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Urteil

9 K 1163/97

Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMS:2000:0705.9K1163.97.00
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Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin die für Biniam Belay gemäß §§ 27, 34 und 41 SGB VIII entstandenen Kosten für die Zeit vom 1. April 1993 bis zum 31. August 2000 zu erstatten.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Entscheidungsgründe
Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin die für Biniam Belay gemäß §§ 27, 34 und 41 SGB VIII entstandenen Kosten für die Zeit vom 1. April 1993 bis zum 31. August 2000 zu erstatten. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. T a t b e s t a n d Gegenstand des Verfahrens ist die Frage, ob der Beklagte gemäß § 89 d SGB VIII verpflichtet ist, die Kosten für die Hilfemaßnahme betreffend den am 15. September 1980 in Eritrea geborenem Biniam Belay in der Zeit vom 1. April 1993 bis zum 31. August 2000 zu erstatten. Der Hilfeempfänger reiste am 3. August 1990 über den Flughafen Frankfurt am Main in die Bundesrepublik Deutschland ein. Er wurde von Bediensteten des Grenzschutzamtes Frankfurt am Main an Mitarbeiter des Jugendamtes Kronberg/Taunus übergeben und anschließend im Aufnahmeheim für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge der Arbeiterwohlfahrt "Haus Waldfriede" in Kronberg untergebracht. Mit Schreiben vom 10. August 1990 an das Amtsgericht Königsstein regte das Jugendamt der Stadt Frankfurt sodann an, das Jugendamt zum Vormund zu bestellen, was in der Folgezeit geschah. Am 17. August 1990 erfolgte eine ausführliche Datenerfassung durch das Jugendamt der Stadt Frankfurt. Am 3. September 1990 wurde der Hilfeempfänger in das Kinder- und Jugenddorf St. Elisabeth in Fulda verlegt. Nachdem der Hilfeempfänger am 18. September 1990 einen Asylantrag gestellt hatte, wurde er durch Bescheid der Zentralen Aufnahmestelle des Landes Hessen vom 19. März 1991 der Stadt Fulda zugewiesen. Daraufhin stellte die hessische Erstaufnahmeeinrichtung für Flüchtlinge in Schwalbach die bis dahin erfolgte Kostenerstattung der monatlichen Heim- und Pflegekosten ab dem 19. April 1991 ein. Ab diesem Zeitpunkt übernahm die Klägerin die Kosten und gab gegenüber der Einrichtung des Kinder- und Jugenddorfes St. Elisabeth in Fulda eine entsprechende Kostenzusage ab. Durch Beschluss des Amtsgerichts Königsstein vom 3. Juni 1991 wurde das Jugendamt der Stadt Frankfurt am Main als Vormund entlassen und der Sozialdienst katholischer Frauen e.V. in Fulda zum neuen Vormund bestellt. Der Hilfeempfänger verblieb weiterhin im Kinder- und Jugenddorf St. Elisabeth, welches regelmäßig über die Entwicklung desselben berichtete. Ab Dezember 1993 wurde außerdem ein Hilfeplan erstellt und in der Folgezeit fortgeschrieben. Aus dem Hilfeplan vom 27. Januar 1998 geht hervor, dass sich der Hilfeempfänger mit den Konsequenzen seiner bevorstehenden Volljährigkeit auseinander setzte und sich nicht vorstellen konnte, das Kinder- und Jugenddorf schon verlassen zu müssen. Als mögliche Alternative wurde die Unterbringung in einer Wohngruppe im Kinderdorf ins Auge gefasst. In der Fortschreibung des Hilfeplans am 23. April 1998 heißt es, dass sich der Hilfeempfänger überfordert fühlte, mit allem alleine zurecht zu kommen, wobei diese Einschätzung vom Vormund und den Fachkräften des Kinder- und Jugenddorfes geteilt wurde. Am 20. Juli 1998 stellte der Hilfeempfänger deshalb einen Antrag auf Weiterführung der Hilfe, den er damit begründete, dass er noch Hilfe und Unterstützung für seine weitere Verselbstständigung benötige. Insbesondere benötige er noch Anleitung im Umgang mit Geld, Behörden, wie auch die Unterstützung in persönlichen Schwierigkeiten. Das Hilfeplanteam kam sodann zu dem Ergebnis, dass der Hilfeempfänger neben praktischer Hilfestellung insbesondere noch emotionalen Rückhalt brauche. Mit Bescheid vom 10. September 1998 bewilligte die Klägerin deshalb weitere Hilfemaßnahmen gemäß § 41 SGB VIII über den Eintritt der Volljährigkeit hinaus, wobei die Hilfe bis August 2000 befristet wurde. Nach Kündigung seines Ausbildungsvertrages im Oktober 1998 hatte der Hilfeempfänger in der Folgezeit psychosomatische Beschwerden und Probleme mit seinem Selbstwertgefühl, sodass eine Psychotherapie erwogen wurde. Aus der Fortschreibung des Hilfeplanes vom 28. Oktober 1998 ergibt sich, dass der Hilfeempfänger bis Sommer 1999 in der Wohngruppe bleiben sollte mit dem Ziel, sich mit Unterstützung und Anleitung hier auf ein selbstständiges Leben vorzubereiten. Daran sollte sich ein Jahr betreute Wohnform bis August 2000 anschließen. Aus einem weiteren Sachstandsbericht vom 5. März 1999 folgt, dass die Verselbstständigung in praktischen Dingen weiter fortschritt. Allerdings musste der Hilfeempfänger noch den Umgang mit Geld lernen. Ab dem 15. Mai 1999 hatte er eine eigene Wohnung. In der Fortschreibung des Hilfeplanes vom 18. Mai 1999 heißt es: "Biniam hat in der Wohngruppe Selbstständigkeit erlangt in der Erledigung seiner persönlichen Angelegenheiten ... Unsicher fühlt er sich noch bei der Einteilung finanzieller Ressourcen. Biniam akzeptiert seinen Auszug aus der bisherigen Wohngruppe als Notwendigkeit auf Grund seiner Volljährigkeit, ist jedoch emotional noch sehr dort verbunden, die innere Ablösung fällt ihm derzeit noch schwer". Das Hilfeplanteam hielt eine weitere Begleitung bei der Umsetzung seiner Kompetenzen und erworbenen Selbstständigkeit im lebenspraktischen Bereich in der neuen Wohnsituation noch für erforderlich, sodass die weitere Hilfe in Form des betreuten Einzelwohnens im Jugendhilfeverbund St. Elisabeth gewährt wurde. Eine weitere Hilfeplanfortschreibung erfolgte am 27. Januar 2000. Zum weiteren Hilfebedarf heißt es dort, dass der Hilfeempfänger noch der Begleitung und Anleitung im finanziellen Bereich bedürfe und es ihm auch noch nicht gelinge, seine freie Zeit alleine befriedigend zu erleben. Die Umstellung von der Heimgruppe hin zum Alleinsein in der eigenen Wohnung bereite ihm Probleme. Er fühle sich noch nicht in der Lage, ganz allein für sich die Verantwortung zu übernehmen und brauche noch einen unterstützenden Rahmen. Nachdem das Bundesverwaltungsamt den Beklagten durch Verfügung vom 21. September 1994 zum überörtlichen Träger der Jugendhilfe bestimmt hatte, machte die Klägerin gegenüber dem Beklagten mit Schreiben vom 23. September 1994 und 26. Februar 1998 einen Anspruch gemäß § 89 d SGB VIII auf Erstattung der Kosten der Hilfemaßnahme für die Zeit ab dem 1. April 1993 geltend. Mit Schreiben vom 1. Dezember 1994 lehnte der Beklagte diesen Antrag mit der Begründung ab, dass ein Kostenerstattungsanspruch gemäß § 89 d SGB VIII nicht gegeben sei, da das Asylverfahrensgesetz vorrangig Anwendung finde. Die Klägerin hat am 5. April 1997 Klage erhoben und beantragt, den Beklagten zu verurteilen, der Klägerin die für Biniam Belay gemäß §§ 27, 34 und 41 SGB VIII entstandenen Kosten in der Zeit vom 1. April 1993 bis zum 31. August 2000 zu erstatten. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt er aus, die Klägerin habe keinen Anspruch auf Kostenerstattung, da dem Hilfeempfänger nicht innerhalb eines Monats nach Einreise Jugendhilfe gewährt worden sei. Vielmehr seien die Kosten für die Unterbringung von der hessischen Gemeinschaftsunterkunft Schwalbach übernommen worden. Damit seien nicht nur die "Zahlungsstrukturen", sondern auch die "Entscheidungsstrukturen" verändert worden. Das Jugendamt der Stadt Frankfurt habe weder über eine Inobhutnahme gemäß § 42 SGB VIII entschieden, noch eine entsprechende Leistung erbracht. Schließlich sei die Ausschlussfrist des § 111 SGB X zu beachten. Es könne nicht angehen, die Jugendhilfemaßnahmen nach §§ 27, 34 bzw. 41 SGB VIII als jeweils einheitliche Maßnahmen zu betrachten. Vielmehr sei eine tag- bzw. monatsgenaue Betrachtung und damit die Anmeldung der Ansprüche zur Kostenerstattung erforderlich. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten dieses Verfahrens sowie der weiteren Verfahren 9 K 1164/97, 9 K 1165/97 und 9 K 1166/97 und der dazu vorgelegten Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage ist als allgemeine Leistungsklage zulässig und begründet. Als Rechtsgrundlage kommt allein § 89 d SGB VIII in der Fassung des 1. Gesetzes zur Änderung des 8. Buches Sozialgesetzbuch vom 16. Februar 1993 (BGBl. I S. 239) in Betracht. Die durch das 2. Gesetz zur Änderung des 11. Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI) und anderer Gesetze vom 29. Mai 1998 (BGBl. I S. 1188) in Kraft getretenen Neufassung des § 89 d SGB VIII ist für den streitbefangenen Erstattungsanspruch nicht einschlägig. Nach der in Art. 2 Nr. 11 des Änderungsgesetzes enthaltene Übergangsbestimmung sind Kosten, für deren Erstattung das Bundesverwaltungsamt vor dem 1. Juli 1998 einen erstattungspflichtigen überörtlichen Träger bestimmt hat, nach den bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Vorschriften zu erstatten. In dem vorliegenden Fall ist die Bestimmung des Beklagten zum erstattungspflichtigen überörtlichen Träger vor dem 1. Juli 1998 erfolgt. Der Beklagte ist für den geltend gemachten Erstattungsanspruch passivlegitimiert. Er ist durch Verfügung des Bundesverwaltungsamtes vom 21. September 1994 gemäß § 89 d Abs. 2 SGB VIII zum überörtlichen Träger der Jugendhilfe bestimmt worden. Bei dieser Bestimmung handelt es sich um eine bestandskraftfähige hoheitliche Entscheidung mit Rechtswirkung nach außen, die im vorliegenden Fall mangels Einlegung eines Widerspruchs durch den Beklagten in Bestandskraft erwachsen ist. Vgl. dazu OVG NW, Urteil vom 27. August 1998 - 16 A 3477/97 - S. 13 f des amtlichen Entscheidungsabdrucks; Bay. VGH, Beschluss vom 1. Oktober 1992 - FEVS 43, 400 (402 f.); Wiesner/Mörsberger/Oberloskamp/Struck, SGB VIII, Kinder- und Jugendhilfe, Kommentar, 2. Auflage § 89 d Rndnr. 13; offen gelassen vom Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 24. Juni 1999 NWVBl. 2000, 87. Gemäß § 89 d SGB VIII in der hier anzuwendenden Fassung setzt der dort geregelte Erstattungsanspruch voraus, dass einem jungen Menschen, der im Inland keinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, Jugendhilfe gewährt wird und dafür Kosten aufgewendet werden. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Der Hilfeempfänger war ein junger Mensch im Sinne des Gesetzes, da er noch nicht 27 Jahre alt war (§ 7 Abs. 1 Nr. 4 SGB VIII). Er hatte vor Beginn der Maßnahme offensichtlich keinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland. Ihm wurde innerhalb eines Monats nach seiner Einreise am 3. August 1990, nämlich noch am selben Tage Jugendhilfe in der Form der Inobhutnahme in dem Aufnahmeheim für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge "Haus Waldfriede" der Arbeiterwohlfahrt in Kronberg gewährt. Gemäß § 2 SGB VIII umfasst die Jugendhilfe Leistungen und andere Aufgaben. Zu den anderen Aufgaben gehört gemäß § 2 Abs. 3 Nr. 1 SGB VIII die Inobhutnahme i. S. v. § 42 Abs. 1 SGB VIII. Entgegen der Ansicht des Beklagten handelt es sich im vorliegenden Fall bei der Unterbringung im "Haus Waldfriede" um eine Inobhutnahme. Darunter ist gemäß § 42 Abs. 1 SGB VIII die vorläufige Unterbringung des Kindes oder Jugendlichen bei einer geeigneten Person oder in einer Einrichtung oder in einer sonstigen betreuten Wohnform zu verstehen. Notwendigerweise gehört zum Begriff der Inobhutnahme auch die umfassende Sorge für das physische und psychische Wohl des Kindes oder Jugendlichen, die Beratung in seiner gegenwärtigen Lage und das Aufzeigen von Möglichkeiten der Hilfe und Unterstützung. Vgl. Wiesner, a. a. O., § 42 Rndnr. 7 und 8 sowie Meinberger in Hauck, Sozialgesetzbuch VIII, Kinder- und Jugendhilfe, Kommentar, § 42 Rndnr. 5. Im vorliegenden Fall ist der Hilfeempfänger ohne Begleitung von Erziehungsberechtigten eingereist, sodass die Notwendigkeit bestand, ihn in einer geeigneten Einrichtung vorläufig unterzubringen. Das geschah durch die Aufnahme im Heim "Haus Waldfriede" in Kronberg, bei dem es sich gerade um ein Aufnahmeheim für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge handelt. Es stellt eine Einrichtung der Jugendhilfe dar. Nach den dem Gericht vorliegenden Unterlagen des hessischen Sozialministeriums dient es der Erstaufnahme und Versorgung von Kindern und Jugendlichen, die ohne Begleitung von Erziehungsberechtigten nach Deutschland bzw. Hessen einreisen. Als rechtliche Grundlagen für die Aufnahme der Jugendlichen sind in der Konzeption der Arbeiterwohlfahrt das Haager-Minderjährigen-Schutzabkommen und die Bestimmungen des Kinder- und Jugendhilfegesetzes, insbesondere § 42 KJHG, genannt. In dieser Konzeption wird darüber hinaus die pädagogische Zielsetzung ausführlich beschrieben. Ferner folgt aus einem Schreiben des Landesjugendamtes Hessen an den Magistrat der Stadt Fulda vom 10. Mai 2000, dass das Aufnahmeheim "Haus Waldfriede" seit Eröffnung im Jahre 1988 als Jugendhilfeeinrichtung unter der Aufsicht des Landesjugendamtes Hessen geführt wurde. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass nicht das Jugendamt der Stadt Frankfurt, sondern auf Grund des Erlasses des hessisches Sozialministers vom 6. Juni 1983 die hessische Gemeinschaftsunterkunft Schwalbach die entstandenen Kosten erstattet hat. Der Charakter einer Hilfemaßnahme und ihre rechtliche Einordnung bestimmen sich nach Art und Inhalt der geleisteten Hilfe und nicht danach, von wem die Kosten getragen werden. Aus dem Erlass des hessischen Sozialministers vom 6. Juni 1983 ergibt sich im Übrigen unzweideutig, dass die Übernahme der Kosten lediglich eine landesinterne Regelung darstellte, ohne dass dadurch der Inhalt der Hilfeleistung für die Kinder und Jugendlichen verändert werden sollte. So ist in dem Erlass ausgeführt, dass die hessische Gemeinschaftsunterkunft für ausländische Flüchtlinge in Schwalbach nicht zur Unterbringung und Betreuung von allein stehenden minderjährigen ausländischen Staatsangehörigen, die in Hessen als Flüchtlinge um Asyl nachsuchen, geeignet ist und die unbegleiteten ausländischen minderjährigen Flüchtlinge deshalb in Heimen und Einrichtungen der Jugendhilfe unterzubringen sind. Weiter wird hinsichtlich der Unterbringung auf § 11 Satz 2 JWG verwiesen, wonach für vorläufige Maßnahmen das Jugendamt zuständig war, in dessen Bezirk das Bedürfnis der öffentlichen Jugendhilfe hervortrat. Diesem Erlass und der tatsächlichen Handhabung der Hilfe lassen sich deshalb keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass der Inhalt der Hilfe und die Entscheidungsstrukturen verändert werden sollten. Vielmehr war weiterhin - wie nach dem JWG und später dem KJHG bzw. SGB VIII gesetzlich vorgesehen - das Jugendamt der Stadt Frankfurt als das Jugendamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk das Bedürfnis der öffentlichen Jugendhilfe hervortrat. Auch subjektiv wollte das zuständige Jugendamt der Stadt Frankfurt im vorliegenden Fall eine Inobhutnahme durchführen. So hat es in seinem Schreiben vom 10. August 1990 an das Amtsgericht Königsstein erklärt, im Hinblick auf die durchgeführte Erstversorgung gemäß § 42 KJHG zur Übernahme der Vormundschaft bereit zu sein. Damit kommt zum Ausdruck, dass es den Jugendlichen in seine Obhut genommen hat. Soweit nach Stellung des Asylantrages und nach Zuweisung in eine Gebietskörperschaft gemäß dem genannten Erlass die Kosten auf Grund des Gesetzes über die Aufnahme ausländischer Flüchtlinge vom 15. Oktober 1980 - GVBl Hessen S. 384 erstattet wurden, gilt nichts anderes. Denn die landesrechtlichen Regelungen sind gegenüber der Kostenerstattung in § 89 d SGB VIII nachrangig Vgl. Wiesner, a. a. O., § 89 d Rndnr. 18. Diese landesrechtliche Regelung diente ausschließlich dazu, landesintern die Lasten, die mit der Einreise unbegleiteter minderjähriger Kinder und Jugendlicher verbunden waren, zu verteilen und die davon besonders betroffenen Gemeinden und Städte zu entlasten, da erst mit Wirkung vom 1. April 1993 die bundesrechtliche Kostenerstattungregelung des § 89 d SGB VIII eingeführt wurde. Die Gewährung von Jugendhilfe entspricht auch im Übrigen den gesetzlichen Anforderungen (§ 89 f. SGB VIII). Die im Anschluss an die vorläufige Inobhutnahme erfolgte Unterbringung des Hilfeempfängers im Kinder- und Jugenddorf St. Elisabeth in Fulda stellt sich als Hilfe zur Erziehung gemäß §§ 27, 34 SGB VIII dar. Gemäß § 27 Abs. 1 SGB VIII ist Hilfe zur Erziehung zu gewähren, wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist. Diese Voraussetzungen liegen im vorliegenden Fall vor, da der Hilfeempfänger auf Grund seines Alters einer Erziehung bedurfte, die nicht gewährleistet war, weil er sich ohne Begleitung von Erziehungsberechtigten in die Bundesrepublik Deutschland begeben hatte. Die Unterbringung in dem Heim war auch zur Entwicklung des Hilfeempfängers geeignet und notwendig, da eine bloße Unterbringung desselben ohne Erziehungsleistung dem Auftrag des § 1 Abs. 1 SGB VIII, der in § 27 Abs. 1 SGB VIII seinen Niederschlag als Anspruchsnorm des Personensorgeberechtigten gefunden hat, nicht gerecht geworden wäre. Auch die weitere Gewährung von Hilfe über die Vollendung des 18. Lebensjahres hinaus entspricht den Regelungen des SGB VIII. Gemäß § 41 Abs. 1 SGB VIII soll einem jungen Volljährigen Hilfe für die Persönlichkeitsentwicklung und zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung gewährt werden, wenn und so lange die Hilfe auf Grund der individuellen Situation des jungen Menschen notwendig ist. Auf Grund der Aussagen in den Hilfeplänen ab Januar 1998 ist die Weitergewährung der Hilfe gemäß § 41 SGB VIII gerechtfertigt. Danach war der Hilfeempfänger überfordert, alleine zurecht zu kommen und bedurfte weiterer Hilfe und Unterstützung für seine weitere Verselbstständigung. In der Folgezeit schritt diese Verselbstständigung vor allem im praktischen Lebensbereich weiter fort, Defizite bestanden jedoch weiterhin in Bezug auf seine emotionale Ablösung vom Heim und im Umgang mit Geld. Auf Grund dessen ist es gerechtfertigt, die Hilfe in Form des betreuten Wohnens bis Ende August 2000 als Hilfe für junge Volljährige fortzuführen. Der Beklagte ist deshalb auch verpflichtet, die künftig bis zum 31. August 2000 noch entstehenden Kosten der Hilfe für junge Volljährige für den Hilfeempfänger zu erstatten. Anders als die Hilfe nach dem BSHG ist die Hilfe nach dem SGB VIII auf die Erfüllung eines gegenwärtigen Erziehungsbedarfs gerichtet und kann grundsätzlich auch für die Zukunft geltend gemacht werden. Vgl. dazu Verwaltungsgericht Münster, Urteil vom 26. Juni 1997 9 K 3351/96 ; ebenso Stähr in Hauk/Heines, § 27 Rdn. 53. Entgegen der Ansicht des Beklagten ist der Erstattungsanspruch auch nicht teilweise gemäß § 111 SGB X ausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift ist der Anspruch auf Erstattung ausgeschlossen, wenn der Erstattungsberechtigte ihn nicht spätestens 12 Monate nach Ablauf des letzten Tages, für den die Leistung erbracht wurde, geltend gemacht hat. Diese Vorschrift ist im Rahmen des § 89 d SGB VIII anwendbar, da die Erstattungsvorschriften des SGB VIII durch die Regelungen der §§ 102 bis 114 SGB X über die Erstattungsansprüche der Leistungsträger untereinander ergänzt werden. Vgl. Wiesner, a. a. O. § 89 Anm. 12; Jans/Happe/Saurbier, Kinder- und Jugendhilferecht, Kommentar, vor § 89 und Hauck/Haines, SGB X, Kommentar, § 111 Rdnr. 12. Im vorliegenden Fall hat die Klägerin unmittelbar nach Bestimmung des Beklagen zum überörtlichen Träger der Jugendhilfe, ihren Kostenerstattungsanspruch geltend gemacht. Damit hat sie eine einheitliche Anmeldungserklärung für alle ab dem 1. April 1993 entstandenen und künftig entstehenden Ansprüche abgegeben, sodass die Voraussetzungen für einen Ausschluss der Erstattung nicht gegeben sind. Anders als etwa die Sozialhilfe wird Jugendhilfe in der Regel nicht zeitabschnittsweise gewährt, da es sich regelmäßig um eine in die Zukunft gerichtete Maßnahme von nicht absehbarer Dauer handelt. Deshalb ist sowohl die Gewährung von Jugendhilfe gemäß §§ 27, 34 SGB VIII in Form der Heimunterbringung als auch die Hilfe für junge Volljährige gemäß § 41 SGB VIII jeweils als einheitliche Maßnahme zu betrachten. Vor dem Eintritt der Volljährigkeit als Ende der Maßnahme gemäß §§ 27, 34 SGB VIII am 15. August 1998 hatte die Klägerin jedoch bereits ihren Kostenerstattungsanspruch angemeldet. Dies gilt auch für die durch die Weitergewährung der Hilfe in Form der Hilfe für junge Volljährige gemäß § 41 SGB VIII entstandenen weiteren Kosten, die die Klägerin ebenfalls angemeldet hatte, sodass auch insoweit die Frist des § 111 SGB X gewahrt ist.