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Beschluss

M 5 S 25.5001

VG München, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt. I. Die Antragstellerin steht als Lehrerin in Diensten des Antragsgegners. Sie wendet sich gegen eine Versetzung an die Mittelschule B. Der Antragstellerin wurde mündlich mitgeteilt, dass Sie an die Mittelschule B. versetzt werden solle und dass sie für die mobile Reserve vorgesehen sei. In einem Telefongespräch am … August 2025 offenbarte die Antragstellerin gegenüber dem Antragsgegner psychische Probleme. Seitens des Antragsgegners ist deshalb der Vorschlag unterbreitet worden, den Einsatz in der mobilen Reserve zurückzustellen und sie an der benachbarten Mittelschule B. im Festeinsatz einzuplanen. Die Antragstellerin teilte dem Antragsgegner per E-Mail am *. August 2025 mit, dass ein Schulwechsel ihre derzeitige gesundheitliche Stabilität gefährden würde und legte einen Arztbrief bei, der dies bestätigt. Mit E-Mail vom … August 2025 dankte der Antragsgegner der Antragstellerin für die Begründung, warum eine Umsetzung nicht förderlich sei und teilte der Antragstellerin mit, dass sie zum Schuljahr 2025/2026 aus dienstlichen Gründen an die Mittelschule B. versetzt werde. Mit Schriftsatz vom 9. August 2025 hat die Antragstellerin im Wege des einstweiligen Rechtschutzes beantragt, die geplante Umsetzung meiner Person von der Mittelschule A. an die Mittelschule B. sowie den Einsatz als Mobile Reserve bis zur Entscheidung in der Hauptsache auszusetzen. Der geplante Wechsel sei unverhältnismäßig, beeinträchtige die Antragstellerin in äußerst negativer Art und Weise in ihrem gesundheitlichen Befinden und hätte insofern gravierend negative Folgen. Ein neues schulisches Umfeld erfordere eine umfassende Einarbeitung in neue organisatorische Strukturen und Unterrichtsaufgaben. Der gesundheitliche Zustand der Antragstellerin, die an einer behandlungsbedürftigen Erschöpfungsdepression leide, lasse keinen Wechsel der Schule zu. Der geplante Wechsel würde diesen Zustand in erheblichem Maße verschlechtern. Die weiterhin bestehende posttraumatische Belastungsstörung habe zur Folge, dass die Antragstellerin in stark belastenden sozialen Situationen mit vielen unbekannten Personen im erheblichen Maße negativ beeinträchtigt werde. Dienstliche Gründe für eine Versetzung bestünden im Übrigen nicht. Die vorgebrachten Beschwerden seien ausnahmslos von einer Klasse, welche die Antragstellerin nicht mehr unterrichte. Insbesondere sei eine Versetzung nicht zur Wahrung des Schulfriedens erforderlich. Die Behauptung, Kolleginnen und Kollegen der Antragstellerin hätten Angst vor ihr, werde bestritten und erschließe sich inhaltlich nicht. Mit Schriftsatz vom 27. und 28. August 2025 hat das Staatliche Schulamt und für den Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. Die Leitung der bisherigen Einsatzschule – die Mittelschule A. (ca. 2 km von der Mittelschule B. entfernt; ebenfalls im Stadtgebiet von C.) – werde für das kommende Schuljahr kommissarisch von der Leitung einer anderen benachbarten Schule übernommen. Es habe in den letzten beiden Schuljahren an der bisherigen Schule der Antragstellerin vermehrt Beschwerden von Eltern und Lehrerkollegen wegen des Verhaltens der Antragstellerin gegeben. Infolgedessen habe am … Februar 2025 ein Gespräch zwischen Schulrätin, Schulleiter und der Antragstellerin stattgefunden. Der Antragstellerin sollten Zielvorgaben aufgeben werden; jedoch unterzeichnete die Antragstellerin diese nicht und entsprach in der Folge den Zielvorgaben auch nicht. In einem weiteren Gespräch am … April 2025 sei die Antragstellerin auf ihren respektlosen Umgangston hingewiesen und damit konfrontiert worden, dass Kollegen Angst vor ihr hätten. In der Folge habe die Antragstellerin alle freiwilligen Ämter an der Schule abgelegt. Die von der Antragstellerin gewünschten stabilen Rahmenbedingungen seien an ihrer bisherigen Einsatzschule nicht gegeben. Die Umsetzung an die gut geführte benachbarte Mittelschule, mit einem sehr zugewandten und besonders kompetenten Schulleitungsteam, sei daher schon aus Fürsorgepflicht angeraten. Dort sei ein Festeinsatz als zusätzliche Lehrkraft, ohne die Last der Klassenführung und mit dadurch deutlich verminderten Elternkontakten, geplant. So könne die Antragstellerin ihre Therapie fortsetzen, die diagnostizierte posttraumatische Belastungsstörung bearbeiten und zur Ruhe kommen. Die neue Mittelschule erscheine als Einsatzort auch deshalb besonders geeignet, da diese Schule ein musisch-künstlerisches Profil habe, sodass die Antragstellerin ihre große und beeindruckende künstlerische Begabung dort gewinnbringend einsetzen könne und dadurch – so sei zu hoffen – wieder Berufsfreude und Stabilität erlange. Die neue Einsatzschule sei vom Wohnort der Antragstellerin fußläufig in 20 Minuten erreichbar, sodass dies auch für die alleinerziehende Antragstellerin keine unzumutbare Härte darstelle. Bezüglich weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte verwiesen. II. Der nach § 88 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) auszulegende Antrag ist zulässig, aber unbegründet. 1. Nach § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO haben Widerspruch und Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung. Diese entfällt allerdings dann, wenn die Behörde nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten angeordnet hat oder sonst in den vom Gesetzgeber vorgeschriebenen Fällen (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO). Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 VwGO ganz oder teilweise anordnen, im Fall des Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Das Gericht trifft dabei eine eigene Ermessensentscheidung, bei der im Rahmen einer summarischen Überprüfung auch die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen sind. An der sofortigen Vollziehung eines offensichtlich rechtswidrigen Verwaltungsaktes kann kein öffentliches Interesse bestehen. Umgekehrt kann der Bürger kein schutzwürdiges privates Interesse daran haben, von der Vollziehung eines offensichtlich rechtmäßigen Verwaltungsaktes verschont zu bleiben (Hoppe in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 80 Rn. 90 ff.). Durch den in § 54 Abs. 4 des Gesetzes zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (Beamtenstatusgesetz – BeamtStG) normierten Ausschluss der aufschiebenden Wirkung von Rechtsbehelfen gegen Versetzungen und Abordnungen hat der Gesetzgeber seinen Willen zum Ausdruck gebracht, dass im Regelfall das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung einer derartigen Maßnahme dem privaten Interesse des betroffenen Beamten an einem Verbleib an seiner bisherigen Dienststelle vorgeht. Als Ausnahme von diesem allgemeinen Grundsatz ist die Anordnung der aufschiebenden Wirkung jedoch dann geboten, wenn entweder schon im Anordnungsverfahren festgestellt werden kann, dass der Beamte die ihm durch die Versetzungsverfügung auferlegte Pflicht zur Dienstleistung an einer anderen Dienststelle mit überwiegender Aussicht auf Erfolg bestreitet, oder wenn zwar der endgültige Ausgang des Hauptsacheverfahrens noch offen ist, die Vollziehung des Abordnungsbescheides den Beamten jedoch so hart treffen würde, dass demgegenüber der Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses durch eine Aussetzung geringeres Gewicht zukommt (vgl. OVG Saarl., B.v. 6.10.2004 – 1 W 34/04 – juris; VG München, B.v. 15.2.2010 – M 5 S 09.4682 – juris sowie B.v. 9.6.2017 – M 5 S 17.1372 – juris Rn. 18). 2. Im Rahmen der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes erfolgenden summarischen Prüfung erweist sich die streitgegenständliche Versetzungsverfügung vom 8. August 2025 als rechtmäßig. a) Nach Art. 48 Abs. 1 Satz 1 des Bayerischen Beamtengesetzes (BayBG) kann ein Beamter u.a. in ein anderes Amt seiner Fachlaufbahn, für das er die Qualifikation besitzt, versetzt werden, wenn hierfür ein dienstliches Bedürfnis besteht. Die Zustimmung des Beamten ist nicht erforderlich, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn, derselben Fachlaufbahn und, soweit gebildet, demselben fachlichen Schwerpunkt angehört wie das bisherige Amt und mit mindestens demselben Endgrundgehalt verbunden ist (Art. 48 Abs. 1 Satz 2 BayBG). Innerdienstliche Spannungen begründen regelmäßig ein dienstliches Bedürfnis für die Versetzung eines Beamten (BayVGH, B.v. 8.3.2013 – 3 CS 12.2365; B.v. 24.3.2015 – 3 ZB 14.591 – jeweils juris). Ist ein dienstliches Bedürfnis in der Person des Beamten begründet, kommt es grundsätzlich nicht darauf an, ob den Beamten hieran ein Verschulden trifft (Baßlsperger in Weiß/Niedermaier/Summer/Zängl, Bayerisches Beamtengesetz, Stand: August 2019, Art. 48 Rn. 33). Es genügt, wenn der zu versetzende Beamte an den Auseinandersetzungen zweifelsfrei mitursächlich beteiligt war (vgl. BVerwG, U.v. 25.1.1967, BVerwGE 26, 65; SächsOVG, B.v. 4.4.2013 – 2 B 304/13 – juris). Ist ein dienstliches Bedürfnis für eine Versetzung gegeben, so entscheidet der Dienstherr nach pflichtgemäßem Ermessen, ob und in welcher Weise er von der Befugnis, den Beamten zu versetzen, Gebrauch macht oder welcher von mehreren Beamten versetzt wird. Dabei ist aufgrund der Fürsorgepflicht gegenüber dem Beamten (§ 45 BeamtStG) auf dessen persönliche Verhältnisse Rücksicht zu nehmen. Dienstliche Interessen haben jedoch grundsätzlich Vorrang vor den persönlichen Belangen des Beamten (BayVGH, B.v. 8.3.2013 – 3 CS 12.2365 – juris). Die Möglichkeit der Versetzung aufgrund eines dienstlichen Bedürfnisses ist dem Beamtenverhältnis immanent; ein Beamter nimmt die Versetzungsmöglichkeit mit seinem freiwilligen Eintritt in das Beamtenverhältnis in Kauf. Es müssen deshalb schon besondere Umstände vorliegen, die eine Versetzung als ermessensfehlerhaft erscheinen lassen. (Baßlsperger in Weiß/Niedermaier/Summer/Zängl, Bayerisches Beamtengesetz, Stand: August 2019, Art. 48 Rn. 34). Bei der Ausübung des Ermessens muss sich die Behörde in der Regel nicht daran orientieren, bei wem ein eventuelles Verschulden an den Spannungen überwiegt bzw. wer mit welchem Verschuldensanteil zur Eskalation des Konflikts beigetragen hat (vgl. BayVGH, B.v. 24.3.2015 – 3 ZB 14.591 – juris Rn. 16; B.v. 10.1.2018 – 3 CS 17.2383 – juris Rn. 25). Er darf grundsätzlich nur den Gesichtspunkt nicht unberücksichtigt lassen, ob ein etwa eindeutig oder allein auf einer Seite liegendes Verschulden an der Entstehung oder dem Fortbestehen der Spannungen vorliegt (BayVGH, U.v. 3.5.2016 – 3 B 13.1069 – juris Rn. 64 ff.; B.v. 8.3.2013 – 3 CS 12.2365 – juris Rn. 26 f.). b) Unter Berücksichtigung der rechtlichen Vorgaben erweist sich die Versetzungsverfügung als rechtmäßig. aa) Das in formaler Hinsicht einzuhaltende Verfahren wurde ordnungsgemäß durchgeführt. Die nach Art. 28 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) erforderliche Anhörung ist durch die E-Mail der Antragstellerin vom 8. August 2025 (Anlage 3 des Schriftsatzes vom 9.8.2025) nachgeholt worden, Art. 45 Abs. 1 Nr. 3 BayVwVfG. Eine bestimmte Form der Versetzungsverfügung ist nicht vorgeschrieben (BeckOK BeamtenR Bayern/Eck, 36. Ed. 1.5.2025, BayBG Art. 47 Rn. 62, Art. 48 Rn. 28). Der zunächst mündlich ausgesprochene Verwaltungsakt ist auf Antrag der Antragstellerin (E-Mail vom *.8.2025) durch die E-Mail des Antragsgegners vom *. August 2025 bestätigt worden (Art. 37 Abs. 2 Satz 2 BayVwVfG). bb) Auch in materieller Hinsicht ist die Versetzungsverfügung rechtmäßig. Da die Antragstellerin in ein Amt versetzt wird, das zum Bereich desselben Dienstherrn und zu derselben Fachlaufbahn gehört sowie mit keinem geringeren Endgrundgehalt verbunden ist, war keine Zustimmung zu der Maßnahme erforderlich. Es besteht auch ein dienstliches Bedürfnis für die Versetzung, welches (unter anderem) in der Person der Antragstellerin begründet liegt. Zwischen der Antragstellerin und einigen Schülern bzw. Eltern der Mittelschule A. sowie mit Teilen des Lehrerkollegiums besteht seit dem vorletzten Schuljahr eine Konfliktsituation. Es bestehen erhebliche Spannungen, die sich negativ auf den Dienstbetrieb auswirken. Es ist nicht ersichtlich, dass der Antragsgegner das ihm eingeräumte Ermessen, das vom Gericht nur eingeschränkt überprüfbar ist (§ 114 Satz 1 VwGO), nicht ordnungsgemäß ausgeübt hat. Der Antragsgegner hat das Interesse des Schulfriedens einerseits und das Interesse der Antragstellerin am Verbleib an der Schule andererseits gesehen und gegeneinander abgewogen. Zwar erfolgt eine umfassende Begründung und Interessenabwägung erstmals in der Antragserwiderung vom … August 2025. Das Nachschieben von Ermessenserwägungen mit heilender (Rück-) Wirkung ist jedoch zulässig, wenn die nachgeschobene Erwägung Umstände berücksichtigt, die bereits bei Bescheiderlass vorlagen, wenn durch die nachgeschobenen Erwägungen der Verwaltungsakt nicht in seinem Wesen verändert wird und wenn durch die Berücksichtigung im Prozess die Rechtsverteidigung des Betroffenen nicht beeinträchtigt wird (Schübel-Pfister in Eyermann, VwGO, 16. Auflage 2022, § 114 Rn. 89). Dass das Nachschieben von Ermessenserwägungen den Verwaltungsakt nicht „in seinem Wesen verändern“ darf, soll die Identität des Verwaltungsakts und damit den Streitgegenstand der Klage festhalten. Der Verwaltungsakt wird durch die Regelung definiert, die er trifft; diese besteht nicht nur aus dem „Spruch“, sondern im Falle eines Ermessensaktes auch aus der Ermessensentschließung. Deshalb bleibt die Nämlichkeit des Verwaltungsakts unberührt, wenn die nachgeschobenen Erwägungen die ursprüngliche Ermessensentschließung lediglich ergänzen, nicht hingegen, wenn sie einer neuen Ermessensentschließung gleichkommen (Schübel-Pfister in Eyermann, VwGO, 16. Auflage 2022, § 114 Rn. 90). So verhält es sich hier. Durch die Formulierung in der E-Mail vom *. August 2025, dass über weitere Details, die für einen Einsatz an der Mittelschule B., gerade wegen der psychischen Belastung der Antragstellerin sprechen, ein Gespräch angeboten wurde, verdeutlicht, dass die psychische Belastung und die bei der Antragstellerin diagnostizierten Erkrankungen Teil der ursprünglichen Ermessenserwägungen waren. Auch die Formulierung in der E-Mail vom *. August 2025, dass für die Begründung, warum eine „Umsetzung“ nicht förderlich sei, gedankt worden ist, kommt zum Ausdruck, dass die Belange der Antragstellerin gesehen worden sind. Der Dienstherr ist aufgrund der Fürsorgepflicht aus § 45 BeamtStG zwar grundsätzlich gehalten, auf persönliche Verhältnisse und Belange des Beamten Rücksicht zu nehmen (z.B. Gesundheitszustand des Beamten und seiner Angehörigen). Grundsätzlich haben aber die dienstlichen Interessen Vorrang vor den persönlichen Belangen des Beamten. Die Möglichkeit der Versetzung aufgrund eines dienstlichen Bedürfnisses ist dem Beamtenverhältnis immanent und der Beamte nimmt die Versetzungsmöglichkeit mit seinem Eintritt in das Beamtenverhältnis in Kauf. Es müssen deshalb besondere Umstände vorliegen, die eine Versetzung als fehlerhaft erscheinen lassen (BayVGH, B.v. 14.2.2006 – 3 CS 05.3181 – juris Rn. 22). Darüber hinaus hat der Dienstherr ein weites Organisationsermessen, wie er die verfügbaren Lehrkräfte eines Schulamtsbezirks auf die Schulen dieses Schulamtsbezirks verteilt und wie er diese Verteilung an den einzelnen Schulen vornimmt (BayVGH, B.v. 14.2.2006 – 3 CS 05.3181 – juris Rn. 24). Die Versetzung ist verhältnismäßig. Denn die Versetzung der Antragstellerin ist geeignet, die Konfliktsituation zu Lehrekollegen, Schülern und Eltern zu beseitigen. Der Verbleib der Antragstellerin an ihrer Einsatzschule steht dem Zweck der Konfliktbeendigung entgegen, da eine konfliktfreie Arbeit nicht zu erwarten ist. Ein gleich geeignetes milderes Mittel steht dem Dienstherrn nicht zur Verfügung. Im Rahmen der Interessenabwägung ist schließlich zu berücksichtigen, dass bei der Versetzung auf die Belange der Antragstellerin Rücksicht genommen wurde. Die neue Einsatzschule ist vom Wohnort der Antragstellerin fußläufig in 20 Minuten erreichbar, sodass dies auch für die alleinerziehende Antragstellerin keine unzumutbare Härte darstellt. Auch bestehen an der neuen Einsatzschule stabile Rahmenbedingungen mit einem – wie der Antragsgegner unbestritten ausführt – sehr zugewandten und besonders kompetenten Schulleitungsteam. Weiter führt der Dienstherr im Rahmen der Prüfung seiner Fürsorgepflicht aus, dass an der neuen Schule ein Festeinsatz als zusätzliche Lehrkraft ohne die Last der Klassenführung und mit dadurch deutlich verminderten Elternkontakten geplant ist. Der Antragstellerin sei es so möglich ihre Therapie fortsetzen, die diagnostizierte posttraumatische Belastungsstörung zu bearbeiten und zur Ruhe kommen. Die neue Mittelschule erscheine als Einsatzort auch deshalb besonders geeignet, da diese Schule ein musisch-künstlerisches Profil habe, sodass die Antragstellerin ihre große und beeindruckende künstlerische Begabung dort gewinnbringend einsetzen könne und dadurch – so sei zu hoffen – wieder Berufsfreude und Stabilität erlange. Hiergegen ist rechtlich nichts zu erinnern, insbesondere ergibt sich aus dem durch die Antragstellerin vorgelegten Arztbrief vom *. August 2025 nichts anderes. Dort ist ausgeführt, dass die aktuelle gesundheitliche Stabilisierung auf einer festen Alltagsstruktur, vertrauter Umgebung sowie kurzen Wegen zur ambulanten psychotherapeutischen Behandlung basiere. Ein Wechsel des Arbeitsplatzes würde die derzeitigen Fortschritte gefährden, da damit der Verlust von Sicherheit, Planbarkeit und eigespielten Unterstützungsstrukturen verbunden wäre. Dies hat der Antragsgegner berücksichtigt. Die neue Einsatzschule befindet sich räumlich unweit (ca. 2 km) von ihrer bisherigen Schule. Auch hat die Antragstellerin in ihrer neuen Einsatzschule keine Klassenleitungsführung. Zudem ist auch an ihrer bisherigen Einsatzschule keine Kontinuität gegeben, da die Schulleitung kommissarisch von der Schulleitung einer anderen Schule übernommen wird. 3. Der Antrag war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG), wobei im Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes die Hälfte des Streitwertes eines Hauptsacheverfahrens anzusetzen ist.