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Beschluss

M 31 K 25.5996

VG München, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Herr Steuerberater … O. …, … … … … … wird als Bevollmächtigter zurückgewiesen. Nach § 67 Abs. 1 VwGO können die Beteiligten einen Rechtsstreit vor dem Verwaltungsgericht selbst führen. Darüber hinaus können sie sich vertreten lassen. Hierzu bestimmt § 67 Abs. 2 VwGO abschließend, durch wen sich die Beteiligten vor dem Verwaltungsgericht vertreten lassen können (vgl. z.B. Buchheister, in: Wysk, VwGO, 4. Aufl. 2025, § 67 Rn. 3). Für den als Prozessbevollmächtigten handelnden Steuerberater enthält § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 VwGO eine Begrenzung auf Abgabenangelegenheiten, die hier nicht streitgegenständlich sind. Ferner sind gemäß § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3a VwGO u.a. Steuerberater in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie vertretungsbefugt, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen. Notwendig für eine Vertretungsbefugnis des Steuerberaters ist somit eine durch das staatliche Hilfsprogramm erforderliche oder mögliche Beteiligung des Steuerberaters als sog. prüfenden Dritten (Schramm, in: BeckOK VwGO, 74. Ed. 1.7.2025, § 67 Rn. 34b; enger womöglich VG Augsburg, B.v. 28.5.2024 – Au 8 K 24.555 – juris Rn. 2: nur bei zwingender Beteiligung). Hier sieht das der Gewährung bzw. Rückforderung der staatlichen Leistungen zugrundeliegende Hilfsprogramm eine Beteiligung eines sog. prüfenden Dritten (generell) nicht vor. Die dem Kläger gewährten Leistungen, die nunmehr mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 14. August 2025 widerrufen und zurückgefordert werden, haben ihre Grundlage in den Richtlinien für die Unterstützung der von der Corona-Virus-Pandemie (SARS-CoV-2) geschädigten Unternehmen und Angehörigen freier Berufe („Soforthilfe Corona“), Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie vom 17. März 2020 (BayMBl. Nr. 156). In diesen Richtlinien ist die Beteiligung eines sog. prüfenden Dritten nicht vorgesehen (vgl. zur qualifiziert-objektiven Gewährsfunktion des prüfenden Dritten BayVGH, B.v. 31.5.2023 – 22 C 23.809 – juris Rn. 13; VG München, U.v. 3.5.2023 – M 31 K 21.6446 – juris Rn. 35). Mangels (erforderlicher oder möglicher) Beteiligung eines Steuerberaters als sog. prüfenden Dritten aufgrund des hier maßgeblichen staatlichen Hilfsprogramms ist der durch den Kläger bevollmächtigte Steuerberater hier nicht nach § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3a VwGO als Bevollmächtigter vertretungsbefugt (vgl. VG Augsburg, B.v. 28.5.2024 – Au 8 K 24.555 – juris Rn. 5, ausdrücklich ebenso für die Soforthilfe Schramm, aaO.). Er ist daher nach entsprechender Anhörung – vgl. Gerichtsschreiben vom 10. September 2025 – vom Gericht als Prozessbevollmächtigter zurückzuweisen. Die bis zur Zurückweisung vorgenommenen Prozesshandlungen – so auch die Klageerhebung – bleiben wirksam (§ 67 Abs. 3 Satz 2 VwGO). Nach diesem Beschluss können Prozesshandlungen nur durch die Klagepartei selbst bzw. einen zu bestellenden vertretungsbefugten Prozessvertreter erfolgen. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 67 Abs. 3 Satz 1 VwGO).