten Straftat, die Umstände ihrer Begehung, das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsguts sowie die Persönlichkeit des Täters und seine Entwicklung und Lebensumstände bis zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt (vgl. BayVGH, B.v. 22.11.2024 – 19 ZB 22.1546 – juris Rn. 12 m.w.N.). An die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts sind bei dieser Prognose umso geringere Anforderungen zu stellen, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist (vgl. zum Ganzen BayVGH, B.v. 10.10.2022 – 19 ZB 22.1660 – juris Rn. 9.). Ein positives Verhalten in der Haft oder Unterbringung hat nur begrenzte Aussagekraft für das Verhalten nach der Haftentlassung, weil der Betroffene unter der Kontrolle der Therapieeinrichtung und unter dem Druck des Verlustfestellungsverfahrens stand und steht. Es lässt noch nicht mit der notwendigen Sicherheit auf einen dauerhaften Einstellungswandel und eine innerlich gefestigte Verhaltensänderung schließen, die ein Entfallen der Wiederholungsgefahr rechtfertigen könnte (stRspr, vgl. etwa BayVGH, B.v. 16.2.2018 – 10 ZB 17.2063 – juris Rn. 10.) Ferner kann bei einem Erstverbüßer von Freiheitsstrafe nicht grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass bereits der Vollzug der Strafe den beabsichtigten Erfolg, nämlich den Ausschluss der Wiederholungsgefahr habe. Zwar kann die erstmalige Verbüßung einer Haftstrafe, insbesondere als erste massive Einwirkung auf einen jungen Menschen, unter Umständen seine Reifung fördern und die Gefahr einer neuen Straffälligkeit mindern (vgl. BayVGH, B.v. 18.5.2021 – 19 ZB 20.65 – juris Rn. 39). Der Kläger steht unter einem starken Legalbewährungsdruck, unter dem das gegenwärtige Wohlverhalten zu würdigen ist (vgl. BayVGH, B.v. 9.1.2023 – 19 ZB 21.429 – juris Rn. 31). Bei Straftaten, die auf einer Suchterkrankung des Ausländers beruhen oder dadurch gefördert wurden, kann nach ständiger Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes von einem Wegfall der Wiederholungsgefahr nicht ausgegangen werden, solange der Ausländer nicht eine einschlägige Therapie erfolgreich abgeschlossen und die damit verbundene Erwartung eines künftig drogen- und straffreien Verhaltens auch nach Therapieende glaubhaft gemacht hat, insbesondere indem er sich außerhalb des Straf- oder Maßregelvollzugs bewährt hat (vgl. BayVGH, B.v. 27.7.2021 – 10 ZB 21.935 – juris Rn. 9; BayVGH, B.v. 11.9.2024 – 10 ZB 24.216 – juris Rn. 5). Hieran gemessen hat der Beklagte zu Recht dargelegt, dass sich aus dem bisherigen Verhalten des Klägers und aus den gegen ihn ergangenen strafrechtlichen Verurteilungen eine gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Ordnung und eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung, die Grundinteressen der Gesellschaft berührt, sowie schwerwiegende Gründe für eine Verlustfeststellung ergeben. Der Kläger hat mehrere Straftaten im Bereich der Körperverletzungsdelikte begangen. Er wurde deswegen zu einer Einheitsjugendstrafe von drei Jahren verurteilt. Der Straftatbestand der schweren Körperverletzung stellt ein schweres Vergehen dar und wird mit einer Freiheitsstrafe von bis zu zehn Jahren bestraft. Die Art und Weise der Tatbegehungen war jeweils von enormer Aggressivität und einer niedrigen Gewaltanwendungsschwelle geprägt. Angesichts der brutalen Vorgehensweise, der Tatsache, dass die Taten aus nichtigem Anlass und in alkoholisiertem Zustand begangen worden sind und teilweise schwerwiegende Folgen für die Geschädigten hatten, kann nicht davon ausgegangen werden, dass die erstmalige Hafterfahrung den Kläger künftig von der Begehung weiterer Straftaten im Bereich der Gewaltdelikte abschrecken wird. Die Kammer verkennt das jugendliche Alter bei Tatbegehung, die positive Entwicklung des Klägers in der Jugendstrafhaft, den eingetretenen Reifeprozess sowie die wirtschaftlichen und familiären Bindungen des Klägers im Bundesgebiet nicht. Es besteht jedoch zumindest aufgrund der bislang nicht abschließend therapierten Alkoholproblematik die Gefahr, dass der Kläger durch gleiche oder ähnliche Straftaten die öffentliche Sicherheit erneut erheblich beeinträchtigen wird. Das Strafgericht hat in seinem Urteil vom 28. März 2023 festgestellt, dass der Kläger jedenfalls die Tat am 20. November 2021 in erheblich alkoholisiertem Zustand begangen hatte. Hinsichtlich des Ermittlungsverfahrens wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte wegen eines weiteren Vorfalls am 5. November 2023 erfolgte eine Einstellung nach § 154 Abs. 1 StPO, sodass auch diese Tat im Rahmen der Gefahrenprognose berücksichtigt werden kann. Der Kläger gab zudem in seiner Stellungnahme gegenüber dem Landratsamt vom 4. Dezember 2023 selbst an, bei Tatbegehung ein großes Alkoholproblem gehabt zu haben. Der Gutachter S. führt in seinem Bericht vom … … … aus, dass der Kläger zu Beginn der Inhaftierung von körperlichen Entzugssymptomen berichtet habe. Er habe Alkohol seit dem 15. Lebensjahr regelmäßig und seit dem 18. Lebensjahr annähernd täglich konsumiert. Der Gutachter S. diagnostizierte eine beginnende Alkoholabhängigkeit mit derzeitiger Abstinenz in beschützender Umgebung. Ein klarer Zusammenhang der aktuellen Straftaten und des Alkoholkonsums sei erkennbar. Er empfahl die Therapiemaßnahmen sowie die absolute Alkoholabstinenz nach Entlassung fortzuführen. Der Psychologe K. schloss sich in seiner Stellungnahme vom … … … den Diagnosen des Gutachters S. an. Zwar berichtet er, dass sich der Kläger seit Beginn des Behandlungszeitraums therapiemotiviert und mit glaubhaftem Leidensdruck zeige, Hilfestellungen für ein Leben in Abstinenz hoch motiviert entgegengenommen habe, über ein relativ stabiles Familienumfeld und Partnerschaft verfüge, von zukünftiger Gewalttätigkeit klar distanziert sei und sich nach Entlassung eine Möglichkeit wünsche, die Therapie fortsetzen zu können. Auch der Psychologe K. benannte jedoch als einen von vier Problembereichen weiterhin den Faktor „Alkoholsucht“. Zwar berichtet er, der Kläger nehme seine Alkoholsucht ernst und habe diese nach besten Möglichkeiten bearbeitet. Hieraus ergibt sich jedoch weder, dass der Kläger in der Haft bislang eine entsprechende Therapie hinsichtlich seiner Alkoholsucht abgeschlossen noch dass er sich bereits in Freiheit bewährt hätte. 1.1.2 Dem Kläger kommt darüber hinaus nicht der erhöhte Schutz aus § 6 Abs. 5 Satz 1 FreizügG/EU zu, wonach eine Verlustfeststellung bei Unionsbürgern, die ihren Aufenthalt in den letzten zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, nur aus zwingenden Gründen der öffentlichen Sicherheit getroffen werden darf. 1.1.3 Auch die vom Beklagten vorgenommene Abwägungsentscheidung ist nicht zu beanstanden. Bei der Entscheidung über die Verlustfeststellung sind nach § 6 Abs. 3 FreizügG/EU insbesondere die Dauer des Aufenthalts des Betroffenen in Deutschland, sein Alter, sein Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration in Deutschland und das Ausmaß seiner Bindungen zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen. Das Gericht kann die Ermessensentscheidung des Beklagten gem. § 114 Satz 1 VwGO und Art. 40 BayVwVfG lediglich eingeschränkt auf Ermessensfehler überprüfen. Solche sind vorliegend nicht ersichtlich. Die Verlustfeststellung verstößt nicht gegen Art. 6 GG oder Art. 8 EMRK. Weder Art. 6 GG noch Art. 8 EMRK gewähren einen unmittelbaren Anspruch auf Aufenthalt im Bundesgebiet. Nur wenn die Familie im Kern die Funktion einer Beistandsgemeinschaft erfüllt, weil ein Familienmitglied auf die Hilfe eines anderen Familienmitglieds angewiesen ist und dieser Beistand nur in Deutschland erbracht werden kann, weil einem beteiligten Familienmitglied ein Verlassen der Bundesrepublik nicht zumutbar ist, drängt die Pflicht des Staates, die Familie zu schützen, regelmäßig einwanderungspolitische Belange mit der Folge zurück, dass aufenthaltsbeendende Maßnahmen sich als unverhältnismäßig erweisen (BayVGH, B.v. 25.4.2014 – 10 CE 14.650 – juris Rn. 6). Eine derartige Konstellation ist hier jedoch nicht gegeben. Zwar leben die Eltern, der Bruder, der Onkel und die Ehefrau des Klägers in Deutschland. Der Kläger ist jedoch volljährig. Dass er oder ein Familienmitglied aktuell auf wechselseitige Betreuungsleistungen angewiesen wären, wurde nicht vorgetragen und ist auch nicht erkennbar. Die Ehe wurde während der Haft des Klägers und nach Erlass des streitgegenständlichen Bescheids geschlossen. Vor diesem Hintergrund kommt den familiären Belangen des Klägers kein das öffentliche Interesse an der Verlustfeststellung überwiegendes Gewicht zu. Auch unter Berücksichtigung der übrigen Umstände im Sinne des § 6 Abs. 3 FreizügG/EU, insbesondere der Minderjährigkeit des Klägers zum Zeitpunkt der Tatbegehung und der positiven Entwicklung in Haft, ist die Verlustfeststellung verhältnismäßig. Insbesondere rechtfertigt der klägerische Vortrag, er habe keine Bindungen in Rumänien, kein anderes Ergebnis. Dem Kläger ist es zumutbar, seine Sprachkenntnisse zu verbessern und sich als junger Mensch in seinem Herkunftsland zurecht zu finden. 1.2 Die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots in Ziff. 2 des streitgegenständlichen Bescheids auf drei Jahre ist ebenfalls rechtmäßig. Rechtsgrundlage für die Festsetzung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist § 7 Abs. 2 Satz 1 FreizügG/EU. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist gem. § 7 Abs. 2 Satz 5 FreizügG/EU von Amts wegen zu befristen. Die Frist ist nach § 7 Abs. 2 Satz 6 FreizügG/EU unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles auf Grund der auf Tatsachen gestützten Annahme der künftig von einem Aufenthalt der Person innerhalb der Europäischen Union ausgehenden Gefahren für die öffentliche Ordnung und Sicherheit festzusetzen und darf fünf Jahre nur in den Fällen des § 6 Abs. 1 FreizügG/EU überschreiten. Hieran gemessen hält sich die im streitgegenständlichen Bescheid verfügte dreijährige Frist im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben. Der Beklagte hat das Gewicht des Grunds der Verlustfeststellung und den mit der Verlustfeststellung verfolgten Zweck sowie die persönlichen Interessen des Klägers zutreffend berücksichtigt. Die Festsetzung einer dreijährigen Frist ist im vorliegenden Einzelfall insbesondere auch unter Berücksichtigung der während des gerichtlichen Verfahrens geschlossenen Ehe mit einer deutschen Staatsangehörigen angemessen. 1.3 Die Androhung der Abschiebung des Klägers in Ziff. 4 des Bescheids findet ihre Rechtsgrundlage in § 7 Abs. 1 Satz 2 FreizügG/EU i.V.m. § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG. Der Abschiebung stehen insbesondere keine familiären Belange entgegen. Im Übrigen wird von einer weiteren Darstellung der Gründe abgesehen und gemäß § 117 Abs. 5 VwGO auf die Ausführungen in dem streitgegenständlichen Bescheid verwiesen, denen das Gericht folgt. 2. Der von der Klägerbevollmächtigten mit Schriftsatz vom 10. Juli 2025 bedingt gestellte Beweisantrag wird abgelehnt. Bei der gerichtlichen Überprüfung der Feststellung des Verlusts des Rechts auf Einreise und Aufenthalt eines strafgerichtlich verurteilten Ausländers, bei der hinsichtlich der gebotenen Gefahrenprognose nicht allein auf das Strafurteil und die diesem zugrunde liegende Straftat, sondern auf die Gesamtpersönlichkeit des Ausländers abzustellen ist und auch nachträgliche Entwicklungen einzubeziehen sind, bewegt sich das Gericht regelmäßig in Lebens- und Erkenntnisbereichen, die dem Richter allgemein zugänglich sind. Der Hinzuziehung eines Sachverständigen bedarf es nur ausnahmsweise, wenn die Prognose aufgrund besonderer Umstände – etwa bei der Beurteilung psychischer Erkrankungen – nicht ohne spezielle, dem Gericht nicht zur Verfügung stehende fachliche Kenntnisse erstellt werden kann (vgl. BayVGH, B.v. 6.9.2024 – 10 ZB 24.889 – juris Rn. 22 m.w.N.). Hieran gemessen ist mit dem Beweisantrag nicht schlüssig dargetan, dass von einem derartigen Sonderfall auszugehen wäre, der die Hinzuziehung eines Sachverständigen erforderlich gemacht hätte. Aus der Stellungnahme des Psychologen K. vom … … … sowie den Ausführungen des Gutachters S. vom … … … ergibt sich gerade keine psychische Erkrankung des Klägers. Die Therapiebedürftigkeit ergibt sich aus dessen bislang nicht abschließend behandelten Alkoholabhängigkeit. Die daraus zu ziehenden Schlussfolgerungen hinsichtlich der Gefahrenprognose kann das Gericht in eigener Sachkunde ohne Zuziehung eines Sachverständigen treffen. 3. Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.