Beschluss
M 16 S 25.5804
VG München, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 10.000 € festgesetzt. I. Der Antragsteller wendet sich gegen die sofortige Vollziehung des Widerrufs seiner Registrierung als beruflicher Betreuer. Mit Bescheid des Landratsamt … vom 6. Juni 2024 wurde der Antragsteller als beruflicher Betreuer registriert. In der Folge wurde der Antragsteller in einer Vielzahl von Verfahren von verschiedenen Amtsgerichten als Berufsbetreuer bestellt. Der Antragsteller teilte dem Landratsamt … – Betreuungsstelle – in einem Gespräch am 4. Juni 2025 mit, aufgrund Überschuldung Insolvenzantrag stellen zu wollen. Dabei gab er an, aktuell Schulden bei der Bank in Höhe von 60.000 € und weitere Schulden bei dem Versandhandel … in Höhe von 2.000 € zu haben. Seine finanziellen Schwierigkeiten seien im Jahr 2023 entstanden. Nachdem er seine Arbeitsstelle bei „… … …“ in der …verwaltung der Landeshauptstadt München verloren habe, habe er ein Darlehen nicht mehr vollständig bedienen können. In den Jahren 2020 und 2021 habe er einen Kredit in Höhe von 45.000 € aufgenommen und in dieser Zeit mit seinem Cousin in Ägypten eine Wohnung gekauft und dort ein …geschäft eröffnet. Nachdem der Antragsteller die monatlichen Kreditraten nicht mehr begleichen haben können, habe er im Jahr 2023 einen weiteren Kredit in Höhe von 7.000 € aufgenommen. Die Immobilie und das Geschäft in Ägypten habe er verloren. Daraufhin leitete das Landratsamt … gegen den Antragsteller ein Widerrufsverfahren als Berufsbetreuer ein. Hierüber informierte es den Antragsteller mit Schreiben vom 21. Juli 2025 unter Darlegung des ermittelten Sachverhalts und bot ihm zugleich Gelegenheit zur Stellungnahme. Mit Schreiben vom *. August 2025 äußerte sich der Antragsteller gegenüber dem Landratsamt … dahingehend, dass er seit Aufnahme seiner Tätigkeit im Betreuungswesen sämtliche ihm übertragene Aufgaben ordnungsgemäß, pflichtbewusst und ohne Beanstandungen erfüllt habe. Die gesetzlich vorgeschriebenen Rechnungslegungen seien stets korrekt und fristgerecht erfolgt. Es habe zu keinem Zeitpunkt eine Gefährdung der Vermögenswerte oder Rechte der Betreuten bestanden. Derzeit betreue er aktiv 28 Fälle. Seine derzeit angespannte finanzielle Lage sei auf eine Reihe außergewöhnlicher privater und familiärer Umstände zurückzuführen. Dazu zähle insbesondere ein Zeitraum ohne gesichertes Einkommen, hohe Umzugskosten sowie die finanzielle Unterstützung naher Angehöriger im Ausland. Zusätzlich sei eine erhebliche Belastung durch den gescheiterten Erwerb von Wohneigentum entstanden. Bereits Ende 2023/Anfang 2024 habe er Kontakt zu einem auf Schuldenregulierung spezialisierten Anwalt aufgenommen. Nachdem dieser Weg jedoch nicht zum gewünschten Erfolg geführt habe, habe er sich Ende 2024/Anfang 2025 an die Schuldnerberatungsstelle des Landratsamtes … gewandt. Seitdem befinde er sich dort in regelmäßigem Austausch mit dem Ziel, eine tragfähige Lösung zu erarbeiten. Einen Antrag auf Regelinsolvenz habe er bislang nicht gestellt, da er zunächst versucht habe, eine außergerichtliche Einigung mit den Gläubigern zu erzielen. Nachdem sich gezeigt habe, dass eine solche Einigung voraussichtlich nicht realisierbar sei, bereite er aktuell die Einleitung eines gerichtlichen Insolvenzverfahrens vor. Seine Verbindlichkeiten beliefen sich derzeit auf ca. 92.000 €. Mit Bescheid vom 7. August 2025 widerrief das Landratsamt … die dem Antragsteller mit Bescheid vom 6. Juni 2024 erteilte Registrierung als beruflicher Betreuer (Nr. 1 des Bescheidstenors) und ordnete die sofortige Vollziehung dieses Widerrufs an (Nr. 2 des Bescheidstenors). Nach den entscheidungstragenden Feststellungen des Landratsamtes … beliefen sich die je zur Hälfte aus Kredit- und Konsumschulden bestehenden Verbindlichkeiten des Antragstellers derzeit auf 92.525 €, wobei anzunehmen sei, dass anfallende Zinsen und Verfahrenskosten diesen Betrag noch erhöhen würden. Teilweise hätten die Kreditschulden bereits vor der Registrierung des Antragstellers als Berufsbetreuer bestanden. Die Schuldnerberatung sei derzeit damit beschäftigt, alle Gläubiger des Antragstellers zu ermitteln. Es seien derzeit wohl 13 Gläubiger mit insgesamt 25 Forderungen bekannt. Die Eröffnung eines Regelinsolvenzverfahrens könne frühestens ab September 2025 erfolgen. Es gäbe einen Vollstreckungsbescheid vom 24. Februar 2025, aber noch keine durchgeführte Vollstreckung. Es sei eine fehlende Zuverlässigkeit des Antragstellers anzunehmen, da seine Vermögensverhältnisse ungeordnet seien. Der Antragsteller sei nicht mehr in der Lage, seine Verbindlichkeiten zurückzuzahlen. Zwar sei bisher noch kein Insolvenzverfahren eröffnet worden, aufgrund der sehr hohen Schuldenlast sei aber mit einer baldigen Eröffnung zu rechnen. Im Anhörungsverfahren habe der Antragsteller nichts vorgetragen, um die gesetzgeberische Regelwertung zu entkräften. Der Antragsteller habe noch nicht einmal einen Überblick über seine eigenen Verbindlichkeiten, weshalb erst recht eine fehlende Zuverlässigkeit bei Fremdvermögen anzunehmen sei. Der Antragsteller hätte Kopien aller Unterlagen anfertigen und Originaldokumente bei sich behalten müssen, bevor er die Originaldokumente zu den eingegangenen Verbindlichkeiten nach eigenen Angaben einem Online-Insolvenzanwalt übersandt habe. Auch als beruflicher Betreuer sei er verpflichtet, gegenüber dem Betreuungsgericht regelmäßig Rechnungslegung zu leisten und Dokumente vorzulegen. Die Kredit- und Konsumschulden seien durch die eigene Entscheidung und eigenes Verhalten des Antragstellers entstanden. Ein milderes, gleich wirksames Mittel als der Widerruf der Registrierung sei nicht ersichtlich. Das Vollzugsinteresse überwiege deutlich das Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung der Klage. Die vom Gesetzgeber prognostizierte und vorliegend nicht zu entkräftende vermögensrechtliche Gefährdung einer Vielzahl von Betreuten gebiete ein sofortiges Wirksamwerden des Widerrufs der Betreuerregistrierung. Bis zu einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren wären gerade vulnerable Personen in ihrem Vermögen gefährdet. Keine Stammbehörde könne insoweit eine engmaschige Überprüfung gewährleisten, zumal sie nicht zuverlässig erfahre, wo in Deutschland der Antragsteller überall Betreuungsverfahren führe. Der Antragsteller hat durch seinen Prozessbevollmächtigten mit Schriftsatz vom *. September 2025, bei Gericht eingegangen am selben Tag, Klage gegen den Bescheid des Landratsamtes … vom 7. August 2025 erhoben und gleichzeitig Eilantrag gestellt. Zur Begründung trägt der Bevollmächtigte des Antragstellers vor, der Antragsteller habe seit Aufnahme seiner Tätigkeit im Betreuungswesen erfolgreich und ohne jede Beanstandung gearbeitet. Die gesetzlich vorgeschriebene Rechnungslegung erfolge stets korrekt und fristgerecht. Der Antragsteller habe professionelle Hilfe für seine finanziellen Probleme in Anspruch genommen, um zeitnah eine tragfähige Lösung zu erarbeiten. Die Unterstellung, es bestehe die Gefahr, dass der Antragsteller betreuungsbedürftige Personen ausnutze, sei daher nicht haltbar und sogar ehrenrührig. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sei missachtet worden. Der Antragsteller beantragt, Die aufschiebende Wirkung der Klage wird wiederhergestellt. Der Antragsgegner beantragt, Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsgegner meint, der Vortrag des Antragstellers im gerichtlichen Verfahren führe zu keiner anderen Bewertung. Die Stammbehörden hätten den gesetzlichen Auftrag, die Vermögensinteressen von betreuten Personen zu schützen. Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der vorgelegten Behördenakte Bezug genommen. II. Der statthafte und auch sonst zulässige Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung hat in der Sache keinen Erfolg. 1. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO weist keine formellen Fehler auf. Die Begründung des besonderen Vollzugsinteresse genügt den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO. Zweck der Begründungspflicht ist es, dass sich die Behörde im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG des Ausnahmecharakters der Anordnung des Sofortvollzugs bewusst wird sowie, dem Betroffenen zu ermöglichen, seine Rechte wirksam wahrzunehmen und die Erfolgsaussichten eines Rechtsbehelfs abschätzen zu können. Hieraus folgt, dass die Behörde die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen darlegen muss, die im konkreten Fall zur Annahme eines besonderen öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO geführt haben (vgl. BayVGH, B.v. 24.3.1999 – 10 CS 99.27 – juris Rn. 17 f.). Das Landratsamt … bringt im streitgegenständlichen Bescheid vom 7. August 2024 hinreichend zum Ausdruck, welche Gründe sie im konkreten Einzelfall dazu bewogen haben, die aufschiebende Wirkung einer Klage des Antragstellers gegen den Widerruf der Betreuerregistrierung auszuschließen und hat hierbei insbesondere auf die Gefährdung besonders vulnerabler Personen in ihrem Vermögen abgestellt. 2. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist auch in materieller Hinsicht gerechtfertigt. Das öffentliche Interesse am Vollzug überwiegt das Interesse des Antragstellers an der Aussetzung des Widerrufs der Betreuerregistrierung. Der Widerruf der Betreuerregistrierung mit Bescheid des Landratsamtes … vom 7. August 2025 ist rechtmäßig. Ein besonderes Vollziehungsinteresse liegt vor. a. Hat die Behörde gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung eines Verwaltungsaktes angeordnet, kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung der Klage ganz oder teilweise wiederherstellen (vgl. § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO). Die gerichtliche Entscheidung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ergeht dabei auf der Grundlage einer umfassenden Interessenabwägung nach vorläufiger Prüfung der Rechts- und summarischen Prüfung der Sachlage. Gegenstand dieser Abwägung sind das private Interesse an der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfes und das öffentliche Interesse an der Vollziehung des Verwaltungsaktes. In die Interessenabwägung sind in erster Linie die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs einzubeziehen, insbesondere, wenn der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig bzw. rechtswidrig ist. Bei offenen Erfolgsaussichten ist eine reine Interessenabwägung durchzuführen, bei der die überschaubaren Erfolgsaussichten in der Hauptsache gleichwohl mit einbezogen werden können (vgl. BVerfG, B.v. 11.6.2008 – 2 BvR 2062/07 – juris Rn. 12 ff.; Schoch in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Stand: Januar 2024, § 80 VwGO Rn. 372 ff.). Der Rechtsschutzanspruch des Betroffenen ist umso stärker und darf umso weniger zurückstehen, je gewichtiger die ihm auferlegte Belastung ist und je mehr die Maßnahmen Unabänderliches bewirken (vgl. BVerfG, B.v. 11.6.2008 – 2 BvR 2062/07 – juris Rn. 12 ff.; Schoch in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Stand: Januar 2024, § 80 VwGO Rn. 372 ff.; Hoppe in Eyermann, VwGO, 16. Auflage 2022, § 80 Rn. 93). b. Ausgehend davon wird die Klage im Hauptsacheverfahren voraussichtlich erfolgslos sein. Der Widerruf der Betreuerregistrierung des Antragstellers mit Bescheid vom 7. August 2024 ist nach vorläufiger Prüfung rechtmäßig. aa. Rechtsgrundlage für den Widerruf der Betreuerregistrierung ist § 27 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 Betreuungsorganisationsgesetz (BtOG) i.V.m. § 23 Abs. 2 Nr. 4 BtOG. § 27 Abs. 1 Nr. 1 2. Alt BtOG verpflichtet die Stammbehörde die Registrierung zu widerrufen, wenn begründete Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der berufliche Betreuer die persönliche Eignung oder Zuverlässigkeit nach § 23 Abs. 1 BtOG nicht mehr besitzt. § 23 Abs. 2 BtOG formuliert dahingehend sogenannte Regelbespiele, so dass bei Erfüllung der dort genannten Tatbestandsvoraussetzungen eine Unzuverlässigkeit regelmäßig vorliegt. Nach § 23 Abs. 2 Nr. 4 BtOG ist eine Zuverlässigkeit für eine Registrierung als beruflicher Betreuer in der Regel dann nicht gegeben, wenn die Vermögensverhältnisse der Person ungeordnet sind, was wiederum in der Regel der Fall ist, wenn über das Vermögen der Person das Insolvenzverfahren eröffnet worden oder sie in das vom zentralen Vollstreckungsgericht zu führende Schuldnerverzeichnis (§ 882b der Zivilprozessordnung) eingetragen ist. Der Begriff der Zuverlässigkeit ist dabei ausschließlich berufsbezogen zu verstehen. Im Hinblick auf den Schutzzweck des Registrierungsverfahrens, der auf den Schutz der Betreuten gerichtet ist, dürfen bei dem Betroffenen keine Tatsachen erkennbar sein, die erhebliche Zweifel an der ordnungsgemäßen Führung von beruflichen Betreuungen begründen. Betreute Personen sollen sich darauf verlassen können, dass berufliche Betreuungen nur von persönlich zuverlässigen, sachkundigen und gegen Pflichtverletzungen versicherten Personen geführt werden (vgl. BT-Drs.: 19/24445, S. 375). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Zuverlässigkeit ist derjenige der letzten Verwaltungsentscheidung (vgl. BVerwG, B.v. 25.2.2008 – 3 B 85.07 – juris Rn. 16 zum Widerruf der ärztlichen Approbation; BVerwG, U.v. 15.4.2015 – 8 C 6.14 – juris Rn. 13 ff. m.w.N; B.v. 26.2.1997 – 1 B 34.97 – juris Rn. 8; U.v. 19.12.1995 – 1 C 3.93 – juris Rn. 31 zur Gewerbeuntersagung). bb. Diese Voraussetzungen liegen vor. Es liegen begründete Tatsachen vor, welche die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller die persönliche Zuverlässigkeit nicht mehr besitzt. Nach § 23 Abs. 2 Nr. 4 BtOG stehen ungeordnete Vermögensverhältnisse in Übereinstimmung mit dem Gewerberecht einer persönlichen Zuverlässigkeit entgegen (vgl. BT-Drs.: 19/24445, S. 377). Der Antragsteller hat Schulden in Höhe von 92.525 €. Ungeachtet dessen, dass ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Antragstellers bislang nicht eröffnet wurde, ist nicht ersichtlich, dass der Antragsteller wirtschaftlich in der Lage ist, seine erheblichen Zahlungsrückstände in absehbarer Zeit zu begleichen. Der Umstand, dass der Antragsteller professionelle Hilfe durch eine Schuldenberatung in Anspruch nimmt, zeigt durchaus seine Bereitschaft und den Willen, seine Zahlungspflichten zu erfüllen. Der Grund für die Annahme einer Unzuverlässigkeit entfällt insoweit jedoch nur dann, wenn der Gewerbetreibende nicht nur zahlungswillig ist, sondern trotz seiner Schulden nach einem sinnvollen und erfolgversprechenden Sanierungskonzept arbeitet (vgl. BVerwG, U.v. 15.4.2015 – 8 C 6.14 – juris Rn. 14 m.w.N.). Ein erfolgversprechendes Sanierungskonzept setzt grundsätzlich voraus, dass mit den Gläubigern eine Ratenzahlungsvereinbarung geschlossen und ein Tilgungsplan auch effektiv eingehalten wird (vgl. BayVGH, B.v. 8.7.2013 – 22 C 13.1163 – juris Rn. 10). Entsprechendes hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht. Nach der Gesetzesbegründung ist es zudem unerheblich, dass die Verschuldung des Antragstellers nicht im Zusammenhang mit seiner beruflichen Tätigkeit entstanden ist (vgl. BT-Drs.: 19/24445, S. 377). Auch eine private Verschuldung ist relevant, weil unrechtmäßige oder strafbare Handlungen gegenüber Betreuten typischerweise vor dem Hintergrund eigener finanzieller Krisen der Betreuer stattfinden, deren Ursache letztlich unerheblich ist. Wer gerade eigene finanzielle Probleme hat, ist eher geneigt, sich durch die Führung von Betreuungsverfahren persönlich zu bereichern (vgl. BT-Drs.: 19/24445, S. 377; Loer in Jürgens, Betreuungsrecht, § 23 Rn. 10 m.w.N.). Diese Gefahr besteht auch unabhängig davon, dass der Antragsteller seine bisherigen Betreuungsverfahren nach eigenen Angaben bislang ohne Beanstandung geführt hat. Denn ein rechtstreues Verhalten kann von jedem Betreuer erwartet werden. Es ist zudem anzunehmen, dass die Gefahr, dass sich ein überschuldeter Betreuer am Vermögen der Betreuten bereichert, umso größer ist, je länger die wirtschaftliche Leistungsunfähigkeit andauert und der Zahlungsdruck sowie ggf. auch die Schulden weiter steigen. Ferner ist die Wahrscheinlichkeit der Entdeckung sehr gering, da die Wahrnehmung der Vermögensangelegenheiten gerade dem Betreuer obliegt. Die beschwerdefreie Betreuung, auch über einen längeren Zeitraum, genügt daher nicht, um die begründeten Zweifel an der Zuverlässigkeit des Antragstellers auszuräumen. Auch der Umstand, dass der Antragsteller selbst die Behörde von seiner Überschuldung in Kenntnis setzte, führt zu keiner anderen Wertung. Der Antragsteller hat auch insoweit lediglich die bereits von Gesetzes wegen nach § 25 Abs. 1 BtOG bestehende Pflicht, alle Änderungen, die sich auf die Betreuerregistrierung auswirken können, unverzüglich mitzuteilen, erfüllt. Die Mitteilung ist nicht geeignet, die Annahme, dass der Schutz der Betreuten aufgrund der erheblichen Überschuldung des Antragstellers gefährdet wäre, zu widerlegen. Ob der Antragsteller verpflichtet gewesen wäre, diese Mitteilung bereits zu einem sehr viel früheren Zeitpunkt zu machen, muss hier nicht entschieden werden. Da dem Antragsteller nach Vorstehendem die erforderliche Zuverlässigkeit fehlt, war seine Registrierung als beruflicher Betreuer zu widerrufen. Die Behörde hat kein Ermessen, wenn sie einen Widerrufsgrund feststellt. Auch sieht § 27 Abs. 1 BtOG kein gestuftes, gesetzlich geregeltes Sanktionssystem vor, das neben dem Widerruf mildere Maßnahme bestimmt (vgl. BT-Drs.: 19/24445, S. 383). Zwar soll die Behörde nach Bekanntwerden von Umständen, die zu einem Widerruf führen können, dem beruflichen Betreuer im Rahmen des Verwaltungsverfahrens nicht nur rechtliches Gehör, sondern auch die Gelegenheit geben, das beanstandete Verhalten dauerhaft abzustellen (vgl. BT-Drs.: 19/24445, S. 383). Wie bereits ausgeführt, war vorliegend jedoch nicht abzusehen, dass der Antragsteller seine Schulden begleichen und somit den Grund für den Widerruf beseitigen kann. c. Es liegt auch ein besonderes öffentliches Vollzugsinteresse vor, welches über das Interesse an Erlass des Widerrufs der Betreuerregistrierung hinausgeht. aa. Im Schutzbereich des Grundrechts der Berufsfreiheit erfordert eine Vollzugsanordnung, die de facto ein vorläufiges Berufsverbot bewirkt, die zusätzliche, aufgrund einer Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls vorzunehmende Feststellung, dass der sofort vollziehbare Eingriff in dieses Grundrecht schon vor dem rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens als Präventivmaßnahme zur Abwehr konkreter Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter erforderlich ist (vgl. BVerfG, B.v. 24.10.2003 – 1 BvR 1594.03 – juris Rn. 16 zum Widerruf einer Apotheker-Approbation; BT-Drs 19/24445, S. 383; Loer in Jürgens, Betreuungsrecht, 8. Auflage 2025, § 27 Rn. 1). Demnach ist die Anordnung des Sofortvollzugs nur dann gerechtfertigt, wenn die begründete Besorgnis besteht, dass sich die mit dem Widerruf bekämpfte Gefahr schon in der Zeit bis zur abschließenden Entscheidung über dessen Rechtmäßigkeit realisieren kann. Dies beurteilt sich nach der Sachlage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (vgl. OVG NW, B.v. 20.5.2016 – 4 B 12.16 – juris Rn. 15 zum Widerruf der Gaststättenerlaubnis). bb. Dies ist hier der Fall. Der Schutz der besonders vulnerablen Betreuten rechtfertigt den Eingriff in Art. 12 GG. Nach Erfahrungswerten und Forschungsergebnissen besteht die begründete Gefahr, dass sich der Betreuer, der sich, wie der Antragsteller, in einer finanziell prekären Situation befindet, am Vermögen der Betreuten bereichert (vgl. BT-Drs.: 19/24445, S. 273). Die Umstände erleichtern dabei ein solches Fehlverhalten des überschuldeten Betreuers. Die Betreuten sind in besonderem Maße gefährdet, weil der Betreuer regelmäßig ungehinderten Zugang zu deren Vermögenswerten hat. Hinzu kommt, dass die Entdeckung eines solchen Fehlverhaltens sehr unwahrscheinlich ist und oftmals nur schwer nachzuweisen sein wird. Der unrechtmäßig handelnde Betreuer muss aufgrund der hilflosen Lage der Betreuten regelmäßig nicht befürchten, von diesen selbst entdeckt zu werden und kann aufgrund umfassender Betreuerbefugnisse (vgl. § 1821 BGB) Vorkehrungen zur Verschleierung treffen. Auch eine effektive Kontrolle durch die Betreuungsgerichte liegt nicht vor, denn auch die Aufhebung der Betreuung nach § 1868 BGB setzt die Kenntnis von einem Fehlverhalten voraus. Die Betreuten müssen daher uneingeschränkt darauf vertrauen können, dass der Betreuer deren Interessen ordnungsgemäß wahrnimmt. Sie sind aufgrund ihrer Verletzlichkeit besonders auf den Schutz der Rechtsordnung angewiesen. Zwar ist die Entscheidung des Gesetzgebers zu berücksichtigen, dass einem Rechtsbehelf gegen den Widerruf der Betreuerregistrierung grundsätzlich aufschiebende Wirkung zukommt, die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs nach § 80 Abs. 1 VwGO im Fall des Widerrufs der Betreuerregistrierung also die Regel und der Sofortvollzug die Ausnahme ist (§ 80 Abs. 1 VwGO; vgl. BayVGH, B.v. 14.2.2022 – 11 CS 21.2961 – juris Rn. 13 zum Widerruf einer Fahrlehrerlaubnis). Im Fall des Antragstellers kommt jedoch außerdem hinzu, dass die Höhe der Schulden mit mindestens 92.525 € sehr hoch ist, was die Wahrscheinlichkeit erhöht, dass Betreute entsprechend zu Schaden kommen. Der Abschluss des Hauptsacheverfahrens kann daher nicht abgewartet werden, bevor das Vermögen von Betreuten durch die Verhinderung weiterer Tätigkeit des Antragstellers als Berufsbetreuer geschützt wird. Das allgemeine Interesse am Schutz dieser besonders vulnerablen Personengruppe der Betreuten überwiegt das Interesse des Antragstellers, während des laufenden Hauptsacheverfahrens als beruflicher Betreuer tätig zu sein. Die Kostenentscheidung des Gerichts beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG und orientiert sich an Nr. 54.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025. Für das Eilverfahren wird der Streitwert auf 10.000 € halbiert (vgl. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025).