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Urteil

15 K 1861/99.O

VG MUENSTER, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Beamter begeht Dienstvergehen durch unerlaubte Hilfe in Steuersachen und durch nachfolgende dienstliche Tätigkeit in denselben Angelegenheiten (§§ 3 ff. StBerG; § 82 Abs.1 Nr.6 AO). • Die selbständige Ausfüllung und abschließende Zeichnung von Steuererklärungen durch einen Finanzbeamten stellt eine für den Verwaltungsentscheidungsprozess relevante Tätigkeit dar und ist nach § 82 Abs.1 Nr.6 AO unzulässig, wenn zuvor außerhalb des Dienstes geholfen wurde. • Unerlaubte Eintragungen in Steuererklärungen, die zu Steuerverkürzungen führen, können den Tatbestand der Steuerhinterziehung erfüllen (§ 370 AO). • Ein wiederholtes, in dienstlichem Kernbereich liegendes Fehlverhalten kann den endgültigen Verlust des öffentlichen Vertrauens begründen und die Entfernung aus dem Dienst rechtfertigen (§§ 57, 83 LBG NRW).
Entscheidungsgründe
Entfernung aus dem Dienst wegen unerlaubter Hilfe in Steuersachen, dienstlicher Mitwirkung und Steuerhinterziehung • Beamter begeht Dienstvergehen durch unerlaubte Hilfe in Steuersachen und durch nachfolgende dienstliche Tätigkeit in denselben Angelegenheiten (§§ 3 ff. StBerG; § 82 Abs.1 Nr.6 AO). • Die selbständige Ausfüllung und abschließende Zeichnung von Steuererklärungen durch einen Finanzbeamten stellt eine für den Verwaltungsentscheidungsprozess relevante Tätigkeit dar und ist nach § 82 Abs.1 Nr.6 AO unzulässig, wenn zuvor außerhalb des Dienstes geholfen wurde. • Unerlaubte Eintragungen in Steuererklärungen, die zu Steuerverkürzungen führen, können den Tatbestand der Steuerhinterziehung erfüllen (§ 370 AO). • Ein wiederholtes, in dienstlichem Kernbereich liegendes Fehlverhalten kann den endgültigen Verlust des öffentlichen Vertrauens begründen und die Entfernung aus dem Dienst rechtfertigen (§§ 57, 83 LBG NRW). Der langjährig tätige Finanzbeamte unterstützte 22 Bekannte wiederholt bei der Erstellung von Einkommensteuererklärungen, indem er Formulare eigenständig ausfüllte und den Steuerpflichtigen zur Unterschrift vorlegte. Teilweise ließ er sich blanko unterschriebene Vordrucke geben, die er dann einreichte; in mehreren Fällen bearbeitete und zeichnete er die Erklärungen später auch dienstlich ab. Die Tatbestände betreffen zudem unrichtige Angaben (z.B. angesetzte Aufwendungen für Haushaltshilfen, erhöhte Entfernungskilometer), die zu Steuerverkürzungen führten. Innenrevision und Ermittlungen ergaben die Verstöße; strafrechtliches Verfahren wurde gegen Zahlung einer Geldauflage eingestellt. Der Beamte räumte im Wesentlichen ein, die Hilfe geleistet zu haben; er bestritt nicht die dienstliche Nachbearbeitung in den genannten Fällen. Familie und finanzielle Verhältnisse des Beamten wurden zur Bemessung der Nebenfolgen vorgetragen; er war zuvor nicht disziplinar- oder strafrechtlich vorbelastet. • Tatbestandliche Einordnung: Die eigenständige Ausfüllung und Beratung über steuerliche Eintragungen stellt unerlaubte Hilfe in Steuersachen dar und fällt unter die Regelungen der §§ 3 ff. Steuerberatungsgesetz; der Beamte hat diese Hilfe in zahlreichen Fällen geleistet. • Verstoß gegen § 82 Abs.1 Nr.6 AO: Der Beamte war trotz vorheriger außer dienstlicher Tätigkeit in denselben Angelegenheiten später im Finanzamt tätig (Bearbeitung und/oder abschließende Zeichnung). Solche Tätigkeiten sind für den Verwaltungsentscheidungsprozess erheblich und daher unzulässig, wenn ein Interessenskonflikt durch frühere außer dienstliche Einflussnahme besteht. • Steuerhinterziehung (§ 370 AO): In konkreten Fällen hat der Beamte unrichtige Angaben (z.B. behauptete Kosten für Haushaltshilfen, erhöhte Dienstreisekilometer) eigenständig in Steuererklärungen eingetragen und so Steuerverkürzungen bewirkt; dies erfüllt den Tatbestand der Steuerhinterziehung zugunsten Dritter. • Verschulden: Dem Beamten war die Rechtslage bekannt oder musste sie wegen Umfang und Art seines Handelns klar sein; regelmäßige Dienstunterlagen und die Art des Vorgehens (Blankounterschriften, eigenständiges Ergänzen) sprechen für Schuld. • Disziplinarische Rechtsfolgen: Wegen der Vielzahl, der Schwerpunktlage im Kernbereich seines Dienstes und des dadurch eingetretenen Vertrauensverlusts ist die Entfernung aus dem Dienst erforderlich; mildernde Umstände (Geständnis, fehlende Vorbelastung, geringe materielle Schäden, Einstellung des Strafverfahrens gegen Geldauflage) ändern dies nicht. • Nebenfolgen: Der Beamte trägt die Verfahrenskosten; zur sozialen Absicherung wurde ihm ein Unterhaltsbeitrag von 75 % des zuletzt verdienten Ruhegehalts für ein Jahr gewährt, wobei er zu Erwerbsbemühungen auch außerhalb seiner Qualifikation verpflichtet ist. Das Gericht hat das Beamtenverhältnis wegen eines einheitlichen Dienstvergehens aufgehoben und den Beamten aus dem Dienst entfernt. Entscheidungsgrund sind die wiederholten unerlaubten Hilfeleistungen in Steuersachen, die anschließende dienstliche Bearbeitung und Zeichnung derselben Fälle sowie die Vornahme unrichtiger Eintragungen, die zu Steuerverkürzungen führten (Verstöße gegen §§ 3 ff. StBerG, § 82 Abs.1 Nr.6 AO und § 370 AO). Trotz mildernder Umstände wie Geständnis, fehlender Vorstrafen und einer strafrechtlichen Einstellung wegen Geldauflage erachtete das Gericht das Ansehen und Vertrauen in den Beamten als so stark beschädigt, dass ein Fortbestand des Beamtenverhältnisses nicht zumutbar war. Der Beamte trägt die Kosten des Verfahrens; zudem wurde ihm ein befristeter Unterhaltsbeitrag gewährt (75 % des Ruhegehalts für ein Jahr).