Urteil
M 5 K 24.5906
VG München, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Klage ist unzulässig. 1. Über die Verwaltungsstreitsache konnte auch bei Ausbleiben der Klägerin verhandelt und entschieden werden. Darauf wurde sie in der Ladung zur mündlichen Verhandlung hingewiesen (§ 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung/VwGO). Die Kammer entscheidet über den Rechtsstreit, ohne weitere Akten beizuziehen und weitere Stellungnahmen der Klägerin abzuwarten, da das Klageverfahren entscheidungsreif ist. 2. Das Gericht hat mangels Vorgreiflichkeit keinen Anlass, den von der Klägerin gestellten Aussetzungsanträgen zu entsprechen. Die Aussetzung eines Verfahrens kommt gemäß § 94 VwGO nur in Betracht, wenn die in einem anderen Verfahren anstehende Entscheidung für die im streitgegenständlichen Verfahren zu treffende Entscheidung vorgreiflich ist, also ein Rechtsverhältnis zum Gegenstand hat, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung im auszusetzenden Verfahren abhängt. Diese Voraussetzungen liegen für die unter anderem zuletzt mit Schreiben vom … November 2024 und … Juli 2025 benannten Verfahren nicht vor. Sofern die genannten Verfahren noch anhängig und nicht rechtskräftig beendet sind, sind diese nicht vorgreiflich im Sinne von § 94 VwGO. Denn ein rechtlicher Einfluss der Verfahren auf den zu entscheidenden Rechtsstreit ist nicht erkennbar. Daneben hat die Klägerin im Schriftsatz vom 20. bzw. 21. September 2024 darauf hingewiesen, dass das Verfahren dem Beschleunigungsgebot unterliege und um zeitnahe Bearbeitung gebeten. Auch vor diesem Hintergrund ist ein Interesse an einer Aussetzung des Verfahrens nicht erkennbar. 3. Die Klage ist mangels Rechtsschutzbedürfnisses bereits unzulässig und wäre darüber hinaus auch unbegründet. Insoweit wird zunächst auf die Ausführungen im Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 21. November 2024 (M 5 E 24.6675) sowie den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 23. Januar 2025 (6 CE 24.2027) Bezug genommen. Darüber hinaus wird ergänzend ausgeführt: a) Der Klage fehlt es bereits am Rechtsschutzbedürfnis. Das Rechtsschutzbedürfnis fehlt insbesondere dann, wenn die Klage für den Kläger offensichtlich keinerlei rechtliche oder tatsächliche Vorteile bringen kann. Die Nutzlosigkeit muss dabei eindeutig sein (vgl. BVerwG, U.v. 29.4.2004 – 3 C 25/03 – juris Rn. 19). Die Klage wird insbesondere auch dann unzulässig, wenn der Kläger klaglos gestellt wird (vgl. Wöckel in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, Vorbemerkung zu §§ 40 ff., Rn. 11). Unter Anwendung dieser Grundsätze ist ein Rechtsschutzbedürfnis nicht erkennbar. Soweit die Klägerin beantragt hat, die Beklagte zur Erteilung der begehrten Befreiung von der dienstrechtlichen Verschwiegenheitspflicht aus dem früheren Richterverhältnis zu verpflichten, hat die Beklagte bereits im verwaltungsgerichtlichen Verfahren – bezogen auf die gerichtlichen Verfahren – sowie in der mündlichen Verhandlung umfassend auch für die außergerichtlichen Verfahren klargestellt, dass die Klägerin in den benannten Verfahren keiner Verschwiegenheitspflicht unterliegt und daher zur Durchsetzung ihrer Rechte in diesen Verfahren keiner Aussagegenehmigung bedarf. Daran muss sich die Klägerin festhalten lassen (vgl. bereits im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes in Bezug auf das Klageverfahren vor dem Verwaltungsgericht Berlin zum Informationsfreiheitsgesetz: BayVGH, B.v. 21.11.2024 – 6 CE 24.2027 – juris Rn. 16). Ein für die Klägerin darüberhinausgehender Vorteil einer (weiteren) gerichtlichen Entscheidung ist nicht erkennbar, da die Klägerin nach der Zusicherung der Behörde ohne Genehmigung zur Darlegung aller Umstände befugt ist. Gleiches gilt, soweit die Klägerin mit Ziff. 2 des Klageantrags daneben begehrt, dass das Bundesministerium der Justiz die beantragte Ausnahmegenehmigung erteilt. Die Klägerin hat nicht dargelegt, welchen Vorteil sie sich hiervon verspricht. Dies gilt besonders, nachdem die Vertreter des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz in der mündlichen Verhandlung explizit klargestellt haben, dass ausweislich Nr. II.8 des Delegationserlasses vom 30. Oktober 2023 (Anordnung zur Übertragung von Befugnissen im Personalbereich an die Gerichte und Behörden im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Justiz vom 30.10.2023, vgl. S. 10 f. der Behördenakte) die Befugnis zur Erteilung von Aussagegenehmigungen in vollem Umfang auf den Bundesfinanzhof delegiert wurde. Dementsprechend hat das Bundesjustizministerium keine sachliche Entscheidung über die Aussagegenehmigung der Klägerin treffen können. Eine Untätigkeit ohne zureichenden Grund im Sinne von § 75 VwGO kann daher schon gar nicht vorliegen. b) Darüber hinaus wäre die Klage auch unbegründet. aa) Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung von der Verschwiegenheitsverpflichtung nach § 46 des Deutschen Richtergesetzes/DRiG i.V.m. §§ 67, 68 des Bundesbeamtengesetzes/BBG. Soweit die Klägerin eine Aussagegenehmigung auch für alle zukünftigen gerichtlichen und außergerichtlichen Verfahren begehrt, ist der Antrag zu unbestimmt (1). In den gerichtlichen Verfahren unterliegt die Klägerin bereits nicht der Verschwiegenheitspflicht nach § 67 Abs. 1 BBG, da die Rückausnahme nach § 67 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BBG einschlägig ist (2). Darüber hinaus ist kein rechtlich geschütztes Interesse der Klägerin erkennbar, für das die nicht näher konkretisierten Aussagen in den jeweiligen Verfahren sachdienlich sein könnten (vgl. § 68 Abs. 2 BBG) (3). (1) Soweit die Klägerin ihren Antrag auf Aussagegenehmigung auf künftige gerichtliche und außergerichtliche Verfahren bezieht, ist der Antrag bereits unbestimmt. Es ist nicht ersichtlich, welche rechtlich geschützten Interessen in diesen Verfahren kollidieren werden, sodass eine Abwägung der Geheimhaltungsinteressen mit den rechtlich geschützten Interessen der Klägerin ausgeschlossen ist. (2) Die Klägerin unterliegt in gerichtlichen Verfahren gegen den Dienstherrn nicht der in § 46 DRiG i.V.m. § 67 Abs. 1 BBG niedergelegten Verschwiegenheitspflicht, da es sich um Mitteilungen handelt, die im dienstlichen Verkehr geboten sind (§ 67 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BBG). Beamtinnen und Beamte haben – auch nach Beendigung ihres Beamtenverhältnisses – gemäß § 67 Abs. 1 Satz 1 BBG über die ihnen bei oder bei Gelegenheit ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen dienstlichen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. Ohne Genehmigung dürfen sie über solche Angelegenheiten weder vor Gericht noch außergerichtlich aussagen oder Erklärungen abgeben (§ 67 Abs. 3 Satz 1 BBG). Dies gilt gemäß § 46 DRiG auch für Richterinnen und Richter. Die Verschwiegenheitsverpflichtung gilt jedoch nach § 46 DRiG i.V.m. § 67 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BBG nicht, soweit Mitteilungen im dienstlichen Verkehr geboten sind. Mitteilungen, die im dienstlichen Verkehr geboten sind, fallen nicht unter die Verschwiegenheitspflicht des § 67 Abs. 1 BBG. Unter Mitteilungen, die im dienstlichen Verkehr geboten sind, fällt auch, wenn der Beamte bzw. Richter in eigener Sache gegen seinen Dienstherrn im Widerspruchs- oder Klageverfahren gegen seinen Dienstherrn vor dem zuständigen Verwaltungsgericht Tatsachen dienstlichen Charakters mitteilt, so beispielsweise im Konkurrenten- oder Disziplinarverfahren (Grandjot in BeckOK Beamtenrecht Bund, Brinktrine/Schollendorf, Stand 1.4.2025, § 67 BBG Rn. 12; OVG NW, U.v. 30.11.2022 – 31 A 691/21.O, juris Rn. 79). Da es sich bei den gerichtlichen Verfahren der Klägerin allesamt um dienstrechtliche Verfahren gegen den Dienstherrn handelt, ist dieser Ausnahmetatbestand einschlägig. Die Klägerin unterliegt in diesen Verfahren nicht der Verschwiegenheitsverpflichtung nach § 67 Abs. 1 BBG. Anhaltspunkte, dass die Rückausnahme in Form der besonderen Schweigegebote oder der Verletzung der Rechte Dritter vorliegen könnte (vgl. hierzu BDiG Frankfurt a.M., B.v. 3.12.1991 – IX BK 9/91 – NJW 1992, 2107, juris), bestehen nicht und sind von der Klägerin auch nicht näher konkretisiert worden. (3) Darüber hinaus ist kein rechtlich geschütztes Interesse der Klägerin erkennbar, für das die nicht näher konkretisierten Aussagen in den jeweiligen Verfahren sachdienlich sein könnten (vgl. § 68 Abs. 2 BBG). Eine Aussage dient nur dann der Wahrnehmung berechtigter Interessen, wenn das Interesse des Beamten rechtlich geschützt oder zumindest rechtlich anerkannt ist, diesem Interesse im Vergleich zur Geheimhaltungspflicht ein beachtenswertes Gewicht zukommt und die Aussage für die Wahrnehmung des Interesses sachdienlich erscheint (vgl. VG Minden, B.v. 6.9.2024 – 12 L 588/24 – juris Rn. 99; Hampel in Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht (GKÖD), Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Stand: Juli 2024, § 68 BBG Rn. 33). Bei der Beurteilung der Unabweisbarkeit darf berücksichtigt werden, in welchem Maß der Beamte bzw. der Richter hinsichtlich seiner konkret geltend gemachten Rechte und rechtlich geschützten Interessen wirklich darauf angewiesen ist, die an sich geheimhaltungsbedürftige Angelegenheit zu offenbaren (vgl. v. Roetteken in v. Roetteken/Rothländer, Beamtenstatusgesetz, Stand: Juni 2024, § 37 Rn. 315; BGH, U.v. 9.12.1988 – 2 StR 279/88 – NJW 1989, 1228, juris; BAG, U.v. 13.2.1969 – 5 AZR 199/68 – AP Nr. 3 zu § 611 BGB Schweigepflicht). Unter Anwendung dieser Grundsätze ist kein rechtlich geschütztes Interesse ersichtlich, für das die nicht näher konkretisierten Aussagen der Klägerin in den jeweiligen Verfahren sachdienlich sein könnten. Es ist nicht erkennbar, welche dienstlichen Angelegenheiten, die der Klägerin bei oder bei Gelegenheit ihrer Tätigkeit als Richterin am Bundesfinanzhof bekannt geworden sein sollen, für die Geltendmachung ihrer Ansprüche in den jeweiligen gerichtlichen und außergerichtlichen Verfahren relevant sein könnten. Insbesondere ist nicht ersichtlich, zu welchen konkreten Tatsachen die Klägerin vortragen will beziehungsweise welche wahrheitswidrigen Tatsachen behauptet und welche der Rechtslage widersprechenden Schlussfolgerungen zu ihren Lasten gezogen worden sein sollen. Dies gilt auch für den Vortrag, sie sei Opfer einer Rufmordkampagne geworden, von der die Öffentlichkeit erfahren müsse. Es bleibt unklar, zu welchen geheimhaltungsbedürftigen Tatsachen die Klägerin sich äußern will. Soweit sie den ihrer Auffassung nach durch die Entscheidungen des Dienstgerichts des Bundes vom 22. Juni 2022 – RiZ 2/16 und vom 4. Mai 2023 – RiSt 1/21 zu Unrecht zerstörten Ruf als Bundesrichterin durch einen umfassenden Vortrag wiederherstellen wolle, so ist dies nicht Gegenstand der benannten außergerichtlichen oder gerichtlichen Verfahren. Daneben ist nicht nachvollziehbar, inwieweit die Erteilung der Aussagegenehmigung ihr Ziel, zeitnah wieder im bundesrichterlichen Dienst tätig sein zu können, vor dem Hintergrund der rechtskräftigen Entscheidung des Dienstgerichts des Bundes über die Entfernung der Klägerin aus dem Dienst (RiSt 1/21), fördern können soll. bb) Hinsichtlich der Ziff. 2 des Klageantrags wäre das Bundesjustizministerium schon gar nicht zuständig, sodass eine weitere Verbescheidung nicht erforderlich war. Denn nach Nr. II.8 des Delegationserlasses vom 30. Oktober 2023 (Anordnung zur Übertragung von Befugnissen im Personalbereich an die Gerichte und Behörden im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Justiz vom 30.10.2023, vgl. S. 10 f. der Behördenakte) ist die Befugnis zur Erteilung von Aussagegenehmigungen in vollem Umfang auf den Bundesfinanzhof delegiert worden. Dementsprechend hat das Bundesjustizministerium keine sachliche Entscheidung über die Aussagegenehmigung der Klägerin treffen können. 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung/ZPO.