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Urteil

M 27 K 24.7616

VG München, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
I.Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 20.11.2024 verpflichtet, der Klägerin die am 13.6.2022 beantragte Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. II.Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. I. Die zulässige Klage ist begründet. Der streitgegenständliche Bescheid der Beklagten vom 20. November 2024 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Klägerin hat Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 30 Abs. 1 AufenthG (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). 1. Die Voraussetzungen des § 30 Abs. 1 AufenthG sind erfüllt. a) Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug nach § 30 AufenthG setzt unter anderem voraus, dass der Ehegatte sich zumindest auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen kann (§ 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG). Einfache deutsche Sprachkenntnisse entsprechen gemäß § 2 Abs. 9 AufenthG dem Niveau A1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (Empfehlungen des Ministerkomitees des Europarates an die Mitgliedstaaten Nr. R (98) 6 vom 17. März 1998 zum Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen – GER). Dies beinhaltet als unterstes Sprachniveau folgende sprachliche Fähigkeiten: „Kann vertraute, alltägliche Ausdrücke und ganz einfache Sätze verstehen und verwenden, die auf die Befriedigung konkreter Bedürfnisse zielen. Kann sich und andere vorstellen und anderen Leuten Fragen zu ihrer Person stellen – z.B. wo sie wohnen, was für Leute sie kennen oder was für Dinge sie haben – und kann auf Fragen dieser Art Antwort geben. Kann sich auf einfache Art verständigen, wenn die Gesprächspartnerinnen oder Gesprächspartner langsam und deutlich sprechen und bereit sind zu helfen.“ Umfasst sind nach der Definition des Sprachniveaus auch Grundkenntnisse der deutschen Schriftsprache (vgl. BVerwG, U.v. 4.9.2012 – 10 C 12.12 – juris Rn. 14). Einfache deutsche Sprachkenntnisse im Sinne von § 2 Abs. 9 AufenthG hat die Klägerin unstreitig nicht nachgewiesen, sodass die Voraussetzung des § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG vorliegend nicht erfüllt ist. b) Zugunsten der Klägerin greift jedoch der Ausnahmetatbestand des § 30 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 AufenthG. Nach dieser Bestimmung ist § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 30 AufenthG unbeachtlich, wenn der Ehegatte wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung nicht in der Lage ist, einfache Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen. aa) Die Ausnahmeregelung des § 30 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 AufenthG erfordert stets eine Betrachtung des Einzelfalls. Das Abstellen auf die fehlende Nachweismöglichkeit bedeutet, dass nicht nur Umstände zu berücksichtigen sind, welche das sprachliche und schriftliche Ausdrucksvermögen unmittelbar beeinträchtigen. Auch eine Krankheit oder Behinderung, die den Antragsteller daran hindert, die geforderten Deutschkenntnisse in zumutbarer Weise zu erlernen (zB Art der Behinderung schließt den Besuch von Sprachkursen und eine eigenständige Aneignung der Deutschkenntnis aus), kann einen Ausnahmefall darstellen (Dienelt in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 15. Aufl. 2025, § 30 Nr. 30.1.4.2.2). Maßgeblich für die Beurteilung ist nicht, ob der Ehegatte in der Lage ist, ein entsprechendes Sprachzertifikat vorzulegen. Denn der Nachweis einfacher deutscher Sprachkenntnisse im Sinne von § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG verlangt nicht zwingend die Vorlage eines entsprechenden Zertifikats einer akkreditierten Stelle. Die Vorlage eines solchen Zertifikats ist keine notwendige, sondern nur eine hinreichende Voraussetzung für den Nachweis der entsprechenden Sprachkompetenz (BVerwG, U.v. 29.11.2012 – 10 C 11.12 – BVerwGE 145, 172-184 – juris Rn. 27). Der Ausnahmetatbestand des § 30 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 AufenthG ist daher nicht schon dann gegeben, wenn der Ehegatte wegen einer Erkrankung oder Behinderung kein solches Zertifikat vorlegen kann (VG Berlin, B.v. 5.6.2025 – 37 L 106/25 V – juris Rn. 16). bb) Unter Heranziehung dieses Maßstabs ist zur Überzeugung des Gerichts (§ 108 VwGO) anzunehmen, dass die Klägerin aufgrund ihrer Erkrankungen nicht in der Lage ist, einfache Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen. Die Klägerin ist Analphabetin. Zwar reichen die mit einer Erstalphabetisierung im Erwachsenenalter allgemein verbundenen Schwierigkeiten für eine Ausnahme nach dieser Vorschrift nicht aus, da Analphabetismus nicht als Krankheit oder Behinderung im Sinne von § 30 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 AufenthG zu betrachten ist (BVerwG, U.v. 4.9.2012 – 10 C 12.12 – juris Rn. 17; SächsOVG, B.v. 29.6.2021 – 3 A 182/21 – juris Rn. 15). Im speziellen Fall der Klägerin bestehen nach Auffassung der Kammer jedoch nicht lediglich allgemeine mit einer Erstalphabetisierung im Erwachsenenalter verbundene Schwierigkeiten. Die Klägerin leidet nach den vorgelegten ärztlichen Attesten und Stellungnahmen zudem unter diversen Erkrankungen. In den fachärztlichen Attesten der Ambulanz in … vom … … 2020 und vom … … 2021 wird bei der Klägerin unter anderem eine kognitive Störung diagnostiziert. Nach den ärztlichen Attesten vom … … 2023, vom … … 2024, vom … … 2024 und vom … … 2025 besteht bei der Klägerin zudem eine Intelligenzminderung. Die von der Deutschen Botschaft in Belgrad hinzugezogene Kooperationsärztin kommt in ihrer als „Ärztliche Meinung“ bezeichneten Stellungnahme vom … … 2022 zu dem Ergebnis, dass die Klägerin objektiv nicht in der Lage ist, die Standard-Deutschprüfung auf dem Niveau A1 zu bestehen. Auch die ärztlichen Atteste vom … … 2023, vom … … 2024 und vom … … 2024 enthalten die Feststellung, dass eine erfolgreiche Durchführung eines Deutsch- bzw. Integrationskurses nicht zu erwarten ist. Anknüpfungspunkt für die Prüfung ist nach obigen Maßstäben zwar nicht die Fähigkeit der Klägerin, ein Sprachzertifikat vorzulegen. Unter Zugrundelegung der in den vorliegenden ärztlichen Attesten getroffenen Feststellungen ist bei der Klägerin jedoch von einer mangelnden Spracherwerbsfähigkeit als solcher auszugehen. So wird bereits in dem fachärztlichen Attest der Ambulanz in … vom … … 2021 darauf hingewiesen, dass die Klägerin nicht in der Lage ist, eine Fremdsprache zu lernen. Diese Einschätzung wird bestätigt durch die in der ärztlich-psychologischen gutachtlichen Äußerung vom … … 2024 getroffene Feststellung, dass eine Lernfähigkeit der Klägerin nicht mehr gegeben ist. Das ärztliche Attest vom … … 2024 kommt zu dem Ergebnis, dass das Erlernen neuer Inhalte bei der Klägerin massiv behindert sei. Die Frage, ob die vorgelegten ärztlichen Atteste die Voraussetzungen des § 60a Abs. 2c AufenthG erfüllen, bedarf keiner Entscheidung. § 60a Abs. 2c AufenthG findet entgegen der Auffassung der Beklagten hinsichtlich der Anforderungen, die an in diesem Zusammenhang vorgelegte ärztliche Unterlagen zu stellen sind, keine Anwendung. Diese Vorschrift gilt angesichts ihres eindeutigen Wortlauts sowie der systematischen Stellung allein für Abschiebungen. Ebenso scheidet eine analoge Anwendung der Vorschrift aus (vgl. zu § 36 Abs. 2 AufenthG BayVGH, B.v. 2.2.2024 – 19 CE 23.769 – juris Rn. 10). Gleichwohl kann der Nachweis einer psychischen Erkrankung nur anhand qualifizierter Belege gelingen. Scheidet die Anwendung des § 60a Abs. 2c AufenthG aus, ergeben sich die konkreten Anforderungen an den Nachweis gesundheitlicher Gründe aus dem allgemeinen Prozessrecht. Zu berücksichtigen ist der Maßstab, den das Bundesverwaltungsgericht aus der prozessualen Mitwirkungspflicht nach § 86 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 VwGO hergeleitet hat (vgl. BVerwG, B.v. 26.7.2012 – 10 B 21.12 – juris Rn. 7). Die von dem Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Mindestanforderungen an die vorzulegenden Atteste, die zur Substantiierung eines Sachverständigenbeweisantrags, der das Vorliegen einer behandlungsbedürftigen Posttraumatischen Belastungsstörung zum Gegenstand hat, gelten auch mit Blick auf weitere psychische Erkrankungen (OVG NW, B.v. 10.11.2020 – 18 B 322/20 – juris Rn. 24). Zum Nachweis einer psychischen Erkrankung bedarf es daher regelmäßig eines entsprechend qualifizierten fachärztlichen Attests (jeweils zu § 36 Abs. 2 AufenthG BayVGH, B.v. 2.2.2024 – 19 CE 23.769 – juris Rn. 11; OVG LSA, B.v. 12.6.2025 – 2 M 46/25 – juris Rn. 19). Zwar enthalten die von der Klägerin vorgelegten ärztlichen Atteste auch Diagnosen zu psychischen Erkrankungen. Unter Zugrundelegung insbesondere des ärztlichen Attests vom … … 2024 erschwert jedoch gerade die bei der Klägerin diagnostizierte Intelligenzminderung die Überwindung ihres Analphabetismus. Die oben dargestellten Grundsätze hat das Bundesverwaltungsgericht angesichts der Unschärfen des Krankheitsbildes der Posttraumatischen Belastungsstörung sowie seiner vielfältigen Symptome entwickelt (BVerwG, B.v. 26.7.2012 – 10 B 21/12 – juris Rn. 7) . Diese Überlegung trifft auf die bei der Klägerin diagnostizierte Intelligenzminderung nicht zu. Die zu dieser Diagnosestellung vorgelegten ärztlichen Atteste vom … … 2024, … … 2024 und … … 2025 sind daher nicht an den in der genannten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten Anforderungen zu messen. Zusammenfassend geht aus den vorgelegten ärztlichen Attesten und Stellungnahmen für das Gericht nachvollziehbar hervor, dass aufgrund der eingeschränkten kognitiven Fähigkeiten der Klägerin bereits ihre Alphabetisierung erheblich erschwert ist, weshalb vorliegend nicht mehr von lediglich allgemeinen mit einer Erstalphabetisierung im Erwachsenenalter verbundenen Schwierigkeiten auszugehen ist. Jedenfalls ist im vorliegenden besonders gelagerten Einzelfall die Klägerin zur Überzeugung des Gerichts angesichts ihrer kognitiven Fähigkeiten nicht in der Lage, den Erwerb der erforderlichen einfachen Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen. Für diese Einschätzung spricht auch der Umstand, dass die Klägerin seit mehreren Monaten einen Sprachkurs mit Alphabetisierung besucht, der offensichtlich jedoch nicht zum Erwerb von Sprachkenntnissen auf dem Niveau A1 geführt hat. Diese Einschätzung wird schließlich auch durch den seitens des Gerichts gewonnenen Eindruck von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung bestätigt. § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG ist im Falle der Klägerin für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis daher nach § 30 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 AufenthG unbeachtlich. Von dem Vorliegen der übrigen besonderen Erteilungsvoraussetzungen des § 30 AufenthG sowie der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 AufenthG ist auszugehen. 2. Die der Klägerin in Nr. 2 des streitgegenständlichen Bescheids gesetzte Ausreisefrist, die in Nr. 3 des Bescheids ausgesprochene Abschiebungsandrohung sowie das in Nr. 4 des Bescheids für den Fall einer Abschiebung verfügte Einreise- und Aufenthaltsverbot sind daher ebenfalls aufzuheben. II. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.