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Urteil

4 K 3811/97

Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMS:2001:0904.4K3811.97.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. 1 T a t b e s t a n d 2 Der Kläger stand als Zeitsoldat, zuletzt mit dem Dienstgrad Hauptmann, im Dienst der Beklagten. Unter dem 8. Mai 1997 beantragte er Umzugskostenvergütung für den Umzug von seinem bisherigen Wohnort E. nach N. , die ihm durch Bescheid vom 23. Juni 1997 zugesagt wurde. Mit Schreiben vom 7. August 1997 beantragte er eine Abschlagszahlung für im Einzelnen spezifizierte Aufwendungen. Hinsichtlich der beantragten Mietentschädigung wies er darauf hin, dass in der neuen Wohnung ein Teppich zu verlegen sei, die beauftragte Firma diese Tätigkeit erst ab dem 20. August 1997 beginnen könne, so dass der Einzug erst zum 1. September 1997 möglich sei. Damit stünde die neue Wohnung zwei Monate, die alte einen Monat leer. Mit weiterem Schreiben vom 7. August 1997 beantragte er einen Abschlag auf die Maklerprovision in Höhe von 2.760,00 DM. Mit Bescheid vom 26. August 1997 gewährte die Wehrbereichsverwaltung III ihm einen Abschlag auf die Umzugskostenvergütung in Höhe von 1.380,00 DM und wies zur Begründung darauf hin, dass die Wohnungsvermittlungsgebühren nur zur Hälfte berücksichtigt werden könnten, da er die Wohnung gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin Frau L. angemietet habe, die nicht zum berücksichtigungsfähigen Personenkreis gemäß § 6 Abs. 3 Bundesumzugskostengesetz - BUKG - gehöre. Mit Schreiben vom 6. Oktober 1997 wies der Kläger darauf hin, dass der Mietvertrag nur auf Wunsch des Vermieters auch von seiner Lebensgefährtin unterzeichnet worden sei, zwischenzeitlich jedoch der Mietvertrag angefochten und ein neuer Mietvertrag nur mit ihm alleine abgeschlossen worden sei. Aus diesem Grunde bitte er, auch die volle Maklerprovision zu berücksichtigen. In der Anlage überreichte er den Mietvertrag über die bisherige Wohnung in E. , die als Vertragspartner seine Lebensgefährtin Frau L. und als weiteren Mieter den Kläger ausweist. Ferner überreichte er den Mietvertrag über die neue Wohnung, datierend vom 28. Juni 1997, der als Mieter den Kläger und seine Lebensgefährtin ausweist sowie den geänderten Mietvertrag vom 10. September 1997, in dem er als alleiniger Mieter aufgeführt ist. 3 Durch Bescheid vom 17. Oktober 1997 setzte die Wehrbereichsverwaltung III die Umzugskostenvergütung fest. Hierbei wurde die Wohnungsvermittlungsgebühr gemäß § 9 Abs. 1 BUKG nur zur Hälfte berücksichtigt. Ferner wurde Mietentschädigung nur teilweise gewährt mit der Begründung, dass die neue Wohnung bezugsfertig vermietet worden sei und daher spätestens am 14. bzw. 15. Juli 1997 der Umzug hätte durchgeführt werden können. Zur Begründung seiner hiergegen gerichteten Beschwerde, die er auf die Zahlung der halben Mietentschädigung und Wohnungsvermittlungsgebühr sowie die Zahlung der Mietentschädigung für nur einen Teil des beantragten Zeitraumes begrenzte, machte er unter anderem geltend, es sei unstrittig, dass seine Lebensgefährtin nicht zum berücksichtigungsfähigen Personenkreis gemäß § 6 Abs. 3 BUKG gehöre. Es sei jedoch erneut darauf hinzuweisen, dass der Mietvertrag über die neue Wohnung, nach Anfechtung, ausschließlich mit ihm geschlossen worden sei. Darüber hinaus sei unberücksichtigt gelassen, dass sowohl die Mietbelastung der alten und neuen Wohnung als auch die Wohnungsvermittlungsgebühr wirtschaftlich zu seinen Lasten gingen. Den Auftrag zur Suche einer Wohnung habe er allein erteilt. Wenn nicht das Vertragsverhältnis, sondern die wirtschaftliche Verteilung zugrundegelegt werden solle, müsse dies konsequent auch bei der Berücksichtigung der Mietbelastung erfolgen. Die Reduzierung der Mietentschädigung sei gleichfalls nicht korrekt, da der Umzug aufgrund der erforderlichen Verlegung von Teppichböden nicht eher habe durchgeführt werden können. Im Übrigen hätte bei einem früheren Umzug die alte Wohnung früher leergestanden, so dass dann für diese Wohnung Mietentschädigung hätte gezahlt werden müssen. 4 Durch Beschwerdebescheid vom 10. November 1997 wies die Wehrbereichsverwaltung III in Düsseldorf die Beschwerde als unbegründet zurück. Im Einzelnen ist ausgeführt: Ausgangspunkt der materiell-rechtlichen Beurteilung seien die §§ 6, 8 und 9 Abs. 1 BUKG. Danach würden die notwendigen, ortsüblichen Maklergebühren für die Vermittlung einer Wohnung erstattet und Mietentschädigung bewilligt. Daneben sei die Vorschrift des § 6 Abs. 3 BUKG zu beachten, wonach umzugskostenrechtliche Leistungen, zu denen Maklergebühren und Mietkosten zählten, nur für den umziehenden Berechtigten oder andere Personen, die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebten, bewilligt werden dürften. Zu den anderen Personen zählten nach Satz 2 und 3 des Abs. 6 Satz 3 BUKG Lebensgefährten nicht. Werde eine Wohnung von einem Anspruchsberechtigten zusammen mit anderen als nach § 6 Abs. 3 Satz 2 und 3 BUKG berücksichtigungsfähigen Personen angemietet und bezogen, würden die Anteile der Wohnungsvermittlungsgebühren sowie die Mietkosten, die auf diese anderen Personen entfielen, nicht erstattet. Dies sei hier der Fall. Laut Mietvertrag vom 28. Juni 1997 habe er mit Mietbeginn zum 1. Juli 1997 die Wohnung gemeinsam über einen Makler mit seiner Lebensgefährtin angemietet und am 26. August 1997 bezogen. 50 % der Kosten entfielen daher auf seine Lebensgefährtin und seien nicht zu erstatten. Dies gelte auch in gleicher Weise für die Mietentschädigung für die bisherige Wohnung, die er laut Mietvertrag vom 22. Dezember 1994 ebenfalls gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin angemietet habe. Nach dem Umzug vorgenommene mietvertragliche Vereinbarungen seien umzugskostenrechtlich nicht zu berücksichtigen. Soweit Mietentschädigung für die neue Wohnung nur für einen Teilzeitraum bewilligt worden sei, beurteile sich die Rechtslage nach § 8 Abs. 2 BUKG. Danach werde Miete für die neue Wohnung, die nach Lage des Wohnungsmarktes für eine Zeit gezahlt werden musste, während der die Wohnung noch nicht genutzt werden konnte, längstens für drei Monate erstattet, wenn für dieselbe Zeit Miete für die bisherige Wohnung gezahlt werden musste. Nach der vorliegenden Vermieterbescheinigung vom 2. Oktober 1997 sei die Wohnung zum Beginn des Mietvertragsverhältnisses am 1. Juli 1997 bezugsfertig gewesen. Da üblicherweise für die Durchführung eines Umzuges ein Zeitraum von zwei Wochen anzusetzen sei, könne Mietentschädigung auch nur bis zum 14. Juli 1997 bewilligt werden. Zwingende persönliche Gründe im Sinne von § 12 Abs. 3 BUKG, die einen zeitgerechten Umzug verhindert hätten, seien nicht erkennbar; diese habe er auch nicht vorgetragen. Die Gründe, die zu dem verspäteten Umzug geführt hätten, seien seinem persönlichen Bereich zuzuordnen. Eine Ausgleichspflicht des Dienstherrn bestehe jedoch nur für Aufwendungen, deren Ursache dessen Sphäre zuzuordnen sei. Hieran ändere auch die Überlegung nichts, dass bei einem zeitgerechten Umzug die Mietentschädigung für die bisherige Wohnung für einen längeren Zeitraum des Leerstehens zu erstatten gewesen wäre, weil dann die Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 BUKG gegeben gewesen wären. Der Anspruch auf Mietentschädigung für die bisherige und die neue Wohnung ergäbe sich ohne die Möglichkeit einer gegenseitigen Verrechnung allein aus der Erfüllung der jeweils eigenständigen Regelungen des § 8 Abs. 1 und des § 8 Abs. 2 BUKG i. V. m. Abs. 4. 5 Der Kläger hat rechtzeitig Klage erhoben und zur Begründung sein Vorbringen aus dem Beschwerdeverfahren vertieft. Er beantragt, 6 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides der Wehrbereichsverwaltung III vom 17. Oktober 1997 und des Beschwerdebescheides vom 10. November 1997 zu verpflichten, die Mietentschädigung für den vollen Zeitraum und die Wohnungsvermittlungsgebühr in voller Höhe zu zahlen. 7 Die Beklagte beantragt, 8 die Klage abzuweisen. 9 Zur Begründung nimmt sie auf die angefochtenen Bescheide Bezug. 10 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten ergänzend Bezug genommen. 11 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 12 Die zulässige Klage ist unbegründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger daher nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine Verpflichtung der Beklagten, ihm eine weitergehende Mietentschädigung und Maklergebühren zu gewähren (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO). 13 Der geltend gemachte Anspruch auf Maklergebühr und Mietentschädigung beurteilt sich nach §§ 9, 8 BUKG. Dabei ist gemäß § 6 BUKG zu berücksichtigen, dass in den Fällen, in denen nach dieser Vorschrift nicht berücksichtigungsfähige Personen mitumziehen, die auf diese Personen entfallenden Kosten nicht zu erstatten sind. Dass die Lebensgefährtin des Klägers dem in § 6 Abs. 3 BUKG aufgeführten Personenkreis nicht zugeordnet werde kann, ist unstrittig. Zutreffend hat die Beklagte daher die Maklergebühren und die Mietentschädigung entsprechend um 50 % gekürzt, weil die Lebensgefährtin ausweislich der vorgelegten Mietverträge sowohl in der alten Wohnung als auch in der neuen Wohnung in N. als Mieterin mitaufgeführt worden ist. Dies ist im Einzelnen zutreffend und mit überzeugender Begründung in den angefochtenen Bescheiden, insbesondere im Beschwerdebescheid vom 10. November 1997 dargestellt worden; zur Vermeidung von Wiederholungen wird hierauf gemäß § 117 Abs. 5 VwGO Bezug genommen. Soweit der Kläger hierzu allein geltend gemacht hat, er habe nachträglich den Mietvertrag angefochten, der unter dem 10. September 1997 geschlossene Mietvertrag beinhalte nur noch ihn als Mietvertragspartei, zudem sei er der wirtschaftlich Leistungsfähigere gewesen, hat die Beklagte dies zu Recht unberücksichtigt gelassen und vielmehr darauf abgestellt, wer zum Zeitpunkt der Antragstellung als Mietpartei aufgeführt war. Dies waren der Kläger und seine Lebensgefährtin. Wollte man der Argumentation des Klägers folgen, wären damit Manipulationen Tür und Tor geöffnet. Dies wird im vorliegenden Fall besonders deutlich. Denn sowohl der im Jahre 1994 über die Wohnung in E. geschlossene Mietvertrag als auch der zunächst über die Wohnung in N. geschlossene Mietvertrag weisen jeweils den Kläger und seine Lebensgefährtin als Mietvertragsparteien aus. Auf Befragen in der mündlichen Verhandlung hat der Kläger eingeräumt, dass auch bei dem bereits nach knapp eineinhalb Jahren erfolgten Wohnungswechsel bezüglich der angemieteten Wohnung an der N. -Straße er gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin Mietvertragspartei ist und dies auch bei dem nach zwei Jahren erfolgten erneuten Wohnungswechsel zur O. -Straße in N. der Fall ist. Es gibt daher, worauf die Beklagte zutreffend hingewiesen hat, keinerlei plausible Erklärung dafür, warum bezüglich der hier in Rede stehenden Wohnung an der S. -Straße das Mietvertragsverhältnis anders beurteilt werden sollte. Es entspricht der Lebenserfahrung und ist hier bei den weiteren Umzügen vom Kläger auch nachdrücklich bestätigt worden, dass Lebenspartner Mietverträge grundsätzlich gemeinsam abschließen, um schon im eigenen Interesse eine eigene Rechtsposition gegenüber dem Vermieter zu erlangen. Auf die Frage, wer wirtschaftlich leistungsfähiger war, kommt es mithin nicht an, zumal auch hierzu substantiiert nichts vorgetragen worden ist. 14 Auch die Begrenzung der Zahlung der Mietentschädigung für die in N. angemietete Wohnung steht im Einklang mit den Vorgaben des § 8 Abs. 2 BUKG. Auch dies ist im angefochtenen Bescheid, insbesondere im Beschwerdebescheid, zutreffend dargestellt worden; auch insoweit nimmt das Gericht daher zur Vermeidung von Wiederholungen hierauf gemäß § 117 Abs. 5 VwGO Bezug. Ergänzend ist insoweit auszuführen, dass bei der Begriffsbestimmung des Tatbestandsmerkmal der Nichtbenutzbarkeit der Wohnung nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts 15 vgl. Urteil vom 13. Dezember 1978 - 6 C 13.78 -, ZBR 1979, S. 236 ff. 16 der Gesetzeszusammenhang zu berücksichtigen ist, in den § 8 Abs. 2 BUKG als eine Regelung der Umzugskostenvergütung gestellt ist. Danach gebietet es die Fürsorgepflicht dem Dienstherrn zwar, in billigem Umfang die zusätzlichen wirtschaftlichen Belastungen auszugleichen, die die Versetzung oder Abordnung eines Soldaten an einen anderen Dienstort als eine dem Bereich des Dienstherrn zuzurechnende Maßnahme mit sich bringt. Dieser Ausgleichspflicht des Dienstherrn werden aber durch die Kriterien der Fürsorgepflicht und der Billigkeit sachliche und zeitliche Grenzen gezogen. Die Begrenzungsfunktion dieser Kriterien tritt dann in den Vordergrund, wenn die Doppelanmietung von Wohnraum nicht mehr entscheidend durch dienstliche Maßnahmen, sondern durch Umstände geprägt ist, die dem persönlichen Bereich des Soldaten zuzurechnen sind und zwar dergestalt, dass man die Übernahme der Mehrkosten durch den Dienstherrn billigerweise gerade nicht erwarten kann. Es können daher grundsätzlich nicht alle irgendwie bedeutsamen persönlichen Gründe als die Benutzung der Wohnung hindernd anerkannt werden, vielmehr nur solche Umstände, die durch die Versetzung entscheidend geprägt sind und damit ihren Entstehungsgrund in der Sphäre des Dienstherrn haben. Hiervon ausgehend ist die Mietentschädigung für die Wohnung in N. zutreffend begrenzt worden, weil nach der Vermieterbescheinigung vom 24. November 1997 die Wohnung grundsätzlich seit dem 1. Juli 1997 bezugsfertig gewesen ist. Wäre es anders gewesen, hätte sich für den Kläger die Frage stellen müssen, ob er nicht im Hinblick auf § 537 BGB von der Entrichtung des Mietzinses für diese Zeit befreit war. Im Hinblick auf die Angaben des Klägers in seinem Schreiben vom 6. Oktober 1997, wonach seine Lebensgefährtin wegen ihres Arbeitsverhältnisses noch in der alten Wohnung verbleiben musste, stellt sich daher auch hier die Frage, ob nicht gänzlich andere Gründe für den verzögerten Umzug maßgeblich waren. Jedenfalls ist es der Sphäre der Beklagten nicht zuzurechnen, wenn der Kläger, ohne Not, eine Wohnung zu einem Zeitpunkt anmietet, in der er, nach seiner Version, tatsächlich in diese Wohnung nicht einziehen kann. Sonstige Gründe, die den verspäteten Umzug rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich. Soweit der Kläger hierzu auf seine dienstlich bescheinigte Unabkömmlichkeit verwiesen hat, gilt auch hier zunächst, dass angesichts der vom Kläger behaupteten Nichtbeziehbarkeit der Wohnung die Anmietung dieser oder einer anderen Wohnung zu einem späteren Zeitpunkt hätte erfolgen können. Im Übrigen ist die vorgelegte Bescheinigung vom 19. November 1997 auch deshalb nicht plausibel, weil der Kläger in der behaupteten Zeit seiner Unabkömmlichkeit in der Zeit vom 25. - 26. August 1997 umgezogen ist. 17 Die Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. 18