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Urteil

M 27 K 24.837

VG München, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. IV. Die Berufung wird zugelassen. I. Über die Klage konnte ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entschieden werden, da die Beteiligten hierauf einvernehmlich verzichtet hatten (§ 101 Abs. 2 VwGO). II. Die zulässige Klage ist unbegründet. 1. Die Klage ist zulässig, insbesondere ist die Klägerin, auch ohne selbst Adressatin des Verwaltungsakts zu sein, aufgrund ihrer berührten wirtschaftlichen Interessen (z.B. in Form von Umsatzbeteiligungen) möglicherweise in ihren eigenen Rechten verletzt und daher klagebefugt i.S.d. § 42 Abs. 2 VwGO. 2. Die Klage ist jedoch unbegründet. Die Klägerin wird auch unter Beachtung sowohl nationalen, insbesondere Verfassungsrechts, als auch Unionsrechts, insbesondere der dort enthaltenen Grundfreiheiten, durch die Ablehnung des gestellten Antrags im streitgegenständlichen Bescheid nicht in ihren Rechten verletzt. Sie hat weder einen Anspruch auf Erteilung einer Erlaubnis zum Betrieb einer Sportwettvermittlungsstelle an die Vermittlerin noch auf Neuverbescheidung ihres entsprechenden Antrags (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 VwGO). a) Gemäß § 21a Abs. 1 Satz 2 GlüStV 2021 bedarf die Vermittlung von Sportwetten in Wettvermittlungsstellen der Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 Satz 1 GlüStV 2021 i.V.m. § 21a Abs. 5 GlüStV 2021 i.V.m. Art. 2 AGGlüStV. Grundsätzlich besteht bei Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 2 Abs. 1, Abs. 2 AGGlüStV ein Anspruch auf die begehrte Erlaubnis, es sei denn, es liegen Versagungsgründe i.S.d. Art. 7 Abs. 2 AGGlüStV vor. Nach Art. 7 Abs. 2 Nr. 4 AGGlüStV ist der Betrieb einer Wettvermittlungsstelle im Hauptgeschäft unzulässig und die Erlaubnis hierfür unbeschadet Art. 2 Abs. 1 AGGlüStV zu versagen, wenn Sportwetten vermittelt werden ohne einen Mindestabstand von 250 m Luftlinie gemessen von Eingangstür zu Eingangstür zu bestehenden Schulen für Kinder und Jugendliche, Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe, die sich an Kinder im Alter von mindestens sechs Jahren richten, sowie Suchtberatungs- und Suchtbehandlungsstellen einzuhalten, wobei die zuständige Erlaubnisbehörde unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Umfeld des jeweiligen Standorts und der Lage des Einzelfalls Ausnahmen von dem Mindestabstand zulassen kann. b) Die Abstandsvorgabe des Art. 7 Abs. 2 Nr. 4 AGGlüStV, die der Erteilung der beantragten Erlaubnis entgegensteht, verstößt nicht gegen die Dienstleistungsfreiheit nach Art. 56 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) in Verbindung mit dem ebenso unionsrechtlichen Gebot der Kohärenz hoheitlicher einschränkender Regelungen und auch nicht gegen das Diskriminierungsverbot nach Art. 21 GRCh. Zwar erscheint es auf den ersten Blick widersprüchlich, dass Wettvermittlungsstellen im Hauptgeschäft einen Abstand von 250 m Luftlinie gemessen von Eingangstür zu Eingangstür zu bestehenden Schulen für Kinder und Jugendliche, Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe, die sich an Kinder im Alter von mindestens sechs Jahren richten, sowie zu Suchtberatungs- und Suchtbehandlungsstellen einzuhalten haben, diese Vorgaben indes für Spielhallen, Annahmestellen sowie für Betriebe, in denen Geldspielgeräte aufgestellt sind, nicht gelten. Gleichwohl liegt hierin noch kein Verstoß gegen höherrangiges Recht, insbesondere nicht gegen das unionsrechtliche Kohärenzgebot. aa) Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat das Abstandsgebot des Art. 7 Abs. 2 Nr. 4 AGGlüStV als voraussichtlich per se nicht zu beanstanden angesehen; es begegne als solches keinen durchgreifenden Bedenken (vgl. BayVGH, B.v. 21.3.2023 – 23 CS 22.2677 – juris Rn. 34, 38). Die Umsetzung des glücksspielstaatsvertraglichen Begrenzungsauftrags (vgl. § 21a Abs. 1 Satz 1, § 1 Abs. 1 Nr. 2 GlüStV 2021) und des Jugend- und Spielerschutzes erfolge insbesondere durch die qualitativen Kriterien dieser Regelung und die mit den Abstandsverboten verbundenen Beschränkungen der Vermittlung von Sportwetten stehen nach dieser obergerichtlichen Rechtsprechung auch nicht außer Verhältnis zu den damit verfolgten Zielen des Jugend- und Spielerschutzes (vgl. BayVGH, B.v. 21.3.2023 a.a.O. Rn. 47). bb) Entgegen der vorläufigen Auffassung dieser obergerichtlichen Rechtsprechung (BayVGH, B.v. 21.3.2023 a.a.O. Rn. 53 ff.) verstößt das Abstandsgebot nach Art. 7 Abs. 2 Nr. 4 AGGlüStV auch nicht gegen das unionsrechtliche Kohärenzgebot. Insbesondere wird dieses Abstandsgebot von Wettvermittlungsstellen im Hauptgeschäft zu Suchtberatungsstellen nicht durch die Politik in anderen Glücksspielsektoren konterkariert. Das möglicherweise unberechtigte Unterlassen der Regelung eines solchen Abstandsgebots auch in anderen Glücksspielsektoren führt nicht zu einem Herbeiführen von Umständen, die – sektorenübergreifend – zur Folge hätten, dass die Regelung des Abstandsgebots zur Verwirklichung seiner Ziele, nämlich der Sicherstellung des glücksspielstaatsvertraglichen Begrenzungsauftrags und des Jugend- und Spielerschutzes, tatsächlich nicht beitragen könne, sodass die Eignung dieser Regelung zur Zielerreichung aufgehoben würde. Für die Annahme eines hierauf gründenden Verstoßes gegen Art. 56 AEUV in Verbindung mit dem Kohärenzgebot besteht rechtlich kein Anlass. Die Ziele des Abstandsgebots können auch dann noch erreicht werden, wenn in anderen Glücksspielsektoren solche Abstandsgebote nicht geregelt sind. Die Nichtregelung von Abstandsgeboten in anderen Glückspielbereichen ist keine gegenläufige mitgliedstaatliche Politik, die die Regelung eines solchen Abstandsgebots in anderen Glücksspielsektoren in einer Weise konterkariert, die die Eignung dieser Regelung zur Erreichung des genannten Ziels aufhebt (vgl. EuGH, U.v. 8.9.2010 – Markus Stoß, C-316/07 u.a. – Slg. 2010, I-8069, juris Rn. 106; U.v. 8.9.2010 – Carmen Media, C-46/08 – Slg. 2010, I-8149 – juris Rn. 68; BVerwG, B.v. 1.8.2022 – 8 B 15.22 – juris Rn. 6 m.w.N.). cc) Die Kammer hat auch keine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Art. 7 Abs. 2 Nr. 4 AGGlüStV im Übrigen. Vorliegend ist bei der Prüfung des Gleichbehandlungsgrundsatzes – sei dieser im Einzelnen entweder grundgesetzlich oder unionsrechtlich abgeleitet – lediglich das Vorliegen eines sachlichen Grundes für die unterschiedliche Handhabung zu fordern, da die Unterscheidungsmerkmale nicht personen-, sondern sachverhaltsbezogen sind. Dieser sachliche Grund ist in der besonderen Empfänglichkeit von Kindern und Jugendlichen gerade für Sportwetten begründet (vgl. VG München, U.v. 1.12.2022 – M 27 K 22.5829 – juris Rn. 16 m.w.N.). Insoweit steht dem Landesgesetzgeber, der die unterschiedliche Handhabung von Abständen im Gesetzgebungsverfahren durchaus thematisiert hatte (vgl. LT-Drs. 18/16499, Plenarprotokoll vom 16.6.2021, S. 6), eine der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle weitestgehend entzogene Einschätzungsprärogative zu. Hiergegen gibt es rechtlich nichts zu erinnern, insbesondere obliegt es im vorliegenden Verfahren nicht der Kammer, zu beurteilen, ob Abstandsgebote auch für Spielhallen, Annahmestellen oder Betriebe, in welchen Geldspielgeräte aufgestellt sind, ebenfalls zweckmäßig gewesen wären (zur rechtlichen Unbedenklichkeit von Abstandsgeboten für Spielhallen nach § 2 Abs. 1 Satz 4 Spielhallengesetz Berlin vgl. BVerfG, B.v. 7.3.2017 – 1 BvR 1314/12 u.a. – juris Rn. 96 ff., 136 f., 141 f., 152). Dasselbe gilt für die Frage der Geeignetheit der Abstandsvorgabe zur Erreichung des Jugend- und Spielerschutzes als wesentliches Ziel des GlüStV 2021 vor dem Hintergrund, dass auch in den Medien für Sportwetten geworben wird (vgl. dazu auch VG Leipzig, B.v. 31.1.2022 – 5 L 23/22 – juris Rn. 65), zumal eine offensichtliche Ungeeignetheit für die Kammer vorliegend nicht ersichtlich ist und dem Gesetzgeber auch insoweit eine legislative Einschätzungsprärogative zukommt. Deshalb liegt weder ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz nach Art. 3 Abs. 1 GG noch ein Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot nach Art. 21 GrCh vor. c) Der Beklagte hat die Erlaubnis für die Wettvermittlungsstelle der Klägerin zu Recht nach Art. 7 Abs. 2 Nr. 4 AGGlüStV versagt, da sich innerhalb des 250 m-Radius um die Wettvermittlungsstelle zwei Schulen und damit zwei in dem Ausschlusstatbestand genannte Einrichtungen befinden. Ermessensfehler hinsichtlich der Ablehnung einer Ausnahme vom Mindestabstand aufgrund der Verhältnisse im Umfeld des jeweiligen Standorts und der Lage des Einzelfalls sind nicht ersichtlich, § 114 Satz 1 VwGO. Der Beklagte hat sich in dem streitgegenständlichen Bescheid mit den örtlichen Verhältnissen im Umfeld der Wettvermittlungsstelle auseinandergesetzt und nachvollziehbar angenommen, dass besondere Umstände, die ausnahmsweise entgegen dem gesetzlichen Grundsatz die Zulassung eines geringeren Abstands rechtfertigen könnten, nicht gegeben sind. Dass sich gerade im vorliegenden Fall die Anordnung besonderer Vorkehrungen wie z.B. Einschränkungen bei der äußeren Gestaltung oder Anpassung der Öffnungszeiten als milderes Mittel aufdrängt, ist nicht ersichtlich. 3. Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO. 4. Die Berufung war nach §§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen, weil zu den vorliegend aufgeworfenen Rechtsfragen hinsichtlich des unionsrechtlichen Kohärenzgebots noch keine abschließende ober- bzw. höchstrichterliche Rechtsprechung vorliegt und die Bedeutung dieser Rechtsfragen über den bloßen Einzelfall hinausgeht.