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Urteil

M 8 K 24.1925

VG München, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die zulässige Klage hat keinen Erfolg. 1. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten Baugenehmigung gemäß Art. 68 Abs. 1 BayBO. Der Bescheid der Beklagten vom 13. März 2024 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die geplante Werbeanlage widerspricht Art. 8 Satz 2 BayBO. 1.1 Nach Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 BayBO hat der Bauherr einen Anspruch auf Erteilung der Baugenehmigung, wenn dem Bauvorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen sind. Nach Art. 59 BayBO prüft die Bauaufsichtsbehörde die Übereinstimmung mit den Vorschriften über die Zulässigkeit der baulichen Anlagen nach den §§ 29 ff. BauGB und den Regelungen örtlicher Bauvorschriften im Sinne des Art. 81 Abs. 1 BayBO (Art. 59 Satz 1 Nr. 1 BayBO), beantragte Abweichungen im Sinne des Art. 63 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 BayBO (Art. 59 Satz 1 Nr. 2 BayBO) sowie andere öffentlich-rechtliche Anforderungen, soweit wegen der Baugenehmigung eine Entscheidung nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entfällt, ersetzt oder eingeschlossen wird (Art. 59 Satz 1 Nr. 3 BayBO). Nach Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 BayBO darf die Bauaufsichtsbehörde den Bauantrag auch ablehnen, wenn das Vorhaben gegen sonstige, nicht im Baugenehmigungsverfahren nach Art. 59 BayBO zu prüfende öffentlich-rechtliche Vorschriften verstößt. Insoweit besteht eine Befugnis der Bauaufsichtsbehörde zur Erweiterung des Prüfungsmaßstabs. Die Beklagte hat von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht und die Ablehnung des Bauantrags ausdrücklich auf eine verunstaltende Wirkung gem. Art. 8 BayBO gestützt. Deshalb ist im vorliegenden Fall auch zu prüfen, ob eine solche vorliegt. 1.2 Die Beklagte konnte den Bauantrag schon allein wegen Art. 8 Satz 2 BayBO ablehnen. Nach Art. 8 Satz 2 BayBO dürfen bauliche Anlagen das Straßen-, Orts- und Landschaftsbild nicht verunstalten. Bei dem Begriff der „Verunstaltung“ im Sinn des Art. 8 BayBO handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, dessen Anwendung im gerichtlichen Verfahren der vollen Überprüfung unterliegt. Eine Verunstaltung im Sinne dieser Vorschrift ist anzunehmen, wenn ein für ästhetische Eindrücke offener Durchschnittsbetrachter die betreffende Werbeanlage an ihrer Anbringungsstelle als belastend oder Unlust erregend empfinden würde (BVerwG, U.v. 28.6.1955 – I C 146.53 – juris Rn. 12; BayVGH, U.v. 26.7.1999 – 2 B 94.1533 – juris Rn. 13; U.v. 25.7.2002 – 2 B 02.164 – juris Rn. 19; U.v. 16.9.2005 – 26 B 04.3258 – juris Rn. 19; U.v. 11.8.2006 – 26 B 05.3024 – juris Rn. 16). Für den Begriff der Verunstaltung reicht nicht jede Störung der architektonischen Harmonie, es ist vielmehr ein hässlicher, das ästhetische Empfinden des Betrachters nicht nur beeinträchtigender, sondern verletzender Zustand erforderlich (vgl. BayVGH, U.v. 25.7.2002 – 2 B 02.164 – juris Rn. 19; U.v. 16.9.2005 – 26 B 04.3258 – juris Rn. 19; U.v. 11.8.2006 – 26 B 05.3024 – juris Rn. 16). Dabei ist es in erster Linie Aufgabe des Art. 8 Satz 2 BayBO, Auswüchse zu unterbinden, nicht aber bestimmte ästhetische Wertvorstellungen zur Stadtbildgestaltung durchzusetzen (vgl. BayVGH, U.v. 11.8.2006 – 26 B 05.3024 – juris Rn. 16; Dirnberger in: Busse/Kraus, Bayerische Bauordnung, 157 EL Januar 2025, Art. 8 Rn. 53). Unter Anwendung der vorstehenden Maßstäbe stellt sich die streitgegenständliche Werbeanlage nach dem Ergebnis des gerichtlichen Augenscheins in Bezug auf das Straßenbild nach Art. 8 Satz 2 BayBO als verunstaltend dar. Ob eine Verunstaltung des Straßen- und Ortsbilds gegeben ist, hängt vom Einzelfall, also von der konkret geplanten Werbeanlage und der jeweiligen Umgebung, ab. Erforderlich ist zunächst, dass eine optische Beziehung zwischen der Werbeanlage und der Umgebung besteht und die Anlage nicht nur aus einem bestimmten, ungewöhnlichen Winkel aus erkennbar ist, sondern regelmäßig in das Blickfeld des Betrachters gerät (Dirnberger in: Busse/Kraus, Bayerische Bauordnung, 157. EL Januar 2025, Art. 8 Rn. 94). Dabei ist davon auszugehen, dass Werbeanlagen dazu bestimmt sind, aufzufallen und ihren Zweck nur dann erfüllen, wenn sie sich von der Umgebung abheben. Dieser Kontrast muss aber maßvoll sein, um das Gesamtbild nicht zu stören. Das harmonische Gesamtbild wird regelmäßig erst dann beeinträchtigt, wenn eine Werbeanlage sich dem Charakter des Straßen- und Ortsbildes, also seiner Umgebung, nicht einfügt, sondern so aufdringlich wirkt, dass sie als wesensfremdes Gebilde zu ihr in keiner Beziehung mehr steht (vgl. BayVGH, U.v. 16.7.2002 – 2 B 00.1545 – juris Rn. 23; Dirnberger in: Busse/Kraus, Bayerische Bauordnung, 157. EL Januar 2025, Art. 8 Rn. 200). Die geplante Werbeanlage fällt aufgrund ihres Ausmaßes und ihrer weithin einsehbaren Position im Umfeld des im vorliegenden Fall schützens- und erhaltenswerten Straßenbildes aus dem städtebaulichen Kontext. Das Straßenbild der H* …str. ist in dem betreffenden Abschnitt zwischen R* …str. und F* …str. besonders ansprechend und schützenswert gestaltet. Wie das Gericht im durchgeführten Augenschein festgestellt hat, ist die Umgebung besonders durch ihre Einheitlichkeit geprägt. Beidseits der H.str. findet sich eine durchgehende geschlossene Bebauung mit überwiegend einheitlicher Traufhöhe und Geschossigkeit, die in den Erdgeschossen durch Schaufenster von Läden und Gaststätten geprägt wird. Die einheitliche Traufe wird auf der Nordseite der H* …str. teilweise durch niedrigere Bauten unterbrochen, so unter anderem durch das nur eingeschossige Gebäude H* …str. 48, welches aufgrund seiner niedrigen Höhe den Blick auf die schmucklose Brandwand des Anwesens H* …str. 46 freigibt, an der die geplante Werbeanlage angebracht werden soll. Insgesamt erscheint das Straßenbild aber trotz dieser erkennbaren Unterbrechung als sehr harmonisch und einheitlich. Ferner finden sich entlang der H* …str. auch einige reicher geschmückte Fassaden älteren Datums, die maßgeblich zur ästhetischen Wirkung des Straßenbilds beitragen. Aufgrund der beschriebenen Einheitlichkeit und der ansprechenden Gestaltung ist das Straßenbild der H* …str. in seiner Gesamtwirkung als schutzwürdig und erhaltenswert zu beurteilen. Dieser harmonische und gestalterisch ansprechende Gesamtcharakter wird durch die geplante Werbeanlage verletzt. Zwischen dem sehr einheitlichen Straßenbild wirkt die geplante Werbeanlage wie ein Fremdkörper. Die Anlage dominiert in ihrer Erscheinung wegen ihrer Größe die Umgebung. Mit 90 m 2 Fläche übersteigt sie den Rahmen des in der Umgebung bereits vorhandenen bei Weitem und tritt dadurch auffällig in Erscheinung. Das wird noch durch die Anbringung der Anlage auf Höhe des dritten bis fünften Obergeschosses, was eine Sichtbarkeit auch aus größerer Entfernung erlaubt, unterstrichen. Im Augenschein hat das Gericht festgestellt, dass sogar von der Südseite der Ecke R* …str. / H* …str. noch etwa die Hälfte des geplanten Anbringungsortes sichtbar ist. Die geplante Anlage wäre daher in gleichem Umfang sichtbar. Damit würde das harmonische Erscheinungsbild der H* …str. auf nahezu dem gesamten Straßenabschnitt zwischen der R* …str. und der F* …str. durch die geplante Werbeanlage empfindlich gestört. Zuletzt würde außerdem die durch die nur eingeschossige Bebauung auf dem Grundstück H* …str. 48 ausgelöste Unterbrechung der einheitlichen Geschossigkeit und Traufe noch verstärkt hervorgehoben. Erst durch den fehlenden Anbau in den Obergeschossen auf dem Grundstück H* …str. 48 wird der Blick auf die mehrgeschossige fensterlose Brandwand des Anwesens H* …str. 46 ermöglicht. Diese gestalterisch mit Blick auf das Gesamtbild der Straße unbefriedigende Situation würde durch das Anbringen des 90 m 2 großen Spanntuchs massiv verschlechtert und der Kontrast zu der erkennbar als solcher geplanten einheitlichen Gebäudefront betont, da die großflächige Werbeanlage deutlich auffälliger und unruhiger in Erscheinung tritt als die bislang leere Brandwand. 1.3 Anders als die Klägerin meint, kommt es darüber hinaus nicht darauf an, ob eine Verunstaltung des Anbringungsortes an sich vorliegt. Obgleich eine solche angesichts der massiven Größe und aufdringlichen Wirkung der geplanten Werbeanlage nicht von vornherein ausgeschlossen erscheint, kann vorliegend dahinstehen, ob sie gegeben ist, da jedenfalls die vorgehend dargestellte Verunstaltung des Straßenbildes bereits eine Ablehnung des Bauantrags rechtfertigt. Aus den gleichen Gründen kann offenbleiben, ob das Vorhaben planungsrechtlich, insbesondere hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung, zulässig ist. 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.