Urteil
M 10 K 25.4301
VG München, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleiche Höhe leistet. Die zulässige Klage bleibt in der Sache ohne Erfolg. Die Anordnung alle Tonnen bzw. Container (Abfallbehältnisse) am Entleerungstag spätestens bis 6:00 Uhr morgens an der Grundstücksgrenze zur O.-Straße für das Abfuhrfahrzeug sichtbar zur Leerung bereitzustellen, ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Der Kläger hat damit auch keinen Anspruch darauf, dass die auf dem Hotelgrundstück aufgestellten Abfallbehältnisse am auf dem Grundstück befindlichen Standplatz zur Entleerung bereitgestellt werden dürfen. Die Anordnung der Bereitstellung der Abfallbehältnisse vom 8. Juli 2025 wurde rechtmäßig auf § 15 Abs. 10 Satz 1 AbfWS i.V.m. § 21 Abs. 1 AbfWS gestützt. I. Bedenken gegen die formelle und inhaltliche Richtigkeit der AbfWS wurden nicht vorgetragen und sind auch nicht ersichtlich. Nach Art. 7 Bayerisches Abfallwirtschaftsgesetz (BayAbfG) können die entsorgungspflichtigen Körperschaften – hier also der beklagte Landkreis nach Art. 3 Abs. 1 Satz 1 BayAbfG – durch Satzung den Anschlusszwang und die Überlassungspflicht regeln. Sie können insbesondere bestimmen, in welcher Art, in welcher Weise, an welchem Ort und zu welcher Zeit ihnen die Abfälle zu überlassen sind. Diese landesrechtliche Ermächtigung wird durch § 15 Abs. 10 Satz 1 AbfWS und die übrigen Regelungen der AbfWS des Beklagten ausgefüllt. Im Gebiet des Beklagten ist es die Regel – von dem Beklagten als Teilservice bezeichnet – dass Abfallbehältnisse von den Grundstückseigentümern bzw. den jeweiligen Pflichtigen zur Entleerung auf oder vor dem Grundstück bereitgestellt werden. Es ist nicht zu beanstanden, dass in § 15 Abs. 10 Satz 1 AbfWS die Möglichkeit vorgesehen ist, gegenüber Abfallüberlassungspflichtigen die eigene Verbringung der Müllbehälter vor das Grundstück auf öffentlichen Straßengrund oder an die Grundstücksgrenze anzuordnen. Einen gesetzlichen Anspruch auf die Abholung jeglichen Abfalls vom Grundstück der Benutzer der (Haus-)Abfallentsorgung gibt es nicht. Bei vielen abfallbeseitigungspflichtigen Körperschaften in Bayern ist es sogar der Regelfall, dass Abfallbehältnisse von den Nutzern außerhalb ihres Grundstücks bereitgestellt werden müssen und nach der Leerung auch wieder selbst zurückgebracht werden müssen. Die Zulässigkeit derartiger Regelungen wurde von der Rechtsprechung nie beanstandet (vgl. BayVGH, U.v. 8.4.1992 – 4 B 88.933, juris Rn. 11). Sogar Bestimmungen einer Abfallsatzung, die vorsehen, dass die Überlassungspflichtigen die Abfallbehältnisse unter bestimmten Voraussetzungen an einen grundstücksfernen Aufstellort verbringen müssen, sind rechtlich grundsätzlich unbedenklich (BVerwG, B.v. 17.3.2011 – 7 B 4/11, juris Rn. 8 m. w. N.). II. Nach § 21 Abs. 1 AbfWS kann der Beklagte zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen. Die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Anordnung liegen vor. Der Beklagte hat in nicht zu beanstandender Weise angeordnet, dass alle Tonnen bzw. Container am Entleerungstag spätestens bis 6:00 Uhr morgens an der Grundstücksgrenze zur O.-Straße für das Abfuhrfahrzeug sichtbar zur Leerung bereitzustellen sind. 1. Das streitgegenständliche Hotelgrundstück unterliegt – anders als der Kläger meint – dem Anschluss- und Überlassungszwang nach § 6 Abs. 1 i.V.m. § 4 Abs. 1 Nr. 11 AbfWS i.V.m. § 7 Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV). Auch die vorübergehende Unterbringung ukrainischer Flüchtlinge bzw. die von diesen verursachten Abfälle fallen unter die Begriffsbestimmung des § 1 Abs. 2 AbfWS und sind damit im Ergebnis ebenfalls von § 6 Abs. 1 AbfWS umfasst. Dies ergibt sich aus der Formulierung in § 1 Abs. 2 AbfWS „sowie in anderen vergleichbaren Anfallorten wie Wohnheimen, Ferienwohnungen oder Einrichtungen des betreuten Wohnens.“ Bei der (vorübergehenden) Unterbringung der ukrainischen Flüchtlinge dürfte ohne Weiteres ein „anderer vergleichbarer Anfallort“ vorliegen. 2. Nach § 15 Abs. 10 Satz 1 AbfWS sind die Abfallbehältnisse nach den Weisungen der mit der Abholung beauftragten Personen (Hervorhebung durch das Gericht) am Abholtag auf oder vor dem Grundstück so aufzustellen, dass sie ohne Schwierigkeiten und Zeitverlust entleert werden können. Entscheidend für den Ort der Bereitstellung der Abfallbehältnisse ist nach dem Wortlaut der Norm die „Weisung“ der mit Abholung beauftragten Personen. Der Kläger wurde aktenkundig (spätestens) mit E-Mail vom 2. Juni 2025 um 11:57 Uhr vom Abfallentsorgungsunternehmen M., mithin der mit der Abholung beauftragten Person(-en) im Sinne des § 15 Abs. 10 Satz 1 AbfWS, bezüglich der Bereitstellung der Abfallbehältnisse angewiesen. Wörtlich wurde in dieser E-Mail ausgeführt: „Die Tonnen werden von uns nur geleert, wenn sie an der Strasse bereit stehen.“ Der Kläger hat diese E-Mail erhalten, da er am selben Tag um 13:06 Uhr auf diese E-Mail geantwortet hat. Die Weisung des Abfallentsorgungsunternehmens M. wurde dann im Bescheid vom 8. Juli 2025 in zulässiger Weise aufgegriffen und inhaltlich konkretisiert: „Wie bereits mitgeteilt, sind alle Tonnen bzw. Container am Entleerungstag spätestens bis 6:00 Uhr morgens an der Grundstücksgrenze zur O* … Straße für das Abfuhrfahrzeug sichtbar zur Leerung bereitzustellen.“ a) Entgegen der Rechtsansicht des Klägers ist für den Bereitstellungsort der Abfallbehältnisse nicht entscheidend, ob der Bereitstellungsort an sich ohne Schwierigkeiten und Zeitverlust erreicht werden kann. Vielmehr ist nach dem klaren Wortlaut des § 15 Abs. 10 Satz 1 AbfWS die Weisung der mit der Abholung beauftragten Personen für den Bereitstellungsort entscheidend. An diesem Bereitstellungsort sind die Abfallbehältnisse nach dem Wortlaut der Satzung dann so aufzustellen, dass sie ohne Schwierigkeiten und Zeitverlust entleert werden können. Damit kommt es letztlich nicht darauf an, ob die jeweiligen Müllwerker des Abfallentsorgungsunternehmens M. ohne Schwierigkeiten und Zeitverlust den vom Kläger gewünschten Bereitstellungsort auf dem Hotelgrundstück erreichen können. Im Übrigen hat der Beklagte nachvollziehbar dargelegt, dass es allein schon aus zeitlichen Gründen einen Unterschied macht, ob ein bis zu 510 Kilogramm schwerer Abfallcontainer mindestens 10 Meter bewegt werden muss oder eben nur rund einen Meter. b) Die Weisung nach § 15 Abs. 10 Satz 1 AbfWS ist gerichtlich lediglich auf das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen und im Übrigen nur eingeschränkt auf ihre Verhältnismäßigkeit überprüfbar. aa) § 15 Abs. 10 Satz 1 AbfWS legt den Bereitstellungsort mit „auf oder vor dem Grundstück“ am „Abholtag“ fest. Diese beiden Voraussetzungen werden mit der ausgesprochenen Weisung unproblematisch eingehalten. bb) Die mit der Weisung einhergehende Verbringungspflicht der Abfallbehältnisse trifft den Kläger nicht in unverhältnismäßiger Weise. Solange der Aufstellort auf oder vor dem Grundstück aus Sicht des Abfallentsorgungsunternehmens geeignet und für den Kläger nicht schlechterdings unzumutbar ist, ist diese Weisung rechtmäßig. Eine Unzumutbarkeit ist dabei eng auszulegen und liegt beispielsweise nicht vor, wenn der Kläger sich selbst oder seinem (Hotel-)Personal ein Verschieben der Abfallbehälter aus zeitlichen Gründen nicht zumuten kann oder will. Sofern dem Kläger aufgrund von Personalengpässen die Bereitstellung an dem festgelegten Bereitstellungsort Schwierigkeiten bereiten sollte, ist er notfalls gehalten, die Dienste Dritter in Anspruch zu nehmen. Einen Anspruch auf eine „individuelle Lösung“ seiner Müllentsorgung zu Lasten der anderen Entgeltzahler oder auf Aufrechterhaltung der in der Vergangenheit praktizierten, privatrechtlichen (!) Abfallentsorgung hat der Kläger nicht (ebenso OVG SH, B.v. 9.2.2022 – 5 MB 42/21, juris Rn. 29). Der Kläger hat entsprechend des mit seiner Klageschrift vorgelegten Lichtbildes die gegenständlichen Abfallbehältnisse ca. 10 bis 15 Meter weit auf einer ebenen, geteerten bzw. gepflasterten Fläche zu transportieren bzw. zu schieben. Verschiedene Oberverwaltungsgerichte haben es im Interesse effektiver und kostengünstiger Abfallentsorgung sogar als zumutbar erachtet, dass Abfallbehältnisse unter Überwindung eines 50 bis 100 Meter oder sogar 184 Meter langen Weges bereitgestellt werden (BayVGH, U.v. 8.4.1992 – 4 B 88.933, juris Rn. 11, 12 m.w.N.; OVG SH, B.v. 9.2.2022 – 5 MB 42/21, juris Rn. 28). Insbesondere vor diesem Hintergrund ist – auch bei der gebotenen Einzelfallbetrachtung – das angeordnete Bereitstellen der Abfallbehältnisse verhältnismäßig. c) Anders als der Kläger behauptet, erlaubt § 15 Abs. 9 AbfWS keine Einzelfallregelung mit Blick auf die Bereitstellung an Abfallbehältnissen. Vielmehr wird durch § 15 Abs. 9 AbfWS die Befüllung der Abfallbehältnisse geregelt. In der gesamten Satzung ist keine Regelung vorgesehen, welche die individuelle Vereinbarung der Bereitstellung der Abfallbehältnisse regelt. 3. Eine Ungleichbehandlung im Verhältnis zu der Bereitstellung der Abfallbehältnisse bei dem Hotelbetrieb K. H. liegt bereits aufgrund der unterschiedlichen Lage (Luftlinie mehr als 2 Kilometer voneinander entfernt) der jeweiligen Grundstücke nicht vor: Das Hotel K.H. befindet sich am Beginn der S**straße in … … …, einer gerichtsbekannt insbesondere in den Sommermonaten extrem stark von Fußgängern frequentierten Fußgängerzone. Das streitgegenständliche Hotelgrundstück hingegen ist an einer normalen Ortsdurchgangsstraße gelegen. 4. Da der Kläger zumindest sinngemäß den Erlass eines rechtsmittelfähigen Verwaltungsakts vom Beklagten gefordert hat, war der Erlass des Bescheids vom 8. Juli 2025 entsprechend § 21 Abs. 1 AbfWS geboten. Das entsprechende Entschließungsermessen war vor diesem Hintergrund zur rechtssicheren Klärung der Art und Weise der Bereitstellung der Abfallbehältnisse auf Null reduziert. Nach Aktenlage ist der Kläger Pächter, Betreiber und Miteigentümer des Hotels, so dass er der korrekte Adressat des Bescheids vom 8. Juli 2025 ist. 5. Die vom Kläger in Bezug genommene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts München und des Verwaltungsgerichts Köln ist für das erkennende Gericht – 10. Kammer des Verwaltungsgerichts München – in keiner juristischen Datenbank auffindbar. Das vom Kläger zitierte Urteil des Verwaltungsgerichts München stammt ebenfalls von der 10. Kammer. Der 10. Kammer liegen alle ihre eigenen Entscheidungen der vergangenen Jahrzehnte vor. Ein Urteil vom 12. Oktober 2006, das sich mit der Bereitstellung von Abfallbehältern auseinandersetzt, oder mit dem Aktenzeichen M 10 K 06.1686 existiert nicht. Womöglich wollte der Kläger das Urteil des VG München vom 6. Oktober 2016 (VG München, U.v. 6.10.2016 – M 10 K 16.2393) zitieren. In diesem Urteil hat das Verwaltungsgericht München jedoch entschieden, dass eine Gemeinde einen bisher praktizierten Vollservice durch Erlass eines Verwaltungsaktes einstellen kann und für die Zukunft die Bereitstellung der Behälter an der Straße im Wege einer Eigenbereitstellung durch den Grundstückseigentümer anordnen kann. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.