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Urteil

10 K 2540/99

Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMS:2002:0823.10K2540.99.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 T a t b e s t a n d 2 Die Klägerin bestand am 00.00.0000 vor dem Landesjustizprüfungsamt in Nordrhein-Westfalen in E. die zweite juristische Staatsprüfung mit "ausreichend" (5,74 Punkte). Darüber erhielt sie jeweils mit Datum vom 00.00.0000 ein Zeugnis und eine Bescheinigung über die Einzelleistungen gem. § 37 a Abs. 4 JAO. Nach erfolgreicher Anfechtung des Prüfungsergebnisses und der aufgrund des Urteils des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (Az.: 22 A 4677/95; Vorinstanz VG Münster 1 K 1722/92) nach Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht (Az.: 6 B 44.98) folgenden Neubewertung der Hausarbeit und der C-Klausur erzielte die Klägerin nunmehr die Gesamtnote "ausreichend" (5,92 Punkte). Das Zeugnis sowie die Bescheinigung über die Prüfungsleistungen im einzelnen, welche die Überschrift "Bescheinigung gemäß § 37 Abs. 4 JAO" trägt, wurden ebenso wie der zugrundeliegende Bescheid am 00.00.0000 ausgestellt und mit folgendem Wortlaut unterschrieben: "Der Präsident des Landesjustizprüfungsamtes in Nordrhein-Westfalen - M.d.W.d.G.b. S. (S. )." Der Bescheid mit Zeugnis und Bescheinigung wurde am 00.00.0000 zugestellt. Er enthielt eine Rechtsbehelfsbelehrung, in der auf die Möglichkeit eines Widerspruchs gegen die Entscheidung bei dem Landesjustizprüfungsamt NRW in E. hingewiesen wurde. 3 Die Klägerin hat ohne vorherige Einlegung eines Widerspruchs am 00.00.0000 Klage erhoben. Sie ist der Auffassung, die Klage sei ohne Vorverfahren zulässig, weil § 19 JAG NRW keine Anwendung finde. Nach den Übergangsregelungen zu § 35 JAG NRW komme die Anwendbarkeit des neuen Rechts nur in Betracht, wenn bei dessen Inkrafttreten der Vorbereitungsdienst noch angedauert habe, was nicht der Fall gewesen sei. Gegen die Notwendigkeit eines Vorverfahrens spreche auch, dass die Frage eines Vorverfahrens während des Rechtsstreits erörtert und entschieden worden sei, indem die Klage "nicht als unzulässig zurückgewiesen" worden sei. Sie, die Klägerin, habe auch zuvor keinen Antrag auf Abänderung stellen müssen. Eine vorherige Antragstellung für die Abänderung von Zeugnis und Bescheinigung sei unvereinbar mit der einen Widerspruch fordernden Rechtsbehelfsbelehrung im Bescheid und mit der Verwaltungsgerichtsordnung, da das Erfordernis einer Antragstellung die Einhaltung der Klagefrist erschweren könne oder bei fehlender Entscheidung über den Antrag vor Ablauf der Klagefrist zwei Verfahren parallel geführt werden müssten. Inhaltlich greift die Klägerin den Zusatz "M.d.W.d.G.b." und das Ausstellungsdatum des Zeugnisses und der Bescheinigung an. Sie ist der Ansicht, die Abkürzung "M.d.W.d.G.b.", die nicht allgemeinverständlich sei, erwecke den Eindruck, der Beklagte distanziere sich von der Notenbezeichnung und dem Punktwert. Der Zusatz sei eine Abweichung von der Übung des Beklagten und entspreche nicht der Verkehrssitte. Außerdem sei das Zeugnis auf das ursprüngliche Ausstellungsdatum des 00.00.0000 zurückzudatieren, da es sich immer noch um das alte Zeugnis handele. Ein Anspruch darauf ergebe sich aus der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu Arbeitszeugnissen, wonach ein vom Arbeitgeber berichtigtes Zeugnis auf das ursprüngliche Ausstellungsdatum zurückzudatieren sei, wenn die verspätete Ausstellung nicht vom Arbeitnehmer zu vertreten sei; dies gelte auch dann, wenn der Arbeitnehmer zur Berichtigung gerichtlich verurteilt werde. Ansonsten sei bei Vorlage des Zeugnisses anlässlich einer Bewerbung zu befürchten, dass der Eindruck hervorgerufen werde, das Zeugnis sei erst nach längeren Auseinandersetzungen ausgestellt worden, was den Inhalt des Zeugnisses entwerte. Bei einer Bewerbung könne sich das gegenüber Mitbewerbern nachteilig auswirken. Schließlich sei der Beklagte auch verpflichtet, in der Notenbescheinigung die Gesetzesangabe § 37 a Abs. 4 Satz 2 JAO statt § 37 Abs. 4 JAO zu verwenden. 4 Die Klägerin beantragt, 5 1. den Beklagten zu verpflichten, seinen Bescheid vom 00.00.0000 über ihre zweite juristische Staatsprüfung, LJPA. -I-890/91, Proz.-Liste 971, ihr zugestellt am 00.00.0000, dahingehend zu ändern, dass das Zeugnis über das Ergebnis ihrer zweiten juristischen Staatsprüfung nach § 37 a Abs. 4 Satz 1 JAO ohne den Zusatz M. d. W. d. G. b. und mit dem Ausstellungsdatum 00.00.0000 sowie die Bescheinigung über die Bewertung ihrer Prüfungsleistungen nach § 37 a Abs. 4 Satz 2 JAO ohne den Zusatz M. d. W. d. G. b., mit dem Ausstellungsdatum 00.00.0000 und mit der Gesetzesangabe § 37 a Abs. 4 Satz 2 JAO anstatt § 37 Abs. 4 JAO neu ausgestellt werden, und 6 2. 7 3. den Beklagten zu verpflichten, das Zeugnis vom 00.00.0000 über das Ergebnis ihrer zweiten juristischen Staatsprüfung nach § 37 a Abs. 4 Satz 1 JAO, LJPA. -I- 890/91, ihr zugestellt am 00.00.0000, ohne den Zusatz M. d. W. d. G. b. und mit dem Ausstellungsdatum 00.00.0000 neu auszustellen, sowie die Bescheinigung über die Bewertung ihrer einzelnen Prüfungsleistungen nach § 37 a Abs. 4 Satz 2 JAO, LJPA. -I-890/91, ohne den Zusatz M. d. W. d. G. b., mit dem Ausstellungsdatum 00.00.0000 und mit der Gesetzesangabe § 37 a Abs. 4 Satz 2 JAO anstatt § 37 Abs. 4 JAO neu auszustellen. 8 4. 9 Der Beklagte beantragt, 10 die Klage abzuweisen. 11 Er ist der Ansicht, die Klage sei hinsichtlich der Abänderung des Bescheids wegen der fehlenden Erhebung eines Widerspruchs unzulässig. Das Vorverfahren sei nicht entbehrlich, da die Übergangsregelung des § 35 JAG keine Anwendung finde. Das Widerspruchsverfahren sei bereits durch das Zehnte Gesetz zur Änderung des Juristenausbildungsgesetzes vom 16. Dezember 1992 eingeführt worden. Als Übergangsregelung finde sich in Art. 2 dieses Gesetzes nur die Bestimmung, dass § 19 JAG NRW auf bereits durchgeführte Prüfungsverfahren keine Anwendung finde. Bei Inkrafttreten des § 19 JAG NRW am 30. Dezember 1992 sei das Prüfungsverfahren der Klägerin infolge der Anfechtung des Prüfungsbescheids noch nicht vollständig durchgeführt worden. Hinsichtlich der Abänderung des Zeugnisses und der Bescheinigung fehle es unter dem Gesichtspunkt des Rechtsschutzinteresses an einem vorherigen Antrag an den Beklagten. Der Beklagte sei im übrigen bereit, die Gesetzesangabe in § 37 a Abs. 4 JAO zu korrigieren, da hier ein Schreibfehler unterlaufen sei. Die Unzulässigkeit der Klage bezüglich des Bescheids ergebe sich außerdem aus dem fehlenden Rechtsschutzinteresse der Klägerin. Die von der Klägerin beanstandeten Punkte seien keine auf eine unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichteten Regelungen. Die Klage sei im übrigen unbegründet, da ein Anspruch der Klägerin auf Abänderung nicht bestehe. Das Ausstellungsdatum könne nicht auf den 00.00.0000 zurückdatiert werden, da es erst nach dem Tag liegen könne, an dem das Prüfungsergebnis bekannt sei; dies sei erst nach der Neubewertung der Hausarbeit und der C-Klausur im Jahre 1999 der Fall gewesen. Die von der Klägerin zitierte Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts betreffe eine völlig andere Fallkonstellation und sei auf die Erteilung eines Zeugnisses über das Ergebnis einer Prüfung nicht anzuwenden. Auch ein Anspruch auf Neuausstellung ohne den Zusatz "M.d.W.d.G.b." bestehe nicht. Dieser Zusatz sei kein Geheimcode und enthalte keine Distanzierung vom Inhalt. Er bedeute "Mit der Wahrnehmung der Geschäfte beauftragt" und habe zum Zeitpunkt der Ausstellung von Herrn Leitenden Ministerialrat S. benutzt werden müssen, weil er nach der Pensionierung des bisherigen Präsidenten des Landesjustizprüfungsamts durch Beschluss des Kabinetts des Landes Nordrhein- Westfalen mit der Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten des Landesjustizprüfungsamts betraut worden sei. 12 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. 13 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 14 Die Klage hat keinen Erfolg. 15 Soweit die Klägerin die Verpflichtung des Beklagten begehrt, die Gesetzesangabe § 37 Abs. 4 JAO in § 37 a Abs. 4 JAO zu ändern, ist die Klage unzulässig, weil es an einem Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin fehlt. Sie hat es vor Klageerhebung unterlassen, einen Antrag an den Beklagten auf Abänderung zu stellen. Ein solcher Antrag an den Beklagten wäre ein einfacherer Weg der Rechtsverfolgung auch noch in der mündlichen Verhandlung gewesen, da die Vertreterin des Beklagten sich im Termin bereiterklärt hat, die Bescheinigung insoweit abzuändern. 16 Auch ansonsten hat die Kammer erhebliche Zweifel an der Zulässigkeit der Klage, da die Klägerin hinsichtlich der Abänderung von Zeugnis und Bescheinigung statt eines Leistungsantrags (die Klage wäre in diesem Falle gegen das Land Nordrhein-Westfalen zu richten gewesen) in Ansehung des ihr in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich gegebenen rechtlichen Hinweises einen Verpflichtungsantrag gestellt hat und - soweit eine Verpflichtungsklage in Betracht käme - kein Vorverfahren gem. § 19 JAG, § 68 VwGO durchgeführt hat, das bereits seit Ende 1992 erforderlich ist. Die dafür allein maßgebliche Übergangsvorschrift des Art. II des Zehnten Gesetzes zur Änderung des Juristenausbildungsgesetzes vom 16. Dezember 1992 dürfte wohl nicht anwendbar sein, weil das Prüfungsverfahren nach Aufhebung des alten Prüfungsbescheids erst 1999 vollständig durchgeführt wurde. 17 Diese Fragen können aber offen bleiben, weil die Klage jedenfalls in der Sache keinen Erfolg haben kann. Der Klägerin steht unter keinem erdenklichen Gesichtspunkt ein Anspruch auf Änderung des Zeugnisses und der Bescheinigung bzw. auf Verpflichtung des Beklagten auf Erlass eines neuen Bescheids ohne den Zusatz "M.d.W.d.G.b." und unter dem Datum des 00.00.0000 zu. 18 Der Zusatz "M.d.W.d.G.b." ist als Abkürzung in der Verwaltung üblich. Durch Nachfragen bei der Behörde können sowohl beim Prüfling wie auch bei einem potentiellen Arbeitgeber anlässlich einer Bewerbung Missverständnisse hinsichtlich der Bedeutung dieses Zusatzes ausgeräumt werden. Auch in der Sache ist die Abkürzung nicht zu beanstanden, da Herr Leitender Ministerialrat S. am 00.00.0000 noch nicht Präsident des Landesjustizprüfungsamtes in Nordrhein- Westfalen, sondern nur vom Kabinett des Landes Nordrhein-Westfalen mit der Wahrnehmung der Geschäfte des Präsidenten des Landesjustizprüfungsamtes in Nordrhein-Westfalen beauftragt war. Eine Unterschrift ohne den Zusatz "M.d.W.d.G.b." hätte insofern einen falschen Eindruck erweckt. Einen Anspruch auf Ausstellung einer unzutreffenden Urkunde hat die Klägerin nicht. 19 Auch eine Rückdatierung auf den 00.00.0000 ist nicht geboten. Im Juristenausbildungsgesetz und in der Juristenausbildungsordnung existiert - anders als dies in anderen Prüfungsordnungen der Fall sein mag - keine Vorschrift, die vorsieht, dass ein Zeugnis oder eine Bescheinigung das Datum der letzten erbrachten Prüfungsleistung tragen müssen. Das Ausstellungsdatum nach Abschluss des Prüfungsverfahrens ist vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden. Das Datum 00.00.0000 kennzeichnet das Datum des Prüfungsbescheids zum Abschluss des bis dahin durchgeführten Prüfungsverfahrens. Der Bescheid vom 00.00.0000 schließt aber erst das Prüfungsverfahren ab, das auf der Neubewertung der Hausarbeit und der C-Klausur der Klägerin basiert; der alte Prüfungsbescheid wurde durch das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen aufgehoben. Der neue und jetzt einzige Prüfungsbescheid kann erst zu einem Zeitpunkt nach der Neubewertung erstellt werden. Insofern geht die Auffassung der Klägerin fehl, es handele sich bei dem berichtigten Bescheid immer noch um die alte Prüfungsentscheidung. Auch die von der Klägerin angeführte Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu Arbeitszeugnissen führt nicht weiter, da diese von der Berichtigung eines Zeugnisses ausgeht, die ohne das Hinzutreten einer neuen inhaltlichen Entscheidung vorgenommen wird. Im übrigen bestehen erhebliche Unterschiede zwischen einem Arbeitszeugnis, dessen nachträgliche Änderung womöglich Rückschlüsse auf vorangegangene Unstimmigkeiten zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zuläßt, und dem Zeugnis, das aufgrund der Ablegung von Prüfungsleistungen und deren Bewertung ausgestellt wird und das, sollte es einen längeren Zeitraum zwischen Prüfungs- und Ausstellungsdatum offenbaren, im Falle einer Bewerbung bei einem verständigen Arbeitgeber nur zu der Annahme führen kann, der Kandidat habe gegenüber der Prüfungsbehörde die ihm nach Recht und Gesetz zustehende Bewertung seiner Prüfungsleistung erstritten. Ein Anspruch der Klägerin auf Änderung des Ausstellungsdatums besteht damit nicht. 20 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.