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Urteil

1 K 3271/95.A

Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMS:2002:0218.1K3271.95A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Die nach eigenen Angaben am 00.00.00 in Chirang Tinkohley in Bhutan geborene Klägerin, die behauptet, Staatsangehörige dieses Landes und nepalesischer Volkszugehörigkeit zu sein, reiste am 19. September 1995 auf dem Landwege und aus Moskau/Russland kommend in die Bundesrepublik Deutschland ein. Dort stellte sie am 18. Oktober 1995 einen Asylantrag. 2 In der Anhörung beim Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge gab sie unter Vertiefung ihrer im Rahmen des Asylantrages bereits vorgelegten schriftlichen Ausführungen Folgendes an: Sie habe 1977 in Bhutan ihren Ehemann geheiratet, mit dem sie 4 Kinder habe. Sie habe mit ihrem Vater einen Imbiss betrieben. Der Ehemann habe für die Bhutan Peoples Party (BPP) gearbeitet und dafür 700 - 800 bhutanisches Geld (Bhutani Paisa) erhalten. Von diesen Einkünften habe die Familie gelebt. 3 Am 20. Januar 1992 sei der Ehemann vom Militär verhaftet und mitgenommen, am 24. Januar 1992 in das Gefängnis gesteckt worden. Sie, die Klägerin, wisse bis heute nicht, wo er sich befinde. Sie habe sich, nachdem am 26. Januar 1992 das Militär zurückgekommen sei und das Geschäft zerstört habe, an das Büro der BPP in Tinkohley gewandt. Dort habe man ihr einen Mitgliedsausweis der Partei, den sie vorlege, ausgestellt und 2.000 indische Rupien gegeben. Am 30. Januar 1992 bzw. (nach Berichtigung durch die Klägerin) am 28. Januar 1992 sei sie mit den Kindern und ihrem Vater mit dem Bus von Tinkohley zur bhutanischen Grenzstadt Gola Bazar gefahren. Dieser Ort liege noch in Bhutan, aber direkt an der Grenze. Die Grenze nach Indien habe man in der Nacht überquert. Von Indien sei man bis nach Jhapa in Nepal gereist, wo sie, die Klägerin, 3 ½ Jahre im Flüchtlingslager Baldangi 2 verbracht habe, bevor sie nach Deutschland ausgereist sei. 4 Auf Fragen zu Bhutan hat die Klägerin weiter geantwortet: Die Hauptstadt ihres Distriktes Chirang heiße ebenfalls Chirang. Auf Nachfrage müsse sie sich korrigieren. Eine Stadt Chirang gebe es gar nicht. Es gebe nur den Distrikt Chirang. Der Name der Distrikthauptstadt sei ihr nicht bekannt, weil alles in bhutanesischer Sprache geschrieben sei. Sie kenne die anderen Städte nicht und sei selten aus dem Heimatort herausgekommen. Es gebe außer Tinkohley auch keine größere Stadt in der Nähe. Die Einwohnerzahl dieses Ortes betrage etwa 6.000 Einwohner. Insgesamt habe Bhutan 1,4 Millionen Einwohner; davon seien 600.000 nepalesischer Herkunft. Das wisse sie, weil ihr Mann solche Dinge manchmal für die Partei geschrieben habe. Den am Heimatort vorbeifließenden Fluss könne sie nur in Nepali nennen. Er heiße Kali Nadi (Schwarzer Fluss). Wie dieser Fluss von den Bhutanesen bezeichnet werde, könne sie nicht sagen. Mit der Sprache der Bhutanesen hätten sie nichts zu tun gehabt. Die Ortsnamen Samchi, Kalikhola und Sarbhang sagten ihr etwas. Die Hauptstadt des Distrikts Chirang trage wohl den letztgenannten Namen. Die Währung in Bhutan nenne sich Ngultrum bzw. Cheltrum. Man könne aber auch mit indischen Rupien einkaufen. Die Bhutanesen hätten jedoch immer das bhutanische Geld haben wollen. Der 10-Ngultrum-Schein sei hellrot. Das Aussehen des 5-Ngultrum-Scheines könne sie nicht beschreiben. 5 Die genaue Zahl der Leute im Flüchtlingslager in Jhapa könne sie nicht nennen. Es hätten dort jedoch weniger Einwohner als in Tinkohley gelebt. Dabei bleibe sie auch auf Vorhalt, dass dies nicht zutreffend sei. Die Stadt Damphu sei ihr unbekannt. Sie meine, dass ihre Eltern 1955 nach Bhutan eingewandert seien, die Schwiegereltern wohl schon 1952. 6 Mit Bescheid vom 27. Oktober 1995 - der Klägerin am 31. Oktober 1995 zugestellt - lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge den Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigte als offensichtlich unbegründet ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 offensichtlich nicht und ebenso nicht diejenigen des § 53 AuslG vorlägen. Zugleich wurde die Klägerin - unter Androhung der Abschiebung in ihr „Herkunftsland" - aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland binnen 1 Woche nach Bekanntgabe des Asylbescheides zu verlassen. 7 Mit ihrer am 6. November 1995 erhobenen Klage vertieft die Klägerin ihre Darlegungen aus dem Verwaltungsverfahren. Sie ist der Auffassung, ihre Äußerungen in der Anhörung beim Bundesamt wiesen - im Gegensatz zur Feststellung in dem angegriffenen Bescheid, bei der Klägerin handele es sich nicht um eine Bhutanesin - durchaus nach, dass sie in Bhutan aufgewachsen sei und dort gelebt habe. 8 Die Klägerin beantragt, 9 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 00.00.00 zu verpflichten, sie - die Klägerin - als Asylberechtigte anzuerkennen sowie festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen 10 hilfsweise, 11 dass der Abschiebung Hindernisse gemäß § 53 AuslG entgegenstehen. 12 Die Beklagte beantragt, 13 die Klage abzuweisen. 14 Sie bezieht sich zur Begründung ihres Antrages auf die angefochtene Entscheidung. 15 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten sowie auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge (1 Heft) Bezug genommen. 16 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 17 Die zulässige Verpflichtungsklage ist nicht begründet. 18 Der angegriffene Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). 19 Die Klägerin besitzt nach den maßgeblichen Verhältnissen zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 AsylVfG) weder einen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte gemäß Art. 16 a Abs. 1 GG noch auf die Feststellung, dass in ihrer Person die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen. 20 Die Klägerin kann sich auf Art. 16 a Abs. 1 GG nicht berufen, weil sie vor ihrer Einreise nach Deutschland bereits anderweitig vor politischer Verfolgung sicher war (§ 27 Abs. 1 AsylVfG). Denn nach ihren eigenen Angaben hat sie sich nach der Ausreise aus Bhutan für die Dauer von 3 1/2 Jahren in Nepal aufgehalten. Das Gericht muss daher nach § 27 Abs. 3 AsylVfG vermuten, dass die Klägerin dort vor politischer Verfolgung sicher war, zumal entgegenstehende Anhaltspunkte dafür weder vorgetragen noch sonst ersichtlich sind. 21 Daneben scheidet eine Berufung auf Art. 16 a Abs. 1 GG auch deswegen aus, weil die Klägerin aus einem sicheren Drittstaat im Sinne des Art. 16 a Abs. 2 Satz 1 GG nach Deutschland eingereist ist (§ 26 a AsylVfG). Die Drittstaatenregelung greift immer dann, wenn feststeht, dass der Ausländer nur über (irgend-) einen der durch die Verfassung oder durch Gesetz bestimmten sicheren Drittstaaten in die Bundesrepublik Deutschland eingereist sein kann; es muss nicht geklärt sein, um welchen sicheren Drittstaat es sich dabei handelt. 22 Vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 - 2 BvR 1938/93, 2315/93 -, DVBl. 1996, 753 (756). 23 Sichere Drittstaaten sind gemäß § 26 a Abs. 2 AsylVfG alle Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft sowie die in Anlage 1 bezeichneten Staaten. Danach sind zurzeit alle an die Bundesrepublik Deutschland angrenzenden Staaten sichere Drittstaaten, sodass ein auf dem Landweg einreisender Ausländer immer von der Berufung auf Art. 16 a Abs. 1 GG ausgeschlossen ist. Dies trifft auch auf die Klägerin zu, die nach eigenen Angaben auf dem Landweg mit dem Pkw aus Russland kommend in die Bundesrepublik Deutschland eingereist ist. Dabei ist unerheblich, dass sie möglicherweise während des Transits nicht die reale Möglichkeit hatte, sich für den Schutz in einem sicheren Drittstaat zu entscheiden. 24 Vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 2. September 1997 - 9 C 5.97 -, BVerwGE 105, 194 ff. = NVwZ 1999, 313 f. = DVBl. 1998, 273 f. 25 Die Klägerin hat ebenfalls keinen Anspruch auf Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG gegen die Beklagte. 26 Die Voraussetzungen für den Feststellungsanspruch nach § 51 Abs. 1 AuslG sind mit denjenigen für eine Asylanerkennung nach Art. 16 a Abs. 1 GG deckungsgleich, soweit es die Verfolgungshandlung, das geschützte Rechtsgut und den politischen Charakter der Verfolgung betrifft. 27 Vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 18. Januar 1994 - 9 C 48.92 - NVwZ 1994, 497. 28 Danach kann sich nur derjenige Ausländer mit Erfolg auf § 51 Abs. 1 AuslG berufen, der in seinem Heimatland politischer Verfolgung ausgesetzt war und im Falle seiner Rückkehr auch weiterhin asylrechtlich relevante Verfolgungsmaßnahmen zu befürchten hat. Dementsprechend bedarf es zur Prüfung der Aktivlegitimation des Asylklägers der Feststellung, ob er aus dem behaupteten Herkunftsstaat stammt. Diese Rechtsbeziehung stellt einen wesentlichen Bestandteil der persönlichen Verhältnisse des Asylsuchenden dar, bezüglich derer er eine Schilderung abgeben muss, die den geltend gemachten Anspruch lückenlos zu tragen vermag. 29 Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. März 1983 - 9 C 68.81 -, Buchholz 402.24 § 28 Nr. 44. 30 Kann der Asylkläger zur vorrangig entscheidungserheblichen Entscheidung seiner Staatsangehörigkeit nicht durch Vorlage entsprechender Personaldokumente - wie auch hier - den Nachweis seiner Herkunft führen, muss sich das Gericht anhand aller Umstände des Falles, vor allem unter Würdigung der Einlassungen des Klägers, schlüssig werden, ob er die Staatsangehörigkeit, auf die er sich beruft, tatsächlich besitzt. 31 Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. April 1990 - 9 C 4.89 -, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 125. 32 Dabei muss das Gericht von der Wahrheit der Behauptung des Klägers überzeugt sein und darf deshalb nur einen von ihm als feststehend erachteten, nicht einen lediglich für wahrscheinlich gehaltenen Sachverhalt seiner Entscheidung zugrundelegen. 33 Ausgehend von den vorstehend dargestellten Maßstäben hat das Gericht nicht die Überzeugung gewinnen können, dass die Klägerin - wie sie behauptet - bhutanische Staatsbürgerin ist und aus Bhutan stammt. 34 Bereits das Bundesamt hat in dem angegriffenen Bescheid dargelegt, dass eine bhutanische Identität der Klägerin anhand der von ihr in der Anhörung gegebenen Antworten auf Fragen zu Verhältnissen des täglichen Lebens in Bhutan ausscheidet. Dem schließt sich das Gericht in Würdigung der Angaben der Klägerin in der Anhörung beim Bundesamt an. Zwar hat die Klägerin ganz vereinzelt einige richtige Aussagen machen können. Allerdings überwiegen ihre Falschangaben so deutlich und gravierend, dass das Gericht davon überzeugt ist, dass die Klägerin nicht aus Bhutan kommt. 35 Grundlegend falsch hat die Klägerin etwa die Frage nach der Hauptstadt des Distrikts Chirang beantwortet, in dem ihr Heimatort Tinkholey gelegen sein soll. Nachdem sie zunächst behauptet hatte, der Name der Hauptstadt sei ebenfalls Chirang, hat sie sich korrigiert, es gebe nur einen Distrikt dieses Namens, um später auf Vorhalt verschiedener Ortsnamen aus Bhutan sich darauf festzulegen, Sarbhang sei die Distriktshauptstadt. Diese Darlegungen stimmen indes schon mit der geografischen Darstellung auf dem im Gericht vorliegenden einschlägigen Kartenmaterial (Straßenkarte „Bhutan", Verlag Berndtson & Berndtson, Maßstab 1 : 500.000) nicht annähernd überein. Auffällig ist in diesem Zusammenhang, dass die Klägerin nicht in der näheren Umgebung befindliche Orte und Städte namentlich erinnern oder kennen will. Ihre Einlassung dazu sowohl in der Anhörung als auch in der mündlichen Verhandlung, sie sei nur wenig aus dem Heimatort herausgekommen, erscheint lediglich vorgeschoben und nicht glaubhaft. Denn einerseits machte die Klägerin in der mündlichen Verhandlung einen gewandten und sehr wachen Eindruck, der es als sicher erwarten lässt, dass sie über Einzelheiten Bhutans informiert gewesen wäre, wenn ihr dieses Land aus eigener Anschauung bekannt gewesen wären. Zum anderen wurde deutlich erkennbar, dass sich die Klägerin auf die genannte Floskel immer dann zurückzog, wenn etwas konkretere Fragen gestellt wurden, die allerdings ein genuiner Bhutaner ohne Zögern hätte beantworten können. 36 Durchgreifende Zweifel an der Behauptung der Klägerin zu ihrer Herkunft ergeben sich auch daraus, dass sie noch nicht einmal die Farbe von zwei bhutanischen Geldscheinen, die einen nur niedrigem Wert haben und mit denen die Klägerin als Geschäftsfrau täglich konfrontiert gewesen sein müsste, zutreffend hat benennen können. Das Gericht ist im Besitz bhutanischen Geldes, das ein Kammermitglied (RVG C.) anlässlich eines Aufenthaltes in Bhutan nach Deutschland mitgebracht hat. Das Geld stammt aus Anfang der 90-iger Jahre des vorigen Jahrhunderts, also aus der Zeit, als die Klägerin noch in Bhutan gelebt haben will. Ein Vergleich der Farbe der genannten Geldscheine mit den Angaben der Klägerin weist aus, dass ihre Bekundung in der Anhörung, der 10-Ngultrum-Schein sei hellrot, keinesfalls richtig ist. Die Farbe des 5-Ngultrum-Scheines konnte die Klägerin schon seinerzeit nicht angeben, während sie in der mündlichen Verhandlung nunmehr behauptet hat, dieser Schein sei hellrot, der 10-Ngultrum-Schein hingegen himmelblau. Auch diese Beschreibung ist weitgehend fehlerhaft. Angesichts des Vorhalts einer mangelnden Kenntnis des bhutanischen Geldes in dem angegriffenen Bescheid stellt die "Richtigstellung" in der mündlichen Verhandlung im Übrigen nur eine entsprechende Reaktion der Klägerin darauf und mithin eine Steigerung des bisherigen Vorbringens dar. Eine solche Steigerung führt in der Regel aber - wie auch hier - dazu, dass dem Betreffenden nicht geglaubt werden kann. 37 Letztlich liegen die Äußerungen der Klägerin zum Flüchtlingslager in Jhapa völlig neben der Sache. Sie weisen aus, dass die Klägerin nie in dem Lager Beldungi II war, das sie offenbar meint, und daher auch kein Flüchtling aus Bhutan sein kann. Dazu wird auf die Ausführungen in dem angegriffenen Bescheid (S. 4) Bezug genommen. Auch nach den Feststellungen des Gerichts sind die Lager in Nepal erheblich größer, als die Klägerin meint. Das gilt insbesondere für das Lager Beldangi II (vgl. etwa FR vom 14. Juni 1999). 38 Den Angaben der Klägerin, der Dolmetscher habe in der Anhörung beim Bundesamt fehlerhaft übersetzt, kann das Gericht nicht folgen. Nach der von der Klägerin unterschriebenen und bei den Verwaltungsakten befindlichen Erklärung war die Verständigung während der Anhörung gut. Darüber hinaus wurde ihr das Protokoll rückübersetzt, so dass die Klägerin ausreichende Gelegenheit hatte, etwaige Unstimmigkeiten klarzustellen. Dass dies zutrifft, wird schon daraus deutlich, dass ausweislich des Protokolls (am Ende) die Klägerin die Rückübersetzung der Niederschrift wahrgenommen hat, noch Ergänzungen und "Richtigstellungen" anzubringen. 39 Insgesamt müssen daher die in wesentlichen Punkten mangelhaften Kenntnisse der Klägerin zu Verhältnissen des täglichen Lebens in Bhutan, für die sie in der mündlichen Verhandlung - wie vorstehend dargestellt - keine nachvollziehbaren Erklärungen hat abgeben können, als durchschlagender Beleg dafür gewertet werden, dass sie zur Erlangung eines Asylstatus über ihr Herkunftsland hat täuschen wollen. Angesichts dessen kann der Klägerin, die gleichwohl beteuert hat, aus Bhutan zu stammen, dies auch nicht im Hinblick auf die von ihr vorgelegte "Mitgliedskarte" der BPP geglaubt werden. Denn diese Organisation arbeitet - wie alle die Interessen der nepalischstämmigen Bhutanesen unterstützenden Organisation - nicht in Bhutan, sondern im Exil (siehe etwa AA an das VG Gelsenkirchen vom 29.04.1998). Schon deswegen muss die Karte, aus der hervorgeht, sie sei - wie auch die Klägerin behauptet - in Bhutan ausgestellt, eine Fälschung sein. Unabhängig davon enthält sie inhaltliche Fehler - die der angegriffene Bescheid auf seiner Seite 4 zu Recht aufgreift -, so dass sie unter diesem Gesichtspunkt ebenfalls nicht geeignet ist, eine Herkunft der Klägerin aus Bhutan darzutun. 40 Die Klage auf Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung der Voraussetzungen des § 53 AuslG bleibt ebenfalls ohne Erfolg, da Abschiebungshindernisse im Sinne dieser Vorschrift von der Klägerin weder vorgetragen noch sonst ersichtlich sind. 41 Die Anfechtungsklage gegen die in dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes enthaltene Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung ist unbegründet, weil diese Anordnungen rechtmäßig sind und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzen (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 42 Ermächtigungsgrundlage für die genannten Verfügungen des Bundesamtes sind die §§ 34, 36 Abs. 1 AsylVfG i. V. m. §§ 50, 51 Abs. 4 AuslG. Die Voraussetzungen dieser Normen sind erfüllt. Soweit als Zielland, in welches die Klägerin abgeschoben werden soll, in der Abschiebungsandrohung kein konkreter Staat, sondern lediglich der „Herkunftsstaat" angegeben ist, berührt dies nicht deren Rechtmäßigkeit, da das Gericht nicht die Überzeugung hat gewinnen können, dass die Klägerin - anders als sie behauptet - aus Bhutan kommt und Staatsangehörige dieses Landes ist. 43 Vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2000 - 9 C 42.99 -, DVBl. 2001, 209 ff. = AuAS 2001, 3 ff. = InfAuslR 2001, 46 ff. 44 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b Abs. 1 AsylVfG. 45 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. 46