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Beschluss

1 L 98/98

VG MUENSTER, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Bürgerbegehren muss die zur Entscheidung gestellte Frage so klar und eindeutig enthalten, dass sie ohne Rückgriff auf weitere Unterlagen mit Ja oder Nein beantwortet werden kann (§ 26 Abs.2 Satz1 GO NW). • Enthält das Bürgerbegehren unauflösliche Verweisungen auf externe Schreiben oder widersprüchliche Formulierungen, fehlt die erforderliche Bestimmtheit und es ist unzulässig. • Bei summarischer Prüfung im einstweiligen Rechtsschutz sind überwiegende Gründe für die Unzulässigkeit ausreichend, um den Anordnungsanspruch nach §123 Abs.3 VwGO i.V.m. §§920 Abs.2, 294 ZPO zu verneinen.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit eines Bürgerbegehrens bei unklaren Bezugnahmen und widersprüchlichen Formulierungen • Ein Bürgerbegehren muss die zur Entscheidung gestellte Frage so klar und eindeutig enthalten, dass sie ohne Rückgriff auf weitere Unterlagen mit Ja oder Nein beantwortet werden kann (§ 26 Abs.2 Satz1 GO NW). • Enthält das Bürgerbegehren unauflösliche Verweisungen auf externe Schreiben oder widersprüchliche Formulierungen, fehlt die erforderliche Bestimmtheit und es ist unzulässig. • Bei summarischer Prüfung im einstweiligen Rechtsschutz sind überwiegende Gründe für die Unzulässigkeit ausreichend, um den Anordnungsanspruch nach §123 Abs.3 VwGO i.V.m. §§920 Abs.2, 294 ZPO zu verneinen. Initiatoren reichten ein Bürgerbegehren zur Vergabe und Ausschreibung der Erweiterung einer Kläranlage ein. Ziel war u.a. die Vergabe an ein bestimmtes Ingenieurbüro und gleichzeitige Regelungen zur Durchführung einer ‚offenen‘ Ausschreibung. Der Rat hatte bereits einen Beschluss vom 3. November 1997 gefasst; das Begehren bezog sich an mehreren Stellen auf ein Schreiben der Gemeinde Wettringen vom 20. Oktober 1997. Die Antragsteller verlangten per Eilrechtsschutz die Feststellung der Zulässigkeit des Begehrens. Das Verwaltungsgericht prüfte summarisch, ob das Begehren den Anforderungen der GO NW genügt. Streitpunkt waren insbesondere ein vierter Satz im Entscheidungsvorschlag, Verweise auf Ziffern des Wettringer Schreibens und mögliche Widersprüche zwischen Vergabeauftrag und Ausschreibungsregeln. • Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht (§123 Abs.3 VwGO i.V.m. §§920 Abs.2, 294 ZPO): Bei summarischer Prüfung sprechen überwiegende Gründe gegen die Zulässigkeit des Begehrens. • Rechtliche Anforderung (§26 Abs.2 Satz1 GO NW): Das Bürgerbegehren muss die zur Entscheidung zu bringende Frage so enthalten, dass sie in einem späteren Bürgerentscheid ohne Rückgriff auf zusätzliche Unterlagen mit Ja oder Nein beantwortet werden kann. • Klarheits- und Bestimmtheitsgebot: Das Begehren muss verständlich, widerspruchsfrei und in sich nachvollziehbar sein; Bezugnahmen auf nicht allgemein bekannte Schreiben sind unzulässig, wenn deren Kenntnis zur Auflösung der Frage erforderlich ist. • Konkret im Streitfall: Der vierte Satz des Entscheidungsvorschlags verweist auf Ziffern eines externen Schreibens, dessen Inhalt nicht wiedergegeben oder allgemein bekannt ist, sodass die befürwortete Entscheidung nicht eindeutig verständlich ist. • Weiterer Mangel: Auch bei Kenntnis des Schreibens bleibt unklar, welche inhaltlichen Änderungen (z. B. Ersetzungen von Personennamen) tatsächlich gewollt sind und welche Auswirkungen dies auf Ausschreibungsformen hat. • Widerspruchsproblem: Der erste Satz des Entscheidungsvorschlags scheint eine abschließende Vergabe an ein Ingenieurbüro zu verlangen, während der vierte Satz eine offene Ausschreibung mit Konzeptvergleich anstrebt; diese Aussagen können sich nicht ohne Weiteres vereinbaren lassen. • Teilunzulässigkeit nicht angenommen: Die Kammer sieht das Begehren als in sich verbundenes Ganzes; wegen inhaltlicher Verknüpfung und fehlender Trennbarkeit kommt eine teilweise Zulassung nicht in Betracht. Der Antrag der Antragsteller wird abgelehnt; die Anordnungsanspruchsvoraussetzungen sind nicht erfüllt, weil das Bürgerbegehren wegen unklarer Bezugnahmen und widersprüchlicher Formulierungen den Anforderungen des §26 Abs.2 Satz1 GO NW nicht genügt. Das Begehren erlaubt keine eindeutige Willensbildung der Bürgerschaft, insbesondere ist der vierte Satz des Entscheidungsvorschlags auf inhaltlich nicht hinreichend bestimmte externe Bezugnahmen gestützt und steht im Widerspruch zum ersten Satz. Die Kammer hält das Begehren daher insgesamt für unzulässig und verneint eine Teilzulässigkeit. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens; der Streitwert wurde auf 8.000,- DM festgesetzt.