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Beschluss

M 26a S 25.1337

VG München, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt. I. Streitgegenständlich sind die gegenüber den Antragstellern ergangenen Anordnungen des Antragsgegners, einen ausreichenden Impfschutz gegen Masern bzw. eine medizinische Kontraindikation gegen eine entsprechende Impfung für ihren am … 2017 geborenen Sohn M. (im Folgenden: Kind) nachzuweisen. Die Antragsteller sind Sorgeberechtigte des Kindes. Mit Schreiben vom … Februar 2023, Eingang beim Antragsgegner am … Juli 2023, bat der Antragsteller den Antragsgegner, für das Kind eine absolute Impfunfähigkeitsbescheinigung auszustellen, da der Ausschluss einer möglichen schwerwiegenden allergischen Reaktion auf einen oder mehrere Inhaltsstoffe des Masernimpfserums zu keinem Zeitpunkt möglich sei. Dem Schreiben beigefügt war ein auf den … Februar 2023 datiertes fünfseitiges „privatärztliches Gutachten zur Impffähigkeit (monovalent, polyvalent MMR / MMRV)“ für das Kind, erstellt von Herrn Dr. med. A. S. In diesem Gutachten wird ohne körperliche Untersuchung des Kindes im Ergebnis ausgeführt, dass das Kind vorläufig impfunfähig sei. Die Bescheinigung gelte bis „spätestens … August 2023 bzw. bis zur Bescheinigung entweder absoluter Impfunfähigkeit oder positiver Feststellung der Impffähigkeit nach entsprechender allergologischer Fachuntersuchung mit einem sicheren Ausschluss des Risikos einer schwerwiegenden allergischen Reaktion auf die o.g. Impfstoffe“. Zur Begründung wird im Gutachten im Wesentlichen darauf verwiesen, dass weder die Hersteller des jeweiligen Impfstoffes, noch der hier begutachtende Arzt mit Sicherheit ausschließen könnten, dass es im Falle einer Impfung des Kindes mit einem der in der EU zugelassenen Masernimpfstoffe zu einer schweren Überempfindlichkeitsreaktion mit akuter Lebensgefahr kommt. Eine Impfung solle daher so lange nicht erfolgen, bis durch den zuständigen Amtsarzt ausgeschlossen werde, dass es zu einer allergischen Reaktion kommen könne. Mit Schreiben vom … Juli 2023 teilte der Antragsgegner dem Antragsteller mit, dass – davon ausgehend, dass der Antragsteller als Sorgeberechtigter für das Kind im Rahmen des beabsichtigten Beginns der Betreuung des Kindes in einer Gemeinschaftseinrichtung der Nachweispflicht unterliege – das vorgelegte ärztliche Gutachten vom … Februar 2023 nicht den Anforderungen eines gültigen Nachweises im Sinne von § 20 Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 Infektionsschutzgesetz (IfSG) entspreche. Im vorgelegten Attest fehle eine als Kontraindikation anerkannte individuelle Diagnose. Darüber hinaus sei der Nachweis lediglich bis zum … August 2023 gültig und laufe damit bereits vor Betreuungsbeginn ab. Im Übrigen liege es nicht in der Verantwortung des Gesundheitsamtes, Ermittlungen sowie Untersuchungen zur Erbringung eines ausreichenden Nachweises auszustellen. Die Ausstellung einer Impfunfähigkeitsbescheinigung werde deshalb abgelehnt. Mit E-Mail vom … September 2023 informierte die J. -von-E. -Schule, sonderpädagogisches Förderzentrum, … W. den Antragsgegner darüber, dass das Kind seit dem … September 2023 die Vorschulklasse in W. besuche und dass bisher kein Masernschutznachweis eingereicht wurde. Mit Schreiben vom … Juli 2024 informierte der Antragsgegner die Antragsteller über die gesetzliche Verpflichtung zum Nachweis eines Masernschutzes und bat sie, einen Nachweis bis zum … August 2024 vorzulegen oder ein Beratungsgespräch im Gesundheitsamt in Anspruch zu nehmen. Mit Schreiben vom … August 2024 wies der Antragsteller das Schreiben des Antragsgegners vom … Juli 2024 als unbegründet zurück, weil das Kind derzeit keine Schule besuche. Am … September 2024 meldete die Grundschule W. am G. platz dem Antragsgegner, dass für das bei ihr betreute Kind kein Masernschutznachweis erbracht worden sei. Mit Schreiben vom … September 2024 teilte der Antragsgegner den Antragstellern mit, dass das Kind weiterhin den Bestimmungen des § 20 Abs. 8 Satz 1 IfSG unterliege, da es seit dem … September 2024 in der Grundschule betreut werde. Von dieser Einrichtung sei ebenfalls gemeldet worden, dass kein gültiger Masernschutznachweis vorgelegt wurde. Es werde daher weiterhin um Vorlage eines gültigen Masernschutznachweises gebeten. Mit Schreiben vom … November 2024 forderte der Antragsgegner die Antragsteller auf, bis zum … Dezember 2024 einen der näher bezeichneten Masernschutznachweise für das Kind vorzulegen und hörte für den Fall der nicht fristgerechten Vorlage die Antragsteller zum Erlass einer gebührenpflichtigen Anordnung an. Mit Schreiben vom ... Dezember 2024 verwiesen die Antragsteller darauf, dass der Antragsgegner der Bitte aus dem Schreiben vom … Februar 2023 bis heute nicht nachgekommen sei und dass diese Bitte nunmehr als Antrag gestellt werde. Mit zwei inhaltsgleichen streitgegenständlichen Bescheiden vom … Januar 2025 an die Antragstellerin und an den Antragsteller, zugestellt per Postzustellungsurkunde an die Antragstellerin am ... Februar 2025 und an den Antragsteller am ... Februar 2025, forderte der Antragsgegner unter Nr. 1 die Antragsteller jeweils auf, dem Landratsamt … … …, Staatliches Gesundheitsamt, einen der nachfolgend angeführten Nachweise für ihr am ... Mai 2017 geborenes Kind innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe des Bescheides vorzulegen: - Impfausweis bzw. Impfbescheinigung nach § 22 IfSG (oder Dokumentation nach § 26 Abs. 2 Satz 4 SGB V) mit Nachweis von insgesamt 2 Masern-Schutzimpfungen oder - ärztliches Zeugnis über eine (labordiagnostizierte) Immunität gegen Masern oder - ärztliches Zeugnis darüber, dass das Kind aus medizinischen Gründen nicht oder erst später geimpft werden kann (mit Art der Kontraindikation sowie Angabe der Dauer) oder - Bestätigung von einer zuvor besuchten, nach § 20 Abs. 8 IfSG betroffenen Einrichtung (z.B. Kindertagesstätte, Schule), dass der Nachweis dort bereits vorgelegt wurde. Den Antragstellern wurden jeweils die Kosten des Verfahrens auferlegt (Nr. 2). Für die Bescheide wurde jeweils eine Gebühr in Höhe von 100,00 EUR festgesetzt. Die Auslagen betragen jeweils 4,11 EUR (Nr. 3). Zur Begründung wurde jeweils im Wesentlichen ausgeführt, dass ein entsprechender Nachweis im Sinne des § 20 Abs. 9 Satz 1 IfSG bislang nicht vorgelegt worden sei. Das mit Schreiben vom … Februar 2023 vorgelegte Gutachten sei nicht im Rahmen des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und daher im Rahmen des Verfahrens nicht zur Prüfung der Erfüllung der Nachweispflicht herangezogen worden. Allerdings wäre der Nachweis auch im Falle einer Vorlage im Verwaltungsverfahren nicht als gültiger Nachweis im Sinne des § 20 Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 IfSG anerkannt worden, da dieser nicht den Anforderungen entspreche. Es fehle an einer konkreten medizinischen Begründung der Kontraindikation. Zur Prüfung, ob weitere Schritte in einem Verwaltungs- und/oder Bußgeldverfahren einzuleiten sind, sei die Aufforderung zur Vorlage eines Nachweises erforderlich. Am 3. März 2025 erhoben die Antragsteller Klage gegen die Bescheide vom … Januar 2025, über welche noch nicht entschieden ist (M 26a K 25.1334), und beantragen gleichzeitig, „vorläufigen Rechtsschutz durch Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung sowie vorsorglich Aussetzung der Vollziehung.“ Die Antragsteller kündigten an, die Klagebegründung nachzureichen. Mit Schreiben vom 6. Mai 2025 beantragte der Antragsgegner, den Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO abzulehnen. Der Antrag sei zwar zulässig, weil für die gleichlautenden Anordnungen der Bescheide grundsätzlich ein Sofortvollzug gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VwGO, § 20 Abs. 12 Satz 7 IfSG gelte. Der Antrag sei jedoch unbegründet. Das Vollzugsinteresse überwiege eindeutig das Aussetzungsinteresse der Antragsteller. Die Klage in der Hauptsache sei unbegründet. Die Bescheide seien formell und materiell rechtmäßig. Die Antragsteller seien ordnungsgemäß angehört worden. Die Tatbestandsvoraussetzungen von § 20 Abs. 12 Satz 1 IfSG seien zum Zeitpunkt des Erlasses der Bescheide erfüllt gewesen. Das Kind sei seit dem … September 2024 ununterbrochen an der Grundschule betreut worden. Dass das Kind vorher von der Vorschule an die Grundschule wechselte, sei für den Vollzug des § 20 IfSG nicht maßgeblich. Bis zum Zeitpunkt des Erlasses der Bescheide sei dem Antragsgegner kein anerkennungsfähiger Nachweis i.S.d. § 20 Abs. 9 Satz 1 IfSG zur Überprüfung vorgelegt worden. Beim Gutachten vom … Februar 2023 handele es sich mangels einer Untersuchung des Kindes bereits nicht um ein ärztliches Zeugnis im Sinne von § 20 Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 Var. 2 IfSG. Zudem enthalte es keine individuelle Begründung der im Gutachten festgestellten vorläufigen Impfunfähigkeit. Ein ärztliches Zeugnis müsse aber nach der Rechtsprechung wenigstens solche Angaben zur Art der medizinischen Kontraindikation enthalten, die das Gesundheitsamt in die Lage versetzen, das ärztliche Zeugnis auf Plausibilität zu überprüfen. Mit Schriftsatz vom 8. Juli 2025 begründeten die Antragsteller Klage und Eilantrag. Sie führen im Wesentlichen aus, dass das Kind zum Zeitpunkt der ersten Verwaltungshandlung keiner Nachweispflicht unterlegen habe, was der Behörde auch bekannt gewesen sei. Die Behörde würde eine Nachweispflicht in betreuungsfreien Zeiten erfinden, für die es keine Rechtsgrundlage gäbe. Eine Nachweispflicht im Sinne des § 20 IfSG entstehe erst mit Beginn der Betreuung. Auf den Beschluss des VG Schwerin vom 29. Juli 2024 (3 B 1936/24 SN) werde verwiesen. Der angefochtene Bescheid sei rechtswidrig, weil ihm kein rechtswirksamer Verwaltungsakt zu Grunde gelegen habe. Ein informelles Bittschreiben der Behörde, welches für den Bürger nicht als Verwaltungsakt zu erkennen ist, könne ihn auch nicht handlungs- oder unterlassungspflichtig machen. Zudem könne er ein solches Schreiben nicht angreifen. Die Existenz der angeblichen Meldung einer Einrichtung vom … September 2024 werde mit Nichtwissen bestritten. Es sei auch nicht nachvollziehbar, dass ein rechtswidriges Verfahren, das im Jahr 2023 begonnen und seitens der Behörde nur schleppend fortgeführt worden sei, nunmehr überraschend den sofortigen Vollzug erfordere. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten (auch im Hauptsacheverfahren M 26a K 25.1334) und die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen. II. Der zulässige Antrag bleibt ohne Erfolg. 1. Das Gericht legt den Antrag der anwaltlich nicht vertretenen Antragsteller unter Beachtung der Grenzen des § 88 i.V.m. § 122 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) dahingehend aus, dass die Antragsteller die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen die Nrn. 1 der streitgegenständlichen Bescheide begehren. 2. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage ist zulässig, insbesondere statthaft nach § 80 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 20 Abs. 12 Satz 7 IfSG. Bei den Anordnungen in Nr. 1 der streitgegenständlichen Bescheide vom … Januar 2025 handelt es sich – jedenfalls seit der Neufassung des § 20 Abs. 12 Satz 7 IfSG vom 16. September 2022, gültig ab dem 17. September 2022 (BGBl. I S. 1454), – jeweils um einen Verwaltungsakt, der durch Verwaltungsvollstreckungsrecht durchgesetzt werden kann (vgl. BayVGH, B.v. 7.7.2021 – 25 CS 21.1651 – juris, Rn. 9 mit Verweis auf Gerhardt, 6. Aufl. 2022, IfSG § 20 Rn. 124; a.A. BeckOK InfSchR/Aligbe, 16. Ed. 8.4.2023, IfSG § 20 Rn. 259c). Hierfür spricht, dass der Gesetzgeber mit der Gesetzesänderung vom 16. September 2022 ausweislich der Gesetzesbegründung erreichen wollte, dass künftig auch die Nachweisanforderung des Gesundheitsamtes sofort vollziehbar sein soll (BT-Drs. 20/3328, S. 14). Eine solche Regel zur sofortigen Vollziehbarkeit einer Anordnung bzw. zur aufschiebenden Wirkung von Rechtsbehelfen gegen die Anordnung macht aber nur dann Sinn, wenn es sich bei der Nachweisanforderung um einen Verwaltungsakt handelt. Nach § 20 Abs. 12 Satz 7 IfSG haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen eine vom Gesundheitsamt nach § 20 Abs. 12 Satz 1 oder Satz 2 IfSG erlassene Anordnung (oder ein von ihm nach § 20 Abs. 12 Satz 4 IfSG erteiltes Verbot) keine aufschiebende Wirkung. Da die in Nr. 1 der Bescheide vom 31. Januar 2025 angeordnete Nachweispflicht auf der Rechtsgrundlage des § 20 Abs. 12 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 9 Satz 1 und Abs. 13 IfSG erfolgte, ist diese Anordnung kraft Gesetzes (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO) sofort vollziehbar. 3. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. 3.1. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung der Klage im Fall eines gesetzlichen Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO) ganz oder teilweise anordnen. Hierbei hat das Gericht selbst abzuwägen, ob diejenigen Interessen, die für einen gesetzlich angeordneten sofortigen Vollzug des angefochtenen Verwaltungsakts streiten, oder diejenigen, die für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung sprechen, höher zu bewerten sind. Im Rahmen dieser Interessenabwägung sind auch die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache als wesentliches, aber nicht als alleiniges Indiz zu berücksichtigen. Wird der in der Hauptsache erhobene Rechtsbehelf voraussichtlich erfolgreich sein, weil er zulässig und begründet ist, so wird im Regelfall nur die Anordnung der aufschiebenden Wirkung in Betracht kommen. Erweist sich dagegen der angefochtene Bescheid bei summarischer Prüfung als offensichtlich rechtmäßig, besteht ein öffentliches Interesse an seiner sofortigen Vollziehung und der Antrag bleibt voraussichtlich erfolglos. Sind die Erfolgsaussichten bei summarischer Prüfung als offen zu beurteilen, findet eine eigene gerichtliche Abwägung der für und gegen den Sofortvollzug sprechenden Interessen statt. 3.2. Nach diesen Maßstäben ist der Antrag, die aufschiebenden Wirkung der Klage anzuordnen, abzulehnen, da die Anordnungen in den Nrn. 1 der streitgegenständlichen Bescheide vom … Januar 2025 offensichtlich rechtmäßig sind und die Antragsteller nicht in ihren Rechten verletzen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), so dass die in der Hauptsache zulässige, insbesondere fristgerecht erhobene Anfechtungsklage voraussichtlich keinen Erfolg haben wird. 3.2.1. Rechtsgrundlage für die Aufforderung, einen Nachweis nach § 20 Abs. 9 Satz 1 IfSG vorzulegen, ist § 20 Abs. 12 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 20 Abs. 13 Satz 1 IfSG. Danach haben Personen, die in Gemeinschaftseinrichtungen nach § 33 Nr. 1 bis 3 IfSG betreut werden, dem Gesundheitsamt, in dessen Bezirk sich die jeweilige Einrichtung befindet, auf Anforderung einen Nachweis nach § 20 Abs. 9 Satz 1 IfSG vorzulegen (§ 20 Abs. 12 Satz 1 Nr. 1 IfSG). Soweit – wie hier – die verpflichtete Person minderjährig ist, hat derjenige für die Einhaltung der diese Person nach den Absätzen 9 bis 12 treffenden Verpflichtungen zu sorgen, dem die Sorge für diese Person zusteht (§ 20 Abs. 13 Satz 1 IfSG). Dabei hat der Gesetzgeber mit § 20 Abs. 13 Satz 1 IfSG nicht nur eine Vertretung des Kindes durch den Personensorgeberechtigten, sondern eine Übertragung der Verpflichtung auf den Sorgeberechtigten statuiert (BayVGH, B.v. 6.10.2021 – 25 CE 21.2383 – juris Rn. 8). 3.2.2. Die Bescheide sind formell rechtmäßig, insbesondere ist die erforderliche Anhörung nach Art. 28 Abs. 1 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) mit Schreiben vom 20. November 2024 erfolgt. 3.2.3. Die Bescheide erweisen sich auch als materiell rechtmäßig. Der Antragsgegner war befugt, jeweils mit den Nr. 1 der streitgegenständlichen Bescheide vom … Januar 2025 einen Masernschutznachweis anzufordern, da die Tatbestandsvoraussetzungen nach § 20 Abs. 12 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 13 Satz 1 IfSG vorliegen und Ermessensfehler nicht ersichtlich sind. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist dabei der Zeitpunkt des Erlasses des streitgegenständlichen Bescheides (BayVGH, B.v. 14.11.2023 – 20 CS 23.1937 – juris Rn. 4; B.v. 7.7.2021 – 25 CS 21.1651 – juris Rn. 11). Dies ist hier der 31. Januar 2025. (1) Das Kind der Antragsteller besuchte am 31. Januar 2025 die Grundschule W. am G. platz und wurde daher in einer Gemeinschaftseinrichtung nach § 33 Nr. 3 IfSG (Schulen und sonstige Ausbildungseinrichtungen) im Bezirk des Antragsgegners betreut. Für die Beurteilung des Rechtsstreits kommt es insoweit auf die von den Antragstellern problematisierten Fragestellungen, ob eine Nachweispflicht bereits vor Beginn der Betreuung bestehe und ob eine Nachweispflicht auch während „betreuungsfreier Zeiten“ bestanden habe, nicht an. Die tatsächliche Betreuung des Kindes in dieser Grundschule begann am … September 2024, so dass sowohl die Anhörung vom … November 2024 als auch die streitgegenständlichen Bescheide vom … Januar 2025 eindeutig nach Beginn der Betreuung erfolgten bzw. erlassen wurden. Dies steht auch nicht im Widerspruch zu der von den Antragstellern zitierten Entscheidung des VG Schwerin vom 29. Juli 2024 (3 B 1936/24 SN), weil das VG Schwerin über eine andere Fallkonstellation entschieden hat. Im dortigen Fall wurde das Kind zum Zeitpunkt des Erlasses des förmlichen Aufforderungsbescheides nämlich unstreitig nicht in einer Gemeinschaftseinrichtung betreut. (2) Einen Nachweis, der den Anforderungen des § 20 Abs. 9 Satz 1 IfSG genügt, haben die Antragsteller bis zum … Januar 2025 nicht vorgelegt. Insbesondere liegt kein Nachweis i.S.d. § 20 Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 IfSG über eine bei dem Kind der Antragsteller im Hinblick auf die Masernschutzimpfung bestehende medizinische Kontraindikation vor. Welche Angaben ein ärztliches Zeugnis über eine medizinische Kontraindikation enthalten muss, lässt sich dem Gesetzeswortlaut nicht konkret entnehmen. Der obergerichtlichen Rechtsprechung zufolge muss das ärztliche Zeugnis im Sinne von § 20 Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 IfSG wenigstens solche Angaben zur Art der medizinischen Kontraindikation enthalten, die das Gesundheitsamt in die Lage versetzen, das ärztliche Zeugnis zu überprüfen. Nicht ausreichend ist ein ärztliches Zeugnis, das lediglich den Gesetzeswortlaut des § 20 Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 Altern. 2 IfSG wiederholt und sich insoweit auf die bloße Behauptung beschränkt, dass eine medizinische Kontraindikation vorliegt, ohne diese konkret zu benennen. Im Fall des § 20 Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 IfSG ist ein ärztliches Zeugnis darüber erforderlich, dass die Personen aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht geimpft werden können. Eine Kontraindikation, also eine Gegenanzeige, ist im Fall der Masernimpfung ein Umstand, der die Anwendung der Impfung verbietet. Das ärztliche Attest muss also die Kontraindikation wiedergeben und deshalb den die Impfung hindernden Umstand bezeichnen und warum dieser einer Masernimpfung entgegensteht. Der Nachweis ist in der Regel unproblematisch, wenn das Zeugnis sich auf die bei den in Deutschland zugelassenen Masernimpfstoffe, die als MMR- oder MMRV-Kombinationsimpfstoffe angeboten werden, aufgeführten Kontraindikationen bezieht. In einem solchen Fall ist die Angabe der konkreten Kontraindikation ausreichend (BayVGH, U.v. 5.12.2024 – 20 BV 24.1343 – juris Rn. 44). Den in der jeweiligen Packungsbeilage (§ 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b Arzneimittelgesetz – AMG) und den Fachinformationen (§ 11a Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 Buchst. c AMG) der zugelassenen Masernimpfstoffe zwingend aufzuführenden Gegenanzeigen kommt insofern maßgebende Bedeutung zu. Die Angabe der Gegenanzeigen in der Packungsbeilage und den Fachinformationen ist nicht nur Voraussetzung für das Inverkehrbringen von Fertigarzneimitteln, sondern liegt auch der arzneimittelrechtlichen Zulassung der Impfstoffe zugrunde, § 22 Abs. 1 Nr. 7 AMG (vgl. BayVGH, B.v. 12.06.2025 – 20 CS 25.927 – juris Rn 32 ff; U.v. 5.12.2024 – 20 BV 24.1343 – juris Rn. 44 ff.). Unter Zugrundelegung dieser Vorgaben erfüllt das von den Antragstellern vorgelegte privatärztliche Gutachten von Herrn Dr. med. A. S. vom … Februar 2023 diese Mindestanforderungen an ein ärztliches Zeugnis nicht. Es handelt sich bereits nicht um ein ärztliches Zeugnis im Sinne von § 20 Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 Altern. 2 IfSG. Unabhängig davon, dass bereits der bescheinigende Arzt selbst darauf hinweist, dass es sich nicht um ein ärztliches Attest handele und dass keine abschließende Beurteilung abgegeben werden könne, und dass das Gutachten nach der in ihm enthaltenen Befristung (bis zum … August 2023) bereits am … Januar 2025 abgelaufen war, fehlt in diesem Gutachten eine konkrete vom Arzt erhobene Diagnose beim Kind. Der bescheinigende Arzt führt nämlich an mehreren Stellen des Gutachtens ausdrücklich aus, dass eine körperliche Untersuchung des Kindes nicht erfolgte und dass die Einschätzung des Arztes auf „den Angaben des/der Begutachteten“ beruhe, dass „von dieser / diesem nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden [könne], dass eine allergische Disposition gegenüber einem oder mehreren Inhaltsstoffen der … Impfstoffe vorliegt.“ Auch der vom bescheinigenden Arzt auf dieser mangelhaften Tatsachengrundlage gezogene Schluss auf das Vorliegen einer Kontraindikation gegen die Masernimpfung beim Kind der Antragsteller entspricht nicht den Anforderungen an ein ärztliches Zeugnis im Sinne von § 20 Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 Altern. 2 IfSG. Im Ergebnis führt der Arzt nämlich im Gutachten aus, dass die bei jeder Impfung prinzipiell bestehende Gefahr einer allergischen Reaktion bei jeder Person solange zu einer Impfunfähigkeit führe, bis durch allergologische Fachuntersuchungen das Risiko einer schwerwiegenden allergischen Reaktion auf die Impfstoffe ausgeschlossen werden könne. Eine solche fachliche Schlussfolgerung ist mit den bindenden gesetzlichen Vorgaben der § 20 Abs. 8 bis Abs. 13 IfSG nicht vereinbar. Die vom Gesetzgeber statuierten Pflichten in §§ 20 Abs. 8 bis Abs. 13 IfSG gehen nämlich ersichtlich davon aus, dass grundsätzlich jede Person aus den dort genannten Personengruppen einen Masernschutz bzw. eine Masernimpfung aufweisen muss, es sei denn, dass im Einzelfall aufgrund individueller Gegebenheiten Gründe entgegenstehen. Der Gesetzgeber geht also – anders als der bescheinigende Arzt – davon aus, dass das prinzipiell bestehende Risiko von Impfkomplikationen bzw. Impfschäden im Regelfall jeder der genannten Personengruppen zugemutet werden kann und dass nicht erst im Einzelfall positiv die Impffähigkeit festgestellt werden muss. Diese gesetzliche Pflicht ist auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (BVerfG, B.v. 21.7.2022 – 1 BvR 470/20 – beckonline, insbes. Rn. 102-153). (3) Als Sorgeberechtigte des Kindes sind die Antragsteller auch die richtigen Adressaten der Anordnungen, § 20 Abs. 13 Satz 1 IfSG. 3.2.4. Ermessensfehler, soweit diese gemäß § 114 VwGO einer gerichtlichen Nachprüfung unterliegen, liegen nicht vor. Die rechtlichen Befugnisse des Gesundheitsamtes sind in § 20 Abs. 12 IfSG statuiert und räumen dem Antragsgegner zwar ein entsprechendes Entschließungs- und Auswahlermessen ein (im Ergebnis ebenso: VG Ansbach, B.v. 5.11.2021 – AN 18 S 21.1891 – Beckonline Rn. 43ff.; B.v. 28.5.2021 – AN 18 S 21.932 – Beckonline Rn. 23; VG Bayreuth, U.v. 1.7.2024 – B 7 K 23.793 – juris Rn. 58; VG München; B.v. 11.4.2024 – M 26a S 23.4202 – juris Rn. 56; VG Köln, B.v. 14.2.2024 – 7 L 1981/23 – juris Rn. 71; VG Minden, B.v. 6.11.2023 – 7 L 882/23 – juris Rn. 66; Kießling/Gebhard, IfSG, 3. Aufl. 2022, § 20 Rn. 61; Gerhardt, IfSG, 6. Aufl. 2022, § 20 Rn. 119). Auch wenn sich den streitgegenständlichen Bescheiden nicht mit aller Deutlichkeit entnehmen lässt, dass der Antragsgegner insoweit ein Ermessen ausgeübt hat, führt dies jedoch vorliegend nicht zu einem Ermessensfehler im Sinne eines Ermessensausfalls. Denn vor dem Hintergrund der mit § 20 Abs. 8 ff. IfSG verfolgten Zwecke des öffentlichen Gesundheitsschutzes, des Schutzes von Leben und körperlicher Unversehrtheit, zu dem der Staat auch kraft seiner grundrechtlichen Schutzpflicht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz auch angehalten ist (BVerfG, B. v. 11.05.2020 – 1 BvR 469/20, 1 BvR 470/20 – juris), und des Schutzes vulnerabler Personengruppe vor einer Masernerkrankung handelt es sich bei § 20 Abs. 12 Satz 1 IfSG nach Ansicht des erkennenden Gerichts um ein sog. intendiertes Ermessen. Liegen demnach die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Anordnung nach § 20 Abs. 12 Satz 1 IfSG vor, ist in der Regel nur die Entscheidung für die Aufforderung des Pflichtigen zur Vorlage eines Nachweises nach § 20 Abs. 9 Satz 1 IfSG ermessensfehlerfrei und muss dann auch nicht näher begründet werden, weshalb von der Anordnungsbefugnis Gebrauch gemacht wird (vgl. BayVGH, B.v. 19.5.2016 – 15 CS 16.300 – juris Rn. 37 m.w.N.). Eine Darlegung der Ermessenserwägungen bedarf es daher nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, die ein Absehen von einer Aufforderung nach § 20 Abs. 12 Satz 1 IfSG rechtfertigen könnten. Solche außergewöhnlichen Umstände wurden vorliegend jedoch nicht substantiiert geltend gemacht und sind für das Gericht auch nicht ersichtlich. Einen Ermessensfehler des Antragsgegners sieht das Gericht auch nicht in den Ausführungen in der Begründung der beiden streitgegenständlichen Bescheide, dass das privatärztliche Gutachten vom … Februar 2023 nicht zur Prüfung der Erfüllung der Nachweispflicht herangezogen worden wäre, weil es vom Antragsteller „nicht im Rahmen des Verwaltungsverfahrens“ vorgelegt worden sei. Entgegen dieser Aussage hat der Antragsgegner das Gutachten im vorliegenden Verwaltungsverfahren nämlich durchaus berücksichtigt und der Antragsteller hat das Gutachten auch im Rahmen des Verwaltungsverfahrens vorgelegt, so dass im Ergebnis kein Ermessensdefizit im Sinne von § 114 Satz 1 VwGO vorliegt. Nach Art. 9 BayVwVfG gehören zu einem Verwaltungsverfahren auch die vorbereitenden Tätigkeiten der Behörde vor Erlass eines Verwaltungsaktes. Damit sind auch die vor dem Erlass der Bescheide am … Januar 2025 erfolgten Kontakte zwischen den Beteiligten, insbesondere die Prüfung und anschließende Ablehnung des privatärztlichen Gutachtens mit Schreiben des Antragsgegners vom … Juli 2023, Teil des zwischen den Beteiligten anhängigen Verwaltungsverfahrens. Zudem hat der Antragsgegner in den streitgegenständlichen Bescheiden zumindest hilfsweise das Ergebnis seiner vorherigen Prüfung des Gutachtens vom … Februar 2023 erkennen lassen und damit auch zum Inhalt der Begründung der streitgegenständlichen Anordnungen gemacht. Auf die Frage, ob der Antragsgegner die Ermessenserwägungen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gemäß § 114 Satz 2 VwGO wirksam ergänzt hat, kommt es insoweit nicht mehr an. 3.2.5. Auch gegen die Frist zur Vorlage eines Nachweises innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe der Bescheide bestehen keine rechtlichen Bedenken (vgl. BayVGH, B.v. 22.01.2024 – 20 CS 23.2238 – juris Rn. 13). 4. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO, wonach der unterliegende Teil die Kosten des Verfahrens zu tragen hat. 5. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 2 Gerichtskostengesetz i.V.m. Nr. 1.1.3 Halbsatz 2 und Nr. 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Die Antragsteller bekämpfen als Sorgeberechtigte eine Maßnahme des Antragsgegners als Rechtsgemeinschaft. In Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes beträgt der Streitwert in der Regel die Hälfte des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwerts.