OffeneUrteileSuche
Urteil

M 26b K 25.3432

VG München, Entscheidung vom

7Zitate
8Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

7 Entscheidungen · 8 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
I.Die Klage wird abgewiesen. II.Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III.Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Klage hat keinen Erfolg. 1. Über die Klage konnte ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entschieden werden, da die Parteien mit Schriftsätzen vom 20. Juni 2025 bzw. vom 23. Juni 2025 auf mündliche Verhandlung verzichtet haben (§ 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO). 2. Klagegegenstand ist nach dem ausdrücklichen Wortlaut des Klageantrags die Aufhebung des Bescheids vom 12. Mai 2025, mit welchem die Klägerin unter Androhung eines Zwangsgeldes zur Nachbeprobung der bei der Untersuchung vom 8. August 2024 unterlassenen Beprobung der Parameter Nitrat und Ammonium verpflichtet wurde. Über das Klagebegehren darf das Gericht gemäß § 88 VwGO nicht hinausgehen. Die Frage, ob die Klägerin gegebenenfalls mit der am 5. Juni 2025 erhobenen Klage noch den ohne Rechtsbehelfsbelehrungergangenen neugefassten Probennahmeplan 3 vom 22. Juli 2024 hätte anfechten können, der erst zum 1. September 2025 und damit erst nach der unvollständigen Beprobung vom 8. August 2024 wirksam wurde, stellt sich daher nicht. 3. Die Klage ist als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO zulässig. Sie wurde insbesondere fristgerecht innerhalb der Monatsfrist (§ 74 Abs. 1 VwGO) erhoben. 4. Die Klage ist unbegründet. Der Bescheid vom 12. Mai 2025 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Im Hinblick auf die formelle Rechtmäßigkeit des Bescheids wurden Einwände nicht vorgetragen und sind auch sonst nicht ersichtlich, insbesondere ist eine vorherige Anhörung der Klagepartei erfolgt (Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG). Auch in materieller Hinsicht erweist sich der Bescheid als rechtmäßig. 4.1. Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung des Bescheids vom 12. Mai 2025 ist nach allgemeinen prozessualen Grundsätzen die im Zeitpunkt seines Erlasses gültige Rechtslage, sofern dem zugrundeliegenden materiellen Recht keine anderslautende Vorgabe zu entnehmen ist (vgl. zur TrinkwV BayVGH, U.v. 6.3.2018 – 20 B 17.1378 – juris Rn. 38; U.v. 17.5.2018 – 20 B 16.1351, BeckRS 2018, 23717 Rn. 25). 4.2. Die Anordnung der Nachbeprobung von Nitrat und Ammonium (Nr. 1 des streitgegenständlichen Bescheids) findet ihre Rechtsgrundlage in § 39 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Alt. 2 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) i.V.m. §§ 29 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 28 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchst. a und Nr. 3 TrinkwV in der im Zeitpunkt des Bescheidserlasses gültigen Fassung. Gemäß § 39 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Alt. 2 IfSG hat die zuständige Behörde die notwendigen Maßnahmen zu treffen, um die Einhaltung von Rechtsverordnungen nach § 38 Abs. 1 und Abs. 2 IfSG sicherzustellen. Bei der TrinkwV handelt es sich um eine Rechtsverordnung nach § 38 Abs. 1 IfSG. Im vorliegenden Fall ist der Rückgriff auf die Auffangregelung des § 39 Abs. 2 Satz 1 IfSG notwendig, da die TrinkwV für den Fall der Anordnung der Nachbeprobung einer unvollständigen Trinkwasseruntersuchung keine speziellere Eingriffsermächtigung enthält (zur Subsidiarität der Auffangregelung vgl. BayVGH, B.v. 18.7.2017 – 20 ZB 16.182 – beckonline Rn. 6). Dabei ist unschädlich, dass im streitgegenständlichen Bescheid nicht ausdrücklich auf § 39 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Alt. 2 IfSG Bezug genommen wurde. Die Frage der Rechtmäßigkeit der Anordnung richtet sich nach dem Recht, das geeignet ist, den Anordnungstenor zu tragen (vgl. BVerwG, U.v. 19.8.1988 – 8 C 29.87 – BVerwGE 80, 96; BayVGH, B.v. 23.6.2016 – 11 CS 16.907 – juris Rn. 23 ff.). 4.2.1. Die Tatbestandsvoraussetzungen für die Anordnung der Nachbeprobung sind erfüllt. Die Klägerin hat die ihr nach § 29 Abs. 1 Satz 2 TrinkwV i.V.m. dem Probennahmeplan 3 obliegenden Untersuchungspflichten im Rahmen der Beprobung am 8. August 2024 nicht vollständig erfüllt, weil sie eine Untersuchung der Parameter Nitrat und Ammonium unterlassen hat. 4.2.1.1. Die Pflicht der Klägerin, Nitrat und Ammonium jährlich – und so auch bei der Beprobung am 8.August 2024 – zu beproben, folgt aus dem Probennahmeplan 3 vom 20. Juli 2016. Mit dem Probennahmeplan 3 hat das Landratsamt für die Klagepartei verbindlich bestimmt, welche Parameter in welchem Zeitabstand zu untersuchen sind. Maßgeblich für den Umfang der Untersuchungspflichten ist nach dem materiellen Recht dabei diejenige Fassung des Probennahmeplans 3, die im Zeitpunkt der unvollständigen Probennahme vom 8. August 2024 wirksam war, also die Fassung vom 20. Juli 2016, denn eine „Nach“-beprobung kann sich denklogisch nur auf die im Zeitpunkt der unvollständigen Beprobung verpflichtenden Parameter beziehen. 4.2.1.2. Der Probennahmeplan 3 von 2016 war im Zeitpunkt der unvollständigen Beprobung wirksam und auch für die Klägerin gültig. (1) Bei dem Probennahmeplan handelt es sich um einen Verwaltungsakt im Sinne von Art. 35 Satz 1 BayVwVfG. Auch wenn der Probennahmeplan nicht ausdrücklich als Bescheid bezeichnet und äußerlich abweichend von der für Bescheide üblichen Form (Tenor, Begründung, Rechtsbehelfsbelehrung) gestaltet worden ist, handelt es sich bei diesem inhaltlich nach der gesetzlichen Definition des Art. 35 Satz 1 BayVwVfG um einen Verwaltungsakt. Aus objektiver Empfängersicht unter Einbeziehung des Begleitschreibens vom 20. Juli 2016 ist zweifelsfrei erkennbar, dass das Landratsamt/Gesundheitsamt als Behörde hoheitlich und mit Außenwirkung für den Betreiber des konkreten Brunnens Nr. …, also in einem Einzelfall, auf dem Gebiet des öffentlichen Trinkwasserrechts eine verbindliche Regelung getroffen hat. Dies wird insbesondere aus den Formulierungen „Für Sie gilt daher der beigefügte Probennahmeplan 3.“ und dem Hinweis, dass die Untersuchungen eigenverantwortlich ohne weiteres Erinnerungsschreiben jeweils zu einem Stichtag vorzulegen sind, deutlich. (2) Der Probennahmeplan wurde mit der Bekanntgabe an den Vater der Klägerin wirksam (Art. 43 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG). Die Wirksamkeit erstreckt sich ohne Weiteres auch auf die Klägerin als Rechtsnachfolgerin, da diese mit der Übertragung des Eigentums am Brunnen Nr. 1005 am 16. August 2023 als neue Inhaberin der Eigenwasserversorgungsanlage in die bestehenden Rechte und Pflichten des Betreibers der Eigenwasserversorgungsanlage eingetreten ist. Dazu gehören auch die im Probennahmeplan 3 festgelegten Untersuchungspflichten. Da diese Pflichten nicht etwa als höchstpersönliche Pflichten konkret auf die Person des Vaters (z.B. persönliche Kenntnisse, Fähigkeiten, Eigenschaften) zugeschnitten sind, sondern an den Brunnen als Objekt und dessen Eigenarten (z.B. Flachbrunnen, quartäres Wasservorkommen, Altbestand) anknüpfen, sind sie als sachbezogene Pflichten nachfolgefähig und gehen bei einem Betreiberwechsel auf den jeweiligen Rechtsnachfolger über. Dementsprechend wurde der Vater der Klägerin nach Ankündigung der Eigentumsübertragung vom Landratsamt gebeten, sämtliche die Wasserversorgungsanlage betreffenden Unterlagen und somit auch den Probennahmeplan an die neue Eigentümerin auszuhändigen (Bl. 140 BA). Einer erneuten Bekanntgabe des Probennahmeplans gegenüber der Klägerin bedurfte es somit nicht. (3) Der Probennahmeplan ist auch nicht etwa deswegen unwirksam, weil er nichtig wäre (Art. 43 Abs. 3 BayVwVfG i.V.m. Art. 44 BayVwVfG). Es liegen keine Anhaltspunkte für spezielle Nichtigkeitsgründe gemäß Art. 44 Abs. 2 BayVwVfG vor. Der Probennahmeplan leidet auch nicht an einem besonders schwerwiegenden und offensichtlichen Fehler im Sinne von Art. 44 Abs. 1 BayVwVfG. Schwerwiegend ist ein Fehler dann, wenn er den Verwaltungsakt schlechterdings unerträglich, d.h. mit tragenden Verfassungsprinzipien oder der Rechtsordnung immanenten wesentlichen Wertvorstellungen unvereinbar erscheinen lässt (BVerwG, U.v. 27.4.2023 – 10 C 1.23 – NVwZ 2023, 1414 Rn. 24). Offensichtlich ist ein schwerer Fehler dann, wenn er dem Verwaltungsakt derart „auf die Stirn geschrieben“ ist, dass nach Lage der Dinge für einen solchen Durchschnittsbetrachter nicht die ernsthafte Möglichkeit besteht, dass der Bescheid doch rechtmäßig sein könnte (Schemmer in Bader/Ronellenfitsch, BeckOK VwVfG, 69. Ed. 1.10.2025, VwVfG § 44 Rn. 17). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht ansatzweise erfüllt. Die Einwendungen der Klägerin gegen den Probennahmeplan sind nicht geeignet, einen derart schwerwiegenden und offensichtlichen Fehler zu begründen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts macht nicht einmal das Fehlen einer gesetzlichen Grundlage oder die fehlerhafte Rechtsanwendung einen Verwaltungsakt grundsätzlich nichtig (BVerwG, U.v. 17.10.1997 – 8 C 1/96 – NVwZ 1998, 1061). Ergänzend weist das Gericht vorsorglich auf Folgendes hin. (a) Der Einwand der Klägerin, in der TrinkwV sei ein „Probennahmeplan“ für Eigenwasserversorgungsanlagen schlicht nicht vorgesehen, verfängt nicht. Rechtsgrundlage für die behördliche Festlegung von Untersuchungspflichten für Betreiber von Eigenwasserversorgungsanlagen ist § 29 Abs. 1 Satz 2 TrinkwV. Nach dieser Vorschrift bestimmt das Gesundheitsamt „im Übrigen“, d.h. ergänzend zu den bereits in § 29 Abs. 1 Satz 1 TrinkwV festgelegten Untersuchungspflichten, in welchen Zeitabständen welche Untersuchungen auf die in § 28 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 bis 5 TrinkwV genannten Parameter durchzuführen sind. Eine entsprechende Vorschrift findet sich in der 2016 gültigen Fassung der TrinkwV in § 14 Abs. 2 Satz 4 TrinkwV. Die danach gebotene „Bestimmung“ des Untersuchungsprogramms hat das Gesundheitsamt durch den Probennahmeplan 3 getroffen. Die Tatsache, dass die Rechtsgrundlage den Begriff „Probennahmeplan“ für Eigenwasserversorgungsanlagen nicht verwendet, ist unschädlich. Der Begriff bezeichnet aus objektiver Empfängersicht klar und verständlich das für den Betreiber verbindlich festgelegte Untersuchungsprogramm. (b) Soweit die Klagepartei das Absehen von einer Begründung und das Fehlen einer vorherigen Anhörung vor Erlass des Probennahmeplans 3 beanstandet hat, scheidet ein offensichtlicher Fehler des Landratsamts schon deswegen aus, weil gemäß Art. 39 Abs. 2 Nr. 3 BayVwVfG eine Behörde von einer Begründung absehen kann, wenn eine größere Zahl von gleichartigen Verwaltungsakten erlassen wird und eine Begründung nach den Umständen des Einzelfalls nicht geboten ist. Entsprechendes gilt gemäß Art. 28 Abs. 2 Nr. 4 BayVwVfG für die Anhörung. Nachdem im Zuständigkeitsbereich des Landratsamts nach Angaben der Klagepartei etwa 400 Eigenversorgungsanlagen existieren, kann von einer größeren Zahl gleichartiger Verwaltungsakte ausgegangen werden. Ein offensichtlicher und schwerwiegender Fehler im Sinne von Art. 44 Abs. 1 BayVwVfG ist daher nicht anzunehmen. (c) Soweit die Klägerin eine Abweichung vom Leitfaden 2014 für die Überwachung von Eigenwasserversorgungsanlagen durch die Gesundheitsämter beanstandet, ist darauf hinzuweisen, dass der Leitfaden für die Beprobung der Parameter Nitrat und Ammonium im Rahmen der Folgeuntersuchung nicht etwa einen Zeitraum von drei Jahren verbindlich festschreibt, sondern einen Zeitraum von „mindestens alle drei Jahre“ empfiehlt und daher einen Zeitraum von einem Jahr nicht verbietet. Der Leitfaden dient im Übrigen den Gesundheitsämtern als Richtschnur und beansprucht nicht etwa Verbindlichkeit im Rang einer gesetzlichen Vorschrift. Ein offensichtlicher und schwerwiegender Fehler ist auch insoweit nicht erkennbar. (d) Schließlich ist auch der Einwand, die Ermessensauswahl der Parameter sei schon deswegen fehlerhaft, weil der Sachverhalt nicht hinreichend ermittelt sei, nicht geeignet, einen offensichtlichen und schwerwiegenden Fehler zu begründen. Die Klägerin überdehnt die Amtsermittlungspflicht des Landratsamts, wenn sie Erhebungen zu Bodenstruktur, Flurabstand, Fließrichtung und Fließgeschwindigkeit des Grundwasserstroms fordert, um das Untersuchungsprogramm zu rechtfertigen. Das Landratsamt ist nicht gehalten, in jedem Fall zunächst ein Boden- und Grundwassergutachten erstellen zu lassen, um einen maßgeschneiderten Probennahmeplan für 400 Eigenversorgungsanlagen einzeln festzulegen. Es erscheint jedenfalls nicht offensichtlich fehlerhaft, wenn das Landratsamt unter Berücksichtigung des Vorsorgegrundsatzes und der Tatsache, dass der Brunnen Nr. … nicht mehr den anerkannten Regeln der Technik entspricht, anhand der eigenen Angaben der Klägerin im Erhebungsbogen, den erkennbaren Oberflächenstrukturen (z.B. Nähe zu landwirtschaftlich genutzten Flächen oberhalb des Brunnens) und allgemeinen Erkenntnissen über die relevanten Strukturen des Landkreises (z.B. landwirtschaftliche Prägung) eine jährliche Beprobung von Nitrat und Ammonium festlegt, die im Regelfall weniger als 15 Euro je Parameter pro Jahr kostet. 4.2.1.3. Auf die Rechtmäßigkeit des Probennahmeplans kommt es im vorliegenden Verfahren nicht an. Der Probennahmeplan ist unanfechtbar und damit bestandskräftig geworden und somit einer gerichtlichen Kontrolle entzogen. Eine Anfechtungsklage auf Aufhebung des Probennahmeplans 3 vom 20. Juli 2016, der ohne Rechtsbehelfsbelehrungergangen ist, wäre gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO binnen Jahresfrist zu erheben gewesen. Hiervon hat die Klageparte keinen Gebrauch gemacht, sondern sich vielmehr zunächst über mehrere Jahre hinweg an den Probennahmeplan gehalten, ohne irgendwelche Einwände zu erheben. Selbst wenn der Probennahmeplan daher rechtswidrig wäre, wäre er gleichwohl wirksam und für die Beteiligten verbindlich. 4.2.2. Nachdem sich das aus dem Probennahmeplan 3 ergebende Untersuchungsprogramm als wirksam und für die Klägerin verbindlich erweist, war sie zur Beprobung von Nitrat und Ammonium verpflichtet. Durch das Unterlassen der Beprobung dieser Parameter bei der Routineuntersuchung vom 8. August 2024 hat die Klägerin gegen ihre Pflichten aus der TrinkwV verstoßen und das Landratsamt war gemäß § 39 Abs. 2 Satz 1 IfSG gehalten, die notwendigen Maßnahmen zu treffen, um die Einhaltung der Untersuchungspflicht sicherzustellen. Hierbei kommt dem Landratsamt ein Auswahlermessen im Hinblick auf die zu treffende Maßnahme zu, welches in den Grenzen des § 114 VwGO gerichtlich überprüfbar ist. Das Landratsamt hat die gesetzlichen Grenzen der Ermessensausübung eingehalten und von dem Ermessen in einer dem Gesetzeszweck entsprechenden Weise Gebrauch gemacht (§ 114 Satz 1 VwGO). Die Anordnung der Nachbeprobung verfolgt den legitimen Zweck, die gebotene Einhaltung des mit dem Probennahmeplan 3 rechtswirksam festgelegten Untersuchungsprogramms sicherzustellen. Sie erweist sich auch als verhältnismäßig. Sie ist geeignet, den Verstoß gegen die Untersuchungspflicht zu beheben. Sie ist auch erforderlich, da ein milderes Mittel nicht ersichtlich ist. Dabei ist zu sehen, dass die Beprobung von Nitrat und Ammonium im Zeitpunkt des Bescheidserlasses bereits im zweiten Jahr in Folge unterblieben war. Da die Pflicht zur jährlichen Beprobung von Nitrat und Ammonium auch in der im Zeitpunkt des Bescheidserlasses gültigen Neufassung Probennahmeplans 3 vom 22. Juli 2024 für den Brunnen Nr. 1005 aufrechterhalten wurde, ist eine Nachbeprobung auch nicht etwa nachträglich verzichtbar geworden. Auch an der Angemessenheit der Nachbeprobungsanordnung besteht kein Zweifel, insbesondere sind mit der Nachholung der Untersuchung verbundenen Kosten mit weniger als 15 Euro je Parameter gering. Die von der Klägerin umfangreich geltend gemachten Einwände gegen die Ermessensausübung betreffen den Probennahmeplan selbst, der – wie oben erläutert – wirksam und verbindlich ist. Sie schlagen nicht auf die vorliegende Ermessensentscheidung durch, die sich allein darauf beschränkt, welche Maßnahme zu treffen sind, um die Einhaltung der im wirksam und verbindlich festgelegten Probennahmeplan festgelegten Pflichten sicherzustellen. Insgesamt erweist sich die Nachbeprobungsanordnung daher als rechtmäßig. 4.3. Die Zwangsgeldandrohung (Nr. 2 des Bescheids) beruht auf Art. 36 des Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes (VwZVG). Rechtliche Bedenken gegen die Zwangsgeldandrohung wurden weder vorgetragen noch sind solche sonst ersichtlich. 5. Die Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. 6. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).