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Urteil

M 5 K 22.2999

VG München, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Klage ist bereits unzulässig. 1. Über die Verwaltungsstreitsache konnte auch bei Ausbleiben der Klägerin verhandelt und entschieden werden. Darauf wurde sie in der Ladung zur mündlichen Verhandlung hingewiesen (§ 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung/VwGO). Die Kammer entscheidet über den Rechtsstreit, ohne weitere Akten beizuziehen und weitere Stellungnahmen der Klägerin abzuwarten, da das Klageverfahren entscheidungsreif ist. 2. Das Gericht hat mangels Vorgreiflichkeit keinen Anlass, den von der Klägerin gestellten Aussetzungsanträgen zu entsprechen. Die Aussetzung eines Verfahrens kommt gemäß § 94 VwGO nur in Betracht, wenn die in einem anderen Verfahren anstehende Entscheidung für die im streitgegenständlichen Verfahren zu treffende Entscheidung vorgreiflich ist, also ein Rechtsverhältnis zum Gegenstand hat, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung im auszusetzenden Verfahren abhängt. Diese Voraussetzungen liegen für die unter anderem zuletzt mit Schreiben vom 14. November 2024 und 18. Juli 2025 benannten Verfahren nicht vor. Sofern die genannten Verfahren noch anhängig und nicht rechtskräftig beendet sind, sind diese nicht vorgreiflich im Sinne von § 94 VwGO. Denn ein rechtlicher Einfluss der Verfahren auf den zu entscheidenden Rechtsstreit ist nicht erkennbar. 3. Die Klage ist mangels Vorliegens eines Feststellungsinteresses bereits unzulässig. Dies gilt sowohl für die Feststellung der Rechtswidrigkeit des die erste Umsetzung der Klägerin vom XI. Senat in den V. Senat verfügenden Präsidiumsbeschlusses vom … November 2015, als auch des Geschäftsverteilungsplans des Bundesfinanzhofs für das Jahr 2016 sowie der in den Ziff. 4 bis 29 benannten Verfahrenshandlungen im Umfeld der Umsetzung. Es fehlt am Nachweis der besonderen Voraussetzungen für die Anerkennung eines Feststellungsinteresses an vergangenen Rechtsverhältnissen. Die Klägerin, die sich infolge der rechtskräftigen Entfernung aus dem Richterverhältnis mit Urteil des Bundesgerichtshofs, Dienstgericht des Bundes vom 4. Mai 2023 zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 43 Rn. 29; Kopp/Schenke, VwGO, 31. Auflage 2025, § 43 Rn. 23 m.w.N.) nicht mehr in einem Richterverhältnis befindet, hat kein Feststellungsinteresse an den von ihr gestellten Anträgen. a) Rechtsstreitigkeiten im Beamten- bzw. Richterrecht erledigen sich regelmäßig mit Eintritt in den Ruhestand oder einer bestandskräftigen Entlassung (vgl. Schübel-Pfister in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 113 VwGO Rn. 106). Diese Grundsätze sind entsprechend auch für die vorliegende Konstellation der Entfernung einer Richterin aus dem Dienst durch Disziplinarurteil heranzuziehen. Die von der Klägerin gestellten Anträge beziehen sich auf ein vergangenes Rechtsverhältnis. Die Umsetzungsmaßnahme sowie alle Verfahrenshandlungen im Vorfeld mit der beanstandeten Umsetzung sind untrennbar mit dem vergangenen Richterverhältnis der Klägerin verbunden. Daneben handelt es sich bei dem Geschäftsverteilungsplan aus dem Jahr 2016 um ein Rechtsverhältnis, dessen Gültigkeitsdauer mit Ende des Jahres 2016 abgelaufen ist, sodass für die Feststellung seiner Rechtswidrigkeit im Regelfall kein Raum mehr bleibt. Gemäß § 21 e Abs. 1 Satz 1 und 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes/GVG gilt der vom Präsidium beschlossene Geschäftsverteilungsplan für die Dauer des Geschäftsjahres. Er tritt am Ende des Geschäftsjahres ohne weiteres außer Kraft. Die Besetzung der Spruchkörper findet ebenso wie die Zuweisung der Streitsachen ihre rechtliche Grundlage ausschließlich in dem für das laufende Geschäftsjahr jeweils gültigen Geschäftsverteilungsplan (so BVerwG, B.v. 14.4.1986 – 2 CB 54/84 – juris Rn. 5). Ein Interesse an der Feststellung eines bereits vergangenen Rechtsverhältnisses ist im Rahmen einer Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO nur unter besonderen Voraussetzungen anzuerkennen. Ein berechtigtes Interesse an der Feststellung eines vergangenen Rechtsverhältnisses ist insbesondere anzuerkennen, wenn das Rechtsverhältnis über seine Beendigung hinaus noch Wirkungen entfaltet (BayVGH, B.v. 20.10.1998 – 7 ZB 98.2535 – NVwZ-RR 1999, 378; vgl. auch BVerwG, B.v. 2.12.2004 – 1 B 57/04 – NVwZ 2005, 465; Happ in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 43 Rn. 34). Dies ist dann der Fall, wenn ein berechtigtes Interesse vorliegt, das auch bei der Fortsetzungsfeststellungsklage im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO anerkannt ist (vgl. BVerwG, U.v. 29.4.1997 – 1 C 2.95 – juris; OVG NW, U.v. 12.6.2003 – 8 A 4281/02 – juris; Happ, in: Eyermann, a.a.O. § 43 Rn. 34; Sodan in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, § 43 Rn. 90; Marsch in Schoch/Schneider, VwGO, Stand: August 2024, § 43 Rn. 35). Speziell für eine Überprüfung eines außer Kraft getretenen Geschäftsverteilungsplans ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass für die von einem Richter begehrte Feststellung, er sei aufgrund eines früheren, nicht mehr in Kraft befindlichen Geschäftsverteilungsplan nicht zur Wahrnehmung der ihm dort zugewiesenen richterlichen Tätigkeit verpflichtet gewesen, weil jener Geschäftsverteilungsplan fehlerhaft gewesen sei, nur dann ein berechtigtes Interesse bestehen kann, wenn sich aus der früheren Regelung der Geschäftsverteilung noch Auswirkungen auf seine Rechtsstellung ergeben können (so BVerwG, B.v. 14.4.1986 – 2 CB 54/84 – juris Rn. 5). Die Rechtsprechung hat bei Klagen gegen vorjährige Geschäftsverteilungspläne ein Feststellungsinteresse bislang hauptsächlich in zwei Fällen anerkannt, nämlich bei einem noch anhängigen Disziplinarverfahren oder wenn Wiederholungsgefahr besteht (siehe auch BVerwG, B.v. 14.4.1986 – 2 CB 54/84 – juris Rn. 5; Hess. VGH, U.v. 15.8.1984 – 1 OE 43/82 – DÖD 1987, 80, juris; Hess. VGH, B.v. 11.12.2009 – 1 A 1785/09.Z – juris Rn. 15). b) Unter Maßgabe dieser Grundsätze besteht kein Feststellungsinteresse für die Überprüfung der beanstandeten Maßnahmen im Sinne von § 43 Abs. 1 VwGO. aa) Für den Antrag, die Rechtswidrigkeit des die erste Umsetzung der Klägerin verfügenden Präsidiumsbeschlusses FG … * … vom … November 2015 feststellen zu lassen (Ziff. 1 der Klageschrift), besteht kein Feststellungsinteresse im Sinne von § 43 Abs. 1 VwGO. Denn die Klägerin hat im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht dargelegt, dass diese Umsetzung noch Wirkungen entfaltet (vgl. BayVGH, B.v. 20.10.1998 – 7 ZB 98.2535 – NVwZ-RR 1999, 378; vgl. auch BVerwG, B.v. 2.12.2004 – 1 B 57/04 – NVwZ 2005, 465; Happ in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 43 Rn. 34). Vielmehr ist diese erste Umsetzung durch eine weitere zweite Umsetzung der Klägerin aus dem Jahr 2018 (Umsetzung in den X. Senat; gerichtlich nicht angegriffen) sowie durch die zwischenzeitliche rechtskräftige Entfernung der Klägerin aus dem Richterverhältnis mit Urteil des BGH, Dienstgericht des Bundes vom 4. Mai 2023 (RiSt 1/21) gegenstandslos geworden und damit erledigt. Die hiergegen gerichtete Verfassungsbeschwerde hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 12. Mai 2025 nicht zur Entscheidung angenommen (2 BvR 246/23 und 2 BvR 1847/23). Die Klägerin kann auch kein Rehabilitationsinteresse ins Feld führen. Es ist nicht erkennbar, inwieweit ein Rehabilitationsinteresse die Überprüfung der Umsetzung der Klägerin mit Präsidiumsbeschluss vom … November 2015 erforderlich machen sollte. Ein Rehabilitationsinteresse ist dann gegeben, wenn der Adressat einer behördlichen Maßnahme durch die Maßnahme selbst, die Begründung oder die Umstände des Zustandekommens noch im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung in seiner Menschenwürde, seinem Persönlichkeitsrecht oder in seinem beruflichen oder gesellschaftlichen Ansehen objektiv erheblich beeinträchtigt ist und die abträglichen Nachwirkungen nur durch eine gerichtliche Sachentscheidung ausgeglichen werden können (vgl. VGH BW, U.v. 8.5.1989 – 1 S 722/88 – NVwZ 1990, 378 f, juris; Posser/Wolff, VwGO, 2. Auflage 2014, § 43 Rn. 87, beide m.w.N.). Die Rechtswidrigkeit einer Maßnahme als solche hat grundsätzlich keinen diskriminierenden Charakter, hinzu kommen muss vielmehr, dass mit der behördlichen Maßnahme ein persönlicher Vorwurf oder ein Makel verbunden ist. Dabei kommt es auf die objektive Sachlage an, so dass der Umstand, dass sich ein Adressat lediglich durch eine Maßnahme diskriminiert fühlt, nicht für ein Rehabilitationsinteresse ausreicht (vgl. BVerwG, B.v. 4.3.1976 – 1 WB 54.74 – BVerwGE 54, 134, S. 138; VGH BW, U.v. 8.5.1989 – 1 S 722/88 – NVwZ 1990, 378 f, juris). Vor diesem Hintergrund ist nach objektiver Sachlage nicht erkennbar, dass der Präsidiumsbeschluss, der die erste Umsetzung der Klägerin verfügte, mit einem persönlichen Makel oder Vorwurf verbunden ist. Vielmehr nennt der Beschluss als Grund für die Umsetzung eine Zerrüttung der Verhältnisse der Klägerin zu den anderen Mitgliedern des XI. Senats, enthält darüber hinaus jedoch keinen persönlichen (Schuld-)Vorwurf. Ein diskriminierender Charakter dieser Maßnahme ist nicht erkennbar. Sofern die Klägerin nicht weiter substantiiert vorträgt, dass ihre Persönlichkeitsrechte durch die von den Pressestellen des Bundesgerichtshofs und Bundesfinanzhofs veranlassten Publikationen verletzt worden seien, bleibt unklar, in welchem Zusammenhang dies mit der Umsetzungsmaßnahme aus dem Jahr 2015 stehen soll. Darüber hinaus liegt auch kein Feststellungsinteresse vor dem Hintergrund der Vorbereitung eines Amtshaftungsprozesses vor. Die Absicht, einen Amtshaftungsprozess zu führen, begründet kein Feststellungsinteresse, wenn dieser offensichtlich aussichtslos ist (stRspr, vgl. BVerwG, U.v. 8.12.1995 – 8 C 37/93 – BVerwGE 100, 83, juris; U.v. 16.5.2013 – 8 C 14/12 – 146, 303, juris Rn. 44; BayVGH, B.v. 26.6.2015 – 4 ZB 15.150 – NVwZ-RR 2015, 872, juris Rn. 10). Bei der Prüfung dieses Ausschlusskriteriums ist ein strenger Maßstab anzulegen. Offensichtliche Aussichtslosigkeit liegt nur vor, wenn der geltend gemachte Anspruch unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt besteht und sich dies ohne eine ins Einzelne gehende Würdigung aufdrängt. Die Klägerin muss daher ihr Feststellungsinteresse substantiiert behaupten und insbesondere darlegen, dass und gegen wen sie Schadensersatzklage erheben will. Außerdem sind konkrete Angaben zum Schaden erforderlich. Da ein Schadensersatzanspruch wegen Amtspflichtverletzung ein Verschulden voraussetzt, ist ein Amtshaftungsprozess dann offensichtlich aussichtslos, wenn ein dem Dienstherrn zurechenbares Verschulden des handelnden Bediensteten ausscheidet (zu alldem: Schübel-Pfister in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 113 Rn. 116 f. mit zahlreichen Nachweisen aus der Rspr.). Unter Anwendung dieses Maßstabs hat die Klägerin diese Form des Feststellungsinteresses schon nicht substantiiert dargelegt, sondern vielmehr lediglich pauschal behauptet, einen Amtshaftungsprozess zu führen, ohne darzutun, gegen wen genau die Schadensersatzklage erhoben werden soll, worin genau der Schaden liegen soll und welche Form des zurechenbaren Verschuldens vorliege. Denn sie hat lediglich angegeben, dass sie beabsichtige, in Amtshaftungsprozessen „gegen die damit befassten Angehörigen des Vertreters der Beklagten sowie von entsprechenden Angehörigen des BFH“ Schadensersatzansprüche geltend zu machen. Wenn die Klägerin zur Begründung pauschal auf die Akteninhalte der Behörden- und Gerichtsakten verweist, reicht dies nicht aus. Darüber hinaus fehlt es ersichtlich an einem Schaden: Dass durch die Umsetzung in den V. Senat und der Tätigkeit als Beisitzerin anstelle der Tätigkeit als stellvertretenden Senatsvorsitzenden der Klägerin ein irgendwie gearteter (materieller oder immaterieller) Schaden entstanden sein könnte, ist nicht ersichtlich. Denn als stellvertretende Senatsvorsitzende wie als Beisitzerin verfügte die Klägerin über dasselbe Statusamt, Grundgehalt und dieselbe Amtsbezeichnung. Die gerichtliche Verfolgung von Ersatzansprüchen erscheint daher von vornherein als aussichtslos, so dass daraus auch kein Feststellungsinteresse abgeleitet werden kann (vgl. BVerwG, B.v. 21.1.2015 – 4 B 42/14 – juris Rn. 17). Soweit die Klägerin hilfsweise beantragt hat, festzustellen, dass sie nicht verpflichtet ist, dem Präsidiumsbeschluss vom … November 2015 nachzukommen, ist nicht ersichtlich, inwieweit dieser Antrag nach ihrer rechtskräftigen Entfernung aus dem Richterverhältnis geeignet sein soll, die Rechtsposition der Klägerin zu verbessern. Weiter wird auf die obigen Ausführungen zum Hauptantrag verwiesen. bb) Die Klägerin hat auch kein Feststellungsinteresse für die Überprüfung des Geschäftsverteilungsplans des Bundesfinanzhofs aus dem Jahr 2016 dargetan (Ziff. 2 des Schriftsatzes vom 11.1.2016). Weder ist ein Disziplinarverfahren gegen die Klägerin anhängig, noch besteht Wiederholungsgefahr (siehe auch BVerwG, B.v. 14.4.1986 – 2 CB 54/84 – juris Rn. 5; Hess. VGH, U.v. 15.8.1984 – 1 OE 43/82 – DÖD 1987, 80, juris; B.v. 11.12.2009 – 1 A 1785/09.Z – juris Rn. 15). Denn die Klägerin ist mit Urteil des BGH, Dienstgericht des Bundes vom 4. Mai 2023 auf die von der Beklagten am 29. November 2021 erhobene Disziplinarklage hin aus dem Richterverhältnis entfernt worden (RiSt 1/21). Die hiergegen gerichtete Verfassungsbeschwerde hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 12. Mai 2025 nicht zur Entscheidung angenommen (2 BvR 246/23 und 2 BvR 1847/23). Die Klägerin ist daher von dem Geschäftsverteilungsplan aus dem Jahr 2016 nicht (mehr) betroffen, da der Geschäftsverteilungsplan nicht mehr gilt und sie sich nicht mehr in einem Richterverhältnis befindet. Es ist daher nicht ersichtlich, welche Auswirkungen auf die Rechtsstellung der Klägerin sich noch ergeben könnten. Sofern die Klägerin meint, die Nichtigkeit der Geschäftszuweisung in den V. Senat würde alle nachfolgenden Geschäftszuweisungen „infizieren“, sodass das Urteil des Richterdienstgerichts zur Entfernung aus dem Dienst im Rahmen von Wiederaufnahmeverfahren aufzuheben wäre, ist dies nicht der Fall. So entfaltet der vorhergehende Geschäftsverteilungsplan bereits keine Auswirkungen auf Geschäftsverteilungspläne für spätere Geschäftsjahre. Denn über die Zuweisung der Richter zu den Spruchkörpern eines Gerichts entscheidet das Präsidium für jedes neue Geschäftsjahr durch den neuen Geschäftsverteilungsplan insgesamt konstitutiv. Der Geschäftsverteilungsplan für das abgelaufene Geschäftsjahr ist hierfür ohne rechtliche Bedeutung (BVerwG, B.v. 14.4.1986 – 2 CB 54/84 – juris Rn. 5 m.w.N.). Des Weiteren wirkt sich eine nachfolgende Überprüfung des Geschäftsverteilungsplans nicht auf das Urteil des Richterdienstgerichts aus. Denn in diesem Urteil wurde festgestellt, dass sich ein Richter erst dann nicht mehr an einem Geschäftsverteilungsplan festhalten lassen muss, wenn rechtskräftig oder vorläufig im Wege der einstweiligen Anordnung die Unwirksamkeit des Geschäftsverteilungsplans festgestellt worden ist (BGH, Dienstgericht des Bundes, U.v. 4.5.2023 – RiSt 1/21 – juris Rn. 39). Dies war zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung jedoch nicht der Fall. Daneben ging es im Urteil des Dienstgerichts maßgeblich um das Fernbleiben vom Dienst ab dem Geschäftsjahr 2019 und damit um Jahresgeschäftsverteilungspläne ab dem Jahr 2019, die weder streitgegenständlich sind, noch anderweitig gerichtlich angegriffen wurden. Der Geschäftsverteilungsplan aus dem Jahr 2016 ist für diese Frage ohne rechtliche Bedeutung (vgl. BVerwG, B.v. 14.4.1986 – 2 CB 54/84 – juris Rn. 5 m.w.N.). Darüber hinaus ist auch ein Rehabilitationsinteresse der Klägerin nicht erkennbar. Der Geschäftsverteilungsplan für das Jahr 2016 enthält weder hinsichtlich seines Regelungsgehalts noch hinsichtlich der äußeren Umstände einen Vorwurf gegenüber der Klägerin. Er ordnet die Klägerin lediglich dem V. Senat zu. Die Zuweisung zu einem anderen Senat ist objektiv eine neutrale Maßnahme, die vom Regelungsgehalt her nicht mit einem persönlichen Vorwurf oder Makel verbunden ist. Der Geschäftsverteilungsplan enthält auch keine Bestimmungen, die sie in ihrer beruflichen Position oder privat beeinträchtigen könnten. Daneben sind schwerwiegende Grundrechtseingriffe, etwa durch Ehrverletzung oder Verletzung der Menschenwürde, nicht ersichtlich. Hinsichtlich der Fallgruppe der Vorbereitung eines Amtshaftungsprozesses wird auf die obigen Ausführungen zur Umsetzungsmaßnahme Bezug genommen. cc) Die Klägerin hat auch kein Interesse daran feststellen zu lassen, dass das Präsidium des Bundesfinanzhofs verpflichtet ist (künftig), vor der endgültigen Beschlussfassung über die Geschäftsverteilung allen Richtern des Bundesfinanzhofes, die nicht Mitglied des Präsidiums sind, Gelegenheit zur Äußerung zu geben (Haupt- und Hilfsantrag unter Ziff. 3 des Schriftsatzes vom …1.2016). Denn infolge der rechtskräftigen Entfernung der Klägerin aus dem Richterverhältnis kann die Klägerin keine Beteiligungsrechte an künftigen Geschäftsverteilungsplänen mehr geltend machen. Die Klägerin hat auch kein berechtigtes Interesse daran, die Rechtsposition anderer Richter zu verbessern. Auch die weiteren Fallgruppen eines (Fortsetzungs-)Feststellungsinteresses sind nicht einschlägig. dd) Es ist auch kein Feststellungsinteresse zur Feststellung der Verfassungswidrigkeit der in den Ziffern 4 bis 29 des Schriftsatzes vom … Juni 2017 genannten Verfahrenshandlungen erkennbar. Bei den aufgeführten (Verfahrens-)Handlungen des Senatsvorsitzenden, weiterer Senatskollegen sowie des Präsidenten und Vizepräsidenten des Bundesfinanzhofs im Umfeld der Umsetzung handelt es sich wohl schon nicht um ein Rechtsverhältnis im Sinne von § 43 VwGO. Denn die Klägerin begehrt, dass diese (Verfahrens-)Handlungen als rechtswidrig bzw. verfassungswidrig qualifiziert werden. Die Qualifizierung eines Handelns als rechtswidrig bzw. verfassungswidrig hat jedoch schon keine Rechtsbeziehung zum Gegenstand, die im Wege der Feststellungsklage überprüft werden könnte (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 43 Rn. 16). Darüber hinaus fehlt es auch am Feststellungsinteresse. Die der Umsetzungsmaßnahme vorgelagerten Verfahrenshandlungen sind nach dem Rechtsgedanken des § 44a VwGO nicht selbständig angreifbar, sondern nur mit der Sachentscheidung, hier der Umsetzungsmaßnahme selbst. Wenn schon das Rechtsschutzbedürfnis für die Überprüfung der Umsetzungsmaßnahme fehlt (s.o., Rn. 100 ff.), so besteht erst recht kein Rechtsschutzbedürfnis für diese Maßnahme vorbereitende (Verfahrens-)Handlungen. 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung/ZPO.