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Beschluss

M 22 S 25.7122

VG München, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. III. Der Streitwert wird auf 2.500,- EUR festgesetzt. I. Die Antragspartei wendet sich gegen einen Bescheid der Antragsgegnerin vom 9. Oktober 2025, mit dem ihr die Räumung der von ihr genutzten Wohnräume in der A**- … Straße 27 h sowie deren Übergabe mit allen Schlüsseln an die Antragsgegnerin bis 23. Oktober 2025, 10 Uhr, aufgegeben wurde (Nrn. 1 und 2). In Nummer 3 des Bescheids wurde die sofortige Vollziehung der Nummern 1 und 2 angeordnet. Für den Fall der nicht fristgerechten Räumung wurde die Zwangsräumung angedroht, wobei die Kosten für die Ersatzvornahme vorläufig mit 300 EUR veranschlagt wurden (Nrn. 4 und 5), für den Fall der nicht fristgerechten Übergabe wurde unmittelbarer Zwang angedroht (Nr. 6). Zur Begründung wurde angeführt, die bisherige Unterkunft entspreche nicht mehr den baurechtlichen Anforderungen. Ein Teil der Unterkunft sei bereits im Jahr 2022 einem Brand zum Opfer gefallen, weswegen das Gebäude aus Sicherheitsgründen teilweise habe gesperrt und die Bewohner in den verbleibenden Teil der Unterkunft umverteilt werden müssen. Insgesamt sei das Gebäude zu Wohnzwecken nicht mehr geeignet, weshalb nebenan, in der A* … Str. 27 l, ein Ersatzneubau in Modulbauweise errichtet worden sei. Dort stünden den Bewohnern Gemeinschaftsduschen und Waschmaschinen zur Verfügung, zudem seien die Unterkünfte mit Betten, Tischen, Schränken und Einbauküchen möbliert. Alle Bewohner, die noch keine eigene Unterkunft gefunden hätten, würden nunmehr in die neue Unterkunft umgesetzt werden, damit die alte Unterkunft verschlossen und abgerissen werden könne. Die letzte Zuweisungsverfügung vom 27. August 2025 habe eine Zuweisung der alten Unterkunft daher auch nur befristet bis 8. September 2025 verfügt (Nr. 2 des Bescheids vom 27.8.2025), seitdem werde der Aufenthalt dort nur noch geduldet. Hiergegen erhob die Antragspartei am 17. Oktober 2025 beim Verwaltungsgericht München Klage (M 22 K 25.7121) und beantragte zugleich, einstweiligen Rechtsschutz. Sie habe sich ihre bisherige Unterkunft selbst erarbeitet und eingerichtet. Dort habe sie auch ihre Intimsphäre, welche in der neuen Unterkunft, einem Container, nicht gegeben sei. Es sei unzulässig und menschenunwürdig, sie zu dritt auf weniger als 30 qm unterzubringen. Auch seien Rundfunk und Fernsehen dort nicht vorhanden. Manche Bewohner hätten zudem seit Jahren Haustiere. Schließlich verhielten sich die jetzigen Bewohner der neuen Unterkunft unangemessen, beispielsweise hätten diese vor den Container uriniert. Mit E-Mails vom 19. Oktober wurden verschiedene Fotos der neuen Unterkunft vorgelegt. Die Antragsgegnerin trat dem mit Schriftsatz vom 20. Oktober 2025 entgegen und beantragte, den Antrag abzulehnen. Die bisherige Unterkunft entspreche nicht mehr den baurechtlichen Voraussetzungen und sei zu Wohnzwecken nicht mehr geeignet; der Abriss sei aus Sicherheitsgründen unumgänglich. Da die neue Obdachlosenunterkunft mittlerweile fertiggestellt sei, müsse nun die Umquartierung aller Bewohner stattfinden, damit das alte Gebäude abgerissen werden könne. Eine Unterbringung mehrerer Personen gemeinschaftlich in einer Notunterkunft sei zulässig und gerechtfertigt, ein Anspruch auf Einzelunterbringung bestehe nicht. Auch in der bisherigen Obdachlosenunterkunft sei bereits eine gemeinschaftliche Unterbringung praktiziert worden. Die neue Unterkunft sei vollständig möbliert, dies beinhalte aber keinen Fernseher. Ein solcher könne aber, wenn gewünscht, selbst beschafft und dort aufgestellt werden. Eine Haltung von Tieren sei schon bisher nur mit vorheriger, schriftlicher Einwilligung der Antragsgegnerin zulässig gewesen; eine solche Genehmigung sei jedoch nie erteilt worden. Gegen die Umsetzungsverfügung vom 27. August 2025 hatte die Antragspartei mit Schreiben vom 22. September 2025 Klage erhoben (M 22 K 25.6402), über die noch nicht entschieden ist. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die beigezogene Behördenakte und die Gerichtsakten, auch in den Verfahren M 22 K 25.6402 und M 22 K 25.7121, Bezug genommen. II. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) bleibt ohne Erfolg. 1. Der Antrag ist nach §§ 88, 122 Abs. 1 VwGO dahingehend auszulegen, dass die Antragspartei die Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage (M 22 K 25.7121) gegen den Bescheid vom 9. Oktober 2025 begehrt. Der Antrag richtet sich demnach auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Räumungs- und Übergabeanordnung (vgl. § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2; § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO) und die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Androhung unmittelbaren Zwangs sowie der Ersatzvornahme (vgl. § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1; § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO; Art. 21a und Art. 38 des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes – VwZVG). 2. Der so verstandene Antrag hat keinen Erfolg. Der zulässige Antrag ist unbegründet. Soweit die Antragspartei die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage in Bezug auf die Räumungs- und Übergabeanordnung (Nrn. 1 und 2 des Bescheids vom 9.10.2025) begehrt, ist der Antrag unbegründet. Denn die Sofortvollzugsanordnung wurde ordnungsgemäß begründet (2.1.) und eine Interessenabwägung ergeht zu ihren Lasten (2.2.). Soweit die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage hinsichtlich der Zwangsmittelandrohung (Nrn. 3 bis 5 des Bescheids vom 9.10.2025) beantragt wurde, bleibt der Antrag auch diesbezüglich erfolglos (2.3.). 2.1. Die im Bescheid der Antragsgegnerin vom 9. Oktober 2025 unter Nummer 3 erlassene Anordnung des Sofortvollzugs ist formell rechtmäßig, da sie in einer den Anforderungen von § 80 Abs. 3 VwGO genügenden Weise unter Berücksichtigung des Einzelfalls ausreichend begründet wurde. Die Antragsgegnerin hat nachvollziehbar dargelegt, dass die alte Unterkunft aus Sicherheitsgründen und weil sie baurechtlichen Erfordernissen nicht mehr genügt, abgebrochen werden müsse, sodass ein weiterer Verbleib einzelner Obdachloser dort, auch vorübergehend bis zum Ausgang eines Klageverfahrens, nicht abgewartet werden könne. 2.2. Die im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO erforderliche und gebotene Interessenabwägung aufgrund einer summarischen Überprüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache ergibt weiter, dass die Anfechtungsklage gegen die Räumungs- und Übergabeanordnung aller Voraussicht nach erfolglos bleiben wird und somit das Vollzugsinteresse der Antragsgegnerin das Aussetzungsinteresse der Antragspartei überwiegt, weil der streitgegenständliche Bescheid insoweit voraussichtlich rechtmäßig ist und eine Rechtsverletzung nicht gegeben sein dürfte (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 2.2.1. Die Räumungs- und Übergabeanordnung begegnet in formeller Hinsicht keinen Bedenken. Die Zuständigkeit der Antragsgegnerin ergibt sich aus Art. 6 Landesstraf- und Verordnungsgesetz (LStVG). Die Antragspartei hatte spätestens durch die Umsetzungsverfügung vom 27. August 2025 Kenntnis von der Umquartierungsabsicht der Antragsgegnerin und konnte sich hierzu jedenfalls im Klageverfahren M 22 K 25.6402 äußern. Die Antragsgegnerin hat die Äußerungen zur Kenntnis genommen und ist hierauf im streitgegenständlichen Bescheid und in der Antragserwiderung eingegangen. Dies genügt gerade noch den Anforderungen von Art. 28 Abs. 1 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG). 2.2.2. Auch materiell-rechtlich begegnet die Räumungs- und Übergabeanordnung keinen Bedenken. Das Benutzungsverhältnis der bisherigen Unterkunft endete zum 8. September 2025. Gemäß § 7 der Satzung über die Benutzung der Obdachlosennotunterkunft der Kreisstadt Mühldorf a. Inn (Obdachlosensatzung) vom 25. Juli 2025 sind die überlassenen Räume deshalb vollständig geräumt und sauber zurückzugeben und alle überlassenen Schlüssel an die Antragsgegnerin herauszugeben. Die streitgegenständliche Anordnung wiederholt insoweit nur, was die Obdachlosensatzung ohnehin regelt. Etwas anderes ergibt sich auch nicht, wenn man annähme, die Antragsgegnerin habe durch die vorübergehende Duldung der (Weiter-)Benutzung der bisherigen Unterkunft durch die Antragspartei dieser die bisherige Unterkunft stillschweigend erneut zugewiesen. Zum einen dürfte dies bereits tatsächlich nicht der Fall sein, da die Antragsgegnerin lediglich auf Bitte des Gerichts vom Vollzug des Bescheids vom 27. August 2025 abgesehen hat. Eine erneute Zuweisung der bisherigen Unterkunft an die Antragspartei kann darin nicht erblickt werden. Zum anderen wäre die Räumungs- und Übergabeanordnung aber selbst dann nicht zu beanstanden. Die Rechtsgrundlage für die Umquartierung der Antragspartei ergäbe sich dann aus § 5 Nummer 1, die Rechtsgrundlage für die Räumungs- und Übergabeanordnung weiterhin aus § 7 der Obdachlosensatzung. Nach § 5 Nummer 1 kann die Antragsgegnerin einen Benutzer umquartieren, wenn Gründe des öffentlichen Wohls vorliegen. Dies ist vorliegend der Fall. Es liegt auf der Hand, dass nach der Inbetriebnahme einer neuen Unterkunft die alte nicht für einzelne Bewohner weiterbetrieben werden kann. Vorliegend kommt hinzu, dass die alte Unterkunft, wie die Antragsgegnerin glaubhaft vorgetragen hat, auch nicht mehr den bau- und sicherheitsrechtlichen Anforderungen entspricht, so dass ein unnötiger weiterer Verbleib von Personen darin nicht hingenommen werden kann. Auch in der Absicht, das frei werdende Grundstück weiterzuentwickeln und einer neuen Nutzung zuzuführen, liegt im Sinne des sparsamen und wirtschaftlichen Umgangs mit Vermögen der öffentlichen Hand ein anerkennenswerter Grund des öffentlichen Wohls für eine Umquartierung. 2.2.3. Die Räumungs- und Übergabeanordnung begegnet auch sonst keinen Bedenken. 2.2.3.1. Wie sich aus § 2 Abs. 1 Satz 2 der Obdachlosensatzung – in Übereinstimmung mit dem höherrangigen Recht (stRspr VG München, B.v. 30.7.2025 – M 22 S 25.2309 – n.v.; B.v. 19.7.2023 – M 22 SE 23.2755 – juris Rn. 21; B.v. 2.12.2008 – M 22 E 08.5680 – juris Rn. 10; Holzner in BeckOK PolR Bayern, 24. Ed. 1.3.2024, LStVG Art. 7 Rn. 155 m.w.N.) – ergibt, besteht gerade kein Anspruch auf eine bestimmte Unterkunft. Ein Anspruch auf weitere Überlassung des bislang bewohnten Zimmers folgt auch nicht aus allgemein für die Unterbringung von Obdachlosen geltenden Regelungen. Die Antragsgegnerin hat als zuständige Sicherheitsbehörde (Art. 6 LStVG) zwar die Aufgabe der Gefahrenabwehr, zu der nach Art. 7 Abs. 2 Nr. 3 LStVG auch die Beseitigung einer unfreiwilligen Obdachlosigkeit gehört. Die Anforderungen an die zur Verfügung zu stellende Unterkunft richten sich dabei aber danach, was zur Abwendung der durch die Obdachlosigkeit bedingten Gefahren erforderlich ist. Die Obdachlosenbehörde verfügt bei der Auswahl unter den geeigneten Unterkünften über ein sehr weites Ermessen, das nur bei Vorliegen ganz besonderer Umstände eingeschränkt ist. Obdachlose müssen, weil ihre Unterbringung nur eine Notlösung sein kann, eine weitgehende Einschränkung ihrer Wohnansprüche hinnehmen, wobei die Grenze des Zumutbaren dort liegt, wo die Anforderungen an eine menschenwürdige, das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit achtende Unterbringung nicht mehr eingehalten sind (BayVGH, B.v. 10.10.2008 – 4 CE 08.2647 – juris Rn. 4). Dementsprechend besteht auch kein Anspruch des Obdachlosen auf die Einweisung in eine bestimmte Unterkunft oder den Verbleib in einer bestimmten Unterkunft (BayVGH, B.v. 17.8.2017 – 4 C 17.1340 – juris Rn. 8). Es ist hier weder dargetan noch sonst ersichtlich, dass die neu zugewiesene Unterkunft den Anforderungen an eine menschenwürdige Unterkunft nicht entspricht. Selbst wenn dies jedoch der Fall wäre, könnte die Antragspartei keinen Anspruch auf Unterbringung in ihrer bisherigen Unterkunft geltend machen, sondern lediglich die Zuweisung (irgend-)einer menschenwürdigen Unterkunft beantragen. 2.2.3.2. Für das Gericht ist – unabhängig von dieser rechtlichen Einordnung – aber auch nicht ersichtlich, dass durch die Umquartierung das Recht der Antragspartei auf Zuweisung einer menschenwürdigen Unterkunft nach dem vorstehend dargelegten Maßstab verletzt würde. Die Unterbringung in einem Mehrbettzimmer (VG München, B.v. 5.12.2019 – M 22 E 19.5853 – juris Rn. 21; B.v. 10.11.2006 – M 22 E 06.4221 – juris Rn. 1) beziehungsweise in einem Wohncontainer (VG München, B.v. 24.11.2015 – M 22 E 15.4403 – juris Rn. 21 f.) ist ausreichend. Die Unterkunft muss Stromanschluss sowie einen Wasseranschluss bzw. eine Waschgelegenheit, Heizung sowie die Möglichkeit der Mitbenutzung von sanitären Einrichtungen wie Toilette und Dusche/Bad aufweisen, auch wenn die Mitbenutzung nicht getrennt nach Geschlechtern erfolgt (vgl. zu alldem BayVGH, B.v. 11.1.2022 – 4 CE 21.3094 – juris Rn. 16; B.v. 30.10.2006 – 4 CE 06.2597 – juris Rn. 15 m.w.N.). Die Möglichkeit der Mitbenutzung einer Kochstelle ist nicht grundsätzlich notwendig, kann jedoch nach den Umständen erforderlich sein (VG München, B.v. 24.10.2003 – M 22 E 03.4751 – juris Rn. 10). Bei weitergehenden Ansprüchen des Obdachlosen ist er auf seine Eigeninitiative zur Besorgung von Wohnraum verwiesen (Holzner in BeckOK, Polizei- und Sicherheitsrecht, 25. Ed., Stand: 15.10.2024, Art. 7 LStVG Rn. 162 m.w.N.). Demzufolge ist die Zurverfügungstellung eines Bettplatzes in einem Mehrbettzimmer in einem Container zur Abwehr der sich aus der Obdachlosigkeit ergebenden Gefahren grundsätzlich ausreichend. Die von der Rechtsprechung vorgegebenen Kriterien sind durch die Unterbringung der Antragspartei im Wohncontainer erfüllt. Nichts anderes ergibt sich vorliegend, wenn drei Personen auf 30 qm untergebracht werden. Eine gesetzlich geregelte Mindestfläche des zur Verfügung zu stellenden Unterbringungsraumes existiert grundsätzlich nicht. Insbesondere lässt sich eine solche nicht dem ehemaligen Gesetz zur Beseitigung von Wohnungsmißständen (Wohnungsaufsichtsgesetz – WoAufG) entnehmen (VG München, U.v. 12.12.2024 – M 22 K 24.1734 – n.v. Rn. 84). Zum einen wurde das WoAufG bereits zum 31. Dezember 2004 aufgehoben. Zum anderen galt Art. 6 WoAufG nach dem ausdrücklichen Wortlaut von Art. 9 WoAufG bereits während seiner Geltung schon nicht für Obdachlosenunterkünfte, und zwar ausdrücklich auch nicht für solche, in denen Obdachlose länger als ein Jahr untergebracht werden (so auch BayVGH, U.v. 14.8.1990 – 21 B 90.00335 – juris Rn. 20). Aus der (uneinheitlichen) Rechtsprechung ergibt sich allerdings weiterhin als Faustformel, dass jeder untergebrachten Person eine Fläche von ca. 10 qm zur Verfügung gestellt werden sollte, wobei hierauf auch Flächen zur gemeinschaftlichen Nutzung wie etwa sanitäre Anlagen etc. anzurechnen sind (VG München U.v. 12.12.2024 – M 22 K 24.1734 – n.v. Rn. 84). Dem ist vorliegend Genüge getan. Soweit gerügt wurde, im Container seien Rundfunk und Fernseher nicht vorhanden, besteht auf die Zurverfügungstellung solcher Geräte ebenfalls kein Anspruch. Diese können aber selbst beschafft und in der neuen Unterkunft betrieben werden. Soweit gerügt wurde, die Antragspartei habe ihre bisherige Unterkunft selbst erarbeitet und eingerichtet, hindert dies nicht die Umquartierung. Obdachlose haben keinen Anspruch auf die Unterbringung oder Einlagerung ihres Hausrats, denn die Obdachlosenunterbringung dient nur der Abwehr von Gefahren für den Obdachlosen, nicht für dessen Hausrat. Soweit er diesen in der neu zugewiesenen Unterkunft nicht unterzubringen vermag, muss er sich selbst um dessen Verbleib kümmern. Im Hinblick auf den Vortrag der Antragspartei, manche Bewohner der Obdachlosenunterkunft hätten seit Jahren Haustiere, die sie nun nicht mitnehmen dürften, ist der Wunsch, ein liebgewonnenes Haustier behalten zu dürfen, verständlich und nachvollziehbar. Allerdings war das Halten von Haustieren offenbar schon bisher nicht erlaubt und wurde von der Antragsgegnerin auch nicht geduldet. Insofern verschlechtert sich die Lage für die Obdachlosen nicht. Zudem führt die Antragspartei nicht aus, ob und gegebenenfalls seit wann sie selbst ein Haustier hat, um welches Tier es sich hierbei handelt und wie sie hierzu bislang mit der Antragsgegnerin verblieben sei, so dass – unabhängig von der wohl zu verneinenden Frage, ob die Antragspartei hieraus die Rechtswidrigkeit der Umquartierung ableiten könnte – ein hierauf bezogener Rechtschutz im Einzelfall mangels konkreter Darlegung zum jetzigen Zeitpunkt nicht in Betracht kommt. Schließlich war auch die Frist zum Auszug und zur Räumung und Übergabe der bisherigen Unterkunft mit zwei Wochen ausreichend, zumal die Antragspartei jedenfalls seit dem Bescheid vom 27. August 2025 Kenntnis von der Umquartierungsabsicht hatte. 2.3. Keinen rechtlichen Bedenken begegnet nach summarischer Prüfung (vgl. 2.2.) auch die Androhung unmittelbaren Zwangs sowie der Ersatzvornahme. Grundsätzlich ist die Räumung einer Obdachlosenunterkunft durch zwei voneinander zu unterscheidende Zwangsmittel zu vollstrecken. Das Ausräumen der Unterkunft als vertretbare Handlung wird mit der Ersatzvornahme nach Art. 32 VwZVG vollstreckt. Die Besitzverschaffung bzw. -übertragung an den überlassenen Räumlichkeiten, die eine unvertretbare Handlung darstellt, wird dagegen mit dem Zwangsmittel des unmittelbaren Zwangs nach Art. 34 Satz 1 VwZVG durchgesetzt (VG München, B.v. 11.8.2022 – M 22 S 22.3745 – n.v. Rn. 31 m.w.N.). Rechtsgrundlage für die Androhung unmittelbaren Zwangs ist Art. 18, 19 Abs. 1 Nr. 3, 29 Abs. 2 Nr. 4, 34, 36 VwZVG. Die Anordnung ist formell rechtmäßig, insbesondere erfolgte die Androhung schriftlich, Art. 36 Abs. 1 Satz 1 VwZVG, und wurde mit der Räumungsanordnung verbunden, Art. 36 Abs. 2 VwZVG. Ein bestimmtes Zwangsmittel (unmittelbarer Zwang) wurde angedroht, Art. 36 Abs. 3 Satz 1 VwZVG; eine gesonderte Anhörung ist entbehrlich, Art. 28 Abs. 2 Nr. 5 BayVwVfG (zur Anwendbarkeit auf Zwangsmittelandrohungen vgl. Schneider in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, 6. EL November 2024, § 28 VwVfG Rn. 75). Die Androhung des Zwangsmittels ist auch materiell rechtmäßig. Die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen liegen vor, da die zu vollstreckende Räumungsanordnung für sofort vollziehbar erklärt wurde (Art. 19 Abs. 1 Nr. 3 VwZVG). Die Androhung unmittelbaren Zwangs ist auch verhältnismäßig und die Antragsgegnerin hat ihr Auswahl- und Entschließungsermessen in nicht zu beanstandender Weise ausgeübt, § 114 Satz 1 VwGO. Auf die grundsätzlich vorrangige Festsetzung von Zwangsgeldern konnte bei der im Rahmen der Obdachlosenunterbringung untergebrachten Antragspartei verzichtet werden, da dies offensichtlich nicht erfolgsversprechend ist (Art. 34 Satz 1 Alt. 3 VwZVG). Die Androhung eines Zwangsgeldes ist im Fall der Zwangsräumung regelmäßig nicht als milderes Mittel angezeigt (vgl. VG München, B.v. 8.2.2018 – M 22 S 18.497 – juris Rn. 14). Rechtsgrundlage für die Androhung der Ersatzvornahme ist Art. 18, 19 Abs. 1 Nr. 3, 29 Abs. 2 Nr. 2, 32, 36 VwZVG. Hinsichtlich der formellen und materiellen Rechtmäßigkeit wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. Zudem hat die Antragsgegnerin in Nummer 5 des Bescheids einen Kostenvoranschlag für die Zwangsräumung vorgenommen (Art. 36 Abs. 4 Satz 1 VwZVG). 3. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. 4. Die Festsetzung des Streitwerts richtet sich nach §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 1.5 und 35.3 des Streitwertkatalogs 2025 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes war der hälftige Regelstreitwert festzusetzen.