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Urteil

M 7 K 25.3416

VG München, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
I. Es wird festgestellt, dass die zu TOP 2 und 3 nichtöffentlich gefassten Beschlüsse des Stadtrats der Beklagten in der Sitzung vom 27. Mai 2025 unwirksam sind. II. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die zulässige Klage ist begründet. Die Klägerin begehrt die Feststellung der Unwirksamkeit der in dem nichtöffentlichen Teil der Stadtratssitzung am 27. Mai 2025 gefassten Beschlüsse zu TOP 2 und 3 infolge nicht ordnungsgemäßer Ladung. Dabei handelt es sich um eine sog. kommunalverfassungsrechtliche Streitigkeit über die Mitwirkungsrechte der Organe bzw. Organteile einer Kommune in ihrem Verhältnis zueinander (vgl. Hölzl/Hien/Huber, Gemeindeordnung mit Verwaltungsgemeinschaftsordnung, Landkreisordnung und Bezirksordnung für den Freistaat Bayern, Stand: März 2015, Art. 29 Nr. 5; Bauer/Böhle/Ecker/Kuhne, Bayerische Kommunalgesetze, Stand: Juli 2025, Art. 29 GO Rn. 11). Die Feststellungsklage stellt im Rahmen dieses Kommunalverfassungsstreits die statthafte Klageart nach § 43 Abs. 1 Alt. 1 VwGO dar (vgl. BayGH, U.v. 7.10.1992 – 4 B 91.2372 – juris Rn. 8; U.v. 28.4.1995 – 4 B 94.2561 – BayVBl 1995, 661 m.w.N.). Die Wirksamkeit bzw. Unwirksamkeit der Stadtratsbeschlüsse betrifft ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis zwischen dem Gesamtorgan und einem Organteil (vgl. VG Regensburg, U.v. 8.3.2016 – RO 3 K 15.144 – juris Rn. 17 m.w.N.; VG Stuttgart, U.v. 13.1.2022 – 10 K 3106/19 – juris Rn. 44; VG München, U.v. 21.11.2023 – M 7 K 22.3161 – juris Rn. 30). Da die betroffenen Stadtratsbeschlüsse bereits umgesetzt wurden, kommt eine Leistungs- bzw. Unterlassungsklage nicht (mehr) in Betracht (vgl. zu der Subsidiarität gegenüber Gestaltungs- oder Leistungsklagen § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Die für die Feststellungsklage notwendige Klagebefugnis der Klägerin nach § 42 Abs. 2 VwGO analog liegt vor. Das kommunalverfassungsrechtliche Streitverfahren ist kein objektives Beanstandungsverfahren, sondern dient wie jedes andere verwaltungsgerichtliche Verfahren dem Schutz und der Durchsetzung subjektiver Rechte (vgl. BayVGH, B.v. 25.6.2007 – 4 CE 07.910 – juris Rn. 21). Die Klägerin kann hier geltend machen, möglicherweise in eigenen Rechten verletzt zu sein. Mit der Teilnahmepflicht der Gemeinderatsmitglieder an den Gemeinderatssitzungen gemäß Art. 48 Abs. 1 Satz 1 GO geht das Recht eines Gemeinderatsmitglieds einher, ordnungsgemäß zur Sitzung geladen zu werden, damit eine Vorbereitung und fraktionsinterne Abstimmung zu der anberaumten Sitzung und den in der Ladung anzugebenden Tagesordnungspunkten erfolgen kann (vgl. Art. 46 Abs. 2 Satz 2 GO). Die Bestimmung verleiht der Klägerin rechtlich geschützte subjektive Mitgliedschaftsrechte, die Ausfluss der organschaftlichen Zugehörigkeit zum Stadtrat sind (vgl. VG Regensburg, U.v. 8.3.2016 – RO 3 K 15.144 – juris Rn. 18 m.w.N.). Auf weitergehende Mitgliedschaftsrechte kann sich die Klägerin hingegen nicht berufen, da ihr aus ihrer kommunalverfassungsrechtlichen Stellung als Stadträtin kein im Rechtsweg verfolgbarer Anspruch darauf erwächst, dass der Stadtrat nur in formeller wie materieller Hinsicht gesetzmäßige Beschlüsse fasst. Ein solches Recht ergibt sich auch nicht aus dem in Art. 20 Abs. 3 GG niedergelegten Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung (vgl. BayVGH, B.v. 26.6.2001 – 4 ZE 01.1624 – BayVBl. 2001, 665/666). Das einzelne Gemeinderatsmitglied hat, sofern nicht in ein ihm zustehendes Individualrecht eingegriffen wird, allenfalls die Möglichkeit, ein Eingreifen der Rechtsaufsichtsbehörde anzuregen (vgl. BayVGH, U.v. 25.2.1970 – Nr. 150 IV 68 – BayVBl 1970, 222/ 223; VG München, U.v. 12.12.2018 – M 7 K 18.452 – juris Rn. 35). Die Klage ist auch begründet. Die Ladung in Bezug auf die TOP 2 und 3 nichtöffentlich der Stadtratssitzung der Beklagten vom 27. Mai 2025 ist nicht fehlerfrei erfolgt und der Ladungsmangel wurde im Folgenden auch nicht geheilt. Die Beschlussfassung erweist sich daher wegen mangelnder Beschlussfähigkeit des Stadtrats als unwirksam und auch für die Klägerin folgt daraus eine Verletzung ihrer kommunalverfassungsrechtlichen Mitwirkungsrechte als Stadträtin. Die maßgeblichen rechtlichen Anforderungen an eine ordnungsgemäße Ladung wurden vorliegend nicht erfüllt. Gemäß Art. 47 Abs. 2 GO ist der Stadtrat beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind und die Mehrheit der Mitglieder anwesend und stimmberechtigt ist. Nach Art. 46 Abs. 2 Satz 1 GO hat der erste Bürgermeister die Beratungsgegenstände vorzubereiten und den Stadtrat unter Angabe der Tagesordnung mit angemessener Frist einzuberufen. Hierzu muss die Geschäftsordnung des Stadtrats (vgl. Art. 45 Abs. 1 GO) Bestimmungen über die Frist und Form der Einladung zu den Sitzungen enthalten (vgl. Art. 45 Abs. 2 Satz 1 GO). In der Geschäftsordnung für den Stadtrat der Beklagten (Wahlperiode 2020 – 2026, Stand: Januar 2025) ist geregelt, dass die Stadtratsmitglieder unter Beifügung der Tagesordnung schriftlich oder elektronisch bei vorliegendem schriftlichen Einverständnis zu den Sitzungen eingeladen werden (vgl. § 28 Abs. 1 Satz 1 Geschäftsordnung). In der Tagesordnung sind die Beratungsgegenstände einzeln und inhaltlich konkretisiert zu benennen, damit es den Stadtratsmitgliedern ermöglicht wird, sich auf die Behandlung der jeweiligen Gegenstände vorzubereiten. Das gilt sowohl für öffentliche als auch für nichtöffentliche Stadtratssitzungen (vgl. § 27 Abs. 2 Geschäftsordnung). Zur Vorbereitung von Tagesordnungspunkten der nächsten Sitzung erhält jedes Stadtratsmitglied nach vorheriger Terminvereinbarung das Recht zur Einsicht in die entscheidungserheblichen Unterlagen, sofern Gründe der Geheimhaltung nicht entgegenstehen (vgl. § 3 Abs. 5 Satz 2 Geschäftsordnung). Unter „Ladung“ im Sinne von Art. 47 Abs. 2 GO ist nach gängigem Verständnis der technische Vorgang des Zusendens der Einladung zur Gemeinderatssitzung zu verstehen. Die Anforderungen an eine „ordnungsgemäße“ Ladung werden im Gesetz selbst nicht abschließend festgelegt. Eine zwingende Vorgabe ergibt sich nur aus der Regelung des Art. 46 Abs. 2 Satz 2 GO, nähere Bestimmungen über die Frist und Form der Einladung zu den Sitzungen muss die Geschäftsordnung enthalten. Die Geschäftsordnungsautonomie erlaubt dem Gemeinderat allerdings nur die Ausfüllung und Ergänzung der in der Gemeindeordnung getroffenen Regelung; er kann die dort verwendeten Begriffe nicht abweichend definieren (vgl. BayVGH, U.v. 20.6.2018 – 4 N 17.1548 – juris Rn. 32 m.w.N.). § 27 Geschäftsordnung enthält hier nähere Bestimmungen über die Tagesordnung und konkretisiert damit den Begriff der „Tagesordnung“ im Sinne von Art. 46 Abs. 2 Satz 1 GO. § 27 Abs. 2 Geschäftsordnung stellt nähere Anforderungen an die Benennung der Beratungsgegenstände in der Tagesordnung und füllt damit die Regelung des Art. 46 Abs. 2 Satz 1 GO weiter aus, ohne darüber hinauszugehen. Die Angabe der Tagesordnung erfordert eine konkrete Benennung der einzelnen Beratungsgegenstände (Tagesordnungspunkte), damit es den Gemeinderatsmitgliedern ermöglicht wird, sich auf die Behandlung der einzelnen Gegenstände vorzubereiten (vgl. BayVGH, U.v. 18.6.2008 – 4 BV 07.211 – juris Rn. 22; B.v. 4.10.2010 – 4 CE 10.2403 – juris Rn. 7). In § 27 Abs. 2 Geschäftsordnung ist dies hier nochmals konkret geregelt mit dem entsprechenden Hinweis, dass es den Stadtratsmitgliedern damit ermöglicht werden soll, sich auf die Behandlung der jeweiligen Gegenstände vorzubereiten. Inwieweit die Bezeichnung eines Tagesordnungspunkts diesen Anforderungen genügt, ist eine Frage des Einzelfalls und hängt von Faktoren wie etwa einer bereits erfolgten Vorbefassung bzw. der Regelmäßigkeit und Häufigkeit der Befassung mit derartigen oder thematisch ähnlichen Tagesordnungspunkten, der Größe der Gemeinde oder der Bedeutung der Angelegenheit ab (vgl. Jung in BeckOK Kommunalrecht Bayern, Dietlein/Suerbaum, Stand: 1.11.2025, Art. 47 GO Rn. 12; OLG Bamberg, U.v. 8.1.2025 – 8 U 1/24 e – juris Rn. 99; VG München; U.v. 4.3.2020 – M 7 K 17.2395 – juris Rn. 26). Hier waren in der mit der Ladung versandten Tagesordnung die Beratungsgegenstände zu Top 2 und 3 nichtöffentlich in der Stadtratssitzung vom 27. Mai 2025 inhaltlich nicht so konkretisiert benannt, dass es den Stadtratsmitgliedern ermöglicht worden wäre, sich auf die Behandlung der Gegenstände vorzubereiten. Mit der Bezeichnung „SCF – Vertragsangelegenheiten“ (TOP 2) und „SCF – Nutzungsverhältnis Sportanlage …straße“ (TOP 3) war objektiv nicht deutlich, dass es um eine bzw. die finale Entscheidung (ausschließlich) über die Beendigung des bestehenden vertraglichen Nutzungsverhältnisses (durch Kündigung) sowie insbesondere (auch) die Beendigung des öffentlichrechtlichen Nutzungsverhältnisses durch Erlass eines – im Ermessen der Beklagten stehenden – Verwaltungsakts gehen würde, mit dem die Zulassung zur Nutzung der Sportanlage mit Wirkung zum Jahresende widerrufen wird. Zwar waren das Nutzungsverhältnis und die (zivilrechtliche) Kündigung des Nutzungsvertrags sowie ein beabsichtigter Abschluss eines neuen Vertrags mit dem SCF bereits Gegenstand von Ausschuss- und Stadtratssitzungen. Die im Ermessen der Beklagten liegende Widerrufsentscheidung nach Art. 49 Abs. 2 BayVwVfG (vgl. zu deren Erforderlichkeit VG München, B.v. 25.11.2024 – M 7 E 24.6849) mit weitreichenden Folgen für den SCF war hingegen noch nicht Gegenstand früherer Befassungen des Stadtrats mit der Thematik, auch nicht zu dem Ergehen einer dahingehenden Anhörung des SCF. Die den Stadträten aus früheren Befassungen vorliegenden Hintergrundinformationen ändern nichts an der fehlenden Erkennbarkeit der konkreten Beratungs- und Beschlussgegenstände. Denn auch aus diesen konnte noch nicht gefolgert werden, welche konkreten Beratungen und Beschlussfassungen in der Stadtratssitzung am 27. Mai 2025 erfolgen sollten. Vielmehr hätte es – wie die Klägerin nachvollziehbar ausführt – auch um einen bloßen Sachstandsbericht gehen können oder um eine für den SCF günstige Vorgehensweise, wo eine nichtöffentliche Beratung hätte angemessen sein können. Unerheblich ist insoweit auch, ob bzw. dass die Klägerin über spezielle Vorkenntnisse in der Angelegenheit verfügte, da auch hieraus für sie die konkreten Beratungs- und Entscheidungsgegenstände nicht erkennbar waren. Solches folgt auch nicht aus anderen Umständen. Weder waren der Tagesordnung Unterlagen beigefügt noch war eine Vorbefassung des zuständigen beschließenden Ausschusses erfolgt. Insoweit sieht § 9 Abs. 1 Geschäftsordnung vor, dass beschließende Ausschüsse die ihnen übertragenen Angelegenheiten selbstständig anstelle des Stadtrats im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel erledigen. Gemäß § 9 Abs. 3 Nr. 5 Buchst. c Geschäftsordnung gehört zum Aufgabenbereich des beschließenden Ausschusses für Integration, Soziales, Jugend und Sport die Entscheidung über die Art und den Umfang der Benutzung städtischer Sportanlagen und -einrichtungen durch örtliche und auswärtige Vereine oder Privatpersonen sowie die Vergaben der Sportförderungsmittel. Auch eine nachträgliche Heilung des Ladungsmangels ist nicht erfolgt. Ein ursprünglicher Ladungsmangel kann grundsätzlich durch nachfolgende Ereignisse geheilt werden. So führt nach allgemeiner Auffassung eine fehlerhafte Ladung dann nicht zur Beschlussunfähigkeit, wenn die nicht ordnungsgemäß geladenen Ratsmitglieder zu der Sitzung vollständig erschienen sind und rügelos an der Beratung teilgenommen haben. Denn damit steht schon bei Sitzungsbeginn fest, dass der Verstoß gegen die Ladungsvorschriften keinen der Mandatsträger an der Wahrnehmung seiner organschaftlichen Mitwirkungsrechte gehindert hat (vgl. BayVGH, U.v. 20.6.2018 – 4 N 17.1548 – juris Rn. 41 m.w.N.). Solches ist hier jedoch nicht festzustellen. So haben ausweislich der Tonaufzeichnung andere Stadträte in der Sitzung die mangelnde Vorbereitungsmöglichkeit gerügt. So wurde von einem Stadtrat explizit ausgeführt, dass er sich nicht auf die Sitzung habe vorbereiten können und deswegen nicht zustimmen werde. Um die Heilung eines Ladungsmangels herbeizuführen, muss das Verhalten aller Stadträte den Schluss zulassen, dass der Ladungsmangel sich nicht auf die Beratung und Beschlussfassung in der Sitzung ausgewirkt haben kann. Maßgeblich ist insoweit eine reine Kausalitätsprüfung (vgl. BayVGH, U.v. 20.6.2018 – 4 N 17.1548 – juris Rn. 41). Vorliegend kann sich die Fehlerhaftigkeit der Ladung jedoch ausgewirkt haben, da gerade die fehlende Möglichkeit der Vorbereitung von Seiten der Stadträte in der Sitzung gerügt wurde. Unerheblich ist insoweit, dass nicht ausdrücklich die unzureichende Bezeichnung der Tagesordnungspunkte in der Ladung benannt wurde. Denn diese kann sich jedenfalls mitursächlich (neben der Nichtausreichung von Sitzungsunterlagen im Vorfeld) auf die unzureichende Vorbereitungsmöglichkeit ausgewirkt haben. Die Beschlussfassungen zu TOP 2 und 3 nichtöffentlich in der Stadtratssitzung am 27. Mai 2025 erweisen sich daher wegen mangelnder Beschlussfähigkeit des Stadtrats als unwirksam. Der Verstoß gegen die in der Geschäftsordnung getroffene Regelung über die Form der Einladung (vgl. § 28 Abs. 1 Satz 1, § 27 Abs. 2 Geschäftsordnung) hat die Unwirksamkeit der gefassten Beschlüsse zur Folge. Zwar führt der bloße Umstand, dass Bestimmungen der Geschäftsordnung des Gemeinderats missachtet wurden, grundsätzlich noch nicht zur Rechtswidrigkeit der nachfolgenden Beschlussfassung. Anderes gilt aber, wenn mit dem geschäftsordnungswidrigen Vorgehen zugleich eine zwingende gesetzliche Form- oder Verfahrensvorschrift oder ein gesetzliches Mitgliedschaftsrecht verletzt wird (vgl. BayVGH, U.v. 18.6.2008 – 4 BV 07.211 – juris Rn. 25). Dies ist bei Verstößen gegen die in der Geschäftsordnung gemäß Art. 45 Abs. 2 GO zu treffenden Bestimmungen über die Frist und Form der Einladung zu den Sitzungen stets der Fall, da es damit notwendigerweise an einer ordnungsgemäßen Ladung im Sinne des Art. 47 Abs. 2 GO fehlt (vgl. BayVGH, U.v. 20.6.2018 – 4 N 17.1548 – juris Rn. 40 m.w.N.). Dieses gilt daher auch hier, da die Regelungen zur Tagesordnung in § 28 Abs. 1 Satz 1 Geschäftsordnung i.V.m. § 27 Abs. 2 Geschäftsordnung Teil der Regelung über Form und Frist für die Einladung sind. Für die Klägerin folgt zudem aus dem Landungsmangel eine Verletzung ihrer subjektiven Mitgliedschaftsrechte, die Ausfluss ihrer organschaftlichen Zugehörigkeit zum Stadtrat sind. Die Kammer hat in ihrem Eilbeschluss vom 27. Juni 2025 (M 7 E 25.3417 – Rn. 25 m.w.N.) ausgeführt, dass im Verhältnis der kommunalen Organe und Organteile zueinander der Grundsatz der Organtreue gelte. Dieser begründe namentlich die Obliegenheit von Ratsmitgliedern, rechtliche Bedenken gegen (anstehende) Beschlussfassungen in der verfahrensrechtlich gebotenen Form rechtzeitig geltend zu machen. Der Grundsatz der Organtreue verlange insbesondere die rechtzeitige Rüge der beanstandeten Maßnahme gegenüber dem Organ selbst. Unterbleibe diese rechtzeitige Rüge, könne die vermeintliche Rechtswidrigkeit der fraglichen Verfahrensweise später nicht mehr im Rahmen einer einstweiligen Anordnung oder Klage mit Erfolg geltend gemacht werden. Denn durch die unterlassene Rüge ist dem Organ die Möglichkeit genommen worden, die Einwände zu prüfen und ggf. für Abhilfe Sorge zu tragen. (vgl. VG Augsburg, B.v. 17.7.2020 – Au 7 E 20.1002 – juris Rn. 37 unter Bezugnahme auf OVG NW, B.v. 2.4.2020 – 15 A 1831/19 – juris Rn. 16 f. m.w.N.; VG Stuttgart, U.v. 19.6.2020 – 7 K 5890/18 – juris Rn. 67; VG Köln, U.v. 10.6.2015 – 4 K 5473/14 – juris Rn. 33 ff. mw.N.). Ausweislich der Tonaufzeichnung ist nunmehr belegt, dass (auch) die Klägerin gleich zu Beginn der Beratung das Vorgehen gegenüber dem Stadtrat gerügt hat. Sie hat dabei die ungenügende Vorinformation kritisiert und das Vorgehen als „höchst irregulär“ bezeichnet. Sie hat damit ihre Bedenken gegen die anstehenden Beschlussfassungen bereits zu Beginn ihres Redebeitrags in der Sitzung geltend gemacht, sodass dem Oberbürgermeister auch die Möglichkeit eröffnet war, die Einwände zur prüfen und ggf. Abhilfe zu schaffen. Diese Möglichkeit bestand im Übrigen auch im Hinblick auf die von anderen Stadträten vorgebrachten Einwendungen gegen die Vorgehensweise. Auch insoweit kommt es nicht maßgeblich darauf an, dass die Klägerin nicht ausdrücklich einen Ladungsmangel gerügt hat. Gleiches gilt hinsichtlich der von Beklagtenseite eingewandten Vorkenntnisse der Klägerin. Denn als Stadtratsmitglied hat sie auch unabhängig von eigenen Vorkenntnissen einen allgemeinen Anspruch auf formgerechte Ladung. Im Übrigen ist auch von einem Verstoß gegen den Öffentlichkeitsgrundsatz des Art. 52 Abs. 2 Satz 1 GO auszugehen. Nach dieser Regelung sind Sitzungen öffentlich, soweit nicht Rücksichten auf das Wohl der Allgemeinheit oder auf berechtigte Ansprüche einzelner entgegenstehen (vgl. auch § 24 Abs. 1 Geschäftsordnung). Nach den Regelungen der Geschäftsordnung werden in nichtöffentlicher Sitzung in der Regel (Einzel-)Personalangelegenheiten und Ehrungen, Rechtsgeschäfte in Grundstücksangelegenheiten sowie Angelegenheiten behandelt, die dem Sozial- oder Steuergeheimnis unterliegen (vgl. § 25 Abs. 1 Satz 1 Geschäftsordnung). Außerdem werden in nichtöffentlicher Sitzung Angelegenheiten des übertragenen Wirkungskreises behandelt, deren nichtöffentliche Behandlung im Einzelfall von der Aufsichtsbehörde verfügt ist sowie sonstige Angelegenheiten, deren Geheimhaltung durch Gesetz vorgeschrieben oder nach der Natur der Sache erforderlich ist (vgl. § 25 Abs. 1 Satz 2 Geschäftsordnung). Eine der in der § 25 Abs. 1 Geschäftsordnung genannten Fallgestaltungen ist nicht ersichtlich. Es handelte sich nicht um ein Rechtsgeschäft in Grundstücksangelegenheiten. Vielmehr ging es um die Beendigung des öffentlichrechtlichen Nutzungsverhältnisses an der städtischen Sportanlage im Wege einer Entscheidung durch Verwaltungsakt. Soweit die Beklagte auf geheimhaltungsbedürftige rechtliche und wirtschaftliche Verhältnisse des SCF hinweist, waren solche weder Gegenstand der in der Sitzung ausgeteilten Tischvorlagen noch der Beratung in der Stadtratssitzung. Auch der SCF hatte nicht um eine nichtöffentliche Beratung der Angelegenheit gebeten. Soweit die Beklagte weiterhin auf ihren diesbezüglichen Einschätzungs- und Beurteilungsspielraum hinweist, ist die Argumentation in sich nicht schlüssig. Denn sie vertritt die Auffassung, dass es sich bei der Beschlussfassung lediglich um die formale Umsetzung des Stadtratsbeschlusses vom 23. April 2024 gehandelt habe, wie sich auch aus den Tischvorlagen und den von städtischer Seite erfolgten Redebeiträgen in der Sitzung ergibt. Weshalb daher nunmehr gegenüber der bisherigen Handhabung (Beratung und Beschlussfassung zu der Nutzungsangelegenheit in öffentlichen Sitzungen) eine andere Vorgehensweise veranlasst gewesen wäre, erschließt sich anhand der von der Beklagten vorgelegten Akte nicht. Auch hat der SCF dies im Rahmen des anhängigen Hauptsacheverfahrens zu der Kündigung zum 31. Dezember 2024 (M 7 K 24.4620) nicht gefordert. Nachträgliches Vorbringen kann hierzu nicht herangezogen werden. Zudem hat auch der SCF im Rahmen des neuerlichen gerichtlichen Verfahrens im Wege eines Feststellungsantrags geltend gemacht, dass der vollständige Ausschluss der Öffentlichkeit zu Unrecht erfolgt sei. Ob sich aus dem Öffentlichkeitsgrundsatz als tragendes Prinzip der Kommunalverfassung ergibt, dass ein zu Unrecht erfolgter vollständiger Ausschluss der Öffentlichkeit zur Unwirksamkeit des in nichtöffentlicher Sitzung gefassten Beschlusses führt (vgl. BVerwG, U.v. 27.9.2021 – 8 C 31.20 – juris Rn. 17 ff.; VG München, B.v. 3.3.2025 – M 11 SN 24.7851 – juris Rn. 33) und gleichzeitig zu einer Verletzung von organschaftlichen Rechten der Klägerin als Stadtratsmitglied, muss jedoch hier nicht abschließend entschieden werden, da es darauf neben dem festgestellten Ladungsmangel nicht mehr entscheidungserheblich ankommt. Ob ein Verstoß gegen Art. 52 Abs. 2 Satz 1 GO zwingend zur Rechtswidrigkeit des in nichtöffentlicher Sitzung gefassten Beschlusses führt, oder ob darin nur eine für die Wirksamkeit der Beschlussfassung unbeachtliche Verletzung einer Ordnungsvorschrift liegt, ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten (vgl. BayVGH, B.v. 3.4.2018 – 15 ZB 17.318 – juris Rn. 9 m.w.N.; vgl. ersteres auch hinsichtlich des Erlasses von Bescheiden bejahend z.B. Jung in BeckOK Kommunalrecht Bayern, Dietlein/Suerbaum, Stand: 1.5.2025, Art. 52 GO, Rn. 32 m.w.N. unter ausführlicher Darstellung des Streitstands). Der 4. Senat des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs hat die Frage bisher offengelassen (vgl. BayVGH, B.v. 20.4.2015 – 4 CS 15.381 – juris Rn. 13). Der Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.v.m. §§ 708 ff. ZPO.