Urteil
M 10 K 22.4993 , M 10 K 22.4994
VG München, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
I. Die Klagen werden abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten der Verfahren zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistungen oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagtenpartei vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die zulässigen Klagen sind nicht begründet. Die Bescheide vom 21. Februar 2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15. September 2022 sind recht rechtmäßig und verletzen Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Das Gericht folgt der Begründung des Widerspruchsbescheids nach § 117 Abs. 5 VwGO und führt ergänzend aus: 1. Rechtsgrundlage für den Erlass der beiden angegriffenen Bescheide ist Art. 5 Abs. 1 Satz 1 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) und die VBS-WAS der Beklagten vom 15. Dezember 2021. a) Gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG können für die Verbesserung oder Erneuerung von öffentlichen Einrichtungen Beiträge von den Grundstückseigentümern erhoben werden, denen die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser Einrichtung einen besonderen Vorteil bietet. Das beklagte Kommunalunternehmen betreibt eine öffentliche Einrichtung zur Wasserversorgung (§ 1 Abs. 1 WAS), an die die beiden veranlagten Grundstücke des Klägers angeschlossen sind. Die Beklagte hat von der Ermächtigung des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG Gebrauch gemacht und die VBS-WAS vom 15. Dezember 2021 erlassen. b) Bedenken gegen die formelle und materielle Rechtswirksamkeit der VBS-WAS vom 15. Dezember 2021 bestehen nicht. Bei den in § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis Nr. 5 VBS-WAS bezeichneten Maßnahmen handelt es sich um Verbesserungsmaßnahmen im Sinne des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG zur Hebung der Qualität und Leistungsfähigkeit der öffentlichen Einrichtung, die sich nach der Verkehrsauffassung positiv auf die Gesamtanlage auswirken (vgl. BayVGH, U.v. 19.5.2010 – 20 N 09.3077, juris Rn. 41; U.v. 11.3.2010 – 20 B 09.1890, juris Rn. 28). Der Kläger kann mit seiner Rüge, seine Grundstücke profitierten nicht von den durchgeführten Verbesserungsmaßnahmen, nicht durchdringen. Das beklagte Kommunalunternehmen betreibt seine Wasserversorgungsanlage als eine rechtliche Einrichtungseinheit für das gesamte Gemeindegebiet (vgl. § 1 Abs. 1 WAS). Dies bedeutet, dass bei Verbesserungsmaßnahmen, auch wenn sie sich nur in einem Teilbereich der Einrichtung auf deren Leistungsfähigkeit positiv auswirken, der Aufwand auf das gesamte Einrichtungsgebiet zu verteilen und der Beitrag im gesamten Einrichtungsgebiet zu erheben ist. Wenn alle Anlagenteile nach dem Willen des Kommunalunternehmens eine Einrichtung bilden, muss jede Verbesserung eines Einrichtungsteils notwendig auch eine Verbesserung der Gesamteinrichtung bedeuten. Die von der Satzung erfassten Grundstückseigentümer bilden in Bezug auf die Wasserversorgungsanlage eine Solidargemeinschaft, so dass alle Verbesserungs- und Erneuerungsmaßnahmen, auch wenn sie sich unmittelbar lediglich auf einen Teilbereich der Gemeinde bzw. des vom Kommunalunternehmen betriebenen Wasserversorgungsnetzes auswirken, letztlich doch allen Anschlussnehmern zu Gute kommen, weil sie der Aufrechterhaltung und Verbesserung der Wasserversorgung in der Gemeinde dienen (vgl. VG Bayreuth, U.v. 7.3.2018 – B 4 K 16.625, Rn. 58 juris). Die unter § 1 Nr. 1 bis 5 VBW-WAS beschriebenen Maßnahmen stellen vor allem mit Blick auf die drei verschiedenen Aufdimensionierungen offensichtlich und naheliegend nach dem Planungswillen des Kommunalunternehmens, das insoweit einen weiten Ermessensspielraum hat, eine einzige Gesamtverbesserung dar (vgl. auch VG Bayreuth, U.v. 7.3.2018 – B 4 K 16.625, Rn. 52 juris). Die Ersetzung der nicht mehr ausreichend dimensionierten Wasserleitungen im Feichtholzweg und im Goldmacherweg sowie die aufdimensionierte Zubringerleitung vom Brunnen VI durch Leitungsrohre mit einem größeren Querschnitt dienen vor allem der Hebung der Qualität und Leistungsfähigkeit, mithin der Erhöhung der Wirkungskraft der schon vorhandenen Anlage. Hinzu kommt, dass unter § 1 Nr. 3 VBS-WAS – Zubringerleitung vom Brunnen VI – neben den Maßnahmen im F. weg und im Goldmacherweg eine weitere Aufdimensionierung einer Wasserleitung geregelt ist, die laut Satzung eine Länge von 2.294 Metern hat. Diese Leitung darf bei der Betrachtung der einzelnen Aufdimensionierungen nicht außer Betracht bleiben (vgl. VG Würzburg, U.v. 19.7.2017 – W 2 K 16.790, Rn. 34 juris). Laut Widerspruchsbescheid betreibt das beklagte Kommunalunternehmen ein Wasserleitungsnetz mit einer Länge von ca. 10.000 Metern. Eine Aufdimensionierung hat gesamt betrachtet auf 2.618 Metern stattgefunden: 2.297 Meter (§ 1 Nr. 3 VBS-WAS) plus 261 Meter (§ 1 Nr. 2 VBS-WAS) plus 60 Meter (§ 1 Nr. 4 VBS-WAS). Damit sind ca. 26 Prozent des Leitungsnetzes aufdimensioniert worden. Spätestens vor diesem Hintergrund muss im Rahmen der gebotenen Gesamtbetrachtung auch die Aufdimensionierung von kürzeren Teilstücken im F. weg und im Goldmacherweg als Verbesserungsmaßnahme beurteilt werden. c) Das beklagte Kommunalunternehmen hat zeitgleich mit dem Erlass der VBS-WAS vom 15. Dezember 2021 auch eine geänderte BGS-WAS vom 15. Dezember 2021 mit neuen Beitragssätzen erlassen und damit den Vorgaben der Rechtsprechung Rechnung getragen. Unproblematisch ist auch, dass die VBS-WAS und die BGS-WAS erst nach Fertigstellung der verbesserten Einrichtung erlassen wurden (vgl. BayVGH, B.v. 27.9.2023 – 20 ZB 23.1043, Rn. 3 juris). d) Da im Übrigen keinerlei Einwände gegen die Globalkalkulation vorgetragen wurden, war eine Überprüfung der Beitragskalkulation von Amts wegen (§ 86 VwGO) nicht veranlasst (vgl. BayVGH, B.v. 2.12.2014 – 20 ZB 14.1744, Rn. 6 juris). 2. Die vom Kläger angegriffenen Beiträge sind im Einzelfall korrekt berechnet worden. Insbesondere sind von der Beitragskalkulation – entgegen der Ansicht des Klägers – auch Grünflächen umfasst, weil in § 6 Abs. 1 VBS-WAS auf die Grundstücksfläche und die Geschossfläche abgestellt wird. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.