Beschluss
M 11 S 25.5916
VG München, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. III. Der Streitwert wird auf EUR 125,-- festgesetzt. I. Der Antragsteller wendet sich im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes gegen den Bescheid des Antragsgegners vom ... August 2025, durch welchen dem Antragsteller als Insolvenzverwalter über das Vermögen des Herrn S. C. aufgegeben wurde, eine Einfriedung auf dem Grundstück FlNr. 460/8, Gemarkung S. , bis … September 2025 (Ziffer 1), im Fall der Einlegung von Rechtsmitteln gegen Ziffer 1 binnen eines Monats nach Bestandskraft des Bescheids (Ziffer 2) zu beseitigen. Für den Fall, dass der Antragsteller der Verpflichtung aus Ziffer 1 bzw. Ziffer 2 nicht nachkommt, wurde „jeweils“ ein Zwangsgeld in Höhe von EUR 1.000,00 angedroht (Ziffer 3). Hiergegen hat der Antragsteller am 5. September 2025 Klage mit dem Antrag erhoben, den Bescheid vom ... August 2025 aufzuheben (Az. M 11 K 25.5914). Über die Klage ist noch nicht entschieden. Gleichzeitig hat der Antragsteller vorläufigen Rechtsschutz beantragt. Er rügt im Wesentlichen die Störerauswahl. Der Antragsteller beantragt, Die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage gegen die Zwangsgeldandrohung in Ziffer 3 des Bescheids des Landratsamts S. vom …08.2025, Az.: … „Vollzug der Bayerischen Bauordnung (BayBO); Errichtung einer unzulässigen und ortsbeeinträchtigenden Einfriedung auf dem Grundstück Flur-Nr. 460/8, Gemarkung S. , Stadt S. , W. Straße 1, hier: Beseitigungsanordnung, Zwangsgeldandrohung“ wird bis zur Entscheidung in der Hauptsache wiederhergestellt. Der Antragsgegner hat sich nicht geäußert. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte. Behördenakten wurden bislang nicht vorgelegt. II. 1. Der Antrag ist unzulässig. Nach dem Wortlaut des Antrags auf vorläufigen Rechtsschutz richtet sich dieser ausdrücklich nur gegen die Zwangsgeldandrohung in Ziffer 3 des Bescheids vom ... August 2025. Dieser Antrag ist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung statthaft, denn die gegen den Bescheid vom … August 2025 gerichtete Klage, die sich gemäß Art. 38 Abs. 1 Satz 2 VwZVG auch auf die (unselbständige) Zwangsgeldandrohung in Ziffer 3 erstreckt, hat insoweit gemäß Art. 21a Satz 1 VwZVG keine aufschiebende Wirkung. Es besteht jedoch kein Rechtsschutzbedürfnis. Das Rechtsschutzbedürfnis fehlt, wenn die gerichtliche Eilentscheidung für den Antragsteller von vornherein nutzlos erscheint, weil die Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung zu keiner Verbesserung der Rechtsstellung des Antragstellers führen könnte, oder wenn auch ohne eine Entscheidung gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO eine Vollziehung des Verwaltungsakts ausgeschlossen ist (BVerfG, B.v. 10.6.2020 – 2 BvR 297/20 – juris Rn. 14; BayVGH, B.v. 23.11.2022 – 9 CS 22.1942 – juris Rn. 10). So liegt der Fall hier: Der Antragsgegner hat die sofortige Vollziehung der Beseitigungsanordnung in Ziffer 1 nicht gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO für sofort vollziehbar erklärt. Da es sich hierbei auch nicht um eine bauaufsichtliche Zulassung i.S.v. § 212a BauGB handelt und die aufschiebende Wirkung auch nach anderen Vorschriften nicht ausgeschlossen ist, hat die Klage vom 5. September 2025 im Hinblick auf Ziffer 1 gemäß § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO aufschiebende Wirkung. Die Beseitigungsanordnung kann also – sofern sie nicht nachträglich für sofort vollziehbar erklärt wird – auch ohne die beantrage Außervollzugsetzung im Eilverfahren vor der Entscheidung über die Hauptsache nicht vollstreckt werden, da vorher die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen nach Art. 19 Abs. 1 VwZVG nicht vorliegen und die Bedingungen für die Entstehung und Fälligkeit des Zwangsgeldes nicht eintreten können (vgl. hierzu BayVGH, B.v. 11.7.2011 – 1 ZB 01.1255 – juris Rn. 14). Daran ändert auch die Fristsetzung bis … September 2025 in Ziffer 1 des Bescheids nichts. Diese begegnet zwar insoweit Bedenken, als die Vollstreckungsvoraussetzungen nicht nur bei Ablauf, sondern bereits bei Beginn der Erfüllungsfrist vorliegen müssen (BayVGH, B.v. 16.2.2022 – 8 CS 21.2294 – juris Rn. 13; B.v. 11.7.2011 – 1 ZB 01.1255 – juris Rn. 14). Als Anordnung der sofortigen Vollziehung kann die Fristbestimmung in Ziffer 1 jedoch nicht ausgelegt werden. Gegen ein solches Verständnis spricht auch die Hilfsfrist in Ziffer 2, die für den Fall, dass gegen die Anordnung in Ziffer 1 ein Rechtsmittel eingelegt wird, gelten soll und nicht – wie dies zu erwarten wäre, wenn der Antragsgegner von der sofortigen Vollziehbarkeit ausginge – für den Fall der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. Vor diesem Hintergrund ist auch die Formulierung der Ziffer 3 des streitgegenständlichen Bescheids unschädlich. Dort wird für den Fall, dass der Antragsteller der Verpflichtung aus Ziffer 1 bzw. Ziffer 2 nicht innerhalb der „jeweils“ gesetzten Frist nachkommt, „jeweils“ ein Zwangsgeld in Höhe von EUR 1.000,- angedroht. Diese Regelung könnte zwar dahingehend missverstanden werden, Ziffern 1 und 2 enthielten jeweils selbständige Verpflichtungen, von denen die erste bis zum … September 2025 zu erfüllen wäre, die zweite binnen eines Monats ab Bestandskraft des Bescheids. In diesem Sinne kann die Ziffer 3 jedoch nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung des Empfängerhorizonts in entsprechender Anwendung der §§ 133, 157 BGB nicht ausgelegt werden, denn in Ziffer 2 wird offensichtlich eine alternative Erfüllungsfrist für den Fall bestimmt, dass die Fristbestimmung in Ziffer 1 aufgrund der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs ins Leere geht. Die Formulierung der Ziffer 3 soll vielmehr beide in Ziffern 1 und 2 angelegten Alternativen – keine Einlegung eines Rechtsbehelfs und fruchtloser Ablauf der in Ziffer 1 gesetzten Frist bzw. Einlegung eines Rechtsbehelfs und fruchtloser Ablauf der in Ziffer 2 gesetzten Frist – erfassen. 2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 3. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 1.5 Satz 1 Alt. 2 und Nr. 1.7.1 Satz 2 analog des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025. Da sich der Antrag im vorläufigen Rechtsschutz allein gegen die Zwangsgeldandrohung in Ziffer 3 des angefochtenen Bescheids richtet, war in analoger Anwendung von Nr. 1.7.1 Satz 2 im ersten Schritt die Hälfte des angedrohten Zwangsgelds i.H.v. EUR 1.000,- anzusetzen und von diesem Betrag in einem zweiten Schritt gemäß Nr. 1.5 Satz 1 Alt. 2 – da es sich bei einer Zwangsgeldandrohung um einen aufschiebend bedingten, auf eine Geldleistung gerichteten Leistungsbescheid handelt, Art. 31 Abs. 3 Satz 1 VwZVG – ein Viertel festzusetzen.