Beschluss
M 6 S 25.1767
VG München, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
Das Ablehnungsgesuch des Antragstellers gegen die Richter der 6. Kammer des Bayerischen Verwaltungsgerichts München in Person der Richterin am Verwaltungsgericht … …, des Richters am Verwaltungsgericht …, der Richterin am Verwaltungsgericht … und der Richterin … wird abgelehnt. I. Der Antragsteller hält die Richter der 6. Kammer des Bayerischen Verwaltungsgerichts München für befangen. Der Antragsteller ist Fahrlehrer und Inhaber einer Fahrschule. Mit Schreiben vom 30. November 2024 teilte die Antragsgegnerin innerhalb ihres IT-Informationssystems (OSF) mit, dass ab dem 1. Januar 2025 der Name des Prüfers oder der Prüferin nicht mehr wie bisher drei Arbeitstage vor dem jeweiligen Termin zur Fahrerlaubnisprüfung in OSF 2.0 angezeigt werde. Eine Bekanntgabe des Namens der prüfenden Person werde auch ansonsten nicht mehr erfolgen. Der Bevollmächtigte des Antragstellers legte mit Schreiben vom 9. März 2025 Widerspruch gegen den „Widerruf der Übermittlung von Prüferdaten“ an die Fahrschule des Antragstellers ein. Am 20. März 2025 stellte er für den Antragsteller zudem einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO, u.a. gerichtet auf Feststellung, dass dem eingelegten Widerspruch gegen „den Verwaltungsakt“ der Antragsgegnerin vom 30. November 2024 aufschiebende Wirkung zukommt. Mit Schreiben vom 3. April 2025 nahm der Bevollmächtigte der Antragsgegnerin im Antragsverfahren Stellung. Nach weiterem Schriftwechsel wurde mit gerichtlichem Schreiben vom 15. April 2025 darauf hingewiesen, dass aufgrund einer zweistelligen Anzahl zeitlich vorrangiger Eilverfahren eine kurzfristige Entscheidung der Kammer in dieser Sache nicht zu erwarten sei. Zudem erging in diesem Schreiben der Hinweis, dass nach „vorläufiger Einschätzung der Kammer“ ein Verwaltungsakt jedenfalls mangels Regelungswirkung gegenüber dem Antragsteller nicht gesehen werde. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO (analog) sei damit voraussichtlich unzulässig, jedenfalls unbegründet. Ein Hängebeschluss sei nicht veranlasst. Die Antragsrücknahme oder Umstellung des Antrags möge zur Vermeidung unnötiger Kosten dringend erwogen werden. Hierauf erfolgte weiterer Schriftwechsel. In der Stellungnahme des Bevollmächtigten des Antragstellers vom 21. Mai 2025 teilte dieser ausdrücklich mit, dass am Antrag vom 20. März 2025 festgehalten werde. Mit Schreiben vom 3. Juli 2025 lehnte der Bevollmächtigte des Antragstellers die für den Fall zuständige Kammer des Bayerischen Verwaltungsgerichts München insgesamt wegen der Besorgnis der Befangenheit ab. Das zu rügende Verhalten, welches die Besorgnis der Befangenheit nach sich ziehe, betreffe die gesamte Kammer als Spruchkörper. Die Kammer habe unter dem 15. April 2025 auf ihre Rechtsauffassung hingewiesen. In der Folgezeit habe der Antragsteller seine anderslautende Rechtsansicht wiederholt dargestellt. Seitdem bestehe auf Seiten des Gerichts Untätigkeit. Der rechtliche Hinweis auf eine mögliche Unzulässigkeit oder Unbegründetheit vom 15. April 2025 und die über drei Monate währende Nichtentscheidung durch die mit dem Fall befasste Kammer lasse diese als „befangen“ erscheinen. Offensichtlich hoffe die Kammer, dass irgendwann ein Widerspruchsbescheid ergehen werde, damit sie über den Eilantrag sachlich nicht mehr entscheiden müsse. Aufgrund des Gesamtverhaltens des Gerichts erscheine eine objektive Entscheidung nicht realistisch. Einerseits habe das Gericht eine vorgefasste Meinung und lasse sich offensichtlich nicht von Argumenten und den zahlreich vorgelegten Nachweisen umstimmen. Zum anderen füge es dem Antragsteller Schaden zu, indem es nicht die dem Antragsteller nach dem Rechtsstaatsgebot zustehende und ggf. mit Rechtsmitteln angreifbare Entscheidung treffe. Die eingeholten dienstlichen Stellungnahmen der Richter der 6. Kammer Frau … …, Herrn … und Frau … zum Ablehnungsgesuch wurden den Beteiligten zur Kenntnis und Gelegenheit zur Äußerung übermittelt. Der Bevollmächtigte des Antragstellers äußerte sich hierzu mit Schreiben vom 21. Juli 2025 bzw. 11. August 2025. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen. II. 1. Über das Ablehnungsgesuch des Antragstellers entscheidet gemäß der aktuellen Geschäftsverteilung des Bayerischen Verwaltungsgerichts München die für die Entscheidung über Befangenheitsanträge bei der 6. Kammer zuständige 19. Kammer in ihrer vollen Besetzung. Der Antragsteller hat die gesamte Kammer als befangen abgelehnt, weshalb die ihr angehörenden Richter an der Entscheidung über das Ablehnungsgesuch nicht mitwirken (§ 54 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 45 Abs. 1 ZPO; Hoppe in Eyermann, VwGO, 16. Auflage 2022, § 54 Rn. 25 f.). Das gegen die „Kammer insgesamt“ gerichtete Ablehnungsgesuch, welches der Antragsteller bezogen auf die Entscheidungszuständigkeit der Kammer ausführlich begründete, wird nicht als von vornherein rechtsmissbräuchlich angesehen (vgl. Hoppe in Eyermann, VwGO, § 54 Rn. 26 m.w.N.). Der im richterlichen Auftrag durch die Geschäftsstelle übermittelte Hinweis der 6. Kammer vom 15. April 2025 und auch die weiteren gerichtlichen Schreiben enthielten keine Angaben zur Besetzung des für den Rechtsschutzantrag des Antragstellers zuständigen Spruchkörpers der 6. Kammer, die es ihm ermöglicht hätten, die betreffenden Richter namentlich zu benennen. Die Zusammensetzung des hier maßgeblichen Spruchkörpers ergibt sich erst aus der internen Geschäftsverteilung der 6. Kammer (dort insbesondere Nrn. 9 und 7) in Verbindung mit der Geschäftsverteilung des Verwaltungsgerichts. Demnach wird der Spruchkörper im Hinblick auf die Berichterstattung des Richters am Verwaltungsgericht … …*) und unter Berücksichtigung der Vertretungsregelung für den ausgeschiedenen Vorsitzenden (***) aus der stellvertretenden Vorsitzenden, Richterin am Verwaltungsgericht … … (***), dem Richter am Verwaltungsgericht … (***) und der Richterin … (***) gebildet. In Bezug auf die der 6. Kammer ebenfalls angehörende Richterin am Verwaltungsgericht … (***) geht das Ablehnungsgesuch mangels Zugehörigkeit zum Spruchkörper und zudem fehlender Vertretungszuständigkeit (vgl. hierzu Nr. 7 der internen Geschäftsverteilung) somit ins Leere. Dementsprechend konnte von ihrer Anhörung von vornherein abgesehen werden. 2. Das Ablehnungsgesuch hat in der Sache keinen Erfolg. Nach § 54 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 42 Abs. 2 ZPO kann ein Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Als Ausnahmeregelung zu Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, wonach niemand seinem gesetzlichen Richter entzogen werden darf, sind die Befangenheitsvorschriften eng auszulegen. Die Besorgnis der Befangenheit ist begründet, wenn vom Standpunkt eines Beteiligten aus hinreichende objektive Gründe vorliegen, die bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass geben, an der Unparteilichkeit bzw. Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des betroffenen Richters zu zweifeln (vgl. BVerfG, B.v. 7.12.1976 – 1 BvR 460/72 – juris; B.v. 5.4.1990 – 2 BvR 413/88 – juris; BVerwG, B.v. 28.5.2009 – 5 PKH 6.09 u.a. – juris m.w.N.). Eine rein subjektive Besorgnis, für die bei Würdigung der Tatsachen vernünftigerweise kein Grund ersichtlich ist, reicht dagegen nicht aus (BVerwG, U.v. 5.12.1975 – VI C 129.74 – juris). Allgemein gilt, dass ein von der Prozessordnung gedecktes Verhalten des Richters, das der sachgemäßen Behandlung des anhängigen Rechtsstreits dient, ein Ablehnungsgesuch regelmäßig nicht rechtfertigen kann. Die Besorgnis der Befangenheit ist erst dann begründet, wenn sich in der Verfahrensweise des Richters eine unsachliche oder gar von Willkür geprägte Einstellung äußert (BVerfG, B.v. 24.2.2009 – 1 BvR 165/09 – juris Rn. 14). Im Übrigen können selbst Fehler des Richters in der Prozessleitung oder Verfahrensverstöße grundsätzlich nicht die Besorgnis der Befangenheit begründen (Kluckert in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 54 Rn. 68). Dies zugrunde gelegt hat der Antragsteller keine Gründe für eine Befangenheit der den hier maßgebenden Spruchkörper bildenden Verwaltungsrichter … …, … und … dargelegt bzw. glaubhaft gemacht. a) Aus dem Umstand, dass die Kammer den Beteiligten ihre vorläufige Einschätzung zur Rechtslage mitgeteilt hat, lässt sich die Besorgnis der Befangenheit nicht ableiten. Verfahrensleitende Hinweise und Anregungen sind ureigene Aufgabe eines Richters (vgl. § 86 Abs. 3 VwGO) und rechtfertigen grundsätzlich keine Befangenheitsablehnung (vgl. BVerwG, B.v. 9.7.2025 – 6 AV 2.25 – juris Rn. 3 m.w.N.). Dies gilt auch, wenn im Rahmen eines Hinweises eine bestimmte (womöglich sogar irrige) Rechtsauffassung geäußert wird (vgl. BVerwG, B.v. 8.9.2010 – 8 B 54.10 – juris Rn. 4; B.v. 9.11.2001 – 6 B 59.01 – juris Rn. 9 m.w.N.). Der Hinweis ermöglicht es den Beteiligten, sich bei ihrer Prozessführung auf die gerichtliche Auffassung einzustellen. Es bleibt ihnen unbenommen, hierauf zu reagieren und ggf. auf eine Änderung hinzuwirken. Entgegen dem Vortrag des Antragstellers ist auch nicht ersichtlich, dass die Kammer sich hinsichtlich ihrer rechtlichen Einschätzung bereits unumstößlich festgelegt hätte (vgl. OVG Berlin-Bbg, B.v. 3.9.2019 – OVG 10 S 43.19 – juris Rn. 3 m.w.N.). Das geltende Verfahrensrecht ist von dem Gedanken geprägt, dass ein Richter grundsätzlich auch dann unvoreingenommen an die Beurteilung einer Sache herantritt, wenn er sich schon früher über denselben Sachverhalt ein Urteil gebildet hat (BVerwG, B.v. 19.3.2019 – 6 AV 10.19 – juris Rn. 5 m.w.N.). Dementsprechend war der hier neutral abgefasste und in sich schlüssige Hinweis auf die Rechtslage auch mit Blick auf die enthaltene Anregung der Antragsrücknahme bzw. -umstellung nicht dahingehend zu verstehen, dass sich die zur Entscheidung berufenen Richter weiteren tatsächlichen oder rechtlichen Ausführungen sachwidrig verschließen würden. Vielmehr hat das Hinweisschreiben den Antragsteller und in der Folge die Antragsgegnerin zu ergänzenden bzw. vertiefenden umfänglichen Stellungnahmen zur Sache veranlasst (vgl. Schreiben der Beteiligten vom 24.4.2025, 30.4.2025, 12.5.2025, 16.5.2025, 19.5.2025, 21.5.2025 und 21.5.2025), zu denen sich das Gericht hinsichtlich der Frage seiner rechtlichen Bewertung noch nicht verhalten hat. b) Die Besorgnis der Befangenheit ergibt sich auch nicht in Anbetracht des bisherigen Ausbleibens einer gerichtlichen Entscheidung über den gestellten einstweiligen Rechtsschutzantrag. Selbst eine von einem Beteiligten als unzumutbar empfundene Verfahrenslänge stellt für sich genommen grundsätzlich keinen Ablehnungsgrund dar. Es ist vielmehr Sache des Gerichts, nach seinem Ermessen darüber zu befinden, in welcher Weise das anhängige Verfahren bis zur Entscheidung zu fördern ist (OVG NW, B.v. 16.12.1992 – 18 A 130/89 – juris Rn. 6). Eine Verfahrensverzögerung kann nur im Ausnahmefall die Besorgnis der Befangenheit begründen, wenn besondere Umstände vorliegen, nach denen sich das richterliche Vorgehen als derart weit vom geübten Verfahren entfernt erweist, dass es den Anschein der Willkür erweckt und sich dem dadurch betroffenen Beteiligten der Eindruck einer sachwidrigen, auf persönlicher Voreingenommenheit beruhenden Benachteiligung aufdrängt (SächsOVG, B.v. 4.12.2024 – 3 B 55/24 – juris Rn. 9; B.v. 23.2.2021 – 3 B 26/21 – juris Rn. 10 m.w.N.). Ein derartiger Fall ist hier nicht gegeben. Wie schon dem richterlichen Hinweis vom 15. April 2025 zu entnehmen war, ist stattdessen von einer erheblichen Belastung der Kammer, insbesondere auch mit zahlreichen älteren Eilverfahren auszugehen, welche einer zeitnahen Entscheidung entgegensteht. Der Berichterstatter hat dies in seiner Stellungnahme vom 29. Juli 2025 plausibel und nach Zahlen sowohl hinsichtlich der Kammer als auch bezüglich seines eigenen Referats präzisiert. Darüber hinaus hat er auf seine längere Abwesenheit hingewiesen. Ebenso haben die weiteren Mitglieder des Spruchkörpers übereinstimmend die aktuell starke Arbeitsauslastung und die Vertretungssituation geschildert. Es besteht kein Anlass, die betreffenden Ausführungen in Zweifel zu ziehen. Insbesondere vermag das erkennende Gericht anhand des Vortrags des Antragstellers und der sonstigen Aktenlage auch nicht nachzuvollziehen, wieso im Hinblick auf das Hinweisschreiben vom 15. April 2025 auf ein sodann bewusstes Unterlassen der Entscheidung zu schließen sein könnte. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 146 Abs. 2 VwGO).