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Urteil

9 K 2723/98

Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMS:2002:0116.9K2723.98.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Hinterlegung abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit leistet. 1 T a t b e s t a n d 2 Die Klägerin führt Fachseminare für Altenpflege durch, in denen Altenpfleger und Altenpflegerinnen in Lehrgängen ausgebildet werden. Nach dem Runderlass des Ministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales vom 24. Oktober 1989 (SMBl.NRW 21630) erhielt die Klägerin finanzielle Zuwendungen für die Durchführung. Die Beklagte bewilligte mit Bescheiden vom 19. Mai 1994, 25. Oktober 1994, 9. Dezember 1994, 14. Februar 1995, 27. Mai 1994 und 25. Oktober 1994 für das Haushaltsjahr 1994 Zuwendungen in einer Höhe von insgesamt 218.575,00 DM. Für das Haushaltsjahr 1995 bewilligte die Beklagte mit Bescheiden vom 12. Dezember 1995, 5. Oktober 1995, 8. Mai 1995 Zuwendungen in Höhe von insgesamt 341.255,00 DM. Die aus dem Betrieb der Fachseminare erwirtschafteten Einnahmen überstiegen die Personal- und Sachausgaben im Jahr 1994 um 24.574,66 DM und im Jahr 1995 in Höhe von 104.568,93 DM. Nachdem die Beklagte die Verwendungsnachweise für das Jahr 1994 vom 13. März 1995 und für das Jahr 1995 vom 25. März 1996 akzeptiert hatte, forderte sie auf Initiative des Rechnungsprüfungsamtes den Überschussbetrag von 129.143,59 DM, den die Klägerin zwischenzeitlich zurückgestellt hatte für spätere Ausgaben, zurück. Gegen den Rückforderungsbescheid vom 12. Juni 1998 legte die Klägerin Widerspruch ein, der im Wesentlichen damit begründet wurde, es handele sich bei der erfolgten Förderung um eine Festbetragsförderung gemäß Ziffer 2.23 der allgemeinen Nebenbestimmungen. Eine nachträgliche Abänderung könne deshalb nicht erfolgen. Insbesondere liege auch nicht der Ausnahmefall vor, dass eine Förderung von über 100 Prozent erfolgt sei; denn die Klägerin habe nur zirka 50 Prozent ihrer gesamten Aufwendungen durch die Beklagte finanziert bekommen. 3 Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 25. August 1998 zurück. Zur Begründung führte sie aus: Die Mittel seien nicht zweckentsprechend verwendet worden. An der Rückforderung werde festgehalten, da die zuwendungsfähigen Ausgaben niedriger als die bewilligten Zuwendungen seien. Es komme insoweit nicht darauf an, ob die Gesamtausgaben unterhalb der bewilligten Zuwendungsmittel lägen. Aus den Verwendungsnachweisen gehe nämlich hervor, dass unter Berücksichtigung der gesamten Personal- und Sachausgaben sowie der anderweitigen Erstattungen lediglich Beträge für 1994 in Höhe von 194.034,00 DM und für 1995 in Höhe von 236.686,07 DM erforderlich waren. Damit sei eine Überzahlung in einer Gesamthöhe von 129.143,59 DM eingetreten. Auch aus der Bezeichnung, die Festbetragsfinanzierung werde als Zuschuss geleistet, ergebe sich, dass grundsätzlich maximal eine hundertprozentige Förderung erfolgen könne. 4 Die Klägerin hat dagegen am 11. September 1998 die vorliegende Klage erhoben, mit der sie ihr Begehren weiter verfolgt. Sie ist der Auffassung, die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 VwVfG NRW zur Entscheidung über die Rücknahme des Bewilligungsbescheides sei bereits abgelaufen. Im Übrigen bezieht sie sich im Wesentlichen auf ihren Vortrag während des Vorverfahrens. 5 Die Klägerin beantragt, 6 den Rückforderungsbescheid der Beklagten vom 12. Juni 1998 und den Widerspruchsbescheid vom 25. August 1998 aufzuheben. 7 Die Beklagte beantragt, 8 die Klage abzuweisen. 9 Sie erkennt den Klageanspruch insoweit an als es sich um einen Betrag von 3.300,00 DM handelt, weil diese unrichtigerweise zurückgefordert worden seien. Es handele sich dabei um Vergütungen für Prüfungstätigkeiten. Es bleibe daher ein strittiger Betrag von 125.813,59 DM. 10 Für diese Rückforderung sei die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 VwVfG NRW deshalb nicht abgelaufen, weil erst durch die Feststellungen des Rechnungsprüfungsamtes in seiner Prüfungsmitteilung vom 23. September 1997 die Behörde Kenntnis von den Tatsachen erhalten habe, welche die Rücknahme des Verwaltungsaktes rechtfertigte. Die Frist sei daher im Zeitpunkt des Zugangs des Rückforderungsbescheides bei der Klägerin am 18. Juni 1998 noch nicht verstrichen gewesen. 11 Im Übrigen könnten sich auch bei Festbetragsfinanzierungen Einsparungen nicht zu Gunsten des Zuwendungsempfängers auswirken und zwar dann, wenn die zuwendungsfähigen Ausgaben unter dem Betrag der bewilligten Zuwendung liegen. Insoweit könne eine teilweise Aufhebung der Bewilligung erfolgen. Ziffer 1.1 der allgemeinen Nebenbestimmungen (ANBest-P) enthalte insoweit eine Zweckbindung. Dies müsse unabhängig davon gelten, ob die Gesamtausgaben oder die nach Abzug anderweitiger Einnahmen verbleibenden Restausgaben unter dem Zuwendungsbetrag liegen. Eine andere Verfahrensweise würde nicht im Einklang mit dem Wirtschaftlichkeits- und Sparsamkeitsgebot des § 7 LHO stehen. Ferner seien die Zuwendungen in den Zuwendungsbescheiden als Zuschuss bezeichnet worden, wodurch der ausdrückliche Wille des Zuwendungsgebers zu einer maximal hundertprozentigen Finanzierung der Maßnahme erkennbar geworden sei. Es seien also im Haushaltsjahr 1994 und 1995 insgesamt 125.813,95 DM nicht zweckentsprechend verwendet worden. Der Zweck der Zuwendungen sei durch Auslegung der Zuwendungsbescheide aus den Jahren 1994 und 1995 zu ermitteln. Danach dienten die Zuwendungen der Förderung der Ausbildung von Altenpflegerinnen und Altenpflegern in den Haushaltsjahren 1994 und 1995. Die Zuwendungen seien im Umfang des jeweiligen Überschussbetrages nicht für den oben genannten Zuwendungszweck in den maßgeblichen Bewilligungszeiträumen verausgabt worden. Deshalb laufe der Einwand der Klägerin, die Überschüsse seien im Folgejahr für den gleichen Zweck, nämlich der Förderung der Altenpflegeausbildung, verwendet worden ins Leere. 12 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und die vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. 13 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 14 Die Klage ist zulässig aber unbegründet. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 12. Juni 1998 und deren Widerspruchsbescheid vom 25. August 1998 sind rechtmäßig. Rechtsgrundlage für die Aufhebung des Bewilligungsbescheides ist § 49 Abs. 3 Nr. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG). Danach kann ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zweckes gewährt oder hierzu Voraussetzung ist, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden, wenn die Leistungen nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet werden. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind erfüllt. Zwar hat die Beklagte ihren Bescheid nicht ausdrücklich als Widerrufsbescheid bezeichnet. Aus den Gründen und der Tatsache, dass die zu viel gezahlte Förderungssumme zurückgefordert wird, ergibt sich aber eindeutig, dass konkludent der Bewilligungsbescheid insoweit aufgehoben werden sollte. Fordert nämlich eine Behörde durch Bescheid die Rückzahlung einer gewährten Geldleistung, so ist im Zweifel anzunehmen, dass sie damit zugleich auch den der Leistung zu Grunde liegenden Verwaltungsakt zurücknehmen wollte, 15 vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 21. Juli 1983 - 3 C 11.82 - in BVerwGE 67, 305 (313); Maurer, Allgemeines Verwaltungsrecht, 12. Auflage § 11 Rdnr. 36; Achterberg/Püttner/Würtenberger, Besonderes Verwaltungsrecht, Band 1, 2. Auflage Rdnr. 178 m. w. N. 16 Der Widerruf ist auch rechtmäßig, weil die Zweckbestimmung des Bewilligungsbescheides nicht mehr erreicht werden kann. Nach den von der Klägerin vorgelegten Verwendungsnachweisen übersteigt die Bewilligungssumme die Ausgaben - was unter den Beteiligten nicht streitig ist - um 126.143,59 DM. Nach Ziffer 3 des Bewilligungsbescheides vom 19. Mai 1994 sind zuwendungsfähig nur Ausgaben des Unterrichtsbetriebes (ohne Investitionsausgaben). Nicht zuwendungsfähige Investitionskosten sind insbesondere Einzelgegenstände, deren Anschaffungs- und Herstellungswert 800 DM übersteigt und Zinszahlungen oder Tilgungsleistungen für Investitionsmaßnahmen, d.h. für Baumaßnahmen sowie für Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Der Bewilligungszeitraum, für den der Klägerin die Zuwendungen, die vorliegenden streitig sind, gewährt worden sind, lag in den Jahren 1994 und 1995. Die Mittel waren also dazu bestimmt, die entsprechenden Zwecke der Projektförderung des Fachseminars für Altenpflege (Lehrgangskosten) zu fördern. Zwar hat die Klägerin vorgetragen, man habe in den darauf folgenden Jahren deutlich höhere Kosten durch Anmietung neuer Räumlichkeiten gehabt und deshalb die zurückgestellten Mittel insoweit ebenfalls zweckentsprechend verwenden wollen. Dies stellt jedoch keine den entsprechenden Zuwendungsbescheiden entsprechende zweckentsprechende Verwendung der Mittel dar. Vielmehr sollen damit andere Maßnahmen als die Förderung der Lehrgänge im engeren Sinne nämlich z. B. bauliche Maßnahmen mitfinanziert werden. Darüber hinaus werden die Mittel aber auch nicht in dem vorgesehenen Bewilligungszeitraum verwandt, sondern ausdrücklich für eine spätere Verwendung zurückgestellt. Dies widerspricht den Regelungen der allgemeinen Nebenbestimmungen zu dem Bewilligungsbescheid und den ausdrücklichen Regelungen in den Bescheiden. 17 Eine nachträgliche Änderung des Bewilligungsbescheides ist auch vorliegend zulässig, obwohl es sich um einen Festbetragsbezuschussung handelt. Es ist nämlich den Bescheiden - wie bereits dargelegt - zu entnehmen, dass die Zuschussvergabe grundsätzlich für den jeweiligen Bewilligungszeitraum erfolgt. Wenn also in dem entsprechenden Jahr Überschüsse erzielt werden, können diese später nicht mehr zweckentsprechend verwandt werden. Grundsätzlich richtet sich nämlich eine Forderung wie die vorliegende auch nach zeitlichen Gegebenheiten. Wenn die Förderungsvoraussetzungen für ein bestimmtes Jahr vorliegen, so ergibt sich daraus nicht zwingend, dass eine vergleichbare Maßnahme auch im folgenden Jahr gefördert werden könnte oder müsste. Auch wenn das Seminar, das die Klägerin durchführt, auf drei Jahre angelegt ist, so ist dies doch nicht Gegenstand der Bewilligungsbescheide geworden. Die Zweckbestimmung ist nicht auf drei Jahre festgelegt worden. Vielmehr richtet sich deshalb eine Bewilligung nach den jeweils geltenden Bestimmungen und Richtlinien und den entsprechend vorhandenen Haushaltsmitteln. Die Voraussetzungen müssen jeweils neu geprüft und über eine Bewilligung entschieden werden. Eine Verlagerung eventuell erwirtschafteter Gewinne kann nicht auf ein späteres Jahr in eigener Entscheidungsfreiheit für andere Maßnahmen übertragen werden. 18 Das widerspricht auch nicht der Auffassung, dass grundsätzlich Festbetragsfinanzierungen dann nicht nachträglich gekürzt werden können, wenn eine wirtschaftliche Haushaltsführung zu einer niedrigeren Kostenentstehung geführt haben sollte. Eine Grenze ist nämlich dann zu sehen, wenn durch die öffentliche Förderung mehr als 100 % der der Förderung zu Grunde gelegten Kostenberechnung finanziert würden. Insbesondere in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem von dem zu fördernden selbstveranschlagten Kosten bei der Berechnung ausgegangen worden ist, kann dieser Vertrauensvorschuss nicht zu einem Gewinn, der über eine 100 %ige Finanzierung hinausgeht, führen. Wenn nämlich bei Förderungsbeginn von unzutreffenden Kosten und nicht in dem tatsächlichen Umfang notwendigen öffentlichen Unterstützungen ausgegangen worden ist, ist es im Sinne einer sparsamen Verwendung öffentlicher Mittel nicht hinzunehmen, dass diese in einem weit höherem Maße angefordert und bewilligt worden sind als für die Zweckerreichung notwendig waren. Dem widerspricht auch nicht die Fallgestaltung in dem Loseblattkommentar Krämer-Schmidt, Zuwendungsrecht/Zuwendungspraxis (Stand 2/98, S. 6 f.), weil es in dem dort zu Grunde liegenden Fall möglicherweise nur deshalb zu einer „Überzahlung" gekommen ist, weil der Zuwendungsempfänger gleichzeitig andere Fördermittel bekommen hat. Zudem heißt es in Ziffer 2 der Richtlinien zum Gegenstand der Förderung ausdrücklich „... erhalten Zuwendungen ..., sofern die Finanzierung der Ausbildungsmaßnahme nicht auf Grund anderer Bestimmungen sichergestellt werden kann." Die Regelung in Ziffer 2 der ANBest-P ist also insoweit einschränkend auszulegen, als jedenfalls keine über 100 % hinausgehende Förderung beabsichtigt und zulässig ist. 19 Der Rücknahme steht auch § 49 Abs. 3 Satz 2 i. V. m. § 48 Abs. 4 VwVfG NRW nicht entgegen. Die Jahresfrist ist eingehalten. Die Frist beginnt, wenn die Behörde alle für die Rücknahmeentscheidung erheblichen Tatsachen kennt, wenn sie also auch die für die Gewährung von Vertrauensschutz und die Ermessenserwägung relevanten Tatsachen ermittelt hat. Für die Kenntniserlangung kommt es auf den behördenintern zuständigen Amtswalter an. 20 Vgl. Maurer a. a. O. § 11 Rdnr. 35 m. w. N. insbesondere Beschluss des großen Senats vom 19. Dezember 1984 1 und 2/84, BVerwGE 70, 356. 21 Vorliegend war dies erst zu dem Zeitpunkt gegeben, als das Rechnungsprüfungsamt auf die Rechtswidrigkeit der Förderung über 100 % hinaus hingewiesen hatte. Dies war durch die Feststellungen des Rechnungsprüfungsamtes in seiner Prüfungsmitteilung vom 23. September 1997 gegeben. Die Jahresfrist war daher im Zeitpunkt des Zugang des Rückforderungsbescheides vom 12. Juni 1998, welcher am 18. Juni 1998 bei der Klägerin einging, eingehalten. 22 Auch die Ermessenserwägungen des Beklagten in seiner Widerrufsentscheidung sind zwar kurz aber noch hinreichend, in dem er darauf hinweist, dass er die Entscheidung unter Berücksichtigung aller Argumente, die die Klägerin vorgetragen hat, getroffen hat. Der Klägerin war nämlich ausdrücklich sowohl in einer mündlichen Besprechung und einer anschließenden schriftlichen Stellungnahme Gelegenheit eingeräumt worden, ihre Auffassung darzulegen. Auf dieses stattgefundene Gespräch bezieht sich u. a. der Bescheid in seinen Ermessenserwägungen. Auch für das Gericht ist nicht erkennbar, welche anderen Ermessenserwägungen als der des Behaltens und anderweitigen Einsatzes der Fördermittel bei der Klägerin zu berücksichtigen wären. Insoweit sind auch keine anderen Argumente vorgetragen worden. 23 Auch der geltend gemachte Erstattungsanspruch ist rechtmäßig. Rechtsgrundlage für die Erstattung des hier streitigen Betrages ist § 49 a VwVfG NRW. Danach sind erbrachte Leistungen zu erstatten, soweit ein Verwaltungsakt zurückgenommen oder widerrufen worden ist. Die zu erstattende Leistung ist mit schriftlichem Verwaltungsakt festzusetzen. Die Beklagte hat durch die angefochtenen Bescheide die Erstattung insoweit angefordert, als ein Betrag von 125.813,59 DM an die Klägerin ausgezahlt worden ist. Dies entspricht - wie zwischen den Beteiligten unstreitig ist - dem Betrag, der über die entstandenen Kosten hinaus an Fördermitteln gezahlt worden ist. 24 Die Kostenentscheidung ergibt sich §§ 154, 155 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. 25